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Document 31994D0034
94/34/EC: Commission Decision of 24 January 1994 on the implementation of the Animo computerized network
94/34/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten Netzes ANIMO
94/34/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten Netzes ANIMO
ABl. L 21 vom 26.1.1994, p. 22–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1995
94/34/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten Netzes ANIMO
Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/1994 S. 0022 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0367
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0367
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten Netzes ANIMO (94/34/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mehrere Entscheidungen über das informatisierte Netz ANIMO erlassen, unter anderem die Entscheidung 91/398/EWG vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (3), die Entscheidung 92/486/EWG vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum "ANIMO" und den Mitgliedstaaten (4) und die Entscheidung 93/227/EWG vom 5. April 1993 über vorläufige Maßnahmen für den Aufbau des informatisierten Netzes "ANIMO" in Italien (5). Das informatisierte Netz ANIMO ist in weiten Teilen der Gemeinschaft funktionsfähig. Es muß erreicht werden, daß das Netz im gesamten Gebiet der Gemeinschaft funktionsfähig ist. Zu diesem Zweck sind Fristen vorzusehen, bis zu denen das Netz voll einsatzfähig sein muß. Es empfiehlt sich jedoch, Vorschriften für den Fall vorzusehen, daß ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, sich vollständig am Netz zu beteiligen. Diese Entscheidung lässt die früheren Bestimmungen über das Netz ANIMO, insbesondere diejenigen der Entscheidungen 92/486/EWG und 93/227/EWG, unberührt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre zentralen Einheiten spätestens am 1. Februar 1994 dem Netz ANIMO angeschlossen sind (Übermittlung und Empfang sämtlicher im Rahmen des ANIMO-Systems vorgesehenen Meldungen). Artikel 2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sämtliche örtlichen Einheiten und Grenzkontrollstellen dem Netz ANIMO spätestens am 1. Juni 1994 angeschlossen sind. Artikel 3 Ist in einem Mitgliedstaat das informatisierte Netz ANIMO nicht - wie in Artikel 1 vorgesehen - am 1. Februar 1994 einsatzfähig, so lässt die zentrale Behörde dieses Mitgliedstaats der zentralen Behörde des Bestimmungslandes alle im Rahmen des ANIMO-Systems vorgesehenen Meldungen per Fax zukommen. Artikel 4 Ist in einer örtlichen Einheit eines Mitgliedstaats das informatisierte Netz ANIMO nicht am 1. Juni 1994 einsatzfähig, so trägt die zentrale Behörde dieses Mitgliedstaats dafür Sorge, daß sämtliche im Rahmen des ANIMO-Systems für diese Einheit vorgesehenen Meldungen von der zentralen Einheit übernommen werden. Artikel 5 Die Bestimmungen dieser Entscheidung gelten unbeschadet früherer Bestimmungen über das Netz ANIMO und insbesondere der Entscheidungen 92/486/EWG und 93/227/EWG. Artikel 6 Im März 1994 wird erneut geprüft, inwieweit das Netz ANIMO funktionsfähig ist. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Januar 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30. (4) ABl. Nr. L 291 vom 7. 10. 1992, S. 20. (5) ABl. Nr. L 97 vom 23. 4. 1993, S. 31.