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Document 31994R2517

VERORDNUNG (EG) Nr. 2517/94 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1994 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1994/95

ABl. L 268 vom 19.10.1994, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2517/oj

31994R2517

VERORDNUNG (EG) Nr. 2517/94 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1994 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1994/95

Amtsblatt Nr. L 268 vom 19/10/1994 S. 0003 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0166
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0166


VERORDNUNG (EG) Nr. 2517/94 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1994 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1994/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3179/93 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 des Rates vom 26. Mai 1986 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (3), insbesondere auf die Artikel 5 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die verfügbaren Angaben über die Lage des Olivenölweltmarkts scheinen nicht auszureichen, um die Erstattungen lediglich nach dem normalen Verfahren festzusetzen. Es empfiehlt sich daher, eine Dauerausschreibung zu eröffnen, um die Erstattungsbeträge in den kommenden Monaten nach dem Ausschreibungsverfahren festsetzen zu können.

Da in bestimmten Fällen eine besondere Nachfrage nach Olivenöl auf dem Weltmarkt besteht, ist die Möglichkeit zur Änderung bestimmter Bedingungen der Dauerausschreibung vorzusehen.

Aufgrund der Besonderheit der Ausschreibung empfiehlt es sich, Verfahrensregeln aufzustellen, die es den Marktteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen, unter gleichen Bedingungen daran teilzunehmen, wobei bestimmte Sicherheiten für die Gültigkeit der Angebote gestellt werden.

Um gleichfalls die ordnungsgemässe Durchführung der Ausschreibung zu gewährleisten, ist es angebracht, die Entscheidungsverfahren für die Festsetzung der Erstattungen und für die Erteilung des Zuschlags vorzusehen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/94 (5), wurden die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1897/94 (7), wurden die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Diese Verordnungen gelten für Olivenöl. Die gemeinsamen Vorschriften sind durch bestimmte besondere Vorschriften zu ergänzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl der nachstehenden KN-Codes durchgeführt:

- 1509 10 90,

- 1509 90 00,

- 1510 00 90.

(2) Die Dauerausschreibung ist bis zum 31. Oktober 1995 gültig. Während ihrer Geltungsdauer werden Teilausschreibungen durchgeführt.

Artikel 2

Im Rahmen dieser Ausschreibung und nach dem Verfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann die Kommission

a) Ausschreibungen mit obligatorischer Zweckbestimmung (spezifische Ausschreibung) im Zusammenhang mit der Olivenölnachfrage bestimmter Drittländer eröffnen;

b) die Qualitäten oder Mengen, die Gegenstand von Angeboten sein können, begrenzen;

c) eine oder mehr Ausschreibungen vor dem für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Zeitpunkt annullieren;

d) bestimmte Bestimmungsländer von der Ausschreibung ausschließen oder die Gewährung von Erstattungen vorsehen, die nach Bestimmungsländern differenziert sind.

Artikel 3

(1) Für die Teilausschreibungen gelten folgende Angebotsfristen:

- im Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September und Oktober jeweils vom 5. bis 9. um 13 Uhr und vom 19. bis 23. um 13 Uhr;

- im August und November: vom 19. bis 23. um 13 Uhr;

- im Dezember: vom 10. bis 14. um 13 Uhr.

Diese Zeitgrenze entspricht der belgischen Zeit. Fällt der letzte Tag der Angebotsfrist für die mit der Annahme der Angebote beauftragten Stelle auf einen Sonn- oder Feiertag, läuft die Frist um 13 Uhr des letzten vorhergehenden Werktags ab.

(2) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung durch Einreichung des schriftlichen Angebots bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung durch Einschreiben, Fernschreiben, Telefax oder Telegramm, die an die genannte Stelle zu richten sind.

Beteiligt sich ein Marktteilnehmer an einer Ausschreibung für mehrere Qualitäten, Aufmachungen oder gegebenenfalls mehrere Bestimmungsländer, so muß er für jeden Einzelfall ein gesondertes Angebot einreichen.

(3) In dem Angebot werden angegeben:

a) die Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung und die Teilausschreibung oder die spezifische Ausschreibung, auf die sich das Angebot bezieht;

b) Name und Anschrift des Bieters;

c) Menge, Qualität und Tarifstellen des auszuführenden Olivenöls sowie die Aufmachung des Öls, wobei zwischen Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu fünf Litern und Olivenöl in anderen Aufmachungen unterschieden wird;

d) das Bestimmungsland, sofern die Erstattung nach Bestimmungsländern differenziert wird;

e) der Betrag der Ausfuhrerstattung je 100 kg Olivenöl in Ecu;

f) der Betrag der Sicherheit, die mindestens für die unter Buchstabe c) genannte Olivenölmenge zu stellen ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird.

