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Document 31992R3887

Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

ABl. L 391 vom 31.12.1992, p. 36–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/12/2001; Aufgehoben durch 32001R2419

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3887/oj

31992R3887

Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Amtsblatt Nr. L 391 vom 31/12/1992 S. 0036 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0107


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3887/92 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (1) (nachstehend "integriertes System" genannt), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das integrierte System zielt insbesondere darauf ab, eine wirksame Durchführung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zu ermöglichen und dabei vor allem die reformbedingten verwaltungstechnischen Probleme bei verschiedenen Regelungen für flächenbezogene Beihilfen zu lösen. Zu diesem Zweck gilt es, einige zur Anwendung der Begriffe "landwirtschaftlich genutzte Parzelle" und "Futterfläche" erforderliche nähere Angaben zu machen.

Der landwirtschaftliche Betrieb ist die Bezugseinheit, auf die bei der Verwaltung der vorgenannten Beihilferegelungen zurückgegriffen wird. Um zu vermeiden, daß die stabilisierende Wirkung der Reform auf die landwirtschaftliche Erzeugung nicht durch die künstliche Spaltung bestehender Betriebe oder die Bildung neuer Betriebe wieder aufgehoben wird, ist für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vorzusehen, die zu diesem Zweck notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei sie insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff des Betriebs und den allgemeinen Grundsatz des Rechtsmißbrauchsverbots berücksichtigen.

Angesichts der bestehenden Identifizierungsregelungen erscheint es zweckmässig, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ihre Flächenidentifizierungssysteme auf andere Einheiten als die landwirtschaftlichen Flächen zu stützen. Mit dieser Möglichkeit sind jedoch gleichzeitig bestimmte Verpflichtungen vorzusehen, um sicherzustellen, daß es sich hierbei um zuverlässige Identifzierungen handelt.

Es ist festzulegen, welche Angaben in den Beihilfeanträgen "Flächen" enthalten sein müssen und unter welchen Voraussetzungen diese Anträge nach Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden können. Darüber hinaus ist vorzusehen, daß die Flächenstillegungserklärung und die Erklärung über Nichtnahrungsmittelerzeugnisse zusammen mit dem Beihilfeantrag "Flächen" einzureichen sind. Betriebsinhaber, die nur eine Beihilfe beantragen, die nicht flächenbezogen ist, sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Antrags zu befreien. Ausserdem ist zu klären, wie die Erzeugergemeinschaften im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch verwaltungstechnisch zu behandeln sind. Im Hinblick auf wirksame Kontrollen müssen die einzelnen Mitgliedstaaten die Mindestgrösse einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle festlegen, für die ein Antrag gestellt werden kann.

Um den Betriebsinhabern die Arbeit soweit wie möglich zu erleichtern, empfiehlt es sich, in bestimmten Fällen die Möglichkeit vorzusehen, daß der Beihilfeantrag "Flächen" zusammen mit dem Beihilfeantrag "Tiere" eingereicht wird, sofern hierdurch nicht die Kontrollmöglichkeiten abgeschwächt werden.

Aus Gründen der Verwaltung der betreffenden Prämienregelungen empfiehlt es sich ferner, horizontal diejenigen Angaben festzulegen, die in den Beihilfeanträgen "Tiere" enthalten sein müssen.

Es muß wirksam geprüft werden, ob die einschlägigen Bestimmungen über gemeinschaftliche Beihilfen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist sowohl bei den flächenbezogenen Beihilfen als auch bei den Beihilfen für Tiere festzulegen, welche Kriterien und technischen Einzelheiten für die Durchführung der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort Anwendung finden sollen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort erscheint es zweckmässig, neben den herkömmlichen Mindestkontrollsätzen vor allem das Instrument der Risikoanalyse einzusetzen und die Faktoren festzulegen, die hierbei zu berücksichtigen sind. Aus Kontrollgründen ist im Rahmen der Regelung für die Ausgleichszulage ebenfalls ein Haltungszeitraum vorzusehen.

