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Document 31993D0081

93/81/Euratom, EGKS, EWG: Beschluß zur Änderung des dem Beschluß 76/87/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

ABl. L 33 vom 9.2.1993, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 194N011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/81/oj

31993D0081

93/81/Euratom, EGKS, EWG: Beschluß zur Änderung des dem Beschluß 76/87/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

Amtsblatt Nr. L 033 vom 09/02/1993 S. 0015 - 0015


BESCHLUSS zur Änderung des dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

(93/81/Euratom, EGKS, EWG) DER RAT - gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf Artikel 138 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 1992, insbesondere Nummer 4 (1),

in der Absicht, die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh über die Aufteilung der Sitze des Europäischen Parlaments ab 1994 in Anbetracht der Vereinigung Deutschlands und im Hinblick auf die Erweiterung umzusetzen -

ERLÄSST die nachstehenden Änderungen des dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (2) beigefügten Akts, geändert durch Artikel 10 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften, deren Annahme er den Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

Artikel 1

Artikel 2 des dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, geändert durch Artikel 10 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften, erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 25

Dänemark 16

Deutschland 99

Griechenland 25

Spanien 64

Frankreich 87

Irland 15

Italien 87

Luxemburg 6

Niederlande 31

Portugal 25

Vereinigtes Königreich 87."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzueglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme der Bestimmungen von Artikel 1 erforderlich sind.

Diese Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der letzten Mitteilung folgt. Sie werden bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 1994 erstmals angewandt.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zuBrüssel am 1. Februar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HELVEG PETERSEN

(1) ABl. Nr. C 176 vom 13. 7. 1992, S. 72.

(2) ABl. Nr. L 278 vom 8. 10. 1976.

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