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Document 31993L0052

Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern

ABl. L 175 vom 19.7.1993, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/52/oj

31993L0052

Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 175 vom 19/07/1993 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0009


RICHTLINIE 93/52/EWG DES RATES vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern (3) sind Embryonen, die nach bestimmten Verfahren erzeugt wurden, vom Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgeschlossen. Embryonen, die Verfahren unterzogen werden, die eine Penetration der Zona pellucida beinhalten, können gehandelt bzw. eingeführt werden, sofern bereits vor Anwendung dieser Verfahren die Anforderungen der genannten Richtlinie erfuellt sind und bestimmte zusätzliche Garantien bestehen. Auch durch In-vitro-Befruchtung erzeugte Embryonen können mit entsprechenden Garantien gehandelt oder eingeführt werden.

Die zusätzlichen Garantien machen Änderungen der Anhänge erforderlich, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 89/556/EWG in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen.

Zur Klärung des Gesundheitsstatus von Sperma, das zur Befruchtung von Eizellen verwendet wird, und zur Berücksichtigung der neuen Politik der Gemeinschaft in bezug auf die Maul- und Klauenseuche ist es angezeigt, die Richtlinie auch in anderen Punkten zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/556/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Embryonen, die durch Zellkerntransplantation entstanden sind."

2. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g) Embryo-Erzeugungseinheit: eine für die In-vitro-Befruchtung gemäß den Bedingungen des entsprechenden Anhangs amtlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheit."

3. Artikel 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"a) Sie müssen durch künstliche Besamung oder In-vitro-Befruchtung mit Samen von einem Spendertier einer Besamungsstation, die von der zuständigen Behörde zur Entnahme, Aufbereitung und Lagerung von Samen zugelassen wurde, oder mit gemäß der Richtlinie 88/407/EWG (*) eingeführtem Samen entstanden sein.

(*) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29)."

4. Artikel 4 wird gestrichen.

5. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Die Zulassung einer Embryo-Erzeugungseinheit für In-vitro-Befruchtung wird nur erteilt, wenn die Bestimmungen des entsprechenden Anhangs dieser Richtlinie eingehalten werden und die Embryo-Erzeugungsseinheit in der Lage ist, die übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Absätze 1 und 2 dieses Artikels, die entsprechend gelten, einzuhalten."

6. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für die Festlegung der viehseuchenrechtlichen Bestimmungen in bezug auf die Maul- und Klauenseuche gemäß Absatz 1 ist folgendes zu berücksichtigen:

- Es dürfen nur gefrorene Embryonen aus Drittländern eingeführt werden, die Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchführen. Diese Embryonen müssen während eines Mindestzeitraums von 30 Tagen vor dem Versand unter zugelassenen Bedingungen gelagert werden.

- Die Spendertiere müssen aus einem Betrieb stammen, in welchem in der Zeitspanne von 30 Tagen vor der Entnahme kein Tier gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und gegen die keine Verbots- oder Quarantänemaßnahmen erlassen wurden."

7. Die Artikel 11, 12 und 13 werden durch folgenden Artikel ersetzt:

"Artikel 11

Die Grundsätze und Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG (*) finden insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen sowie die Folge- und Schutzmaßnahmen Anwendung.

(*) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13)."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Vorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. C 63 vom 5. 3. 1993, S. 11.(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29).

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