Es ist zu klären, unter welchen Bedingungen die Fernerkundung als Kontrollinstrument vor Ort einzusetzen ist. In Zweifelsfällen ist auch die Durchführung körperlicher Kontrollen vorzusehen. Um in den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Fernerkundung und ihre praktische Anwendung für Kontrollzwecke zu fördern, ist eine gewisse finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Fotoauswertung vorzusehen und im einzelnen zu regeln. Diese finanzielle Beteiligung berührt nicht die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene Mitfinanzierung.

Angesichts der bisherigen Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der besonderen Probleme im Zusammenhang mit Fällen höhere Gewalt und natürlicher Umstände sind Bestimmungen zu erlassen, um Unregelmässigkeiten und Betrugsfälle zu vermeiden bzw. zu ahnden. Zu diesem Zweck sind vor allem unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Beihilferegelungen "Flächen" und der Beihilferegelungen "Tiere" je nach Schwere der Unregelmässigkeiten gestaffelte Sanktionen vorzusehen. Äusserstenfalls kann dies bedeuten, daß Betriebsinhaber während des betreffenden und des folgenden Jahres von der Beihilferegelung ausgeschlossen werden.

Im Falle zu Unrecht gezahlter Beträge ist vorzusehen, daß der Begünstigte den fraglichen Betrag zuzueglich Zinsen zurückzahlt. Es sind die Einzelheiten solcher Rückzahlungen zu regeln. Nach den Grundsätzen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (3), sind die wiedereingezogenen Beträge sowie die erhobenen Zinsen dem EAGFL gutzuschreiben.

Die Verwaltung geringer Beträge kann zu einer übermässigen Belastung der zuständigen Verwaltungen führen. Es ist daher angebracht, den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, unterhalb einer bestimmten Mindestgrenze liegende Beihilfebeträge nicht auszuzahlen und von der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge abzusehen, wenn es sich um Summen von untergeordneter Bedeutung handelt.

Es ist ein Verwaltungsrahmen für die Durchführung der in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Mitfinanzierung zu schaffen. Insbesondere geht es hierbei um die Verfahrensregeln für Vorschußzahlungen, die endgültige Übernahme der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben und die Neuverteilung von Beträgen, die nicht von anspruchsberechtigten Mitgliedstaaten genutzt wurden.

Das integrierte System wird als Ganzes erst ab spätestens 1. Januar 1996 angewandt. Unbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ist es den Mitgliedstaaten daher unbedingt zur Auflage zu machen, bis dahin jegliches Verwaltungs- und Kontrolldefizit zu vermeiden und zu diesem Zweck die hierfür erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen zu treffen. Die Mitgliedstaaten haben die Kommission regelmässig darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen sie zur Anwendung des integrierten Systems getroffen und welche Ergebnisse sie erzielt haben.

Im Hinblick auf den für die Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitpunkt ist es angemessen, die Prämienregelung für Mutterschafe und Ziegen und die Ausgleichszulage für das Jahr 1993 von der Anwendung des integrierten Systems auszunehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Fondsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL 1 ALLGEMEINES

Artikel 1

Die vorliegende Verordnung enthält unbeschadet besonderer in den Verordnungen für die einzelnen Sektoren enthaltenen Vorschriften die Durchführungsbestimmungen zu dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (integriertes System).

Artikel 2

(1) Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten folgende Grundsätze:

a) Eine Parzelle, die von Bäumen bestanden ist und gleichzeitig im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 für eine Kultur genutzt wird, gilt als landwirtschaftlich genutzte Parzelle, sofern diese Kultur unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet möglich ist.

b) Werden Futterflächen gemeinschaftlich genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Landwirte oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

c) Jede Futterfläche muß für einen Mindestzeitraum von sieben Monaten für die Zwecke der Tierhaltung zur Verfügung stehen. Der Beginn dieses Zeitraums wird von den Mitgliedstaaten auf einen Termin zwischen 1. Januar und 31. März festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß die Umwandlung bestehender Betriebe oder die Bildung von Betrieben nach dem 30. Juni 1992 zu einer offensichtlich mißbräuchlichen Umgehung der Bestimmungen über die Begrenzung des Prämienanspruchs oder über die Bedingungen der Flächenstillegung führt, die im Rahmen der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Regelungen vorgesehen sind.

