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Document 31993R2825

Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

ABl. L 258 vom 16.10.1993, p. 6–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2006; Aufgehoben durch 32006R1670

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2825/oj

31993R2825

Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

Amtsblatt Nr. L 258 vom 16/10/1993 S. 0006 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0024


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2825/93 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 können die Kriterien für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen, soweit erforderlich, an die besonderen Merkmale der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getreide angepasst werden. Es erweist sich als notwendig, eine solche Anpassung für bestimmte alkoholische Getränke vorzusehen, für die einerseits der Getreidepreis zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht an den Getreidepreis zum Zeitpunkt der Herstellung gebunden ist und bei denen es andererseits wegen der Herstellung gebunden ist und bei denen es andererseits wegen der Mischung verschiedener Erzeugnisse zur Herstellung des Enderzeugnisses unmöglich geworden ist, die Identität der in das auszuführende Erzeugnis eingegangenen Getreidearten festzustellen, zumal sie auch der obligatorischen Reifezeit von mindestens drei Jahren unterliegen.

Diese Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei Scotch Whisky, Irish Whisky und spanischem Whisky.

Es ist angebracht, das normale Erstattungssystem soweit wie möglich entsprechend anzuwenden. Für Getreide, das die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt und das pro rata für die ausgeführten Mengen alkoholischer Getränke verwendet wird, muß daher eine Erstattung gewährt werden. Dazu sollte auf die Mengen dieses destillierten Getreides ein globaler und pauschaler Koeffizient angewendet werden, der auf der Grundlage der von den betreffenden Mitgliedstaaten gelieferten innerstaatlichen Statistiken berechnet wird. Das Verhältnis zwischen den ausgeführten Gesamtmengen der betreffenden alkoholischen Getränke und den zum Verkauf kommenden Gesamtmengen bietet eine gerechte und einfache Grundlage. Es empfiehlt sich, die Begriffe "ausgeführte Gesamtmenge" und "vermarktete Gesamtmenge" zu bestimmen. Für die Bestimmung der destillierten Getreidemengen und des Koeffizienten müssen die Mengen, die Gegenstand des aktiven Veredelungsverkehrs sind, ausser Betracht bleiben.

Es muß eine Anpassung des Koeffizienten vorgesehen werden, um insbesondere der Möglichkeit vorzubeugen, daß die Zahlungen dieser Erstattungen dazu führen, die Vorräte in ungewöhnlichem Umfang zu vergrössern.

Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 besteht die Möglichkeit, die Erstattung je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet zu differenzieren. Es müssen daher objektive Kriterien vorgesehen werden, die zur Streichung der Erstattung für gewisse Bestimmungen oder Bestimmungsgebiete führen.

Es ist der Tag festzusetzen, der für den anwendbaren Erstattungssatz maßgeblich ist. Dieser Tag muß zuerst an den Zeitpunkt der Unterkontrollstellung des Getreides und für die destillierten Mengen anschließend an jeden steuerlichen Destillationszeitraum gebunden sein. Die Erstattung wird nur gezahlt, wenn anhand einer Destillationserklärung der Nachweis erbracht wird, daß das Getreide destilliert worden ist. Diese Erklärung muß die für die Berechnung der Erstattung erforderlichen Angaben enthalten. Der erste Tag jedes steuerlichen Destillationszeitraums kann auch der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs gemäß den Kriterien von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 sein.

Zur Anwendung dieser Verordnung muß nachgewiesen werden, daß die Erzeugnisse die Gemeinschaft verlassen haben, und in einigen Fällen muß auch ihre Bestimmung bekannt sein. Aus diesem Grund ist auf die Bestimmung des Begriffs Ausfuhr in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) und auf die Nachweise gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1708/93 (6), zurückzugreifen.

Im Hinblick auf die Festsetzung des Koeffizienten ist vorzusehen, daß bestimmte Nachweise über die Ausfuhr der Mengen alkoholischer Getränke vorzulegen sind. Bei in das Gemeinschaftsgebiet zurückkehrenden Waren sollen die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1147/86 (8), anwendbar sein, sofern die besonderen Bedingungen erfuellt sind.

Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die benötigten Auskünfte erteilen.

Um die Kontinuität bei der Gewährung der Erstattungen für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, muß die vorliegende Verordnung, abgesehen von den mit ihr eingeführten neuen Erklärungs- und Kontrollbestimmungen sowie bestimmten Sätzen bzw. Kursen und Koeffizienten, ab 1. Juli 1993 gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Festsetzung und Gewährung der Ausfuhrerstattungen für Getreide festgelegt, das in Form alkoholischer Getränke im Sinne von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ausfgeführt wird, bei denen eine Reifezeit von mindestens drei Jahren in den obligatorischen Herstellungsprozeß eingeschaltet ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 findet die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates (9) auf alkoholische Getränke im Sinne von Absatz 1 keine Anwendung.

