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Document 31993R0183

Verordnung (EWG) Nr. 183/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

ABl. L 22 vom 30.1.1993, p. 58–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/11/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2104

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/183/oj

31993R0183

Verordnung (EWG) Nr. 183/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

Amtsblatt Nr. L 022 vom 30/01/1993 S. 0058 - 0068
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0054
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0054


VERORDNUNG (EWG) Nr. 183/93 DER KOMMISSION vom 29. Januar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (2), insbesondere auf Artikel 35a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3288/92 (4), sind die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung festgelegt worden. Ausserdem wurden darin die zusätzlichen Anmerkungen 2, 3 und 4 des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission (6), geändert.

Aufgrund neuerer Erkenntnisse müssen die Analyseverfahren angepasst und präzisiert werden; ferner hat sich gezeigt, daß der Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 einige Fehler aufweist.

Wegen noch nicht abgeschlossener Untersuchungen ist es angebracht, die Frist zu verlängern, innerhalb deren die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Analysemethoden verwenden können, die sich bewährt haben und wissenschaftlich anerkannt sind.

Damit die Reinheit der vermarkteten Erzeugnisse noch besser gewährleistet ist, empfiehlt es sich aufgrund neuerer Forschungsergebnisse, die Merkmale von Olivenöl und Oliventresterölen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 zu ergänzen und das entsprechende Analyseverfahren festzulegen.

Damit die Mittel eingesetzt werden können, die zur Anwendung des neuen Verfahrens notwendig sind, sollte der Zeitpunkt seines Inkrafttretens um einige Monate hinausgeschoben werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 ist daher entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 erster Absatz wird das Datum "31. Dezember 1992" durch "28. Februar 1993" ersetzt.

2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Die zusätzlichen Anmerkungen 2, 3 und 4 des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (*) erhalten die Fassung des Wortlauts gemäß Anhang XIV dieser Verordnung.

(*) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1."

3. Die Anhänge werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Punkt 10 des Anhangs gilt jedoch ab 1. Juli 1993 für das ab diesem Zeitpunkt abgefuellte Olivenöl.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 248 vom 5. 9. 1991, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 28.

(5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 267 vom 14. 9. 1992, S. 1.

ANHANG

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Titel des Anhangs IV folgende Fassung:

"Kapillargaschromatographische Bestimmung des Wachsgehalts".

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Titel des Anhangs XIII "Raffinationsnachweis" durch "Neutralisierung und Bleichung von Olivenöl im Laboratorium" ersetzt.

3. In Anhang I erhält die erste Tabelle folgende Fassung:

"Kategorie Gehalt an freien Fettsäuren Peroxidzahl meq O2/kg Halogenierte Lösungsmittel mg/kg (1) Wachs mg/kg Gesättigte Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride % Erythrodiol + Uvaol % Trilinolein % Cholesterin % Brassicasterin % Campesterin % Stigmasterin % BetaSitosterin % (2) Delta-7- Stigmasterin % Gesamtsterine mg/kg

