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Document 31996F0700

    96/700/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Aufstellung eines Förder- und Austauschprogramms für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind

    ABl. L 322 vom 12.12.1996, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/1996/700/oj

    31996F0700

    96/700/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Aufstellung eines Förder- und Austauschprogramms für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind

    Amtsblatt Nr. L 322 vom 12/12/1996 S. 0007 - 0010


    GEMEINSAME MASSNAHME vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Aufstellung eines Förder- und Austauschprogramms für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (96/700/JI)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel K.8 Absatz 2,

    auf Initiative des Königreichs Belgien,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern ist als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse anzusehen.

    Der Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern stellen eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte und insbesondere der menschlichen Würde dar.

    Die jüngsten Entwicklungen zeigen, daß der Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern eine bedeutende Form der organisierten Kriminalität darstellen können, die in der Europäischen Union ein immer besorgniserregenderes Ausmaß annimmt.

    Diese Problematik erfordert einen koordinierten, disziplinübergreifenden Ansatz.

    Zu diesem Zweck kann die Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen, die den Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern in allen ihren Formen zuständig sind, Fortbildung, Informationen, Studien und Austauschmöglichkeiten bieten, die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern verbessern und erleichtern und auch das gegenseitige Verständnis der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten fördern, ein Bewußtsein für die Parallelen zwischen ihnen schaffen und somit die Hindernisse für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich abbauen.

    Diese Ziele lassen sich wirksamer auf Unionsebene als auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreichen, und zwar wegen der besonderen Erfahrungen in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie der zu erwartenden Einsparungen und der kumulativen Wirkung der geplanten Maßnahmen.

    Diese gemeinsame Maßnahme berührt nicht die geltenden Verfahrensregeln im Bereich der internationalen Zusammenarbeit -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Für den Zeitraum 1996-2000 wird ein Programm zur Förderung von koordinierten Initiativen im Hinblick auf die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, auf vermißte Minderjährige und den Einsatz von Telekommunikationsmitteln für den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern aufgestellt.

    (2) Im Sinne dieser gemeinsamen Maßnahme sind unter "Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind" folgende Personengruppen zu verstehen, sofern sie eine entsprechende Zuständigkeit haben: Richter, Staatsanwälte, Angehörige von Polizeidiensten, Beamte, Angehörige von öffentlichen Dienststellen, die für die Einwanderung und die Grenzkontrollen, das Sozialrecht, das Steuerrecht, die Verhütung oder Bekämpfung dieser Verbrechensformen, die Betreuung der Opfer oder die Behandlung der Täter zuständig sind.

    (3) Das Programm umfaßt folgende Maßnahmenkategorien:

    - Fortbildung;

    - Programme für Austausch und Praktika;

    - Veranstaltung disziplinübergreifender Begegnungen und Seminare;

    - Studien und Forschungsarbeiten;

    - Verbreitung von Informationen.

    Artikel 2

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum 1996-2000 auf 6,5 Millionen ECU.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    Artikel 3

    Im Rahmen der Fortbildungsmaßnahmen kommen Vorhaben mit folgender Zielsetzung in Betracht:

    - Vermittlung von Kenntnissen über die Rechtsordnung der anderen Mitgliedstaaten, insbesondere über die Rechtsvorschriften über den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie über den Ablauf der Gerichtsverfahren und der Verfahren in den Bereichen Einwanderung und Grenzkontrollen sowie Sozialrecht und Steuerrecht;

    - Ausarbeitung von spezifischen Unterrichtseinheiten für Fortbildungsmaßnahmen, für Austausch und Praktika, für Konferenzen oder Seminare, die gemäß diesem Programm veranstaltet werden;

    - Förderung des Erwerbs von Arbeitskenntnissen in den Sprachen der Länder, aus denen die Opfer des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern stammen.

    Artikel 4

    Im Rahmen der Programme für Austausch und Praktika kommen Vorhaben mit folgender Zielsetzung in Betracht:

    - Veranstaltung von Praktika begrenzter Dauer bei öffentlichen Einrichtungen, denen besondere Aufgaben in diesem Bereich übertragen wurden;

    - Veranstaltung von Besuchen bei öffentlichen Einrichtungen oder Personen, die in mehreren anderen Mitgliedstaaten für spezifische Aspekte dieses Problemkreises zuständig sind.

    Artikel 5

    Im Rahmen der Veranstaltung von Begegnungen kommen Vorhaben mit folgender Zielsetzung in Betracht:

    - Veranstaltung bilateraler oder europäischer Konferenzen über spezifische Aspekte dieses Problemkreises;

    - Veranstaltung disziplinübergreifender Konferenzen.

