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Document 31994L0048

Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

ABl. L 331 vom 21.12.1994, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/48/oj

31994L0048

Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 331 vom 21/12/1994 S. 0007 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0053
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0053


RICHTLINIE 94/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7a des Vertrags wird ein Raum ohne Binnengrenzen geschaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Die Arbeiten zur Vollendung des Binnenmarktes sollen dazu beitragen, die Lebensqualität, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit des Verbrauchers schrittweise zu verbessern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (4).

Einige in Aerosolpackungen verwendete Stoffe und Zubereitungen sind besonders leicht entzuendlich.

Die zunehmende Verwendung von entzuendlichen Stoffen als Ersatz für Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) in Aerosolpackungen birgt Risiken für den Verbraucher. Diese Risiken sind besonders akut, wenn Aerosolpackungen für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke verwendet werden.

Diese Risiken können durch eine Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (5) an den technischen Fortschritt und damit durch eine Einschränkung der Verwendung von entzuendlichen Stoffen in Aerosolpackungen, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke bestimmt sind, verringert werden.

Die von einem Mitgliedstaat geplanten Einschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Aerosolpackungen, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke bestimmt sind, haben direkte Auswirkungen auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Deshalb müssen in diesem Bereich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angeglichen und Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG (6) geändert werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen sind in Anbetracht des Geltungsbereichs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Aktion für die Erreichung der genannten Ziele nicht nur notwendig, sondern unabdingbar. Diese Ziele können die Mitgliedstaaten nicht einzeln erreichen; im übrigen ist bereits in der Richtlinie 76/769/EWG vorgesehen, daß sie auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum Ablauf einer der nachstehend genannten Fristen nachzukommen:

- entweder sechs Monate nach Annahme einer Richtlinie der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt, die alle Prüfverfahren zum Gegenstand hat, die zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie angewandt werden,

- oder ein Jahr nach Annahme der vorliegenden Richtlinie, wenn dieser Zeitpunkt nach dem erstgenannten liegt.

Sie bringen diese Bestimmungen sechs Monate nach Ablauf der jeweils geltenden Frist zur Anwendung.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1994 Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident K. HÄNSCH Im Namen des Rates Der Präsident G. REXRODT

(1) ABl. Nr. C 306 vom 12. 11. 1993, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994, S. 15.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994, S. 77), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. Nr. C 244 vom 31. 8. 1994, S. 13) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. September 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. C 249 vom 23. 11. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1994, S. 28).

(6) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/339/EWG (ABl. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 64).

ANHANG

Stoffe - gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als entzuendlich, leicht entzuendlich oder hochentzuendlich eingestuft und entsprechend gekennzeichnet wurden,

oder Stoffe, die - noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen wurden, aber den in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Entzuendlichkeitskriterien entsprechen und vorläufig gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG als entzuendlich, leicht entzuendlich oder hochentzuendlich eingestuft und entsprechend gekennzeichnet wurden.

1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, wie z. B. für - Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,

- künstlichen Schnee und Reif,

- unanständige Geräusche,

- Luftschlangen,

- Scherzexkremente,

- Horntöne für Vergnügungen,

- sich verfluechtigende Schäume und Flocken,

- künstliche Spinnweben,

- Scherzgestank,

- usw.

2. Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe muß auf der Verpackung der vorgenannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: "Nur für gewerbliche Verbraucher".

3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannten Aerosolpackungen.

4. Die vorstehend genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

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