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Document 31993R2477

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2477/93 DER KOMMISSION vom 6. September 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fotoalben mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 228 vom 9.9.1993, p. 16–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/01/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2477/oj

    31993R2477

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2477/93 DER KOMMISSION vom 6. September 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fotoalben mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 228 vom 09/09/1993 S. 0016 - 0023


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2477/93 DER KOMMISSION vom 6. September 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fotoalben mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

    nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN (1) Im Mai 1992 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Fotoalben mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

    Das Verfahren wurde auf Antrag des Committee of European Photo Album Manufacturers (CEPAM) im Namen von Herstellern eingeleitet, auf die angeblich ein grösserer Anteil an der Produktion von Fotoalben in der Gemeinschaft entfiel.

    Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    (2) Die Kommission unterrichtete davon die bekanntermassen betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    Ein Unternehmen in Hongkong, das buchgebundene Fotoalben mit Ursprung in der Volksrepublik China exportierte, einige Einführer in der Gemeinschaft und mehrere antragstellende Gemeinschaftshersteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Alle Parteien wurden auf ihren Antrag hin angehört.

    (3) Die Kommission sandte den bekanntermassen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt ausführliche Informationen von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, einem Unternehmen in Hongkong, das buchgebundene Fotoalben mit Ursprung in der Volksrepublik China exportierte, und mehreren Einführern in der Gemeinschaft. Ein Gemeinschaftshersteller, der sich nicht dem Antrag angeschlossen hatte, legte auch nach ausdrücklichem Ersuchen seitens der Kommission keine nicht vertrauliche Zusammenfassung seiner schriftlichen Antwort vor. Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurde die Auffassung vertreten, daß seine Informationen von der Kommission nicht berücksichtigt werden sollten. Auf die verbleibenden Gemeinschaftshersteller entfällt nach wie vor ein grösserer Anteil der Gemeinschaftsproduktion.

    (4) Die Kommission führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

    a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller

    Deutschland:

    - Walther Aulfes, München,

    - Ludwig Fleischmann GmbH & Co. KG, Fulda,

    - Karl Walther GmbH & Co. KG Nettetal;

    Niederlande:

    - Henzo BV, Rörmond;

    b) Ausführer buchgebundener Fotoalben mit Ursprung in der Volksrepublik China

    - Climax Paper Converters Ltd, Hongkong;

    c) Unabhängiger Einführer

    Deutschland:

    - KLS Service Non-Food-Vertriebs-Gesellschaft m.b.H., Kaarst.

    (5) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 1991 bis 31. März 1992 (Untersuchungszeitraum).

    (6) Die Untersuchung überstieg den normalen Einjahreszeitraum, da die Wahl eines geeigneten Vergleichslands für die Ermittlung des Normalwertes sehr viel Zeit in Anspruch nahm.

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE i) Beschreibung der Ware

    (7) Bei der von dem Antrag und dem Verfahren betroffenen Ware handelt es sich um buchgebundene Fotoalben des KN-Codes ex 4820 50 00.

    (8) Buchgebundene Fotoalben sind eine besondere Warenkategorie innerhalb der allgemeinen Palette von Fotoalben, die ringgebundene, postgebundene und spiralgebundene Alben sowie Flip-up-Alben und Slip-in-Alben umfasst. Die letzteren, nicht buchgebundenen Fotoalben weisen wesentlich andere Merkmale auf als die buchgebundenen Alben. Sie wurden aus den in dem vorausgegangenen Antidumpingverfahren betreffend Fotoalben mit Ursprung in Südkorea und Hongkong mit Beschluß 90/241/EWG der Kommission (3) verhängten Schutzmaßnahmen ausgeklammert, da das Marktangebot der Gemeinschaftshersteller bei diesen Alben unzureichend ist und deshalb insgesamt eine Mangelsituation zu erwarten wäre. Eine Analyse der derzeitigen Situation bestätigt, daß sich die Marktlage bei diesen Fotoalben nicht geändert hat. Daher wird die Auffassung vertreten, daß nicht gebundene Fotoalben aus dem Verfahren auszuschließen sind.

