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Document 31994R2686

Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einführung eines besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten

ABl. L 286 vom 5.11.1994, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2686/oj

31994R2686

Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einführung eines besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten

Amtsblatt Nr. L 286 vom 05/11/1994 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0060
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0060


VERORDNUNG (EG) Nr. 2686/94 DES RATES vom 31. Oktober 1994 zur Einführung eines besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll Nr. 5 zum Vierten AKP-EWG-Abkommen betreffend Bananen bestimmt, daß kein AKP-Staat bei der Ausfuhr seiner Bananen nach den Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu seinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen Märkten ungünstiger gestellt sein wird als bisher oder derzeit.

Die nationalen Marktorganisationen haben den traditionellen AKP-Bananenlieferanten bislang den Absatz ihrer Produktion auf ihren herkömmlichen Märkten gewährleistet und ihnen angemessene Einkommen aus diesen Märkten ermöglicht.

Die mit Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (4) eingeführte gemeinsame Marktorganisation für Bananen legt den Rahmen für die Aufrechterhaltung der Vorteile der traditionellen AKP-Lieferanten auf dem Gemeinschaftsmarkt im Einklang mit vorstehend genannter Verpflichtung der Gemeinschaft fest.

Es besteht indessen die Gefahr, daß die Durchführbarkeit der Regelung über die AKP-Lieferungen durch die Einführung einer neuen Marktorganisation und die erforderliche Anpassung daran in Frage gestellt wird.

Es ist erforderlich, besondere Anstrengungen zur Anpassung an die neuen Marktbedingungen zu unternehmen, um die gebotenen Möglichkeiten vorteilhaft zu nutzen.

Die Struktur und die Art des neuen Marktes und die zur Gewährleistung einer Präsenz auf diesem Markt erforderlichen Vermarktungsanstrengungen sind neue Gegebenheiten; in einigen Punkten kann billigerweise nicht davon ausgegangen werden, daß diese neuen Gegebenheiten seitens der traditionellen AKP-Lieferanten oder der Wirtschaftsbeteiligten, die dieses Erzeugnis auf den Markt bringen, vorhersehbar waren.

Daher sollte technische und finanzielle Hilfe zusätzlich zu der im Vierten AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Hilfe geleistet werden, um Programme durchzuführen, mit denen den Erzeugern bei der Anpassung an die neuen Marktbedingungen und insbesondere bei der Verbesserung der Qualität, des Absatzes und ihrer Wettbewerbsfähigkeit geholfen wird.

Die neuen Marktbedingungen könnten vorübergehend Marktstörungen verursachen, vor allem in den Sektoren des Gemeinschaftsmarktes, die herkömmlich von den AKP-Staaten beliefert werden.

Derartige Störungen könnten die Erlöse der AKP-Staaten aus diesem Markt und daher die weitere Leistungsfähigkeit der Erzeugung nachhaltig beeinträchtigen.

Daher sollte den AKP-Staaten eine finanzielle Hilfe gewährt werden, mit der es ihnen ermöglicht wird, sich auf dem Markt zu halten, bis sich der Markt stabilisiert und die wirtschaftliche Rentabilität wiederhergestellt ist.

Die Einkommensstützung sollte zusätzlich zu den unter den gleichen Umständen gewährten Transfers im Rahmen des Systems der Stabilisierung der Ausfuhrerlöse (STABEX) erfolgen.

Daher sollte die Berechnung der Einkommensstützung an die Berechnung der STABEX-Transfers angeglichen werden.

Die Einkommensstützung wird alljährlich für das Vorjahr gewährt; diese Verordnung sollte deshalb mit Wirkung vom 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 404/93, gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird ein besonderes Hilfesystem für traditionelle AKP-Bananenlieferanten eingeführt. Diese Hilfe kann in technischer und finanzieller Hilfe und/oder in einer Einkommensstützung bestehen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet:

- "traditionelle AKP-Lieferanten" die im Anhang aufgelisteten AKP-Staaten;

- "Bananen" frische oder getrocknete Bananen des KN-Codes 0803, ausgenommen Mehlbananen.

