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Document 31993R3414

VERORDNUNG (EG) Nr. 3414/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in Deutschland

ABl. L 310 vom 14.12.1993, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3414/oj

31993R3414

VERORDNUNG (EG) Nr. 3414/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in Deutschland

Amtsblatt Nr. L 310 vom 14/12/1993 S. 0033 - 0034


VERORDNUNG (EG) Nr. 3414/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in Deutschland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Deutschlands wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3336/93 (4), ausserordentliche Maßnahmen zur Stützung des deutschen Schweinefleischmarktes getroffen.

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 hat sich gezeigt, daß das Durchschnittsgewicht der in Frage kommenden Tiere genauer zu bestimmen und die Beihilfe gegebenenfalls im Verhältnis zur Abweichung von diesem Gewicht zu kürzen ist. Ferner muß dafür gesorgt werden, daß die Marktbeteiligten ab dem Zeitpunkt gleich behandelt werden, ab dem die ausserordentlichen Maßnahmen angewandt werden.

Die Gebiete, in denen diese ausserordentlichen Maßnahmen Anwendung finden, sind in Anhang I der Entscheidung 93/566/EG der Kommission (5) festgelegt. Da er regelmässig angepasst wird, sollte sich auch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 auf diesen Anhang stützen.

Ferner muß die bei der Lieferung der betreffenden Tiere zur gewährende Beihilfe unter Berücksichtigung der ab 29. November 1993 erhöhten Marktpreise der jeweiligen Marktlage angepasst werden.

Der Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3088/93 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich werden die Worte "Durchschnittsgewicht von mehr" jeweils durch die Worte "Durchschnittsgewicht von mindestens" ersetzt.

2. In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Es dürfen nur lebende Schweine, Jungferkel und Ferkel abgegeben werden, die in den im Anhang I der Entscheidung 93/566/EG genannten Gebieten erzeugt wurden, sofern in diesen Zonen die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Entscheidung vorgesehenen veterinärpolizeilichen Vorschriften am Tag der Abgabe der Tiere noch gelten."

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Für lebende Schweine beläuft sich die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe auf 110 ECU/100 kg Schlachtgewicht ab Betrieb.

(2) Für die gelieferten Ferkel wird eine Beihilfe von 28 ECU je Stück gewährt; für die Lieferung von Jungferkeln beträgt sie 22,5 ECU je Stück.

(3) Die für lebende Schweine gewährte Beihilfe wird mit dem Koeffizienten 0,83 multipliziert."

4. Der nachstehende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4a

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird um 15 % gekürzt, wenn das Durchschnittsgewicht je Partie

- lebende Schweine weniger als 110, aber mehr als 106 kg,

- Ferkel weniger als 25, aber mehr als 24 kg,

- Jungferkel weniger als 8, aber mehr als 7,6 kg

beträgt."

5. Der Anhang wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 29. November 1993. Artikel 1 Nummern 1 und 4 gelten jedoch mit Wirkung vom 29. Oktober 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 277 vom 10. 11. 1993, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 299 vom 4. 12. 1993, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 273 vom 5. 11. 1993, S. 60.

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