    Die buchgebundenen Fotoalben umfassen traditionelle und selbstklebende Fotoalben. Traditionelle Fotoalben bestehen aus Kartonblättern und teils transparenten Zwischenlagen aus Pergamin, und die Fotos werden mit Hilfe von Selbstklebern eingeheftet. Selbstklebende Fotoalben sind gekennzeichnet durch selbstklebende Blätter, so daß die Fotos ohne zusätzliche Hilfsmittel eingeklebt werden können. Alle diese buchgebundenen Fotoalben haben die gleichen materiellen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen und werden daher als eine Ware angesehen. Dies wird durch die Tatsache belegt, daß sie durch Bindung der inneren Seiten mit einem äusseren Einband nach dem traditionellen Buchbindeverfahren hergestellt werden.

    Die buchgebundenen Fotoalben haben zwar verschiedene Formate und Einbände und weisen eine verschiedene Anzahl von Blättern auf, dienen aber alle der gleichen Funktion, nämlich der ordnungsgemässen Aufbewahrung von Fotos, und können ihrerseits in Regalen wie Bücher aufbewahrt werden. Ausserdem sind die traditionellen und die selbstklebenden buchgebundenen Fotoalben austauschbar, konkurrieren direkt miteinander und werden vom Markt nicht als verschiedene Waren eingestuft.

    ii) Gleichartige Waren

    (9) Alle Typen von buchgebundenen Fotoalben, die in Südkorea hergestellt und verkauft wurden, das für die Ermittlung des Normalwertes als Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen worden war (siehe Randnummer 20), und die Waren der Gemeinschaftshersteller besitzen die gleichen technischen und materiellen Eigenschaften wie die Exporte aus der Volksrepublik China. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften buchgebundenen Fotoalben und die in Südkorea verkaufte Ware wie auch die aus der Volksrepublik China eingeführte Ware gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sind.

    (10) Ein Unternehmen in Hongkong, Climax Paper Converters Ltd., behauptete, die aus der Volksrepublik China eingeführten buchgebundenen Fotoalben seien von minderer Qualität, hätten ein anderes Aussehen und seien aus anderem Material. Folglich seien sie für das untere Marktsegment bestimmt im Gegensatz zu der Produktion der Gemeinschaftshersteller. die die Nachfrage im oberen Marktsegment deckt. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde festgestellt, daß die Gemeinschaftshersteller entgegen dieser Behauptung nicht mehr ihre Produktion auf teure Luxusartikel konzentrieren und daß ihre Modelle sich kaum von den chinesischen Modellen unterscheiden lassen. Ausserdem besitzen die buchgebundenen Fotoalben sowohl gemeinschaftlichen als auch chinesischen Ursprungs ähnliche materielle und technische Grundmerkmale, so daß sie zu der gleichen Kategorie der gleichartigen Ware gehören. Etwaige geringfügige Qualitätsunterschiede zwischen den aus China eingeführten Waren und den Waren der Gemeinschaftshersteller fallen nicht so stark ins Gewicht, daß sie sich in zwei völlig verschiedene Waren gliedern lassen. In jedem Fall sind buchgebundene Fotoalben eine einzige Ware, und der Gemeinschaftsmarkt für buchgebundene Fotoalben sowohl chinesischen als auch gemeinschaftlichen Ursprungs ist homogen und lässt sich nicht in Segmente untergliedern.

    C. INDIVIDÜLLE BEHANDLUNG (11) Nur ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong - Climax Paper Converters - beantwortete den Fragebogen der Kommission. Dieses Unternehmen exportiert seit 1990 buchgebundene Fotoalben mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft.

    Bei dem Fertigungsbetrieb in der Volksrepublik China handelt es sich angeblich nur um einen Produktionsbetrieb des Unternehmens in Hongkong, so daß keine Fakturarechnung zwischen dem Werk in der Volksrepublik China und dem Unternehmen in Hongkong ausgestellt wird. Daher handele es sich um ein voll erwerbsorientiertes Unternehmen, und alle produktions- und absatzpolitischen Entscheidungen würden frei in Hongkong getroffen. Aus diesen Gründen und mit dem Hinweis auf die Tatsache, daß es als einziges Unternehmen zur Mitarbeit bereit war, beantragte es eine individuelle Dumpingbeurteilung und Dumpingspanne für dieses Unternehmen.

