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Document 31996F0750

    96/750/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 17. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels

    ABl. L 342 vom 31.12.1996, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2016; Aufgehoben durch 32016R0095

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/1996/750/oj

    31996F0750

    96/750/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 17. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels

    Amtsblatt Nr. L 342 vom 31/12/1996 S. 0006 - 0008


    GEMEINSAME MASSNAHME vom 17. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (96/750/JI)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.1 Nummer 4 und Artikel K.3 Nummer 2 Buchstabe b),

    auf Initiative Frankreichs,

    unter Hinweis darauf, daß der Europäische Rat von Cannes am 26. und 27. Juni 1995 die Arbeit an dem Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (1995-1999) gebilligt und die Notwendigkeit eines integrierten Vorgehens auf diesem Gebiet anerkannt hat;

    unter Hinweis darauf, daß der Europäische Rat von Madrid am 15. und 16. Dezember 1995 den Bericht der Sachverständigengruppe "Drogen" gebilligt hat und daß ein Teil der darin enthaltenen 66 Vorschläge gemäß dem vom Europäischen Rat erteilten Mandat bereits in konkrete, operative und innerhalb der Europäischen Union koordinierte Aktionen umgesetzt wird;

    unter Hinweis darauf, daß der Europäische Rat den italienischen und den irischen Vorsitz ersucht hat, im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europol-Drogenstelle und der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ein Aktionsprogramm auszuarbeiten, das diesem Bericht Rechnung trägt und dessen Ergebnisse vom Europäischen Rat von Dublin am 13. und 14. Dezember 1996 geprüft werden sollen;

    in der Erwägung, daß der Europäische Rat von Florenz am 21. und 22. Juni 1996 die vitale Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Kampf gegen die Drogen unterstrichen hat;

    in der Erwägung, daß derselbe Europäische Rat erneut darauf hingewiesen hat, daß es wichtig ist, die Untersuchung über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und deren Auswirkungen auf die Reduzierung des Drogenkonsums und die Eindämmung des illegalen Drogenhandels rasch abzuschließen;

    in Kenntnis des Berichts über die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich Drogen, der von den Europäischen Räten von Madrid und Florenz angefordert worden war;

    unter Hinweis darauf, daß die Drogenbekämpfung für den irischen Vorsitz prioritären Charakter hat und daß aufgrund der Mandate, die die Europäischen Räte von Madrid und Florenz erteilt haben, konkrete Initiativen auf diesem Gebiet ergriffen worden sind; in diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Entschließung des Rates über die Ahndung von schweren Straftaten im Bereich des illegalen Drogenhandels hinzuweisen;

    in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961, 1971 und 1988 nachkommen und daß sie prüfen werden, auf welche Weise die strikte Einhaltung dieser Übereinkommen noch besser gewährleistet werden kann, insbesondere durch Unterstützung von Drittstaaten bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen;

    in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten ihre gemeinsame Entschlossenheit bekräftigen, den illegalen Handel mit Suchtstoffen zu unterbinden, um ihre Gesellschaften vor den zerstörerischen Auswirkungen dieses Handels zu schützen, und die sonstigen tieferen Ursachen des Problems des Mißbrauchs von Suchtstoffen, insbesondere die unerlaubte Nachfrage nach diesen Stoffen und die enormen im illegalen Drogenhandel zu erzielenden Gewinne, zu bekämpfen, und daß eine Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren, die zu einer effizienteren Zusammenarbeit führen sollen, einen konstruktiven Beitrag zur Erreichung dieses Ziels darstellen würde;

    in Kenntnis des von Frankreich auf der Tagung des Europäischen Rates von Turin am 29. März 1996 vorgelegten "Memorandums für ein europäisches Sozialmodell", in dem die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung gefordert wird;

    in Anbetracht der Gefahren, die mit der Entwicklung der synthetischen Drogen verbunden sind;

    in der Erwägung, daß in dem aufgrund der erwähnten Mandate erstellten Harmonisierungsbericht des Rates und der Kommission festgestellt wird, daß dieser Bericht vorrangig im Bereich der synthetischen Drogen zum Tragen kommen könnte;

    in der Erwägung, daß, solange keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften erfolgt ist, die europäische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und der Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels durch aufeinander abgestimmte Verfahren verstärkt werden könnte;

    in der Erwägung, daß eine Intensivierung der europäischen und der internationalen Zusammenarbeit zwischen Polizei-, Zoll- und Justizbehörden dazu beitragen würde, die Wirksamkeit des Kampfes gegen den illegalen Drogenhandel zu erhöhen;

    in der Erwägung, daß der Kampf gegen den Drogenhandel mit einer aktiven Politik der Prävention, der Drogentherapie und der Reintegration ehemaliger Drogenabhängiger einhergehen muß;

    in Kenntnis des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur Drogenprävention, und insbesondere der darin enthaltenen fünfzehn vorrangigen Aktionen;

    in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieser gemeinsamen Maßnahme dem generellen Grundsatz entgegensteht, wonach ein Mitgliedstaat seine innerstaatliche Politik zur Drogenbekämpfung in seinem Hoheitsgebiet beibehalten oder verstärken kann;

    unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit verstärkt zusammenzuarbeiten, und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um sie aufeinander abzustimmen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels in der Europäischen Union erforderlich ist.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine stärkere Abstimmung der Verfahren ihrer Polizei-, Zoll- und Justizbehörden, um so eine engere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels in der Europäischen Union zu ermöglichen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die illegalen innergemeinschaftlichen Ströme von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen einschließlich des Drogentourismus zu bekämpfen.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß im Rahmen ihrer Rechtsordnungen die Sanktionen für schwere Delikte im Bereich des Drogenhandels zu den strengsten Strafen für vergleichbar schwere Straftaten gehören.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten bemühen sich, soweit dies erforderlich ist, konvergente Rechtsvorschriften auszuarbeiten, um Gesetzgebungsrückstände und Rechtslücken, die in bezug auf die synthetischen Drogen bestehen, zu beseitigen. Insbesondere setzen sie sich für die Einrichtung eines Schnellinformationssystems ein, das es ermöglicht, diese Drogen, sobald sie in einem Mitgliedstaat auftauchen, den zu verbietenden Substanzen zuzuordnen.

    Artikel 6

    Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die operative Zusammenarbeit zwischen Polizei-, Zoll- und Justizbehörden bei der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und der Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels konkret zu verstärken.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe von 1961, 1971 und 1988 strikt und konkret erfuellt werden können.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die am besten geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den illegalen Anbau von Pflanzen zu bekämpfen, die Stoffe mit Suchtgiftwirkung enthalten.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, unter Beachtung ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundgedanken ihrer Rechtsordnungen vorsätzliche Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, mit denen andere Personen - durch welche Mittel auch immer - öffentlich zum illegalen Konsum oder zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen angeregt oder veranlaßt werden. Ihr Augenmerk richtet sich dabei insbesondere auf die Nutzung von elektronischen Datennetzen, speziell vom Internet.

    Artikel 10

    Diese gemeinsame Maßnahme hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, unter Einhaltung seiner internationalen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet jegliche zusätzliche Maßnahme beizubehalten oder zu treffen, die ihm zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels sinnvoll erscheint.

    Artikel 11

    Die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit diese gemeinsame Maßnahme, sobald sie angenommen worden ist, angewandt wird.

    Der Vorsitz legt dem Rat einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme vor.

    Artikel 12

    Diese gemeinsame Maßnahme tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 13

    Diese gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. YATES

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