(3) Liegt eine Futterfläche in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet, der sie nutzt, so gilt diese Fläche für die Anwendung des integrierten Systems auf entsprechenden Antrag des Betriebsinhabers als Teil seines Betriebs, sofern

- sie sich in unmittelbarer Nähe dieses Betriebs befindet und

- ein bedeutender Teil aller vom Betriebsinhaber genutzten landwirtschaftlichen Flächen in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet.

(4) Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag 50 ECU nicht überschreitet.

TITEL II IDENTIFIZIERUNG

Artikel 3

Das in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene Identifizierungssystem wird auf der Ebene der landwirtschaftlich genutzten Parzellen eingerichtet. Die Mitgliedstaaten können auf eine andere Einheit als die landwirtschaftlich genutzte Parzelle - wie beispielsweise die Katasterparzelle oder mehrere von einer natürlichen Umfriedung begrenzte zusammenhängende Parzellen - zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten treffen dann die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die landwirtschaftlich genutzten Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Zu diesem Zweck fordern sie unter anderem, daß den Beihilfeanträgen "Flächen" die von den Behörden vorgesehenen Dokumente beigefügt werden, mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlich genutzten Parzellen lokalisieren und vermessen lassen.

TITEL III BEIHILFEANTRAEGE

Artikel 4

(1) Unbeschadet der in den Verordnungen über die einzelnen Sektoren festgelegten Bedingungen muß jeder Beihilfeantrag "Flächen" alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

- die Identifizierung des Betriebsinhabers;

- die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlich genutzten Parzellen des Betriebs, ihre Fläche, Lage und Nutzung, gegebenenfalls mit Hinweis darauf, ob es sich um eine bewässerte Parzelle handelt, sowie die jeweilige Beihilferegelung;

- eine Bestätigung des Betriebsinhabers, von den geltenden Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen zu haben.

Unter "Nutzung" ist die Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder das Fehlen jeglicher Kultur zu verstehen.

Der Mitgliedstaat kann verlangen, daß vom integrierten System nicht erfasste Nutzungsformen im Beihilfeantrag "Flächen" unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" anzugeben sind.

(2) a) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann der genannte Beihilfeantrag nur geändert werden, wenn

- ein von der zuständigen Behörde anerkannter offensichtlicher Fehler vorliegt;

- sich im Zusammenhang mit den landwirtschaftlich genutzten Parzellen besondere Umstände ergeben haben, für die eine ordnungsgemässe Begründung vorliegt (Todesfall, Heirat, Kauf oder Verkauf, Abschluß eines Pachtvertrages usw.). Die Mitgliedstaaten legen für solche Fälle entsprechende Bedingungen fest. Jedoch darf eine Parzelle keinen Parzellen zugerechnet werden, die als Teil einer Flächenstillegungsmaßnahme oder als Futterfläche ausgewiesen sind, ausser in ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den betreffenden Vorschriften begründeten Fällen und unter der Bedingung, daß diese Parzellen bereits als Flächenstillegung oder Futterflächen im Beihilfeantrag eines anderen Betriebsinhabers enthalten waren und dieser Beihilfeantrag in der Folge berichtigt wurde;

- dies in anderen Fällen in den Verordnungen für die einzelnen Sektoren vorgesehen ist.

b) Hinsichtlich der Nutzung oder der betreffenden Beihilferegelung können in jedem Fall Änderungen vorgenommen werden. Jedoch darf eine Parzelle keinen Parzellen zugerechnet werden, die als Teil einer Flächenstillegungsmaßnahme oder als Futterfläche ausgewiesen sind.

c) Wird eine Parzelle für eine nicht im integrierten System genannte Kultur genutzt und beschließt der Betriebsinhaber, sie innerhalb der Zeit, in der solche Änderungen eingereicht werden dürfen, durch eine andere im integrierten System genannte Kultur abzulösen, so kann in dieser Zeit noch ein Beihilfeantrag "Flächen" vorgelegt werden.

(3) Bezieht sich ein Beihilfeantrag "Flächen" nur auf Dauergrünland, so kann der Mitgliedstaat vorsehen, daß dieser Antrag zusammen mit dem ersten Beihilfeantrag "Tiere" des betreffenden Betriebsinhabers nach der geltenden Einreichungsfrist für die anderen Beihilfeanträge "Flächen", spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Jahres, eingereicht werden kann.