    (12) Obwohl in einigen vorherigen Antidumpingfällen bestimmten Ausführern in der Volksrepublik China eine individuelle Behandlung zugestanden worden war, vor allem wenn sie nachgewiesen hatten, daß sie ihre Exportpolitik und ihre Ausfuhrpreise unabhängig vom Staat bestimmen konnten, kam die Kommission im Laufe dieses Verfahrens zu dem Schluß, daß aus folgenden Gründen äusserste Vorsicht in dieser Angelegenheit geboten ist.

    (13) Erstens ist zu bedenken, daß laut der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 in den Antidumpingverordnungen nur das Land und die Ware, für die der Zoll erhoben wird, anzugeben sind. Eine individuelle Behandlung ist folglich in der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 nicht vorgesehen und nur angemessen, soweit dies einen gerechteren und wirksameren Schutz gegen schadenverursachendes Dumping als ein einziger landesweiter Zoll ermöglicht.

    (14) Zweitens ist es im Fall der in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 genannten Länder (zu denen die Volksrepublik China gehört) nicht möglich, die Leistungsfähigkeit oder den komparativen Vorteil einzelner Ausführer bei der Ermittlung des Normalwertes zu berücksichtigen, da sich dieser unbedingt auf die Preise oder Kosten in einem Marktwirtschaftsland stützen muß. Die einzige Möglichkeit, Ausführern in diesen Ländern eine individuelle Behandlung zu gewähren, besteht darin, ihre individuellen Ausfuhrpreise zugrunde zu legen. Oft würde dies zu verzerrten und folglich ungeeigneten individuellen Ergebnissen führen, da dabei die Leistungsfähigkeit oder die komparativen Vorteile oder die Merkmale der Waren der einzelnen Ausführer nicht berücksichtigt würden.

    (15) Drittens ist es in der Praxis ausserordentlich schwierig, im Fall eines Landes wie der Volksrepublik China festzustellen, ob ein Unternehmen tatsächlich sowohl de jure als auch de facto vom Staat unabhängig ist und vor allem ob ein Unternehmen, wenn es zu einem gewissen Zeitpunkt Unabhängigkeit genießt, ständig unabhängig ist. Die Wirtschaft der Volksrepublik China befindet sich im Übergang von einer vollauf staatlich kontrollierten Wirtschaft zu einer teilweise marktorientierten Wirtschaft. Die staatliche Kontrolle besteht in sehr vielen Aspekten des Wirtschaftslebens fort, und die für das Funktionieren einer Marktwirtschaft erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen sind noch nicht genügend entwickelt und den Wirtschaftsbeteiligten und Beamten nur unzureichend bekannt. Folglich besteht keinerlei Gewißheit, daß die Verträge ausgeführt werden und die angeblichen rechtlichen Sicherheiten bestehen und daß die Ausführer unabhängig vom Staat handeln können. Fest steht dagegen, daß der Staat das gesamte Wirtschaftsleben in China nach wie vor weitgehend beeinflusst. Der Staat kann jederzeit die Bestimmungen über die Beschäftigung und die Entlohnung von Arbeitnehmern ändern. Er kontrolliert die Energieversorgung und kann Konvertierbarkeit und Transfer der Währung beschränken.

    (16) Viertens ist die Kommission gegenwärtig nicht in der Lage, die Angaben der Ausführer in China an Ort und Stelle nachzuprüfen, vor allem weil Untersuchungen an Ort und Stelle in Planwirtschaftsländern mit grossen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere ist es für die Kommission ausserordentlich schwierig nachzuprüfen, ob bestimmte Vereinbarungen, die angeblich eine gewisse Unabhängigkeit vom Staat in der Exportpolitik garantieren, tatsächlich bestehen oder nur vorgegeben werden, vor allem wenn diese Vereinbarungen in Kenntnis der Tatsache getroffen worden sind, daß Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden könnten.

    (17) Da eine individuelle Behandlung zu unangemessenen Zollsätzen führen kann und dem Staat die Möglichkeit gibt, die Antidumpingmaßnahmen zu umgehen, indem er die Exporte über den Ausführer mit dem niedrigsten Zollsatz leitet oder die Herstellung für den Export dort konzentriert, kam die Kommission zu dem Schluß, daß von der allgemeinen Regel, für Staatshandelsländer einen einzigen Antidumpingzoll festzusetzen, nur abgewichen werden sollte, wenn in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, daß die obengenannten Schwierigkeiten nicht auftreten.

