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Document 31995R1648

Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

ABl. L 156 vom 7.7.1995, pp. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/12/2001: This act has been changed. Current consolidated version: 14/07/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1648/oj

31995R1648

Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Amtsblatt Nr. L 156 vom 07/07/1995 S. 0027 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 1648/95 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (1) (nachstehend "integriertes System" genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der Erfahrungen, die bei der Einbeziehung der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 (4), in das integrierte System gewonnen wurden, müssen bestimmte praktische Probleme gelöst werden, die sich insbesondere in bezug auf kleine, besonders benachteiligte Gebiete ergeben haben.

Nach dem Erlaß der Verordnungen (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 (6), und (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1362/95 (8), sollten Parzellen, auf denen zur Trocknung bestimmtes Futter angebaut wird, getrennt angegeben werden.

Um unvorhergesehene Umstände zu berücksichtigen, sollten die Erzeuger die Möglichkeit haben, Flächen noch nach den für die Änderung des Beihilfeantrags "Flächen" vorgesehenen Fristen zurückzuziehen.

Im Interesse einer Vereinfachung sollten die Bestimmungen über Sanktionen im Zusammenhang mit den "Flächen"- und den "Tier"-Beihilfen geändert werden. Da die Bestimmungen über Flächenstillegungen seit Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission (9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 229/95 (10), insbesondere dahingehend geändert wurden, daß nunmehr eine Übertragung der Flächenstillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger sowie freiwillige Flächenstillegungen möglich sind, sollten die Bestimmungen über die Sanktionen entsprechend geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, bestimmte Elemente des integrierten Systems nicht auf die spezifischen Maßnahmen anzuwenden, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 in bezug auf die Ausgleichszulage für Erzeuger in kleinen Gebieten gemäß der Definition von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (*) eingeführt wurden und im Rahmen von Verträgen über Umweltschutzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (**) durchgeführt werden.

(*) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(**) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85."2. An Artikel 4 Absatz 1 dritter Unterabsatz wird folgender Satz angefügt:

"Die Erzeugung von zur Trocknung (künstliche Trocknung oder Sonnentrocknung) bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 (*) ist getrennt anzugeben.

(*) ABl. Nr. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1."3. Am Ende von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) erster Unterabsatz wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Absatz 2 und selbst nach Ablauf der in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 genannten Fristen, kann ein Mitgliedstaat gestatten, daß der Beihilfeantrag 'Flächen' zurückgezogen werden kann. Die Änderung muß schriftlich erfolgen, und zwar bevor die zuständige Behörde dem Antragsteller die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen der betreffenden Parzellen mitteilt bzw. eine Kontrolle in dem betreffenden Betrieb ankündigt."

4. In Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz letzter Satz wird die Zahl "20" durch die Zahl "25" ersetzt.

5. In Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz werden der erste und der zweite Gedankenstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt:

". . . um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt."

6. Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 für die Beihilfeberechnung festgestellten Flächen werden auch für die Berechnung der Hoechstbeträge der in den Artikeln 4g und 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Prämien sowie für die Berechnung der Ausgleichszulage herangezogen.

Die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen."

7. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Wird festgestellt, daß die nachstehend aufgeführten Kulturen nicht den Anforderungen der ebenfalls nachstehend aufgeführten Bestimmungen entsprechen, so wird für die betreffenden Parzellen keinerlei Beihilfe gewährt:

- Raps: Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92,

- Sonnenblumen: Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92,

- Leinsamen: Artikel 6 Buchstabe a) Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92."

8. In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) werden der zweite und dritte Gedankenstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"- um den doppelten Prozentsatz, wenn die festgestellte Differenz mehr als 5 % und höchstens 20 % beträgt."

9. Bei Artikel 10 Absatz 2 wird von dem letzten Unterabsatz der folgende Unterabsatz eingefügt:

"Wird die Ausgleichszulage gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 auf Grundlage der Großvieheinheiten berechnet, so erfolgt die Ermittlung der im Betrieb vorhandenen Tiere und die Festsetzung der obengenannten Sanktionen auf Grundlage der Zahl der Großvieheinheiten, die der Zahl der angegebenen und tatsächlich festgestellten Tiere entspricht."

10. In Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Wird die Ausgleichszulage gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 auf Grundlage der Zahl der Großvieheinheiten ohne Unterscheidung zwischen den Arten der angegebenen Tiere berechnet, so können die angegebenen Tiere durch andere, ebenfalls durch die Ausgleichszulage in Betracht kommenden Tiere ersetzt werden, vorausgesetzt, die Zahl der Großvieheinheiten verringert sich dadurch nicht und die Tiere werden nach Maßgabe der Bestimmungen des vorangegangenen Unterabsatzes ersetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Absätze 1, 3, 6, 7, 9 und 10 von Artikel 1 gelten jedoch nur für die gestellten Anträge der Prämienjahre ab 1995 aufwärts. Die restlichen Absätze gelten für Anträge der Prämienjahre ab 1996 aufwärts.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 25. 11. 1994, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 79 vom 7. 4. 1995, S. 5.

(8) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 6.

(9) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.

(10) ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1995, S. 3.

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