1. Natives Olivenöl extra M 1,0 M 20 M 0,20 M 250 M 1,3 M 4,5 M 0,5 M 0,5 M 0,2 M 4,0 Camp. m 93,0 M 0,5 m 1 000

2. Natives Olivenöl M 2,0 M 20 M 0,20 M 250 M 1,3 M 4,5 M 0,5 M 0,5 M 0,2 M 4,0 Camp. m 93,0 M 0,5 m 1 000

3. Gewöhnliches natives Olivenöl M 3,3 M 20 M 0,20 M 250 M 1,3 M 4,5 M 0,5 M 0,5 M 0,2 M 4,0 Camp. m 93,0 M 0,5 m 1 000

4. Lampantöl 3,3 20 0,20 M 250 M 1,3 M 4,5 M 0,5 M 0,5 M 0,2 M 4,0 - m 93,0 M 0,5 m 1 000

5. Raffiniertes Olivenöl M 0,5 M 10 M 0,20 M 350 M 1,5 M 4,5 M 0,5 M 0,5 M 0,2 M 4,0 Camp. m 93,0 M 0,5 m 1 000

6. Olivenöl M 1,5 M 15 M 0,20 M 350 M 1,5 M 4,5 M 0,5 M 0,5 M 0,2 M 4,0 Camp. m 93,0 M 0,5 m 1 000

7. Rohes Oliventresteröl m 2,0 - - - M 1,8 m 12 M 0,5 M 0,5 M 0,2 M 4,0 - m 93,0 M 0,5 m 2 500

8. Raffiniertes Oliventresteröl M 0,5 M 10 M 0,20 - M 2,0 m 12 M 0,5 M 0,5 M 0,2 M 4,0 Camp. m 93,0 M 0,5 m 1 800

9. Oliventresteröl M 1,5 M 15 M 0,20 350 M 2,0 4,5 M 0,5 M 0,5 M 0,2 M 4,0 Camp. m 93,0 M 0,5 m 1 800

M = Hoechstgehalt, m = Mindestgehalt.

(1) Hoechstgehalte für die Summe aller Verbindungen bei Nachweis mittels Elektroneneinfang-Detektor. Für jede einzelne Verbindung beträgt der Hoechstgehalt 0,10 mg/kg.

(2) Summe aus Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol.

Anmerkung:

Auch wenn nur ein einziges Merkmal nicht mit dem vorgeschriebenen Grenzwert übereinstimmt, muß das Öl einer anderen Klasse zugeordnet oder als nicht seinen Reinheitskriterien entsprechend bezeichnet werden."

4. In Anhang I wird nach der zweiten Tabelle folgende Fußnote angefügt:

Anmerkung:

"Überschreitet K270 den Grenzwert für die entsprechende Kategorie, so muß der Extinktionsköffizient zum Nachweis der Reinheit nach Behandlung mit Aluminiumoxid bestimmt werden."

5. In Anhang II Nummer 1.5 letzte Zeile werden die Worte "von zwei Bestimmungen" durch "zweier Bestimmungen" ersetzt.

6. In Anhang IV Nummer 5.1.1 werden die Worte "oder Samenöl" gestrichen.

7. In Anhang IV Nummer 5.2.2 werden die beiden ersten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

"Die Entwicklerkammer bis zu einer Höhe von etwa 1 cm mit einem Hexan/Ethylether-Gemisch (*) 65: 35 (V/V) beschicken.

(*) In besonderen Fällen ist zwecks sauberer Bandentrennung mit einem Benzon/Aceton-Gemisch 95: 5 (V/V) zu eluieren."

8. In Anhang IV Nummer 5.4.5.2 wird die Zahl "100" durch die Zahl "1 000" ersetzt; die Massangabe "in mm2" wird gestrichen.

9. In der Anlage zu Anhang IV wird die Abbildung 1 durch die nachstehende Abbildung ersetzt:

Abbildung 1 - Chromatogramm der Alkoholfraktion eines nativen Olivenöls

1 = Eicosanol

2 = Docosanol

3 = Tricosanol

4 = Tetracosanol

5 = Pentacosanol

6 = Hexacosanol

7 = Heptacosanol

8 = Octacosanol

10. Anhang IV erhält folgende Fassung:

"ANHANG IV

KAPILLARGASCHROMATOGRAPHISCHE BESTIMMUNG DES WACHSGEHALTS

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Arbeitsvorschrift beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung des Wachsgehalts verschiedener Fette unter Versuchsbedingungen.

Dieses Verfahren kann insbesondere zur Unterscheidung zwischen abgepresstem und extrahiertem Olivenöl (Oliventresteröl) verwendet werden.

2. KURZBESCHREIBUNG

Das Fett wird mit einem geeigneten internen Standard versetzt und chromatographisch über eine Kieselgelsäule fraktioniert; die unter Versuchsbedingungen zuerst eluierte Fraktion (schwächerer Polarität als Triglyceride) wird rückgeführt und sofort kapillargaschromatographisch analysiert.