TITEL I Technische und finanzielle Hilfe

Artikel 3

(1) Den traditionellen AKP-Lieferanten wird technische und finanzielle Hilfe bei der Anpassung an die neuen Marktbedingungen im Anschluß an die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen geleistet.

(2) Diese technische und finanzielle Hilfe soll zur Durchführung von Programmen im Bananensektor beitragen, mit denen eines oder mehrere der folgenden Ziele erreicht werden sollen:

- Qualitätsverbesserung;

- Anpassung der Erzeugung, Verteilung oder Vermarktung an die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Qualitätsnormen;

- Gründung von Erzeugerorganisationen zwecks Verbesserung der Vermarktung und Wettbewerbsfähigkeit ihrer Erzeugnisse;

- Entwicklung einer Produktions- und/oder Vermarktungsstrategie, die es gestattet, den Markterfordernissen in der Gemeinschaft im Anschluß an die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen zu entsprechen;

- Hilfe bei der Ausbildung, Beschaffung von Marktinformationen, Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsmethoden, Verbesserung der Vertriebsinfrastruktur, Verbesserung der finanziellen und Handelsdienstleistungen für Bananenerzeuger und/oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.

(3) Unterstützt werden können Programme mit entsprechenden Zielen, die zur Zeit im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens oder von den öffentlichen Körperschaften der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, finanziert werden, sofern eine derartige Unterstützung eine raschere Abwicklung des jeweiligen Programms bedeuten würde.

Artikel 4

Die Kommission beschließt nach Konsultierung der betroffenen herkömmlichen AKP-Lieferanten über die Förderungswürdigkeit des Programms und das Maß der zu gewährenden Hilfe. Sie berücksichtigt ferner, ob das geplante Programm mit den allgemeinen Entwicklungszielen des betreffenden AKP-Staates vereinbar ist und welche Auswirkungen es auf die regionale Zusammenarbeit mit anderen Bananenerzeugern, vor allem den Gemeinschaftserzeugern, hat.

TITEL II Einkommensstützung

Artikel 5

(1) Die traditionellen AKP-Lieferanten erhalten eine Einkommensstützung im Rahmen des Artikels 15 Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93.

(2) Die Einkommensstützung wird gezahlt, wenn der Rückgang der Einkommen aus den Bananenausfuhren nach der Gemeinschaft, die den gemeinsamen Normen entsprechen, unmittelbar auf die Marktbedingungen infolge der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen zurückzuführen ist.

Artikel 6

(1) Die Einkommensstützung wird für jeden traditionellen AKP-Lieferanten einzeln anhand der in dem in Aussicht genommenen Anwendungsjahr nach der Gemeinschaft ausgeführten Mengen und der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Preis berechnet.

(2) Als Referenzpreis gilt der Durchschnittspreis je Tonne Bananen, die in dem betreffenden AKP-Staat erzeugt und während der sechs Kalenderjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Gemeinschaft ausgeführt wurde, wobei die beiden Jahre mit dem jeweils höchsten und dem niedrigsten Ergebnis unberücksichtigt bleiben.

Als tatsächlicher Preis gilt der Durchschnittspreis je Tonne der in dem betreffenden AKP-Staat erzeugten und während des in Aussicht genommenen Anwendungsjahrs nach der Gemeinschaft ausgeführten Bananen.

(3) Für die Berechnung der Einkommensstützung werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften für die Einfuhren der Gemeinschaft berechneten und veröffentlichten Statistiken zugrunde gelegt.

(4) Die Kommission legt jedes Jahr vor dem 1. Juli nach Konsultation mit dem betreffenden AKP-Staat die Einkommensstützung für das Vorjahr fest.

(5) In Ausnahmefällen, insbesondere während des ersten Anwendungsjahrs dieser Verordnung, können bei einem erheblichen Rückgang der Produktionseinkommen gegenüber dem Vorjahr oder gegenüber einem beliebigen Jahr Vorauszahlungen erfolgen.

Ob und in welcher Höhe derartige Vorauszahlungen nötig sind, wird von der Kommission nach Konsultation mit dem betreffenden AKP-Staat entschieden.

