EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R0529

Verordnung (EG) Nr. 529/95 der Kommission vom 9. März 1995 zur Verschiebung der Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf die Einfuhren aus bestimmten Drittländern

ABl. L 54 vom 10.3.1995, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/529/oj

31995R0529

Verordnung (EG) Nr. 529/95 der Kommission vom 9. März 1995 zur Verschiebung der Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf die Einfuhren aus bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 054 vom 10/03/1995 S. 0010 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 529/95 DER KOMMISSION vom 9. März 1995 zur Verschiebung der Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf die Einfuhren aus bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2381/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3713/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/94 (4), wurde die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf aus bestimmten Drittländern eingeführte Erzeugnisse um 26 Monate verschoben.

Infolge des Beitritts von Österreich und Schweden zur Europäischen Union sind die vorliegenden Rechtsvorschriften für diese Länder nunmehr gegenstandslos geworden.

Einige Drittländer haben der Kommission einen Antrag zur Aufnahme in die Liste der Drittländer nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und bestimmte in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 93/92 der Kommission (5) vorgesehene Angaben vor dem in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Termin übermittelt.

Bei einer ersten Prüfung dieser Angaben hat sich ergeben, daß in bestimmten dieser Länder Erzeugungs- und Überprüfungsvorschriften gelten, die den Gleichwertigkeitsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 weitgehend gerecht werden. Die Kontrolle muß jedoch in einigen Punkten noch vervollständigt und vertieft werden. Über die etwaige Aufnahme dieser Drittländer in die Liste gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 kann deshalb noch nicht entschieden werden.

Die Frist für den Abschluß der Kontrolle ist daher zu verlängern.

Um die Einfuhrverfahren zu harmonisieren und eine bessere Transparenz der Angaben über die Einfuhrerzeugnisse zu gewährleisten, ist für die Ausstellung der diesen Erzeugnissen beigefügten Bescheinigung ein Standardformular zu verwenden.

Bestimmte Aspekte der Regelung für die Einfuhren aus Drittländern werden gegenwärtig auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vom 12. November 1993 im Rat geprüft.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beginn der Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird für die aus folgenden Drittländern eingeführten Erzeugnisse, denen die Bescheinigung gemäß Artikel 2 beigefügt ist, um zwölf Monate verschoben, dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung an gerechnet:

- Argentinien: bei den Erzeugnissen, für die eine Bescheinigung des "Institudo Argentino para la Certificación y Promoción de Productos Agropecuarios Orgánicos SRL (Argencert)" vorliegt, gemäß der sie nach biologischen Landbaumethoden in diesem Land erzeugt wurden;

- Australien: bei den Erzeugnissen, für die eine Bescheinigung des "Australian Quarantine and Inspection Service (Aquis)" vorliegt, gemäß der sie nach biologischen Landbaumethoden in diesem Land erzeugt wurden;

- Ungarn: bei den unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Bescheinigung der "Biokultura Association" vorliegt, gemäß der sie nach biologischen Landbaumethoden in diesem Land erzeugt wurden;

- Israel: bei den Erzeugnissen, für die eine Bescheinigung der Abteilung Pflanzenschutz und Inspektion (DPPI) des Landwirtschaftsministeriums oder des Industrie- und Handelsministeriums (Food and Vegetable Products for Export Inspection Service) vorliegt, gemäß der sie nach biologischen Landbaumethoden in diesem Land erzeugt wurden;

- Schweiz: bei den Erzeugnissen, die dort gemäß den von der Vereinigung Schweizerischer Biologischer Landbauorganisationen (VSBLO) eingeführten, überwachten und bescheinigten biologischen Landbaumethoden oder gemäß den durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geregelten biologischen Landbaumethoden und Kontrollen gewonnen sowie vom Institut für Marktökologie (IMO) überwacht und bescheinigt werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Bescheinigungen müssen für die nach dem 1. Mai 1995 in die Gemeinschaft versandten Erzeugnisse dem Muster der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 der Kommission (6) entsprechen. In Feld 2 wird ein Verweis auf Artikel 16 Absatz 3 eingetragen.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 3713/92 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 255 vom 1. 10. 1994, S. 84.

(3) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 7.

(5) ABl. Nr. L 11 vom 17. 1. 1992, S. 14.

(6) ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 56.

Top