    (18) Im vorliegenden Fall besteht über die Produktion in der Volksrepublik China eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen in Hongkong und den chinesischen Behörden. Laut dieser Vereinbarung ist die Produktion in China keineswegs der staatlichen Kontrolle entzogen. In dem Fertigungsbetrieb in China verwendet das Unternehmen aus Hongkong seine eigenen Maschinen und sein eigenes Personal, Eigentümer ist aber eine chinesische öffentliche Einrichtung, die auch ihre eigenen Manager und Arbeitskräfte einstellt, den chinesischen staatlichen Behörden über ihre Wirtschaftstätigkeiten Bericht erstatten muß und die Vereinbarung mit dem Unternehmen in Hongkong unterzeichnete. Nach einigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die Verwaltung des Fertigungsbetriebs und die Einstellungs- und Entlohnungsbedingungen zu urteilen, kann das Werk über Produktions- und Absatzpolitik nicht unabhängig von den chinesischen Behörden entscheiden.

    In den vorgelegten Beweisen wurde ferner eine andere Vereinbarung genannt, mit der Angabe, daß die Bedingungen dieser Vereinbarung von den Parteien der vorgenannten ersten Vereinbarung erfuellt werden müssen. Diese zweite Vereinbarung wurde der Kommission nicht vorgelegt, da sie angeblich zwischen zwei chinesischen Partnern getroffen und nicht veröffentlicht worden war. Nach den vorgelegten Informationen enthielt diese Vereinbarung jedoch die Bedingungen für Auslandsinvestitionen in der betreffenden chinesischen Region, und diese Bedingungen sind für die Geschäftsführung des Fotoalbenbetriebs in China maßgebend.

    Aus diesen und aus allen anderen unter den Randnummern 13 bis 17 dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß in diesem Fall gegenwärtig keine individuelle Behandlung angemessen ist.

    D. DUMPING i) Normalwert

    (19) Nur das Unternehmen in Hongkong, Climax Paper Converters Ltd, war in vollem Umfang zur Mitarbeit bereit. Dieses Unternehmen erklärte, die von ihm verkauften Fotoalben würden in einem Werk in der Volksrepublik China hergestellt und in die Gemeinschaft über Hongkong exportiert, wo die Verkaufsabteilung des Unternehmens ihren Sitz hatte. Die Kommission stellte fest, daß die betreffenden Waren tatsächlich in der Volksrepublik China hergestellt wurden und chinesischen Ursprung hatten. Unter diesen Umständen musste der Normalwert für das Ursprungsland, also die Volksrepublik China, ermittelt werden.

    Bei der Ermittlung des Normalwertes musste die Kommission die Tatsache berücksichtigen, daß China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, und dementsprechend gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ihre Berechnungen auf den Normalwert der fraglichen Ware in einem Marktwirtschaftsland stützen. Zu diesem Zweck schlug das Unternehmen in Hongkong Indonesien oder Südkorea vor. Die Kommission setzte sich daraufhin mit Herstellern in diesen beiden Ländern in Verbindung. In Indonesien war kein Hersteller zur Mitarbeit bereit; ein Hersteller lieferte aber Informationen, denen zufolge in diesem Land nur eine begrenzte Produktpalette hergestellt wurde.

    (20) Dagegen stellten die beiden kooperationswilligen Unternehmen in Südkorea die gleichen oder ähnlichen Modelle der Ware her, die aus der Volksrepublik China exportiert wurde. Die Wahl Südkoreas als Vergleichsland wurde daher als angemessen und nicht unvernünftig angesehen, zumal dort zahlreiche Hersteller der gleichartigen Ware miteinander konkurrierten. Die Hersteller in Südkorea und in der Volksrepublik China haben vergleichbaren Zugang zu den Ausgangsstoffen, und der Markt in Südkorea ist hinreichend repräsentativ, gemessen an dem Volumen der chinesischen Exporte an buchgebundenen Fotoalben.

    (21) Nach den Feststellungen wiesen die auf dem südkoreanischen Inlandsmarkt verkauften buchgebundenen Fotoalben die gleichen zusätzlichen Merkmale auf wie die chinesischen Exportmodelle. Daher wurde es als vrnünftig angesehen, den Normalwert rechnerisch anhand der Produktionskosten der in die Gemeinschaft exportierten koreanischen Modelle zu ermitteln, die den chinesischen Modellen vergleichbar waren, und gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) und 2 Absatz 5 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 einen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten (nachstehend SGA) und eine Gewinnspanne hinzuzurechnen.

