Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992R0881

    Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten

    ABl. L 95 vom 9.4.1992, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/12/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 04/12/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/881/oj

    31992R0881

    Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 095 vom 09/04/1992 S. 0001 - 0007


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 881/92 DES RATES vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft; diese müssen so gestaltet sein, daß sie zur Vollendung des Binnenmarktes im Verkehr beitragen.

    Dank dieser einheitlichen Marktzugangsregelung wird die Dienstleistungsfreiheit hergestellt, indem alle Beschränkungen aufgehoben werden, die mit der Staatsangehörigkeit des Erbringers von Dienstleistungen oder damit zusammenhängen, daß dieser nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

    Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland bzw. umgekehrt ist bis zum Abschluß oder bis zur Änderung der entsprechenden Abkommen mit den betroffenen Drittländern die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Strecke im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, auszusetzen, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Transportunternehmern der Gemeinschaft eingehalten wird.

    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (4) und der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1985 zu der Kommissionsmitteilung über die Vollendung des Binnenmarktes hat der Rat am 21. Juni 1988 die Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 (5) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über den Zugang zum grenzueberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt erlassen (6).

    Nach Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 eingefügt wurde, werden ab 1. Januar 1993 bei den dort bezeichneten Beförderungen die Gemeinschaftskontingente, die bilateralen Kontingente zwischen Mitgliedstaaten und die Kontingente für Beförderungen im Transitverkehr nach oder aus Drittländern aufgehoben und eine Marktzugangsregelung ohne mengenmässige Beschränkungen eingeführt, welche auf qualitativen Kriterien beruht, denen die Güterkraftverkehrsunternehmer genügen müssen.

    Diese qualitativen Kriterien sind vor allem in der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (7) vorgesehen.

    Gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76, der ebenfalls mit der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 eingefügt wurde, erlässt der Rat die zur Durchführung des Artikels 4a erforderlichen Vorschriften.

    Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zu der Zugangsregelung erscheint es zweckmässig, die Ausübung des grenzueberschreitenden Güterkraftverkehrs von einer nichtkontingentierten gemeinschaftlichen Transportlizenz abhängig zu machen.

    Aufgrund der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (8) fällt gegenwärtig eine Reihe von Beförderungen nicht unter die Regelungen für die Kontingentierung und die Beförderungsgenehmigungen. Im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Marktorganisation empfiehlt es sich, bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen.

    Ausserdem sind die Bedingungen für die Erteilung und den Entzug dieser Lizenzen sowie die von ihnen betroffenen Beförderungen, die Geltungsdauer und die Einzelheiten ihrer Verwendung zu bestimmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung gilt für den grenzueberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

    (2) Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist.

    (3) Bis zum Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern werden folgende Vorschriften von dieser Verordnung nicht berührt:

    - die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch um eine Anpassung dieser Abkommen, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen gemeinschaftlichen Transportunternehmern gewahrt bleibt;

    - die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizuegigen Regelung gestatten, daß Be- oder Entladungen in einem Mitgliedstaat auch von Transportunternehmen durchgeführt werden, die nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung gelten als

    - "Fahrzeug": ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeforderung bestimmt sind;

    - "grenzueberschreitender Verkehr":

    - Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,

    - Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,

    - Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,

    - Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.

    Artikel 3

    (1) Der grenzueberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz.

    (2) Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 7 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der

    - in einem Mitgliedstaat (nachstehend "Niederlassungsmitgliedstaat" genannt) gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist;

    - in diesem Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzueberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

    Artikel 4

    Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 ersetzt - soweit es vorhanden ist - das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt wird, daß der Transportunternehmer zum grenzueberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist.

    Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind.

    Artikel 5

    (1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt.

    (2) Die Mitgliedstaaten händigen dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

    (3) Die Gemeinschaftslizenz muß dem Muster in Anhang I entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der Gemeinschaftslizenz geregelt.

    (4) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muß im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

    Artikel 6

    Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann erneuert werden.

    Artikel 7

    Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz und spätestens fünf Jahre nach der Erteilung sowie im weiteren Verlauf mindestens alle fünf Jahre prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der Transportunternehmer die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfuellt bzw. weiterhin erfuellt.

    Artikel 8

    (1) Sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.

    (2) Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber

    - die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 nicht mehr erfuellt;

    - zu Tatsachen, die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

    (3) Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen gegen die Beförderungsbestimmungen können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats dem Transportunternehmer, der gegen die Bestimmungen verstossen hat, insbesondere zeitweilig und/oder teilweise die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz entziehen.

    Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend die vom Inhaber einer Gemeinschaftslizenz begangene Zuwiderhandlung ist und über wieviele beglaubigte Abschriften er für seinen grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten garantieren, daß jeder, der eine Gemeinschaftslizenz beantragt oder besitzt, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, durch die ihm die Lizenz verweigert oder entzogen wird, Berufung einlegen kann.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von der Anzahl der Transportunternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten Abschriften für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge.

    Artikel 11

    (1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Verordnung und deren Überwachung.

    (2) Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung von einem Transportunternehmer eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, hiervon die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, und er kann die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ersuchen, die Zuwiderhandlung gemäß dieser Verordnung zu ahnden.

    (3) Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen gegen die Beförderungsbestimmungen prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Einzelheiten der Anwendung der Sanktionen nach Artikel 8 Absatz 3 und unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlungen festgestellt wurden, von ihrer Entscheidung.

    Artikel 12

    Es werden aufgehoben:

    - die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76;

    - Artikel 4 der Richtlinie 75/130/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Strasse zwischen den Mitgliedstaaten (9);

    - die Richtlinie 65/269/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 zur Vereinheitlichung gewisser Regeln betreffend die Genehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (10);

    - die Entscheidung 80/48/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Anpassung der Kapazität für den gewerblichen Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (11).

    Artikel 13

    Die Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr".

    2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten liberalisieren unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die im Anhang aufgeführten internationalen Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr aus und nach ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder im Durchgang durch ihr eigenes Hoheitsgebiet.

    (2) Leerfahrten im Zusammenhang mit den im Anhang aufgeführten Beförderungen werden von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen sowie allen Beförderungsgenehmigungen befreit."

    3. Anhang II wird gestrichen; Anhang I erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 14

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

    Artikel 15

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 26. März 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Joaquim FERREIRA DO AMARAL

    (1) ABl. Nr. C 238 vom 13. 9. 1991, S. 2. (2) ABl. Nr. C 39 vom 17. 2. 1992. (3) ABl. Nr. C 40 vom 17. 2. 1992, S. 15. (4) Slg. 1985, S. 1513. (5) ABl. Nr. L 163 vom 30. 6. 1988, S. 1. (6) ABl. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3914/90 (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1990, S. 7). (7) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12). (8) ABl. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/647/EWG (ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 72). (9) ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/224/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 23. 4. 1991, S. 1). (10) ABl. Nr. 88 vom 24. 5. 1965, S. 1469/65. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/505/EWG (ABl. Nr. L 309 vom 21. 11. 1985, S. 27). (11) ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 21.

    ANHANG I

    "ANHANG

    EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    (a)

    (blaues Kraftpapier im Format DIN A4)

    (Erste Seite der Lizenz)

    (Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

    Staat, der die Lizenz erteilt

    Nationalitätszeichen (1) Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

    LIZENZ Nr. . . . . . .

    für den grenzueberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

    Diese Lizenz berechtigt (2)

    auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzueberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 und der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.

    Besondere Bemerkungen:

    Diese Lizenz gilt vom bis zum

    Erteilt in , am (3)

    (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (2) Unter Fahrzeug ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind."

    (b)

    (Zweite Seite der Lizenz)

    (Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Gütekraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (1) ausgestellt.

    Sie berechtigt auf allen Verkehrsbedingungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzueberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen

    - mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,

    - mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,

    - zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten

    sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderung.

    Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, sobald das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 geschlossen worden ist.

    Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

    Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Transportunternehmer

    - es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz zu erfuellen;

    - zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

    Das Original der Lizenz ist vom Transportunternehmen aufzubewahren.

    Eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen (2). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

    Die Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

    Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet jedes Mitgliedstaats insbesondere dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung von Beförderungen und für den Strassenverkehr einzuhalten.

    (1) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 72."

    (1) Nationalitätszeichen: B (Belgien), DK (Dänemark), D (Deutschland), GR (Griechenland), E (Spanien), F (Frankreich), IRL (Irland), I (Italien), L (Luxemburg), NL (Niederlande), P (Portugal), GB (Vereinigtes Königreich). (2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Transportunternehmers. (3) Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.

    ANHANG II

    "ANHANG

    Beförderungen, die von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind

    1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.

    2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.

    3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.

    4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

    a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;

    b) die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - ausserhalb des Unternehmens dienen;

    c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;

    d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (1) erfuellen müssen.

    Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs;

    e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

    5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.

    Top