(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) die auszuführende Menge bei Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu fünf Litern mindestens fünf Tonnen derselben Qualität und bei Olivenöl in anderen Aufmachungen mindestens 20 Tonnen derselben Qualität beträgt;

b) vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote der Nachweis erbracht wird, daß der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat;

c) es alle in Absatz 3 genannten Angaben enthält.

(5) Ein Angebot ist nur für eine Teilausschreibung oder gegebenenfalls für eine spezifische Ausschreibung gültig. Das Angebot kann den Hinweis enthalten, daß es nur dann als eingereicht gilt, wenn der Zuschlag die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge betrifft.

(6) Das Angebot sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Nachweise und Erklärungen werden in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle das Angebot erhält, abgefasst.

(7) Ein Angebot, das nicht gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen eingereicht wird oder das andere als die darin vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(8) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 4

(1) Der Bieter hat je 100 kg auszuführendes Olivenöl eine Sicherheit in Höhe von 10 ECU zu stellen. Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (8) gelten für die in dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheiten. Als Hauptpflichten nach Maßgabe des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gelten die in Absatz 3 Buchstabe b) aufgezählten Verpflichtungen sowie die Einhaltung der vorgesehenen Fristen.

(3) Ausser im Fall höherer Gewalt wird die Sicherheit nur freigegeben

a) hinsichtlich der Bieter für die Menge, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde;

b) hinsichtlich der Zuschlagsempfänger:

- für die Menge, für die sie die Ausfuhrverpflichtung, die sich aus der in Artikel 9 vorgesehenen Lizenz ergibt, erfuellt haben, wobei die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 weiterhin gelten;

- wenn der Nachweis erbracht wird, daß das Olivenöl an seinem Bestimmungsort angekommen ist, sofern eine im Rahmen der Ausschreibung festgesetzte Erstattung nur für bestimmte Drittländer gilt.

Artikel 5

(1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 sind die zur Auswertung zugelassenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die Angebote werden der Kommission durch Fernschreiben oder durch Telefax unverzueglich ohne Namensnennung mitgeteilt.

Artikel 6

(1) Unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Olivenölmarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG unter der Zugrundelegung der eingegangenen Angebote für jede der in Artikel 1 genannten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt spätestens am achten Werktag nach Ablauf der jeweiligen Angebotsfrist.

(2) Nach demselben Verfahren kann ebenfalls beschlossen werden,

- für jede Teilausschreibung eine Hoechstmenge festzusetzen;

- einer bestimmten Teilausschreibung oder spezifischen Ausschreibung keine Folge zu geben.

(3) Die Erstattungen sind entsprechend der Aufmachung des Olivenöls - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu fünf Litern oder in anderen Aufmachungen - differenziert.

(4) Ist eine Differenzierung nach Bestimmungsorten vorgesehen, so werden die Erstattungen entsprechend der besonderen Situation jedes Bestimmungslandes festgesetzt.

(5) Der Erstattungsbetrag wird während der Gültigkeitsdauer der in Artikel 9 genannten Ausfuhrlizenz entsprechend der Schwankung des Schwellenpreises zwischen dem Tag des Wirksamwerdens dieser Erstattung und dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung angeglichen.

(6) Wird ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung festgesetzt, so erhält/erhalten, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 erster Gedankenstrich, der/die Bieter den Zuschlag, dessen/deren Angebot in bezug auf die darin angegebene Menge dem Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

Artikel 7

(1) Ist für eine Teilausschreibung eine Hoechstmenge festgesetzt worden, so wird der Zuschlag nach Maßgabe der Höhe der Erstattung erteilt, wobei bis zur Erschöpfung der Hoechstmenge von dem Bieter ausgegangen wird, dessen Angebot die niedrigste Ausfuhrerstattung enthält.

(2) Würde jedoch das in Absatz 1 vorgesehene Zuschlagsverfahren durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, daß die Hoechstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Hoechstmenge ausgeschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Hoechstmenge überschritten würde,

- entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen

- oder je Zuschlagsempfänger bis zu einer bestimmten Hoechstmenge

berücksichtigt.

Artikel 8

Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzueglich alle Bieter von dem Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Darüber hinaus erteilt die zuständige Stelle den Zuschlagsempfängern für die zugeteilte Menge die Ausfuhrlizenz, in der im Feld 22 die in dem Angebot enthaltene Erstattung eingetragen wird und in der ferner Qualität, Aufmachung und gegebenenfalls der Bestimmungsort des Öls angegeben werden.

Artikel 9

Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, während der Gültigkeitsdauer der erteilten Ausfuhrlizenz die im Angebot genannte Menge, Qualität, Verpackung und gegebenenfalls nach dem angegebenen Bestimmungsland auszuführen.

Dieses Recht und diese Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 191 vom 27. 7. 1994, S. 5.

(6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 4.

(8) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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