    Artikel 6

    Im Rahmen von Studien und Forschungsarbeiten kommen Vorhaben mit folgender Zielsetzung in Betracht:

    - Durchführung wissenschaftlicher, technischer oder vergleichender Forschungsarbeiten über spezifische Aspekte dieses Problemkreises oder die Koordinierung der einschlägigen Forschungsarbeiten;

    - vorbereitende Analyse von Themen, die für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen des Programms ausgewählt wurden, insbesondere

    - Untersuchung der Frage, ob es zweckmäßig und durchführbar ist, die Informationen sowohl über vermißte Personen, Opfer des Menschenhandels und die sexuelle Ausbeutung von Kindern als auch über die Urheber dieser Straftaten, einschließlich der DNS-Daten, strukturell zu zentralisieren, sowie kriminalistische Analyse dieser Daten unter Berücksichtigung der ethischen Aspekte;

    - Untersuchung von Maßnahmen, mit denen sich der Einsatz von Telekommunikationsmitteln, u. a. des Internet, zum Zwecke des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern verhindern läßt;

    - Auswertung von Berichten über Praktika oder Begegnungen, die im Rahmen dieses Programms stattgefunden haben.

    Artikel 7

    Im Rahmen der Verbreitung von Informationen kommen Vorhaben mit folgender Zielsetzung in Betracht:

    - Verbreitung - in Schriftform oder mittels Telematik - von originalsprachlichen oder übersetzten Mitteilungen über Änderungen von Rechtsvorschriften oder Reformvorhaben;

    - Verbreitung von Auskünften über Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4 und 5, der Ergebnisse von Begegnungen nach Artikel 5 oder der Schlußfolgerungen aus den Forschungsarbeiten nach Artikel 6 und deren Anwendung;

    - Einrichtung von Datenbanken und/oder Dokumentationsnetzen, die ein Verzeichnis von Artikeln, Veröffentlichungen, Studien und Rechtsvorschriften über den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern enthalten, und insbesondere die Einrichtung einer Datenbank mit aktuellen Daten über den Stand der Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten in diesem Bereich;

    - Erstellung von Handbüchern - insbesondere für die Polizeidienststellen - über die Methoden der Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern.

    Artikel 8

    (1) Vorhaben, für die eine Finanzierung durch die Gemeinschaft beantragt wird, müssen von europäischem Interesse sein und mehr als einen Mitgliedstaat erfassen.

    (2) Zuständig für die Vorhaben können öffentliche oder private Einrichtungen, wie insbesondere Institute für die juristische Ausbildung und die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten, sowie Einrichtungen sein, deren Aufgabe die Verhütung oder Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern ist.

    (3) In bezug auf die zu finanzierenden Vorhaben wird eine Auswahl vorgenommen, bei der insbesondere folgendes berücksichtigt wird:

    - Abstimmung der behandelten Thematik auf die Maßnahmen, die im Rahmen der unter die justitielle Zusammenarbeit fallenden Aktionsprogramme des Rates bereits in Angriff genommen wurden oder vorgesehen sind;

    - Beitrag zur Ausarbeitung oder Anwendung von Maßnahmen nach Titel VI des Vertrags;

    - Komplementarität der verschiedenen Vorhaben;

    - Palette der angesprochenen Berufssparten;

    - Qualität der verantwortlichen Einrichtung;

    - operativer Charakter und Praxisbezug der Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Zentralisierung der Informationen über die in dieser gemeinsamen Maßnahme bezeichneten kriminellen Handlungen;

    - Ausmaß der Vorbereitung der Teilnehmer;

    - Möglichkeit, die erreichten Ergebnisse als Grundlage für neue Entwicklungen bei der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu verwenden.

    (4) In die Vorhaben können im Hinblick auf einen Beitrag zur Beitrittsvorbereitung Verantwortliche aus beitrittswilligen Staaten oder aus anderen Drittländern einbezogen werden, wenn sich dies für den Zweck der Vorhaben als nützlich erweist, und zwar insbesondere bei Ländern, aus denen die Opfer des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern stammen.

    (5) In die Vorhaben kann ferner Personal aus öffentlichen oder privaten Einrichtungen, deren Aufgabe die Verhütung oder Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die Betreuung der Opfer oder die Behandlung der Täter ist, sowie Personal aus dem Hochschul- und Wissenschaftsbereich einbezogen werden, wenn sich dies für den Zweck der Vorhaben als nützlich erweist.

    Artikel 9

    Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die darauf beruhenden vertraglichen Vereinbarungen sehen insbesondere eine Überwachung und eine Finanzkontrolle seitens der Kommission sowie eine Rechnungsprüfung seitens des Rechnungshofs vor.

