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Document 31994R3378

Verordnung (EG) Nr. 3378/90 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen und der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails aufgrund der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde

ABl. L 366 vom 31.12.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/03/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32014R0251

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3378/oj

31994R3378

Verordnung (EG) Nr. 3378/90 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen und der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails aufgrund der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde

Amtsblatt Nr. L 366 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0153
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0153


VERORDNUNG (EG) Nr. 3378/94 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Dezember 1994

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen und der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails aufgrund der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89() und der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91() sind die Grundregeln zur Definition, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen sowie von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails festgelegt. Um den Verpflichtungen, insbesondere aus den Artikeln 23 und 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, nachzukommen, das Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist, sollte in diesen Verordnungen den betroffenen Personen die Möglichkeit eingeräumt werden, unter bestimmten Voraussetzungen die unrechtmässige Verwendung geschützter geographischer Angaben durch ein der Welthandelsorganisation angehörendes Drittland zu verhindern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1). Nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 wird folgender Artikel eingefügt:

,,Artikel 11a

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Personen die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Artikel 23 und 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums zu verhindern, daß in der Gemeinschaft geographische Angaben von Erzeugnissen, die unter diese Verordnung fallen, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geographischen Angabe bezeichneten Ort entspricht, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geographische Angabe in einer Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken ,Art', ,Typ', ,Stil', ,Imitat' and andere benutzt wird.

Im Sinne dieses Artikels gilt als ,geographische Angabe' eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder in einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses im wesentlichen diesem geographischen Ursprung zuzuordnen sind.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 11 dieser Verordnung und sonstiger Gemeinschaftsvorschriften mit Regeln zur Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 erlassen.''

(2) Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird folgender Artikel eingefügt:

,,Artikel 10a

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Personen die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Artikel 23 und 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums zu verhindern, daß in der Gemeinschaft geographische Angaben von Erzeugnissen, die unter diese Verordnung fallen, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geographischen Angabe bezeichneten Ort entspricht, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geographische Angabe in einer Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ,Art', ,Typ', ,Stil', ,Imitat' and andere benutzt wird.

Im Sinne dieses Artikels gilt als ,geographische Angabe' eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder in einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses im wesentlichen diesem geographischen Ursprung zuzuordnen sind.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung und sonstiger Gemeinschaftsvorschriften mit Regeln zur Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.''

Artikel 2

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen - mit geeigneten statistischen Daten untermauerten - Bericht über die Anwendung der geltenden Vorschriften vor.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) Sie gilt ab 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

In Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER

() Stellungnahme vom 24. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

() Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Dezember 1994 (ABl. Nr. C 369 vom 25. 12. 1994, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

() ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 3).

() ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 3).

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