3. GERÄTE UND HILFSMITTEL

3.1. 25-ml-Erlenmeyerkolben,

3.2. Chromatographiesäule aus Glas, Innendurchmesser 15,0 mm, Höhe 30 - 40 cm,

3.3. Gaschromatograph, geeignet für die Verwendung von Kapillarsäulen, mit Direkteinspritzung, umfassend:

3.3.1. thermostatregelbaren Säulenofen, einstellbar auf die gewünschte Temperatur mit einer Genauigkeit von ± 1 °C,

3.3.2. Kalteinspritzsystem für die Direktbeschickung der Säule,

3.3.3. Flammenionisationsdetektor mit Konversionsverstärker,

3.3.4. Integrator mit Schreiber, mit Konversionsverstärker (3.3.3) zu koppeln, Ansprechzeit max. 1 Sekunde, variabler Papiervorschub,

3.3.5. Glaskapillarsäule oder Fused-silica-Säule, 10 - 15 mm, Innendurchmesser 0,25 - 0,32 mm, Innenwand belegt mit fluessigem SE-52 oder SE-54 oder gleichwertiger Phase; gleichmässige Schichtdicke 0,10 - 0,30 mm,

3.4. 10-ml-Mikroliterspritze mit gehärteter Nadel für Direkteinspritzung.

4. REAGENZIEN

4.1. Kieselgel 70 - 230 mesh, Artikel 7754 Merck. Das Kieselgel wird im Muffelofen vier Stunden bei einer Temperatur von 500 °C behandelt und nach dem Abkühlen mit 2 % Wasser versetzt. Durch gründliches Schütteln homogenisieren. Vor Gebrauch mindestens 12 Stunden im Dunkeln aufbewahren.

4.2. n-Hexan für die Chromatographie,

4.3. Ethylether für die Chromatographie,

4.4. n-Heptan für die Chromatographie,

4.5. Standardlösung aus Laurylarachidat 0,1 % (m/v) in Hexan (interner Standard),

4.6. Trägergas: Wasserstoff, rein, für die Gaschromatographie,

4.7. Hilfsgase:

- Wasserstoff, rein, für die Gaschromatographie;

- Luft, rein, für die Gaschromatographie.

5. VERFAHREN

5.1. Trennen der Wachsfraktion

5.1.1. Vorbereiten der Chromatographiesäule

15 g Kieselgel werden mit 2 % Wasser versetzt, in wasserfreiem n-Hexan suspendiert und der Säule aufgegeben.

Nach der Spontansedimentation wird die Phase mit einem Elektrorührwerk nachbehandelt, um eine möglichst homogene Chromatographieschicht zu erzielen, und zur Entfernung etwa enthaltener Verunreinigungen mit 30 ml n-Hexan gespült.

5.1.2. Säulenchromatographische Analyse

Genau 500 g der Probe werden in den 25-ml-Erlenmeyerkolben eingewogen und entsprechend dem vermuteten Wachsgehalt mit der geeigneten Menge interner Standardlösung versetzt. So werden bei Olivenöl 0,1 mg Laurylarachidat und bei Oliventresteröl 0,25 bis 0,5 mg zugesetzt.

Die derart gewonnene Probe wird unter Verwendung von je zwei Teilen 2 ml n-hexan in die gemäß 5.1.1 vorbereitete Chromatographiesäule übergeführt.

Das Lösungsmittel bis zu einem Stand von 1 mm über der oberen Absorbensgrenzfläche ablaufen lassen. An dieser Stelle ist mit der chromatographischen Eluierung zu beginnen: es sind 140 ml n-Hexan/Ethylether-Gemisch (99: 1) bei einem Durchsatz von etwa 15 Tropfen/10 Sekunden (2,1 ml/min) aufzufangen.

Die derart gewonnene Fraktion wird im Rotationsverdampfer so lange getrocknet, bis das Lösungsmittel nahezu restlos verdampft ist, wobei die letzten 2 bis 3 ml im schwachen Stickstoffstrom ausgetrieben werden; der Trocknungsrückstand wird mit 10 ml n-Heptan ersetzt.

5.2. Gaschromatographische Analyse

5.2.1. Vorarbeiten, Einfahren der Säule

5.2.1.1. Die Säule in den Gaschromatographen einsetzen, wobei das Einlassteil an das On-column-System und das Auslassteil an den Detektor angeschlossen wird.

Sodann ist der Gaschromatograph auf Dichtigkeit der Gasleitungen, Betriebsbereitschaft des Detektors und des Schreibers usw. zu überprüfen.