(4) Die Flächenstillegungserklärung sowie die im Rahmen der Anbauregelung zur Erzeugung von Nicht-Nahrungsmittelerzeugnissen vorgesehene Anbauerklärung werden gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag "Flächen" eingereicht oder sind Teil dieses Antrags. Jedoch können die Mitgliedstaaten für das Jahr 1993 einen früheren Zeitpunkt für die Einreichung dieser Anträge vorsehen.

(5) Von der Verpflichtung zur Vorlage eines Antrags auf Gewährung einer solchen Beihilfe freigestellt sind Betriebsinhaber, die nur

- die Sonderprämie für männliche Rinder und/oder die Mutterkuhprämie beantragen, für die keine Besatzdichte gilt, und die nicht den Ergänzungsbetrag zu diesen Prämien beantragen;

- die Saisonentzerrungsprämie beantragen;

- die Prämie für Mutterschafe oder Ziegen beantragen.

(6) In dem Beihilfeantrag "Flächen" eines jeden Erzeugers, der zu einer in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 des Rates (4) genannten Erzeugergemeinschaft gehört, der für ein und dasselbe Kalenderjahr zusätzlich zur Mutterschaf- und Ziegenprämie eine andere Gemeinschaftsregelung in Anspruch nehmen möchte, sind insbesondere alle von dieser Gemeinschaft genutzten landwirtschaftlichen Parzellen aufzuführen. In diesem Fall wird die Futterfläche jeweils im Verhältnis zu den am 1. Januar des Jahres geltenden erzeugerspezifischen Obergrenzen im Sinne von Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates (5) auf die betreffenden Erzeuger verteilt.

(7) Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle legt jeder Mitgliedstaat die Mindestgrösse einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgrösse darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der in den Verordnungen für die einzelnen Sektoren enthaltenen Vorschriften für die Beihilfeanträge muß der Beihilfeantrag "Tiere" alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere:

- die Identifizierung des Betriebsinhabers;

- einen Hinweis auf den Beihilfeantrag "Flächen", sofern dieser bereits gestellt ist, ausser in dem in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Fall;

- Zahl und Art der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird;

- gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, diese Tiere während des vorgenannten Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, sowie Angabe der jeweiligen Haltungsorte mit den betreffenden Zeiträumen und - bei Rindern - der Identifizierungsnummer; etwaige Änderungen der angegebenen Haltungsorte und -zeiträume sind der zuständigen Behörde vom Betriebsinhaber vorher schriftlich mitzuteilen;

- gegebenenfalls individuelle Hoechstgrenze bzw. erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere;

- gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Anwendungsjahres der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde; falls diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt ist, wird sie der zuständigen Behörde sobald wie möglich mitgeteilt;

- eine Bestätigung des Betriebsinhabers, von den Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen zu haben.

Sofern bestimmte Informationen bereits der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden, kann der Mitgliedstaat anordnen, daß diese im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

(2) Der Beihilfeantrag für die Ausgleichszulage gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (6) ist spätestens an einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt bzw. während eines von ihm festzulegenden Zeitraums einzureichen.

TITEL IV KONTROLLEN

Artikel 6

(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, daß zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.

(2) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 werden insbesondere Kontrollprüfungen für die gemeldeten Parzellen und Tiere gemacht, um jede ungerechtfertigte doppelte Beihilfegewährung für dasselbe Kalenderjahr zu vermeiden.

(3) Die Kontrollen vor Ort müssen sich zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken, d. h. auf

- 10 % der Beihilfeanträge "Tiere" oder Teilnahmeerklärungen;

- 5 % der Beihilfeanträge "Flächen" - jedoch wird dieser Prozentsatz für Beihilfeanträge "Flächen" auf 3 % verringert für die Zahl von Anträgen, die pro Kalenderjahr die Anzahl von 700 000 überschreiten.

Werden bei den Besuchen vor Ort in einem Gebiet oder einem Teilgebiet bedeutende Unregelmässigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sehen für dieses Gebiet bzw. Teilgebiet im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.