Artikel 2

Die Erstattungen gemäß Artikel 1 können für Getreide gewährt werden, das die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt und für die Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet wird, die unter die KN-Codes 2208 30 91 und 2208 30 99 fallen und gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (10) hergestellt worden sind.

Artikel 3

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten

a) als bestimmter Destillationszeitraum ein Zeitraum, der einem von dem Begünstigten mit den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden zum Zweck der Steuerkontrolle vereinbarten Destillationszeitraum entspricht (Steuerzeitraum);

b) als ausgeführte Gesamtmengen die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen und nach einer Bestimmung ausgeführt werden, für welche die Erstattung gilt. Die zu erbringenden Nachweise sind die in

Artikel 13

dieser Verordnung genannten;

c) als vermarktete Gesamtmengen die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen und im Hinblick auf ihre Bereitstellung zum menschlichen Verbrauch die Erzeugungs- und Lageranlagen endgültig verlassen haben;

d) als Unterkontrollstellung die Unterstellung des Getreides, das zur Herstellung der in Artikel 2 genannten alkoholischen Getränke bestimmt ist, unter eine Zollkontrolle oder eine gleichwertige Garantien bietende Verwaltungskontrolle.

Artikel 4

(1) Die Erstattung wird für die unter Kontrolle gestellten und von den Anspruchsberechtigten während eines bestimmten Destillationszeitraums destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird und auf jeden interessierten Anspruchsberechtigten anwendbar ist; dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmässigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

Für die Bestimmung der destillierten Getreidemengen und des Koeffizienten bleiben die Mengen, die Gegenstand des aktiven Veredelungsverkehrs sind, ausser Betracht.

(2) Bei der Berechnung des Koeffizienten wird ausserdem die Bestandsveränderung bei einem der betreffenden alkoholischen Getränke berücksichtigt.

(3) Der Koeffizient kann entsprechend der verwendeten Getreideart unterschiedlich festgesetzt werden.

(4) Die zuständigen Stellen verfolgen regelmässig die Entwicklung des Ausfuhrvolumens sowie die Bestandsentwicklung.

Artikel 5

Der Koeffizient gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird jährlich vor dem 1. Juli festgesetzt.

Er gilt vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Er wird nach Maßgabe der Angaben festgesetzt, die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember der der Festsetzung des Koeffizienten vorausgehenden Jahre übermittelt worden sind.

Artikel 6

(1) Der anwendbare Erstattungssatz ist der nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 festgesetzte Satz.

(2) Der Erstattungssatz bzw. der landwirtschaftliche Umrechnungskurs ist der am Tag der Unterkontrollstellung des Getreides geltende Satz bzw. Kurs.

Für die Mengen, die in jedem auf den Destillationszeitraum der Unterkontrollstellung folgenden steuerlichen Destillationszeitraum destilliert werden, gilt jedoch der am ersten Tag jedes steuerlichen Destillationszeitraums geltende Satz bzw. Kurs.

Artikel 7

(1) Wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Verhältnisse auf bestimmten Märkten es erfordern, kann die Erstattung für bestimmte Bestimmungen gestrichen werden.

(2) Wird die Erstattung in Anwendung von Absatz 1 gestrichen oder wird sie wiedereingeführt, so wird der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Koeffizient entsprechend dem Verhältnis verringert bzw. erhöht, das sich aus dem Vergleich der Mengen, die im Vorjahr nach den Bestimmungsgebieten ausgeführt wurden, für die die Erstattung gestrichen bzw. wiedereingeführt wird, mit den Gesamtausfuhrmengen jenes Jahres ergibt.

Artikel 8

Für die Zwecke dieser Verordnung kann Getreide durch Malz ersetzt werden.

In diesem Fall beträgt der Koeffizient für die Umrechnung von Malz in Gerste 1,30.

Handelt es sich jedoch bei dem unter Kontrolle gestellten Malz um Grünmalz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 43 bis 47 %, so beträgt der Koeffizient für die Umrechnung von Grünmalz in Malz mit 7 % Feuchtigkeit 0,57.

Artikel 9

(1) Der Anspruchsberechtigte der Erstattung muß ein in der Gemeinschaft niedergelassener Brenner sein.

(2) Der Brenner übermittelt den zuständigen Behörden vor dem Beginn jedes steuerlichen Destillationszeitraums eine Erklärung, die alle zur Berechnung der Erstattung erforderlichen Angaben enthält, insbesondere:

a) die Bezeichnung des Getreides oder Malzes nach der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach einheitlichen Partien;

b) das Eigengewicht der Erzeugnisse und den Feuchtigkeitsgehalt, aufgeschlüsselt nach allen in Buchstabe a) genannten Partien;

c) die Bestätigung, daß das Getreide die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt;

d) seinen Lager- und Destillationsort.