TITEL III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

(1) Die finanziellen Verpflichtungen nach Titel I werden zusätzlich zu den für die AKP-Staaten im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens bereitgestellten Mitteln eingegangen.

(2) Die finanziellen Verpflichtungen nach Titel II werden als Ergänzung der Mittel eingegangen, die im Rahmen des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse nach Artikel 186 ff. des Vierten AKP-EWG-Abkommens bereitgestellt werden. Titel II berechtigt somit zu Einkommensstützungszahlungen nur insoweit, als die Transfers für dieselben Mengen entsprechend Artikel 186 ff. des Abkommens die Auswirkungen von Preisrückgängen auf die Einkommen der traditionellen AKP-Lieferanten nicht vollständig kompensieren.

(3) Einkommensstützungszahlungen werden entsprechend einem zwischen dem betreffenden traditionellen AKP-Lieferanten und der Kommission für jeden Einzelfall vereinbarten Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen zugunsten der durch den Einkommensverlust beeinträchtigten Erzeuger zur Stärkung der volkswirtschaftlichen Rentabilität der Erzeugung verwendet.

(4) a) Entsteht in Anwendung von Titel II eine Transfergrundlage, so übermittelt der betreffende AKP-Staat der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Mitteilung eine aussagekräftige Analyse des von einem Einkommensverlust betroffenen Bereichs, unter Angabe der dafür verantwortlichen Gründe, der Politik der Behörden sowie der Projekte, Programme und Maßnahmen, für die die Mittel entsprechend dem in Absatz 3 genannten Ziel angewiesen werden sollen.

b) Die Kommission und der betreffende AKP-Staat prüfen gemeinsam die Projekte, Programme und Maßnahmen, denen die AKP-Empfängerstaaten die transferierten Mittel zuweisen.

c) Die Mittel werden zur Unterstützung von Sofortmaßnahmen, mit denen die volkswirtschaftliche Rentabilität der Erzeugung gestützt wird, oder von Anpassungsmaßnahmen zur Umstrukturierung von Erzeugung und Ausfuhr im Rahmen einer kohärenten Reformpolitik im Bananensektor verwendet.

Artikel 8

(1) Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe nach Artikel 1 ist, daß der betreffende AKP-Staat eine repräsentative Organisation bezeichnet, die bevollmächtigt ist, im Rahmen dieser Verordnung in seinem Namen zu handeln und Zahlungen in Empfang zu nehmen.

(2) Die repräsentativen Organisationen müssen folgende Bedingungen erfuellen:

a) sie setzen sich ausschließlich oder in der Hauptsache aus Bananenerzeugern eines oder mehrerer traditioneller AKP-Lieferanten zusammen;

b) sie verfolgen zumindest zwei der nachstehenden Ziele:

- Verbesserung der Qualität des Erzeugnisses;

- Verbesserung der Qualität von Vertrieb und Vermarktung;

- Verbesserung der Erzeugererlöse;

- Verbesserung der Rolle der Erzeuger in der Bananenmarktorganisation.

(3) Die nach Absatz 2 bezeichnete repräsentative Organisation ist der Kommission bekanntzugeben.

Artikel 9

Soweit nötig, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung fest.

Artikel 10

Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1993. Ihre Geltungsdauer endet am 28. Februar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 31. Oktober 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) ABl. Nr. C 344 vom 29. 12. 1992, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 108 vom 19. 4. 1993, S. 39.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 1993 (ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993, S. 266), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Juli 1994 (ABl. Nr. C 232 vom 20. 8. 1994) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. September 1994 (ABl. Nr. C 305 vom 31. 10. 1994).

(4) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3518/93 der Kommission (ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 15).

ANHANG

LISTE GEMÄSS ARTIKEL 2 ERSTER GEDANKENSTRICH Herkömmliche AKP-Bananenlieferanten Belize

Kamerun

Kap Verde

Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)

Dominica

Grenada

Jamaika

Santa Lucia

Saint Vincent und die Grenadinen

Somalia

Surinam

Madagaskar

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