(4) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollen. Bei der Risikoanalyse werden folgende Faktoren berücksichtigt:

- Beihilfebeträge;

- Zahl der Parzellen, Fläche bzw. Zahl der Tiere, für die die Beihilfe beantragt wird;

- Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;

- Kontrollergebnisse der Vorjahre;

- sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

(5) Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt und erstrecken sich auf sämtliche landwirtschaftlich genutzten Parzellen bzw. Tiere, für die Anträge gestellt wurden. Eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist, die in der Regel 48 Stunden nicht überschreiten darf, ist allerdings zulässig.

Zumindest 50 % des Mindestsatzes der Kontrollen bei Tieren werden während des Haltungszeitraums vorgenommen. Kontrollen ausserhalb dieser Zeit sind nur zulässig, wenn das in Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates (7) vorgesehene Register vorliegt.

(6) Abweichend von Absatz 5 zweiter Unterabsatz erstreckt sich die Kontrolle vor Ort im Falle der Gewährung der Sonderprämie bei der Schlachtung oder bei der Erstvermarktung der Tiere zwecks Schlachtung gemäß Artikel 8 der Durchführungsbestimmungen für die in den Artikeln 4a bis 4k der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (8) vorgesehenen Prämienregelungen unter anderem auf folgende Prüfvorgänge:

- Überprüfung anhand des besonderen vom Betriebsinhaber geführten Registers, ob alle Tiere, für die bis zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort Anträge eingereicht worden sind, während des gesamten Haltungszeitraums auch im Betrieb gehalten wurden, und

- Überprüfung, ob alle im Betrieb vorhandenen männlichen Rinder mit einem Alter von über 30 Tagen ordnungsgemäß identifiziert und im besonderen Register geführt sind.

(7) Die Flächen der landwirtschaftlich genutzen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Meßgenauigkeit wie die amtlichen Messungen nach den einzelstaatlichen Bestimmungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde legt eine Toleranzmarge fest, um insbesondere dem angewandten Maßverfahren, der Genauigkeit der vorhandenen amtlichen Dokumente, den örtlichen Gegebenheiten (wie Hanglage oder Parzellenform) und den Bestimmungen des nachstehenden Unterabsatzes Rechnung zu tragen.

Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

(8) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Dazu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

(9) Jedes Tier, für welches die von der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 vorgesehene Ausgleichszulage beantragt wird, muß ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag mindestens zwei Monate lang vom Betriebsinhaber gehalten werden.

Artikel 7

(1) Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die in Artikel 6 Absatz 3 genannte Stichprobe ganz oder teilweise durch Fernerkundung zu kontrollieren, so geht er wie folgt vor:

- Fotoauswertung von Satelliten- oder Luftaufnahmen zur Bestimmung der Pflanzendecken und zur Messung der Flächen aller Parzellen, die kontrolliert werden sollen;

- körperliche Kontrolle aller Anträge, bei denen aufgrund der Fotoauswertung nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde darauf geschlossen werden kann, daß die gemachten Angaben korrekt sind.

(2) Unbeschadet der Mitfinanzierung nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 kann sich die Gemeinschaft im Rahmen der hierfür bereitgestellten Mittel finanziell an den in Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen beteiligen, sofern eine gemeinsame Planung mit der Kommission erfolgt. Die verfügbaren Mittel werden nach dem Verteilungsschlüssel im Anhang aufgeteilt.

Artikel 8

(1) Ausser in Fällen höherer Gewalt verringern sich bei verspäteter Einreichung eines Antrages die von dem Antrag betroffenen Beihilfebeträge des Betriebsinhabers pro Werktag Verspätung um 1 % der Beträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 20 Tage, so wird der Antrag abgelehnt und entfällt jeder Zahlungsanspruch.

Im Sinne dieses Artikels gelten als "Antrag": der Beihilfeantrag "Flächen", der Beihilfeantrag "Tiere", die Änderung eines Beihilfeantrags "Flächen" nach Artikel 4 Absatz 2 sowie die Aussaatbestätigung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 der Kommission (9).

(2) Die verspätete Einreichung oder Unterlassung eines Antrags ausser dem betreffenden Beihilfeantrag "Tiere" bewirkt weder eine Verringerung noch den Ausschluß von der Gewährung der Beihilfen nach Artikel 4 Absatz 5.