5.2.1.2. Wird die Säule erstmals verwendet, ist es ratsam, sie einzufahren. Einen schwachen Gasstrom durch die Säule geben, den Gaschromatographen einschalten und allmählich auf eine Temperatur von mindestens 20 °C über der Arbeitstemperatur (Anmerkung) aufheizen. Die Temperatur ist mindestens 2 Stunden konstant zu halten; sodann sind die Analysebedingungen einzustellen (Gasstrom, Zuenden der Flamme, Anschluß an den elektronischen Schreiber, Säulenofentemperatur, Detektor usw.). Anschließend ein Signal mit einer Empfindlichkeit aufzeichnen, die mindestens doppelt so groß ist wie bei Durchführung der Analyse. Die Grundlinie muß linear verlaufen, ohne Peaks oder Drifts.

Eine negative Drift ist ein Indiz für einen undichten Anschluß der Säule, eine positive deutet auf ein mangelhaftes Einfahren der Säule hin.

Anmerkung: Die Einfahrtemperatur muß in jedem Fall mindestens 20 °C unter der für das verwendete Elüns vorgesehenen Hoechsttemperatur liegen.

5.2.2. Wahl der Arbeitsbedingungen

5.2.2.1. Anhaltspunkte für die Arbeitsbedingungen:

- Säulentemperatur: anfangs 80 °C, dann stufenweise um 30 °C pro Minute bis auf 120 °C ansteigend, anschließend programmierter Temperaturanstieg um 5 °C pro Minute bis auf 340 °C;

- Detektortemperatur: 350 °C,

- Strömungsgeschwindigkeit des Trägergases: Wasserstoff 20 - 35 cm/s,

- Geräteempfindlichkeit: 4- bis 16-fache der Mindestdämpfung,

- Detektorempfindlichkeit: 1 - 2 mV f.s.,

- Papiervorschub: 30 cm/Stunde,

- Einspritzvolumen: 0,5 bis 1 ml Lösung.

Diese Bedingungen können entsprechend den Kenndaten der Säule und des Gaschromatographen derart geändert werden, daß die damit aufgezeichneten Chromatogramme folgende Bedingungen erfuellen: die Retentionszeit des internen Standards C32 muß 25 Minuten ± 2 Minuten betragen, und der repräsentativste Wachspeak muß 60 bis 100 % des Vollausschlags erreichen.

5.2.2.2. Die Parameter für die Peakintegration sind so zu wählen, daß für die in Betracht kommenden Peaks korrekte Werte erzielt werden.

5.2.3. Durchführung der Analyse

5.2.3.1. Mit der 10-ml-Spritze 1-ml Probelösung aufziehen und dabei den Kolben der Spritze so weit einziehen, daß die Nadel leer ist. Die Nadel in die Membran des Injektors einführen, nach 1 bis 2 Sekunden schnell einspritzen, dann nach etwa 5 Sekunden die Nadel langsam herausziehen.

5.2.3.2. Das Chromatogramm aufzeichnen, bis alle vorhandenen Wachse eluiert sind.

Die Grundlinie muß stets den vorgeschriebenen Anforderungen an (5.2.1.2) genügen.

5.2.4. Identifizierung der Peaks

Die Peakflächen werden anhand der Retentionszeiten durch Vergleich mit Wachsgemischen identifiziert, deren Retentionszeiten bekannt sind und die unter denselben Bedingungen analysiert wurden.

Abbildung 1 zeigt ein Chromatogramm der Wachsfraktion eines nativen Olivenöls.

5.2.5. Quantitative Bestimmung

5.2.5.1. Die Peakflächen des internen Standards und der aliphatischen C40- bis C46-Ester werden mit Hilfe eines Integrators ermittelt.

5.2.5.2. Der Wachsgehalt jedes einzelnen Esters in mg/kg Fett wird nach folgender Formel berechnet:

Ester (mg/kg) = Ax . ms . 100

As . m Hierin bedeuten: Ax = jeweilige Ester-Peakfläche, As = Peakfläche von Laurylarachidat, ms = Masse des zugesetzten Laurylarachidats in mg, m = Masse der zur Bestimmung entnommenen Probe in g. 6. ERGEBNISSE

Die Gehalte an den einzelnen Wachsen sowie ihre Summe werden in mg/kg Fett angegeben.