    (22) Aus diesem Grund wurden alle im normalen Handelsverkehr anfallenden fixen und variablen Kosten der koreanischen Hersteller, die die Vergleichsmodelle exportierten, zugrunde gelegt. Was die SGA und den Gewinn anbetrifft, so wurden die durchschnittlichen Spannen der beiden koreanischen Hersteller bei ihren Inlandsverkäufen ermittelt und den Fertigungskosten der einzelnen Modelle hinzugerechnet.

    ii) Ausfuhrpreise

    (23) Bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises musste die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, daß kein Inlandspreis der zum Export in die Gemeinschaft verkauften Ware festgestellt werden konnte. Für den Vergleich des Normalwertes musste der Ausfuhrpreis daher gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 rechnerisch ermittelt werden anhand des Preises, zu dem die betreffende Ware von dem Unternehmen in Hongkong an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurde. Gemäß dieser Bestimmung wurde eine Berichtigung für eine geschätzte Gewinnspanne bei den Verkäufen über Hongkong vorgenommen.

    Da die Kommission nicht für alle Exporte der chinesischen Waren Informationen erhielt, wurde die Auffassung vertreten, daß die Ausfuhrpreise für die übrigen Exporte gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten ermittelt werden sollten, denn es wäre eine Prämie für mangelnde Mitarbeit, wenn davon ausgegangen würde, daß diese Exporte zu Preisen in die Gemeinschaft verkauft worden waren, die höher waren als der niedrigste Preis der Ausfuhren, für die Informationen vorlagen. Ausserdem besteht kein Grund zu der Annahme, daß sie zu solch höheren Preisen verkauft worden waren. Im Fall dieser Exporte, auf die etwa 40 % der Gesamtexporte in die Gemeinschaft entfielen, wurde bei den Ausfuhrpreisen eine erhebliche Menge der gedumpten Exporte zugrunde gelegt, für die Informationen vorlagen.

    iii) Vergleich

    (24) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden je Geschäftsvorgang fob chinesische Grenze zur Berücksichtigung der Verkaufsbedingungen verglichen. Gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurden Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen wie Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Einfuhrabgaben und den Verkaufskosten, soweit entsprechende Anträge hinreichend begründet wurden.

    Im Interesse eines fairen Vergleichs mit den chinesischen Modellen wurden, soweit angemessen, Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften berücksichtigt, wie Zahl und Abmessung der Innenblätter und Abmessung des Einbands. Der Normalwert wurde für die Einfuhrabgaben auf das in der gleichartigen Ware verarbeitete Material berichtigt. Auch wurden die verschiedenen Verkaufskosten berücksichtigt, um einen angemessenen Vergleich mit dem chinesischen Ausfuhrpreis zu gewährleisten. Die Berichtigungen des chinesischen Ausfuhrpreises für Unterschiede bei den direkt mit den Exportverkäufen zusammenhängenden Verkaufskosten basierten auf Schätzungen.

    iv) Dumpingspanne

    (25) Für die Volksrepublik China wurde eine einzige Dumpingspanne auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für die Ausfuhren, für die Informationen vorlagen, und der Dumpingspanne ermittelt, die für die übrigen Ausfuhren, für die keine Informationen vorlagen, nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten bestimmt worden war. Die letztere Dumpingspanne basierte auf einer erheblichen Menge der gedumpten Exporte des Ausführers chinesischer Fotoalben in Hongkong und beträgt 32,3 %, während die Dumpingspanne für die Exporte, für die der Ausführer in Hongkong ausführliche Informationen vorlegte, 11,5 % erreicht. Folglich ergibt sich für die Ausfuhren aus der Volksrepublik China im gewogenen Durchschnitt eine einheitliche Dumpingspanne von 19,4 %.

    E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (26) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen gibt es ausser den fünf von CEPAM vertretenen Herstellern noch andere Hersteller in der Gemeinschaft. Während der Untersuchung konnte festgestellt werden, daß auf die Gemeinschaftshersteller, die CEPAM angehörten, im Untersuchungszeitraum mindestens 78 % der gesamten Produktion an buchgebundenen Fotoalben in der Gemeinschaft entfiel. Unter diesen Umständen kam die Kommission zu dem Schluß, daß die fünf Hersteller, die Mitglieder von CEPAM sind, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 bildeten.