    Artikel 10

    (1) Finanzierungsfähig sind alle unmittelbar mit der Durchführung einer Maßnahme zusammenhängenden Arten von Ausgaben, die innerhalb eines bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitraums gebunden wurden.

    (2) Die finanzielle Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt darf 80 % der Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.

    (3) Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, Informatikkosten sowie Ausgaben für langlebiges Material oder Verbrauchsmaterial kommen nur insoweit in Betracht, als es sich dabei um eine zur Durchführung der Maßnahme erforderliche Unterstützung handelt; sie können lediglich bis zu höchstens 50 % der Förderung oder - in Fällen, in denen dies von der Art der Maßnahme selbst her unbedingt erforderlich ist - bis zu höchstens 80 % der Förderung finanziert werden.

    (4) Die Ausgaben für öffentliche Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie für die Gehälter von Bediensteten des Staates und öffentlicher Stellen kommen nur in Betracht, sofern sie Arbeitsbereichen und Aufgaben entsprechen, die speziell mit der Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme in Verbindung stehen und nicht mit nationalen Zweckbestimmungen oder Funktionen zusammenhängen.

    Artikel 11

    (1) Die Kommission ist für die Durchführung der in dieser gemeinsamen Maßnahme vorgesehenen Maßnahmen verantwortlich; sie erläßt insbesondere hinsichtlich der Kriterien für die Finanzierungsfähigkeit von Kosten die Durchführungsbestimmungen für diese gemeinsame Maßnahme.

    (2) Die Kommission erarbeitet mit Hilfe von Sachverständigen aus den entsprechenden Fachkreisen den Entwurf eines Jahresprogramms zur Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme hinsichtlich der thematischen Prioritäten und der Aufteilung der verfügbaren Mittel auf die Maßnahmenbereiche.

    (3) Die Kommission bewertet jährlich die Maßnahmen des zurückliegenden Jahres zur Durchführung des Programms.

    Artikel 12

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß den Entwurf des Jahresprogramms einschließlich des Vorschlags für die Aufteilung der verfügbaren Mittel auf die Maßnahmenbereiche sowie der Vorschläge für die Einzelheiten der Durchführung und der Bewertung der Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme einstimmig innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab. Der Vorsitzende kann diese Frist aus Gründen der Dringlichkeit verkürzen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Ergeht keine befürwortende Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Frist, so zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück oder unterbreitet dem Rat einen Vorschlag; der Rat faßt binnen zwei Monaten einen einstimmigen Beschluß.

    Artikel 13

    (1) Ab dem zweiten Haushaltsjahr werden die Vorhaben, für die eine Finanzierung beantragt wird, der Kommission spätestens am 31. März des Haushaltsjahres, in dem diese Finanzierung verbucht werden muß, zur Prüfung vorgelegt.

    (2) Die Kommission prüft die ihr vorgelegten Vorhaben mit Unterstützung der Sachverständigen nach Artikel 11 Absatz 2.

    (3) Für Finanzierungen mit einem Volumen von weniger als 50 000 ECU unterbreitet der Vertreter der Kommission dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuß einen Entwurf. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf mit der in Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit festsetzen kann. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    (4) Für Finanzierungen mit einem Volumen von mehr als 50 000 ECU unterbreitet die Kommission dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuß die Liste der Vorhaben, die ihr im Rahmen des Jahresprogramms vorgelegt wurden. Die Kommission nennt die Vorhaben, die sie berücksichtigt, und begründet ihre Entscheidung. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den verschiedenen Vorhaben mit der in Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Ergeht keine befürwortende Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Frist, so zieht die Kommission das (die) betreffende(n) Vorhaben zurück oder unterbreitet es (sie) zusammen mit der etwaigen Stellungnahme des Ausschusses dem Rat, der binnen zwei Monaten mit der in Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit einen Beschluß faßt.

    Artikel 14

    (1) Die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen, die aus dem Gesamthaushalt der Gemeinschaften finanziert werden, werden von der Kommission gemäß der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) verwaltet.

    (2) Bei der Vorlage von Finanzierungsvorschlägen gemäß Artikel 13 und den Bewertungen nach Artikel 11 berücksichtigt die Kommission die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung.

    Artikel 15

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung des Programms Bericht. Der erste Bericht wird am Ende des Haushaltsjahres 1996 unterbreitet.

    Artikel 16

    Diese gemeinsame Maßnahme tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Sie gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren, nach dessen Ablauf eine Verlängerung möglich ist.

    Artikel 17

    Diese gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 29. November 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. OWEN

    (1) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 (ABl. Nr. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12).

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