ANLAGE

Bestimmung der Strömungsgeschwindigkeit des Gases

In den auf Normalbedingungen eingestellten Gaschromatographen werden 1 bis 3 ml Methan (oder Propan) eingespritzt und die Säulendurchlaufzeit des Gases vom Zeitpunkt des Einspritzens bis zum Peak-Austritt (tM) gemessen.

ABBILDUNG 1: Chromatogramm der Wachsfraktion eines nativen Olivenöls

I.S. = interner Standard C32-Ester

1 = C36-Ester

2 = C38-Ester

3 = C40-Ester

4 = C42-Ester

5 = C44-Ester

6 = C46-Ester"

11. In Anhang V Nummer 4.11 wird die Angabe "5 %ige" durch "2 %ige" ersetzt.

12. In Anhang V Nummer 5.1.1 erster Absatz werden die Worte "Samenöle oder" gestrichen.

13. In Anhang V Nummer 5.1.1 zweiter Absatz wird "tierischen und pflanzlichen Fetten" ersetzt durch "Ölen".

14. In Anhang V Nummer 5.1.1 wird am Ende folgender Satz angefügt: "Anstelle von Cholestanol kann auch Betulin verwendet werden."

15. In Anhang V Nummer 5.4.5.2 wird die Massangabe "in mm2" gestrichen.

16. In Anhang VI Nummer 6 wird die Massangabe "in mm2" gestrichen.

17. Anhang IX Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

"3.4. Chromatographiesäule mit einem oberen Teil von 270 mm Länge und 35 mm Durchmesser sowie einem unteren Teil von 270 mm Länge und 10 mm Durchmesser."

18. In Anhang IX Nummer 4.1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.

19. In Anhang XIII wird der Titel "Raffinationsnachweis" durch den Titel "Neutralisierung und Bleichung von Olivenöl im Laboratorium" ersetzt.

20. Anhang XIV erhält folgende Fassung:

"ANHANG XIV

ZUSÄTZLICHE ANMERKUNGEN 2, 3 UND 4 ZU KAPITEL 15 DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR

2. A. Als Olivenöl im Sinne der Positionen 1509 und 1510 gelten ausschließlich die aus der Verarbeitung von Oliven gewonnen Öle, soweit deren Sterin- und Fettsäurezusammensetzung den Werten der nachstehenden Tabellen entsprechen:

Tabelle I: Fettsäuregehalt in Prozent des Gesamtfettsäuregehalts Tabelle II: Steringehalt in Prozent des Gesamtsteringehalts

Myristinsäure M 0,1

Linolensäure M 0,9

Arachinsäure M 0,7

Eicosensäure M 0,5

Behensäure M 0,3

Lignocerinsäure M 0,5 Cholesterin M 0,5

Brassicasterin M 0,2

Campesterin M 4,0

Stigmasterin (1) < Campesterin

Beta-Sitosterin (2) m 93,0

Delta-7-Stigmasterin M 0,5

m = Mindestgehalt.

M = Hoechstgehalt. (1) Gilt weder für Lampantöle (Unterposition 1509 10 10) noch für rohe Oliventresteröle (Unterposition 1510 00 10). (2) Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin + Delta-5,24-Stigmastadienol.

Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Öle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den Verfahren der Anhänge V, VII, XA und XB nachgewiesen.

B. Zur Unterposition 1509 10 gehören nur die in den nachstehenden Abschnitten I und II definierten Olivenöle, die aus Oliven ausschließlich durch mechanische oder andere physikalische Verfahren und unter Bedingungen, insbesondere Temperaturbedingungen, gewonnen wurden, die nicht zur Verschlechterung der Öle führen, und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösungsmitteln gewonnene Olivenöle werden in die Position 1510 eingereiht.