    F. SCHÄDIGUNG i) Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

    (27) Da zu dem KN-Code, unter den buchgebundene Fotoalben fallen, auch noch andere Albentypen gehören, waren keine genauen Angaben über die Gesamteinfuhren und den gesamten Verbrauch der betreffenden Ware erhältlich.

    Nach den während der Untersuchung eingeholten Informationen zu urteilen blieb der Verbrauch zwischen Januar 1990 und März 1992 mit jährlich etwa 17 000 Tonnen relativ konstant. Er erhöhte sich von 15 528 Tonnen 1989 auf 16 900 Tonnen im Untersuchungszeitraum.

    (28) In dieser Zeit stiegen die gedumpten Importe aus China von 671,5 Tonnen auf 3 581 Tonnen oder um 433 %. Dementsprechend erhöhten sie ihren Marktanteil von 4,3 % 1989 auf 21,2 % im Untersuchungszeitraum. In der gleichen Zeit ging der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller von 43,8 % auf 40,6 % zurück.

    ii) Preise der gedumpten Einfuhren

    (29) Die Kommission verglich die chinesischen Preise eines jeden Exportmodells des Ausführers in Hongkong auf der gleichen Handelsstufe mit dem gewogenen durchschnittlichen Ab-Werk-Preis des vergleichbaren Modells der Gemeinschaftshersteller. Der Vergleich ergab, daß die einzelnen Modelle unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller verkauft wurden. Nach Berichtigungen für geringfügige Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften lag die Preisunterbietung zwischen 3 und 37,9 %. Auch bei den übrigen chinesischen Herstellern wird die Preisunterbietung nicht niedriger angesetzt als die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung seitens des Ausführers in Hongkong von 32,1 %, und zwar aus den gleichen Gründen wie weiter oben unter Randnummer 23 dargelegt.

    iii) Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Produktion und Kapazitätsauslastung

    (30) Die jährliche Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 6,003 Millionen Stück (schätzungsweise 7 226 Tonnen) 1989 auf 7,094 Millionen Stück (8 623 Tonnen) 1991. Im Untersuchungszeitraum ging die Produktion dagegen auf 6,425 Millionen Stück (7 802 Tonnen) oder um 9,43 % zurück. Die Kapazitätsauslastung erreichte in den Jahren 1989 bis 1991 mehr oder weniger 75 %, fiel dann aber im Untersuchungszeitraum auf 67 %.

    b) Absatz und Lagerbestände

    (31) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten sich von 5,325 Millionen Stück (6 808 Tonnen) 1989 auf 6,286 Millionen Stück (7 741 Tonnen) 1991. Diese Tendenz hielt jedoch im Untersuchungszeitraum nicht an, und die Verkäufe gingen auf 5,575 Millionen Stück (6 854 Tonnen) zurück. Entsprechend diesem Absatzrückgang im Untersuchungszeitraum erhöhten sich die Lagerbestände von 1991 bis zum Ende dieses Zeitraums um 18,4 %.

    c) Preise

    (32) Die Preise der Modelle, die etwa 70 % der Gemeinschaftsproduktion ausmachten, erhöhten sich zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum um 0,8 %. Die Gemeinschaftshersteller konnten zwar die Preise einiger Modelle 1991 um etwa 4 % anheben, insgesamt reichte die Erhöhung jedoch nicht aus, um eine eindeutige Verschlechterung der Geschäftsergebnisse zu verhindern.

    d) Gewinne

    (33) Die Absatzgewinne erreichten im Untersuchungszeitraum weniger als 0,2 %. Die Gemeinschaftshersteller waren nicht in der Lage, ihre Preise so weit anzuheben, daß sie angemessene Gwinne erzielten. Bei einigen Modellen, die in grossen Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowohl von dem chinesischen Einführer als auch den Gemeinschaftsherstellern verkauft wurden, hielten die Verluste an oder kam es im Untersuchungszeitraum zu negativen Geschäftsergebnissen.

    e) Beschäftigung

    (34) Die Beschäftigung ging in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1989 und dem Ende des Untersuchungszeitraums um 7 % zurück.

    iv) Schlußfolgerung

    (35) Aufgrund der vorgenannten Faktoren, vor allem der unzureichenden Gewinne im Zuge des erheblichen Absatzrückgangs im Untersuchungszeitraum, kam die Kommission für die Zwecke ihrer vorläufigen Feststellungen zu dem Schluß, daß die Gemeinschaftshersteller von buchgebundenen Fotoalben eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 erlitten hatten.

