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Document 31994R0287
Council Regulation (EC) No 287/94 of 7 February 1994 laying down special measures for the import of olive oil from Tunisia
VERORDNUNG (EG) Nr. 287/94 DES RATES vom 7. Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien
VERORDNUNG (EG) Nr. 287/94 DES RATES vom 7. Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien
ABl. L 39 vom 10.2.1994, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1995
VERORDNUNG (EG) Nr. 287/94 DES RATES vom 7. Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien
Amtsblatt Nr. L 039 vom 10/02/1994 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 287/94 DES RATES vom 7. Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 36, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Unter Berücksichtigung der Erfahrung, die mit der im Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (2) vorgesehenen Präferenzregelung gemacht wurde, kann vorgesehen werden, daß im Rahmen der getroffenen Übergangsregelung für einen Zeitraum von zwei Jahren je Wirtschaftsjahr 46 000 Tonnen Olivenöl ohne Gefahr einer ernsthaften Störung des Olivenölmarktes eingeführt werden können. Damit die Schwierigkeiten vermieden werden, die sich bei der Bestimmung der Sonderabschöpfung gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls ergeben haben, sollte für diese zweijährige Übergangsregelung eine globale Abschöpfung gelten, die nach dem Durchschnitt der in den sechs abgelaufenen Wirtschaftsjahren angewandten Abschöpfungen berechnet wird. Für die Erteilung der Einfuhrlizenzen sind Grundregeln festzulegen, um sicherzustellen, daß alle Olivenölerzeuger gleichen Zugang zu dem betreffenden Kontingent haben. Da es sich um eine Regelung handelt, die unmittelbar mit den Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Handels- und Agrarpolitik zusammenhängt, ist sie auf Gemeinschaftsebene zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bei der Einfuhr von nicht raffiniertem Olivenöl des KN-Codes 1509 10, das vollständig in Tunesien erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft verbracht wird, ist eine Abschöpfung von 7,8 ECU/100 kg zu erheben. (2) Die Sonderabschöpfung gilt pro Wirtschaftsjahr für höchstens 46 000 Tonnen Olivenöl, für welche Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 2 beantragt werden. (3) Die Sonderregelung dieser Verordnung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien gilt bis zum 31. Oktober 1995. Artikel 2 (1) Damit die in Artikel 1 genannte Sonderabschöpfung erhoben werden kann, stellen die Einführer bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Einfuhrlizenzantrag. Diesem Antrag ist die Kopie eines mit dem tunesischen Ausführer geschlossenen Kaufvertrags beizufügen. (2) Die Einfuhrlizenzanträge sind am Montag und Dienstag der jeweiligen Woche zu stellen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils am Mittwoch die in den eingegangenen Lizenzanträgen enthaltenen Angaben. (3) Die Kommission rechnet wöchentlich die Mengen ab, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden. Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten, Lizenzen bis zur Ausschöpfung des Kontingents zu erteilen. Besteht die Gefahr, daß das Kontingent überschritten wird, ermächtigt sie die Mitgliedstaaten, Lizenzen nach Maßgabe der noch verfügbaren Menge zu erteilen. Artikel 3 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der noch festzulegenden Zeitabstände der Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3179/93 (ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 9). (2) ABl. Nr. L 297 vom 21. 10. 1987, S. 36.