EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993L0061

Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates

ABl. L 250 vom 7.10.1993, p. 19–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/02/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/61/oj

31993L0061

Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 250 vom 07/10/1993 S. 0019 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0248
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0248


RICHTLINIE 93/61/EWG DER KOMMISSION vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut(1) , insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Anwendung der Bestimmungen der genannten Richtlinie sollte den Produktionszyklen des jeweiligen Materials Rechnung getragen werden.

Bei den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen handelt es sich um den Mindeststandard, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der gegebenen Erzeugungsbedingungen in der Gemeinschaft vertretbar ist. Diese Anforderungen sollen schrittweise weiterentwickelt und verfeinert werden, um schließlich einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie dient der Aufstellung der in Artikel 4 der Richtlinie 92/33/EWG vorgesehenen Tabellen mit den Kennzeichnungsauflagen gemäß Artikel 11 derselben Richtlinie.

(2) Die Tabellen gelten für Aufwüchse und Vermehrungsmaterial (einschließlich Unterlagen) sowie davon abstammendes Pflanzenmaterial aller im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG genannten Gemüsegattungen und -arten sowie für die in Artikel 4 derselben Richtlinie genannten gattungs- und artfremden Unterlagen, unabhängig von der Art der Vermehrung, nachstehend "Material" genannt.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist den in Absatz 2 genannten Produktionszyklen des jeweiligen Materials Rechnung zu tragen.

Artikel 2

Das dieser Richtlinie unterliegende Material muß gegebenenfalls den einschlägigen pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG des Rates(2) genügen.

Artikel 3

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 muß das Material zumindest dem Augenschein nach praktisch frei sein von qualitätsmindernden Schadorganismen und Krankheitserregern sowie von Anzeichen oder Symptomen eines solchen Befalls, die den Gebrauchswert des Vermehrungs- oder Pflanzenmaterials herabsetzen; dies gilt insbesondere für die im Anhang für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen und Krankheitserreger.

(2) Jedwedes Material, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines Befalls mit den genannten Schadorganismen oder Krankheitserregern aufweist, ist sofort in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.

(3) Bulben von Schalotten und Knoblauch müssen ausserdem folgenden Anforderungen genügen: das Vermehrungsmaterial muß unmittelbar von Material stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und praktisch frei ist von Schadorganismen und Krankheitserregern gemäß Absatz 1, insbesondere von den im Anhang aufgeführten, sowie von Anzeichen oder Symptomen eines solchen Befalls.

Artikel 4

Das Material muß ausreichende Echtheit und Reinheit bezueglich der Gattung, Art und Sorte aufweisen.

Artikel 5

(1) Das Material muß praktisch frei sein von jedweden Mängeln, die seiner Eignung als Vermehrungs- oder Pflanzenmaterial abträglich sein könnten.

(2) Das Material muß eine hinsichtlich seiner Eignung als Vermehrungsmaterial und Pflanzgut ausreichende Wüchsigkeit und Grösse aufweisen. Ferner muß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern gewährleistet sein.

Artikel 6

(1) Das von dem Versorger erstellte Dokument gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/33/EWG muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Papier hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt sein. Es muß Rubriken für folgende Angaben aufweisen:

i) "EWG-Qualitätsvorschriften und -normen",

ii) Mitgliedstaat (Angabe des Ländercodes),

iii) zuständige amtliche Stelle oder Angabe ihres Kenncodes,

iv) Registernummer,

v) Name des Versorgers,

vi) individuelle Serien-, Wochen- oder Partienummer,

vii) Zeitpunkt, zu dem der Versorger das Dokument erstellt hat,

viii) Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von direkt aus Samen gezogenen Jungpflanzen, die gemäß der Richtlinie 70/458/EWG(3) vermarktet werden; alternativ soll diese Referenznummer der zuständigen amtlichen Stelle auf deren Ersuchen mitgeteilt werden,

ix) Trivialname oder botanischer Name, sofern dem Material ein Pflanzenpaß gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(4) beiliegt,

x) Sortenname; im Fall von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder der Sortenbezeichnung,

xi) Menge,

xii) bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG Angabe des Ursprungslandes.

(2) Ist das Material nach Maßgabe der Richtlinie 92/105/EWG mit einem Pflanzenpaß versehen, so kann der Pflanzenpaß auf Wunsch des Versorgers als das in Absatz 1 genannte Dokument des Versorgers fungieren. Der Vermerk "EWG-Qualitätsvorschriften", die Bezeichnung der zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 92/33/EWG und der Sortenname sind jedoch in jedem Fall anzugeben. Bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG ist ausserdem das Ursprungsland anzugeben. Diese Angaben können auf demselben Pflanzenpaß, jedoch deutlich abgesetzt, eingetragen werden.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 1993

Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1993, S. 22.

ANHANG

/* Tabellen: S. ABl. */

Top