    G. SCHADENSURACHE (36) Die Kommission prüfte, ob die bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller durch die gedumpten Einfuhren verursacht worden war oder ob andere Faktoren für diese Schädigung verantwortlich waren oder dazu beigetragen hatten.

    i) Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (37) Die Auswirkungen der Importe von buchgebundenen Fotoalben aus China sind im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen zu beurteilen, die im Mai 1990 gegenüber den Einfuhren von buchgebundenen Fotoalben aus Südkorea und Hongkong in die Gemeinschaft eingeführt worden waren.

    Diese Maßnahmen bewirkten eindeutigen zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum einen erheblichen und ständigen Rückgang der Importe aus Südkorea und Hongkong, die den bisherigen Importen aus Hongkong entsprechen. Diese Importe wurden jedoch nur zum Teil durch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ersetzt, die im Laufe des Jahres 1991 nicht weiter zunahmen. 1990 verzeichneten nur die Importe aus China einen erheblichen Anstieg, die den bisherigen Importen aus Hongkong entsprechen, da Climax Paper Converters und andere Ausführer, die nicht an dem Verfahren mitarbeiteten, 1989 oder 1990 ihre Produktion von Hongkong in die Volksrepublik China verlagerten. Sie verdrängten auch teilweise die Importe aus Südkorea auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Gemeinschaftsmarkt von buchgebundenen Fotoalben ist transparent und äusserst preisempfindlich. Im Untersuchungszeitraum gingen folglich unter dem anhaltenden Druck der Importe aus China zu Preisen, die weit unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller lagen, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich zurück, so daß es zu Gewinneinbussen und zunehmenden Verlusten kam.

    (38) Infolgedessen konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter dem Druck der Einfuhren aus China keinen vollen Nutzen aus den 1991 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber anderen Importen der gleichartigen Ware ziehen. Vielmehr beeinflussten diese Importe nachteilig Absatz, Marktanteil, Lagerbestände und Rentabilität der Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum.

    ii) Auswirkungen anderer Faktoren

    (39) Die Importe von buchgebundenen Fotoalben aus anderen Ländern als China blieben entweder konstant oder waren rückläufig. Die Einfuhren aus Südkorea und Hongkong sind höchstwahrscheinlich aufgrund der 1990 eingeführten Antidumpingmaßnahmen ebenfalls rückläufig.

    (40) Nach den Eurostat-Zahlen sind die Einfuhren von Alben des KN-Codes 4820 50 00 aus Indonesien angestiegen. Nach den Angaben der Einführer in der Gemeinschaft zu urteilen, fallen die Importe von buchgebundenen Fotoalben aus Indonesien kaum ins Gewicht. Der grösste Teil der Importe unter diesem KN-Code besteht aus Flip-up- und Slip-in-Alben sowie ringgebundenen Alben. Wegen der unerheblichen Mengen dürften die buchgebundenen Alben aus Indönsien den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach Auffassung der Kommission kaum nachteilig beeinflusst haben.

    (41) Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß der Anstieg der gedumpten Importe aus China mit dem Rückgang der Gemeinschaftsproduktion zwischen 1991 und dem Ende des Untersuchungszeitraums zusammentraf und folglich gekoppelt mit einer erheblichen Preisunterbietung den Markt für buchgebundene Fotoalben in der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusste, so daß die bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller allein den gedumpten Importen aus China zuzuschreiben ist.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (42) Bei der Abwägung des Interesses der Gemeinschaft berücksichtigte die Kommission gewisse wichtige Tatsachen. So zielen Antidumpingmaßnahmen darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauterer Handelspraktiken Einhalt zu gebieten und einen offenen und fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherzustellen, was grundsätzlich im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt. Ohne vorläufige Maßnahmen würde sich die ohnehin schwierige Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern, die sich vor allem in der mangelnden Rentabilität zeigt, so daß sein Überleben letztlich gefährdet wäre.