Während des steuerlichen Destillationszeitraums kann diese Erklärung dem Verlauf der Destillation entsprechend fortgeschrieben werden, um den tatsächlich destillierten höheren oder geringeren Mengen Rechnung zu tragen.

(3) Nach jedem steuerlichen Destillationszeitraum legt der Brenner den zuständigen Stellen eine nachstehend "Destillationserklärung" genannte Erklärung vor, in der der Marktbeteiligte bestätigt, daß er das in der Erklärung gemäß Absatz 2 genannte Getreide während des betreffenden Destillationszeitraums im Hinblick auf die Herstellung eines der betreffenden alkoholischen Getränke destilliert hat, und in der er die gewonnene Menge destillierter Erzeugnisse angibt. Diese Erklärung wird von den die Unterkontrollstellung durchführenden Behörden bestätigt.

(4) Die Erstattung wird gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß das Getreide unter Kontrolle gestellt und destilliert worden ist.

(5) Das für die Zahlung der Erstattung zu berücksichtigende Gewicht ist das Eigengewicht des Getreides, wenn sein Feuchtigkeitsgehalt bis zu 15 % beträgt. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Getreides zwischen 15 und 16 %, so wird für die Zahlung das um 1 % gekürzte Eigengewicht berücksichtigt. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Getreides zwischen 16 und 17 %, so beträgt die Kürzung 2 %. Übersteigt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Getreides 17 %, so wird die Erstattung für jeden Feuchtigkeitsgrad über 15 % um jeweils 2 % gekürzt.

Bei Malz mit Ausnahme des in Artikel 10 genannten Grünmalzes ist das für die Zahlung zu berücksichtigende Gewicht das Eigengewicht des Malzes, wenn sein Feuchtigkeitsgehalt bis zu 7 % beträgt. Liegt der Feuchtigkeitsgehalt des verwendeten Malzes zwischen 7 und 8 %, so wird für die Zahlung das um 1 % gekürzte Eigengewicht berücksichtigt. Übersteigt der Feuchtigkeitsgehalt des Malzes 8 %, so wird die Erstattung für jeden Feuchtigkeitsgrad über 7 % um jeweils 2 % gekürzt.

Als Bezugsverfahren der Gemeinschaft zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide und Malz, die zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten alkoholischen Getränke bestimmt sind, ist das in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (11) beschriebene Verfahren zu verwenden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu überprüfen, daß die in Artikel 9 genannten Erklärungen sowie die Angaben über die Beschau des Getreides, das Destillationsverfahren und die Verwendung des gewonnenen Destillationserzeugnisses der Wahrheit entsprechen.

Artikel 11

(1) Die Nebenerzeugnisse der Verarbeitung werden von der Kontrolle freigestellt, wenn sichergestellt ist, daß sie die bei der Destillation gewöhnlich anfallenden Mengen an Nebenerzeugnissen nicht überschreiten.

(2) Keine Erstattung wird gewährt, wenn das Getreide oder das Malz nicht gesund und handelsüblich sind.

Artikel 12

(1) Die Erstattung wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dem die in Artikel 9 genannten Erklärungen angenommen wurden.

(2) Der Betrag wird nur auf schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten gezahlt. Die Mitgliedstaaten können hierfür einen besonderen Vordruck vorschreiben.

(3) Ausser im Fall höherer Gewalt müssen die Unterlagen für die Gewährung der Erstattungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag eingehen, an dem die die Unterkontrollstellung durchführenden Behörden die Destillationserklärung angenommen haben. Andernfalls wird keine Erstattung gewährt.

Artikel 13

(1) Für die Zwecke des Artikels 4 muß der Nachweis erbracht werden, daß die Mengen alkoholischer Getränke, welche die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen, ausgeführt worden sind.

(2) Die einschlägigen Nachweise sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehenen Nachweise.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Ausfuhr

- die Ausfuhr im Sinne der Artikel 161 und 162 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

und

- die Lieferungen an die in Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Bestimmungen.

(4) Waren, die in ein gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zugelassenes Vorratslager verbracht worden sind, gelten ebenfalls als ausgeführt. Für Waren, die in solche Vorratslager verbracht worden sind, gelten die Artikel 38 bis 41 der vorgenannten Verordnung entsprechend.

Artikel 14

(1) Die alkoholischen Getränke gelten buchmässig als an dem Tag ausgeführt, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt worden sind.