I. Als ,Lampantöl' im Sinne der Unerposition 1509 10 10 gilt ein Olivenöl, das - unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren - folgende Merkmale aufweist:

a) Gehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 400 mg/kg,

b) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,

c) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 %,

d) Summe der trans-Ölsäureisomeren kleiner als 0,10 % und Summe der trans-Linolsäureisomeren und trans-Linolensäureisomeren kleiner als 10 %,

und

e) eines oder mehrere der folgenden Merkmale:

1. Peroxidzahl grösser als 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,

2. Gesamtgehalt an fluechtigen halogenierten Lösungsmitteln grösser als 0,2 mg/kg oder Gehalt an einem einzigen davon jeweils grösser als 0,1 mg/kg,

3. Extinktionsköffizient K270 grösser als 0,25 und nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid höchstens 0,11. Bestimmte Öle mit einem als Ölsäure berechneten Gehalt an freien Fettsäuren von mehr als 3,3 g/100 g können nach Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid gemäß dem Verfahren des Anhangs IX einen Extinktionsköffizienten K270 von über 0,10 aufweisen; in diesem Fall muß die Ölprobe nach dem Neutralisieren und Bleichen im Labor gemäß dem Verfahren des Anhangs XIII folgende Merkmale aufweisen:

- Extinktionsköffizient K270 höchstens 1,20,

- Schwankung des Extinktionsköffizienten (Delta K) im Bereich von 270 nm von mehr als 0,01 und höchstens 0,16:

Delta K = Km 0,5 (Km 4 + Km+4)

Km = bezeichnet den Extinktionsköffizienten für die im Bereich von 270 nm liegende Wellenlänge, die im Maximum der Absorptionskurve liegt,

Km 4 und Km+4 = bezeichnen die Extinktionsköffizienten für eine um 4nm niedrigere bzw. höhere Wellenlänge als Km;

4. sensorische Merkmale mit wahrnehmbaren unannehmbaren Geschmacksfehlern, mit einem Bewertungsergebnis von weniger als 3,5 gemäß Anhang XII.

II. Als ,anderes nicht behandeltes Olivenöl' im Sinne der Unterposition 1509 10 90 gilt Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist:

a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g/100 g,

b) Peroxidzahl höchstens 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,

c) Gehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 300 mg/kg,

d) Gehalt an fluechtigen halogenierten Lösungsmitteln insgesamt höchstens 0,2 mg/kg bzw. einzeln jeweils höchstens 0,1 mg/kg,

e) Extinktionsköffizient K270 höchstens 0,25 und nach Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid höchstens 0,10,

f) Schwankung des Extinktionsköffizienten (Delta K) im Bereich von 270 nm höchstens 0,01,

g) sensorische Merkmale, auch mit wahrnehmbaren, jedoch noch akzeptablen Geschmacksfehlern und einem Bewertungsergebnis von mindestens 3,5 gemäß Anhang XII,

h) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,

i) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 %,

j) Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,03 % und Summe der trans-Linolensäure- und trans-Linolsäureisomere kleiner als 0,03 %.

C. Als Öle der Unterposition 1509 90 00 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Ölen der Unterpositionen 1509 10 10 und/oder 1509 10 90 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die folgende Merkmale aufweisen:

a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g/100 g,

b) Gehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg,

c) Extinktionsköffizient K270 grösser als 0,25, höchstens aber 1,20, und nach Behandeln mit Aluminiumoxid grösser als 0,10,

d) Schwankung des Extinktionsköffizienten (Delta K) im Bereich von 270 nm zwischen mehr als 0,01 und höchstens 0,16,

e) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,

f) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,5 %,

g) Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,20 % und Summe der trans-linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere kleiner als 0,30 %.

D. Als }rohe Öle' im Sinne der Unterposition 1510 00 10 gelten Öle, insbesondere Oliventresteröle, die folgende Merkmale aufweisen:

a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, mindestens 2 g/100 g,

b) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol mindestens 12 %,

c) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,8 %,

d) Summe der trans-Ölsäureisomere weniger als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere weniger als 0,10 %.

E. Als Öle der Unterposition 1510 00 90 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 00 10 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie diejenigen, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den zusätzlichen Anmerkungen 2.B, 2.C und 2.D aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 2 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,40 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere kleiner als 0,35 % sein muß.

3. Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören:

a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI, kleiner als 70 oder grösser als 100 ist;

b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang V bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins (*) entspricht, kleiner ist als 93 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

(*) Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol.

4. Für die Bestimmung der Merkmale der obengenannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden."

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