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Document 31993R2850

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2850/93 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1993 zur Bestimmung der im Sektor Olivenöl in Ecu festgesetzten, wegen der Währungsneufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 und Überschreitung der garantierten Höchstmenge verringerten Preise und Beträge

ABl. L 261 vom 20.10.1993, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2850/oj

31993R2850

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2850/93 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1993 zur Bestimmung der im Sektor Olivenöl in Ecu festgesetzten, wegen der Währungsneufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 und Überschreitung der garantierten Höchstmenge verringerten Preise und Beträge

Amtsblatt Nr. L 261 vom 20/10/1993 S. 0021 - 0022


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2850/93 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1993 zur Bestimmung der im Sektor Olivenöl in Ecu festgesetzten, wegen der Währungsneufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 und Überschreitung der garantierten Hoechstmenge verringerten Preise und Beträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der in Ecu festgesetzten Preise und Beträge (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/93 (3), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die gemeinsame Marktorganisation für Fette (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (5), insbesondere auf Artikel 4a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 sind die Preise und Beträge aufgelistet, auf die ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 im Sektor Olivenöl der mit der Verordnung (EWG) Nr. 537/93 der Kommission (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1331/93 (7), festgesetzte Koeffizient 1,010495 anzuwenden ist. Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 sind die sich daraus ergebenden Preise und Beträge für jeden Sektor genau anzugeben.

Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 werden der Richtpreis, der Interventionspreis, die Beihilfe für die Olivenölerzeugung sowie die Beihilfe, die den je Wirtschaftsjahr weniger als 500 kg Olivenöl gewinnenden Erzeugern gewährt wird, der repräsentative Marktpreis und der Schwellenpreis für Olivenöl mit der Verordnung (EWG) Nr. 1551/93 des Rates (8) festgesetzt. Die auf den Interventionspreis anzuwendenden Zu- und Abschläge wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1524/91 der Kommission (9) bestimmt.

Artikel 5a der Verordnung Nr. 136/66/EWG sieht vor, daß eine zusätzliche Beihilfe den Olivenbauern gewährt wird, die je Wirtschaftsjahr weniger als 500 kg Olivenöl erzeugen.

Der Interventionspreis und die Verbrauchsbeihilfe, die in den anderen Mitgliedstaaten angewandt werden, gelten auch in Spanien und Portugal.

Nach Artikel 4a der Verordnung Nr. 136/66/EWG bezieht die Regelung der Hoechstgarantiemenge auch den Interventionspreis für Olivenöl ein. Im Wirtschaftsjahr 1991/92 belief sich die bereinigte garantierte Hoechstmenge auf 1 703 523 Tonnen, während die geschätzte und die endgültige Olivenölerzeugung für dasselbe Wirtschaftsjahr auf 1 664 300 bzw. 1 728 539 Tonnen festgesetzt wurden. Gemäß dem genannten Artikel 4a ist der im Wirtschaftsjahr 1993/94 geltende Interventionspreis entsprechend der Überschreitung dieser garantierten Hoechstmenge durch die endgültige Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1991/92 zu verringern.

Daraus folgt, daß der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1551/93 für das Wirtschaftsjahr 1993/94 festgesetzte Interventionspreis um 1,45 % zu verringern ist. Diese Verringerung bezieht sich auf den wegen der genannten Währungsneufestsetzungen geänderten Interventionspreis.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und die durch die Währungsneufestsetzungen bedingten Änderungen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Wirtschaftsjahr 1993/94 für Olivenöl in Ecu festgesetzten Preise und Beträge werden wie im Anhang angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 18.

(4) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(5) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 18.

(7) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 114.

(8) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 17.

(9) ABl. Nr. L 142 vom 6. 6. 1991, S. 24.

ANHANG

"" ID="01">1.> ID="02">Richtpreis> ID="03">317,82"> ID="01">2.> ID="02">Interventionspreis> ID="03">191,98"> ID="01">3.1.> ID="02">Zuschlag, anwendbar auf:"> ID="02">- naturreines Olivenöl, extra> ID="03">16,78"> ID="02">- naturreines Olivenöl> ID="03">5,92"> ID="01">3.2.> ID="02">Abschlag, anwendbar auf:"> ID="02">- naturreines Lampantöl (1 Säuregrad)> ID="03">9,87"> ID="01">4.> ID="02">Repräsentativer Marktpreis für Olivenöl> ID="03">190,06"> ID="01">5.> ID="02">Schwellenpreis> ID="03">186,64"> ID="01">6.> ID="02">Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl:"> ID="02">- Spanien> ID="03">66,34"> ID="02">- Portugal> ID="03">66,34"> ID="02">- Zehnergemeinschaft> ID="03">88,18"> ID="01">7.> ID="02">Beihilfe für Olivenölerzeuger mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr:"> ID="02">- Spanien> ID="03">73,18"> ID="02">- Portugal> ID="03">73,18"> ID="02">- Zehnergemeinschaft> ID="03">95,87"> ID="02">- zusätzliche Beihilfe> ID="03">2,96 ">

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