Artikel 9

(1) Wird festgestellt, daß die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag "Flächen" angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Wird festgestellt, daß die in einem Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Ausser in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt:

- um das Doppelte der festgestellten Flächen, wenn diese über 2 % oder über 2 ha liegt und bis zu 10 % der ermittelten Fläche beträgt;

- um 30 %, wenn die Flächendifferenz über 10 % liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.

Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen

- von der Gewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr und

- im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 im folgenden Kalenderjahr entsprechend der Fläche, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.

Die vorgenannten Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, daß er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat.

Stillgelegte Flächen, die der Erzeugung von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen für Nicht-Nahrungsmittelzwecke dienen und für welche der Betriebsinhaber nicht alle vorgeschriebenen Verpflichtungen erfuellt hat, gelten für die Anwendung dieses Artikels als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Flächen.

Als ermittelte Fläche im Sinne dieses Artikels gilt die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt sind.

(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur Futterflächen, Stillegungsflächen und Anbauflächen der einzelnen Ackerpflanzen, für welche ein unterschiedlicher Beihilfeantrag gilt, gesondert berücksichtigt.

(4) Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels für die Beihilfeberechnung ermittelten Flächen werden herangezogen:

- im Rahmen der Flächenstillegung für die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt;

- für die Berechnung des Hoechstbetrags der in den Artikeln 4g und 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Prämien, ebenso wie für die Ausgleichsentschädigung.

In den in Absatz 2 erster Unterabsatz erster und zweiter Gedankenstrich genannten Fällen wird die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt, jedoch auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Flächenstillegungsflächen vorgenommen.

(5) Wird festgestellt, daß der ausgesäte Raps nicht den Anforderungen von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 entspricht, wird keinerlei Beihilfe für die betreffende(n) landwirtschaftlich genutzte(n) Parzelle(n) gewährt.

Artikel 10

(1) Gilt eine individuelle Hoechstgrenze oder eine erzeugerspezifische Obergrenze, so darf die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere nicht über der jeweiligen Zahl der für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzten Obergrenze liegen.

(2) Wird festgestellt, daß die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere liegt, so wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Zahl der festgestellten Tiere berechnet. Vorbehaltlich höherer Gewalt und nach Anwendung von Absatz 5 wird der betreffende Beihilfesatz jedoch wie folgt gekürzt:

a) für den Fall eines höchstens 20 Tiere betreffenden Antrags

- um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese nicht mehr als 2 Tiere beträgt;

- um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als 2, aber höchstens 4 Tiere beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz über 4 Tieren, so wird keinerlei Beihilfe gewährt;

b) für alle anderen Fälle

- um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese bis zu 5 % beträgt;

- um 20 %, wenn die festgestellte Differenz über 5 % und bis 10 % beträgt;

- um 40 %, wenn die festgestellte Differenz über 10 % und höchstens 20 % beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der festgestellten Zahl, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

Die Prozentsätze unter Buchstabe a) sind auf der Grundlage der beantragten Anzahl, die unter Buchstabe b) auf der Grundlage der festgestellten Anzahl zu berechnen.

Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen

- von der Gewährung der betreffenden Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr und

- im Falle absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung derselben Beihilfe im folgenden Kalenderjahr.

Wenn der Erzeuger infolge höherer Gewalt nicht seiner Haltungspflicht nachkommen konnte, so bleibt der Prämienanspruch für die Zahl der bei Eintreten der höheren Gewalt tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten.

In keinem Falle werden Prämien für mehr als die im Beihilfeantrag angegebene Zahl der Tiere gewährt.

Für die Anwendung dieses Absatzes werden Tiere, die für eine andere Prämie in Betracht kommen, gesondert berücksichtigt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird - sofern im Rahmen einer Kontrolle vor Ort gemäß Artikel 6 Absatz 6 festgestellt wird, daß die Zahl der im Betrieb vorhandenen und für eine Prämienbeantragung in Betracht kommenden Tiere nicht der Zahl der im besonderen Register geführten Tiere entspricht - der Gesamtbetrag der Sonderprämien, die dem Betriebsinhaber für das betreffende Kalenderjahr zu gewähren sind, ausser im Fall höherer Gewalt entsprechend gekürzt.