(2) Die bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgelegte Erklärung muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) die Bezeichnung der alkoholischen Getränke nach dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs;

b) die in Liter reinem Alkohol ausgedrückte Menge der auszuführenden alkoholischen Getränke;

c) die Zusammensetzung der alkoholischen Getränke oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, der es erlaubt, die verwendete Getreideart zu bestimmen;

d) den Erzeugermitgliedstaat.

(3) Wird das alkoholische Getränk aus verschiedenen Getreidearten gewonnen und entsteht es durch eine spätere Mischung, so genügt es zur Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c), dies in der Erklärung zu vermerken.

Artikel 15

(1) Damit eine Menge alkoholischer Getränke als ausgeführt verbucht werden kann, sind die Nachweise gemäß Artikel 13 binnen sechs Monaten nach dem Tag der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten bei den bezeichneten Behörden vorzulegen.

(2) Falls diese Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt werden können, obwohl der Ausführer alle erforderlichen Schritte unternommen hat, können ihm Fristverlängerungen eingeräumt werden. Die zusätzlichen Fristen dürfen insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Wird der Nachweis der Ausfuhr jedoch ausserhalb der Fristen erbracht, die eine Berücksichtigung bei den im selben Kalenderjahr getätigten Ausfuhren erlauben, so wird diese Ausfuhr zusammen mit den im folgenden Kalenderjahr durchgeführten Ausfuhren verbucht.

Artikel 16

(1) Wird das gemeinschaftliche Versandverfahren angewendet, so werden die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Getränke dem externen Versandverfahren unterstellt.

(2) Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 gelten die in Artikel 13 Absatz 1 genannten alkoholischen Getränke als Waren, bei denen die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen erfuellt worden sind. Diese Getränke können nur in den freien Verkehr verbracht werden, wenn ein der gezahlten Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag zurückgezahlt wird.

Artikel 17

Bei Anwendung von Artikel 7 muß ausserdem der Nachweis erbracht werden, daß die betreffenden alkoholischen Getränke die Bestimmung erreicht haben, für welche die Erstattung festgesetzt wurde.

In diesem Fall ist der Nachweis für die Einfuhr in ein Drittland, für das die Erstattung gilt, der Nachweis gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

Artikel 18

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Stellen mit.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. Juni eines jeden Jahres folgende Angaben mit:

a) nach dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeschlüsselt die Getreide- und Malzmengen, die die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres destilliert worden sind;

b) nach dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeschlüsselt die Getreide- und Malzmengen, die im selben Zeitraum dem aktiven Veredelungsverkehr unterworfen worden sind;

c) die nach den Kategorien gemäß Artikel 19 aufgeschlüsselten Mengen alkoholischer Getränke gemäß Artikel 2, die ausgeführten Mengen und diejenigen Mengen, die im selben Zeitraum vermarktet worden sind;

d) die nach den Kategorien gemäß Artikel 19 aufgeschlüsselten, im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gewonnenen Mengen, die im selben Zeitraum nach Drittländern versandt worden sind;

e) die am 31. Dezember des Vorjahres gelagerten Mengen alkoholischer Getränke sowie die im selben Zeitraum gewonnenen Mengen.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich vor dem 16. Oktober, 16. Januar und 16. April die den Kalendervierteljahren entsprechenden verfügbaren Angaben gemäß den Buchstaben a) bis d) mit.

Artikel 19

Zur Anwendung von Artikel 18

a) gilt "Grain Whisky" als Erzeugnis, das aus Malz und Getreide gewonnen wird;

b) gilt "Malt Whisky" als Erzeugnis, das ausschließlich aus Malz gewonnen wird;

c) gilt "Irish Whisky Kategorie A" als Erzeugnis, das aus Malz und Getreide gewonnen wird, wobei der Malzanteil weniger als 30 % beträgt;

d) gilt "Irish Whisky Kategorie B" als Erzeugnis, das aus Gerste und Malz gewonnen wird, wobei der Malzanteil mindestens 30 % beträgt;

e) wird der Anteil der verschiedenen Getreidearten, die zur Herstellung der in Artikel 14 Absatz 3 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden, unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der verschiedenen Getreidearten festgesetzt, die zur Herstellung der in Artikel 2 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden.

Artikel 20

Zwischen dem 1. Juli 1993 und dem Anwendungsdatum von Artikel 8, Artikel 9 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 10 der vorliegenden Verordnung bleiben die Bestimmungen von Artikel 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 der Kommission (12) anwendbar.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1993, ausser Artikel 8, Artikel 9 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 10, die ab dem ersten steuerlichen Destillationszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 22.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 77.

(7) ABl. Nr. L 89 vom 2. 4. 1976, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 105 vom 22. 4. 1986, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

(10) ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22.

(12) ABl. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 10.

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