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Document 31993R0894
Commission Regulation (EEC) No 894/93 of 16 April 1993 amending Regulation (EEC) No 3810/91 with regard to the list of products subject to the supplementary trade mechanism (STM) for trade with Portugal in the beef and veal sector
Verordnung (EWG) Nr. 894/93 der Kommission vom 16. April 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 hinsichtlich des im Rindfleischhandel mit Portugal geltenden ergänzenden Mechanismus
Verordnung (EWG) Nr. 894/93 der Kommission vom 16. April 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 hinsichtlich des im Rindfleischhandel mit Portugal geltenden ergänzenden Mechanismus
ABl. L 93 vom 17.4.1993, p. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 07/05/1993
Verordnung (EWG) Nr. 894/93 der Kommission vom 16. April 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 hinsichtlich des im Rindfleischhandel mit Portugal geltenden ergänzenden Mechanismus
Amtsblatt Nr. L 093 vom 17/04/1993 S. 0008 - 0009
VERORDNUNG (EWG) Nr. 894/93 DER KOMMISSION vom 16. April 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 hinsichtlich des im Rindfleischhandel mit Portugal geltenden ergänzenden Mechanismus DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 251, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Spanien (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 744/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Portugal (2) ist die Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 in Portugal auf andere Erzeugnisse als Obst und Gemüse anwendbar. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3826/92 (4), wurde der ergänzende Mechanismus im Handel mit Rindfleisch geregelt. Es wurden insbesondere für 1993 die Richtplafonds für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 nach Portugal eingeführt werden können, festgesetzt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 743/93 des Rates vom 17. März 1993 über die Liste der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden und nach Portugal ausgeführten Erzeugnisse (5) wurde die Anwendung dieses Mechanismus ab 1. April 1993 auf die Lieferung von lebenden Rindern nach Portugal beschränkt. Der Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 sollte deshalb bezueglich Portugal entsprechend geändert werden. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 kann die Erteilung der EHM-Lizenzen die Stellung einer Sicherheit voraussetzen. Diese Möglichkeit wurde insbesondere zur Erleichterung des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen geschaffen. Es sollte jetzt von ihr Gebrauch gemacht und vorgesehen werden, daß bei der Beantragung der genannten Lizenzen keine Sicherheit zu stellen ist. Für die Lieferungen nach Portugal sollten dieselben Durchführungsbestimmungen gelten wie für Lieferungen nach Spanien. Die Durchführungsbestimmungen für die Lieferungen nach Spanien wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3829/92 der Kommission (6) festgelegt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Verordnung (EWG) Nr. 574/86 gegebenenfalls auf den ergänzenden Handelsmechanismus gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 anzuwenden. (2) Bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 und des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 gilt die Vorlage des mit Sichtvermerk der Bestimmungszollstelle versehenen Exemplars Nr. 4 des T-2-Papiers als Anmeldung zum Inverkehrbringen in Portugal gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90. Der vorstehende Unterabsatz lässt die vereinfachten Verfahren nach den gemeinschaftlichen Versandverfahren unberührt. Kontrollen dürfen jedoch auf keinen Fall an den Binnengrenzen stattfinden." 2. Anhang II wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. April 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission ANHANG "ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>