Jedoch

- wird für das betreffende Kalenderjahr keinerlei Prämie gewährt, wenn sich die bei der Kontrolle vor Ort festgestellte Differenz auf 20 % der Zahl der vorhandenen Tiere oder mehr beläuft, oder innerhalb eines Kalenderjahres bei zwei Kontrollen jedesmal eine Differenz von wenigstens 3 % und wenigstens 2 Tieren festgestellt wird;

- wird der Betriebsinhaber von der Gewährung der Sonderprämie im laufenden und im folgenden Kalenderjahr ausgeschlossen, wenn er im Register absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit falsche Eintragungen gemacht hat.

(4) Die im Betrieb vorhandenen Rinder werden nur berücksichtigt, wenn es sich um die im Beihilfeantrag identifizierten Tiere handelt, oder im Falle der Anwendung von Absatz 3, falls sie mit Hilfe des Registers identifiziert werden können.

Jedoch kann eine für die Prämie angegebene Mutterkuh oder ein für die Ausgleichsentschädigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 angegebenes Rind durch eine andere Mutterkuh bzw. ein anderes Rind ersetzt werden, sofern dies innerhalb einer Frist von 20 Tagen geschieht, nachdem das Tier den Betrieb verlassen hat und diese Ersetzung spätestens am dritten Tag nach der Ersetzung im besonderen Register eingetragen wird.

(5) Ist jedoch der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seiner Herde zusammenhängen, nicht in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, d. h. die für eine Prämie mitgeteilten Tiere so lange zu halten, wie dies erforderlich wäre, so bleibt der Prämienanspruch für die Zahl der tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten, die während der vorgeschriebenen Zeit gehalten werden, sofern der Betriebsinhaber die zuständige Behörde hierüber innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung des zahlenmässigen Rückgangs seines Tierbestandes schriftlich unterrichtet hat.

Artikel 11

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Strafen gelten unbeschadet der im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Strafen.

(2) Fälle von höherer Gewalt sind mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

(3) Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, können die zuständigen Behörden insbesondere folgende Fälle höherer Gewalt anerkennen:

a) Todesfall des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) Enteignung eines wesentlichen Teils der vom Betriebsinhaber landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs, soweit sie am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;

d) schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

e) zufällige Zerstörung von Stallgebäuden;

f) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle, die sie als Fälle höherer Gewalt anerkennen. Artikel 12 Über jeden Kontrollbesuch muß ein Bericht angefertigt werden, in dem zumindest folgende Angaben enthalten sein müssen: Gründe des Besuchs, anwesende Personen, Zahl der kontrollierten Parzellen, Zahl der vermessenen Parzellen, verwendete Meßverfahren, Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls ihre Identifizierungsnummer.

Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat die Möglichkeit, diesen Bericht zu unterzeichnen und damit gegebenenfalls zumindest seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen oder Bemerkungen zu dieser Kontrolle festzuhalten.

Artikel 13

Ausser in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag zurückgewiesen, wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nicht durchgeführt werden konnte.

Artikel 14

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet, zuzueglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen.

Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten.

Bei zu Unrecht erfolgten Zahlungen, die auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhen, brauchen keinerlei Zinsen gezahlt zu werden oder allenfalls ein vom Mitgliedstaat festzulegender Betrag in Höhe der zu Unrecht erhaltenen Vergünstigung.

Bei vom Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Beihilfen oder Prämien werden die wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen von den Zahlstellen unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (10) von den Ausgaben des Fonds, Abteilung Garantie, in Abzug gebracht.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, daß der vorgenannte Betrag nicht zurückgezahlt zu werden braucht und statt dessen vom ersten Vorschuß bzw. der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid an den betreffenden Betriebsinhaber abgezogen wird. Nach der Unterrichtung des Begünstigten von der ungerechtfertigten Zahlung werden keine Zinsen erhoben.

(3) Die Mitgliedstaaten können pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr auf die Rückzahlung eines Betrags von weniger als 20 ECU verzichten, sofern im jeweiligen einzelstaatlichen Recht ähnliche Bestimmungen über die Nichtwiedereinziehung in derartigen Fällen vorgesehen sind.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten treffen alle zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen. Sie unterstützen sich erforderlichenfalls gegenseitig bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen.