    (43) Sollten die Gemeinschaftshersteller gezwungen sein, die Produktion einzustellen, wäre die Gemeinschaft zur Deckung der Marktnachfrage ausschließlich auf Importe aus Drittländern angewiesen. Dies könnte ausserdem ernsthafte Folgen für die vorgelagerten Industrien - Lieferanten von Papier, Pappe, Vinyal und Pergamin - haben.

    (44) Was die Interessen der Abnehmer der betreffenden Ware in der Gemeinschaft anbetrifft, so sind ihre kurzfristigen Preisvorteile gegenüber den längerfristigen Auswirkungen eines anhaltenden unlauteren Wettbewerbs zu sehen. Denn ohne Maßnahmen wäre die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, mit dessen Fortfall das Angebot und der Wettbewerb letztlich auf Kosten der Verbraucher verringert würden.

    (45) Die Kommission stellt fest, daß nichts darauf hindeutet, daß mit der Wiederherstelltung offener und fairer Marktbedingungen die chinesischen Hersteller vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt werden. Mit den Antidumpingmaßnahmen sollen lediglich die Wettbewerbsverzerrungen infolge von Dumpingpraktiken beseitigt werden, so daß nichts dem entgegensteht, die Nachfragelücke durch Lieferungen aus Drittländern zu fairen Preisen zu schließen. Im vorliegenden Fall ist die Dumpingspanne niedriger als die Schadensschwelle (siehe Randnummer 50). In diesem Fall wird also nur die unlautere Komponente des Preisvorteils der Ausführer beseitigt. In einer solchen Situation können die Ausführer auf der Basis ihres wahren komparativen Vorteils in vollem Umfang am Wettbewerb teilnehmen.

    (46) Die einzige chinesische Gesellschaft in Hongkong, von der der Kommission bekannt ist, daß sie buchgebundene Fotoalben ausführt, erklärte, die Einführung von Maßnahmen läge nicht im Interesse der Gemeinschaft, da diese Maßnahmen nur Herstellern in anderen Drittländern, vor allem in Indonesien, zugute kämen und daher den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern keinen Schutz bieten würden. Nach den Untersuchungsergebnissen fallen die Importe buchgebundener Fotoalben aus Indonesien nicht ins Gewicht, und in jedem Fall würde eine Verdrängung der Importe aus China auf dem Gemeinschaftsmarkt nur das Ergebnis eines normalen Wettbewerbs sein, da die Preisvorteile der Käufer chinesischer buchgebundener Fotoalben auf unfairen Geschäftspraktiken beruhten und folglich kein Grund dafür besteht, weiterhin unfaire Billigpreise zu dulden.

    (47) Nach Abwägung aller auf dem Spiel stehenden allgemeinen und besonderen Interessen wird vorläufig der Schluß gezogen, daß mit der Verabschiedung von Maßnahmen im vorliegenden Fall ein fairer Wettbewerb durch die Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen der Dumpingpraktiken wiederhergestellt wird, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglickeit erhält, aus seinen umfangreichen Investitionen in den letzten Jahren Nutzen zu ziehen und damit der vorgelagerten Zulieferindustrie in der Gemeinschaft ein gewisser Schutz geboten wird.

    (48) Die Kommission stellt daher fest, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, Antidumpingmaßnahmen in Form eines vorläufigen Zolls einzuführen, um eine weitere Schädigung durch die gedumpten Importe während des Verfahrens zu verhindern.

    I. ZOLL (49) Bei der Ermittlung des vorläufigen Zolls berücksichtigte die Kommission die festgestellte Dumpingspanne und den zur Beseitigung der Schädigung der Gemeinschaftshersteller erforderlichen Zollbetrag.

    (50) Die Schädigung wurde hauptsächlich durch die Preisunterbietung seitens der gedumpten Importe verursacht. Da die Preisdifferenz zwischen den Herstellern in China und den Gemeinschaftsherstellern im gewogenen Durchschnitt höher ist als die festgestellte Dumpingspanne, ist der vorläufige Zoll auf der Höhe der einheitlichen Dumpingspanne festzusetzen, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ermittelt wurde (siehe Randnummer 25).

    (51) Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von buchgebundenen Fotoalben des KN-Codes ex 4820 50 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Der Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

    (4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gilt Artikel 1 für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. September 1993

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 120 vom 12. 5. 1992, S. 10.

    (3) ABl. Nr. L 138 vom 31. 5. 1990, S. 48.

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