TITEL V MITFINANZIERUNG

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 31. Januar mit, ob sie die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene gemeinschaftliche Mitfinanzierung in Anspruch nehmen wollen, und übermitteln ihr vor dem 31. März eine detaillierte Aufstellung über die voraussichtlichen Ausgaben für das betreffende Kalenderjahr sowie einen Antrag auf Vorschußzahlung. Für das Jahr 1993 machen die Mitgliedstaaten die letztgenannte Mitteilung vor dem 31. Mai 1993.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Aufstellung prüft die Kommission die Mitteilungen eines jeden Mitgliedstaats und leistet dann jeweils auf der Grundlage der übermittelten Angaben einen Vorschuß auf den endgültigen Betrag der gemeinschaftlichen Beteiligung.

Gegebenenfalls unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten über Ausgaben, die nicht für eine gemeinschaftliche Finanzierung in Betracht kommen.

(3) Spätestens am 15. Mai jeden Jahres legen die einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission eine Abrechnung für die im Vorjahr getätigten Ausgaben vor.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Ausgabenabrechnung entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, die von der Gemeinschaft übernommen werden. Dieser Betrag wird dem Mitgliedstaat jeweils abzueglich des in Absatz 2 genannten Vorschusses überwiesen.

(5) Liegt der Vorschuß gemäß Absatz 2 über dem Betrag der getätigten und von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben, so hat der Mitgliedstaat den zuviel erhaltenen Betrag zurückzuzahlen, sei es in Form einer Anrechnung auf den Vorschuß für das nächste Jahr, sei es in Form einer Erstattung.

(6) Hat ein Mitgliedstaat die Kommission gemäß Absatz 1 ausdrücklich davon unterrichtet, daß er keine gemeinschaftliche Finanzierung in Anspruch nehmen wird, so werden die nicht verwendeten Mittel nach Maßgabe von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 auf diejenigen Mitgliedstaaten verteilt, die eine solche Inanspruchnahme angekündigt haben.

(7) Die Mitgliedstaaten bewahren mindestens drei Jahre nach dem betreffenden Haushaltsjahr die Zahlungsunterlagen sowie sämtliche Belege der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 entstandenen Kosten auf.

TITEL VI ÜBERGANGSMASSNAHMEN

Artikel 17

(1) Sofern einige der in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Teile des integrierten Systems noch keine Anwendung finden, treffen die einzelnen Mitgliedstaaten die nötigen Vorkehrungen, um die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen anzuwenden, die die Einhaltung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfen vorgesehenen Bedingungen gewährleisten.

(2) Bis zur endgültigen und vollständigen Einführung des integrierten Systems teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar jeden Jahres mit:

- die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen;

- ihre Pläne für die Einführung des integrierten Systems im betreffenden Kalenderjahr;

- den Stand der Durchführung im vergangenen Kalenderjahr.

Für das Jahr 1993 machen die Mitgliedstaaten diese Mitteilung bis zum 31. März 1993.

Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten verlangen, die ihr angebracht erscheinenden Änderungen an den obengenannten Maßnahmen und Plänen vorzunehmen.

TITEL VII MITTEILUNGEN

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung dieser Verordnung erlassen haben.

(2) Die im Rahmen des integrierten Systems gewonnenen informatisierten Daten dienen zur Unterstützung der Mitteilung der spezifischen Informationen bezueglich der sektoriellen Verordnungen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln haben.

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 1993.

Hinsichtlich der Prämie für Mutterschafe oder Ziegen und hinsichtlich der Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gilt das integrierte System erst für die Anträge, die für das Wirtschaftsjahr bzw. das Jahr 1994 eingereicht werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (3) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (4) ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 7. (5) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (6) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. (7) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32. (8) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (9) ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 22. (10) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11.

ANHANG

Verteilungsschlüssel nach Artikel 7 Absatz 2 (prozentuale Anteile)

Belgien 2,3

Dänemark 2,4

Deutschland 10,1

Griechenland 8,7

Spanien 18,1

Frankreich 14,6

Irland 4,5

Italien 20,1

Luxemburg 0,6

Niederlande 3,0

Portugal 5,7

Vereinigtes Königreich 9,9

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