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Document 31992L0111
Council Directive 92/111/EEC of 14 December 1992 amending Directive 77/388/EEC and introducing simplification measures with regard to value added tax
Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer
Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer
ABl. L 384 vom 30.12.1992, p. 47–57
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112
Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer
Amtsblatt Nr. L 384 vom 30/12/1992 S. 0047 - 0057
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0119
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0119
RICHTLINIE 92/111/EWG DES RATES vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 3 der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (3) bestimmt den 1. Januar 1993 als Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Anwendung dieser Vorschriften und um die notwendigen Vereinfachungen wirksam werden zu lassen, ist es erforderlich, das ab 1. Januar 1993 anzuwendende gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu ergänzen, um klarzustellen, wie die Steuer auf bestimmte Umsätze, die mit Drittlandsgebieten oder innerhalb der Gemeinschaft bewirkt werden, anzuwenden ist und wie die notwendigen Regelungen des Übergangs von den bis 31. Dezember 1992 bestehenden Vorschriften auf die am 1. Januar 1993 in Kraft tretenden zu definieren sind. Der Begriff Drittlandsgebiet und die Definition der Einfuhr sind zu ergänzen, um bezueglich des Ursprungs der Gegenstände die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu gewährleisten. Manche Gebiete, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, werden zum Zweck der Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems als Drittlandsgebiete behandelt. Der Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und diesen Gebieten unterliegt somit in bezug auf die Erhebung der Mehrwertsteuer den gleichen Grundsätzen, wie sie auf jeden Umsatz aus Geschäften zwischen der Gemeinschaft und Drittländern angewandt werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß auf diesen Handelsverkehr Steuervorschriften Anwendung finden können, die denen entsprechen, die auf die Umsätze aus Geschäften angewandt würden, die unter den gleichen Bedingungen mit Drittlandsgebieten im Zollgebiet der Gemeinschaft abgewickelt werden. Aufgrund dieser Vorschriften wird die Siebzehnte Richtlinie 85/362/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Mehrwertsteuerbefreiung der vorübergehenden Einfuhr anderer Gegenstände als Beförderungsmittel (4) gegenstandslos. Die Modalitäten für die Anwendung der Steuerbefreiungen für bestimmte Ausfuhrumsätze oder diesen gleichgestellte Umsätze sind zu präzisieren. Die anderen davon betroffenen Richtlinien sind entsprechend anzupassen. Der Ort der Besteuerung bestimmter Umsätze, die an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Personenbeförderung innerhalb der Gemeinschaft bewirkt werden, muß genauer definiert werden. Die Übergangsregelung der Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist zu ergänzen, um die gemeinschaftlichen Bestimmungen für die Verbrauchsteuern zu berücksichtigen und um der Notwendigkeit einer Klarstellung und Vereinfachung der Besteuerungsverfahren Rechnung zu tragen, die ab 1. Januar 1993 auf bestimmte Umsätze zwischen den Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (1) setzt die Verfahren und Pflichten fest, die für die Meldungen über die Bewegung derartiger Waren zu einem anderen Mitgliedstaat relevant sind. Im Ergebnis kann deshalb das Verfahren zur Anwendung der Steuer auf bestimmte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren zum Vorteil der Steuerschuldner wie auch der zuständigen Verwaltungen vereinfacht werden. Es ist erforderlich, den Anwendungsbereich der in Artikel 28c der Richtlinie 77/388/EWG (2) genannten Befreiungen festzulegen. Es ist ferner angebracht, die Vorschriften bezueglich des Steueranspruchs sowie die Art der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für bestimmte innergemeinschaftliche Umsätze festzulegen. Für steuerbare Umsätze im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, die in dem gemäß Artikel 28l der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Zeitraum im inneren Anwendungsbereich der Steuer von Steuerpflichtigen ausgeführt werden, die nicht in dem in Artikel 28b Teil A Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Mitgliedstaat ansässig sind, sind Vereinfachungsmaßnahmen vorzusehen, die eine gleichartige Behandlung in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Hierzu ist es erforderlich, daß die Vorschriften über das Besteuerungssystem und zur Bestimmung des Steuerschuldners für die betreffenden Umsätze harmonisiert werden. Zur Beachtung der im inneren Anwendungsbereich für den Steuerschuldner relevanten Vorschriften und zur Vermeidung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung ist es erforderlich, die gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Erstattung der Steuer an Steuerpflichtige festzulegen, die nicht in dem nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels 28f dieser Richtlinie definierten Land ansässig sind. Die Abschaffung der Besteuerung bei der Einfuhr und der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1993 macht Übergangsregelungen erforderlich, um die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu gewährleisten und Situationen der Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden. Es ist daher erforderlich, Sonderbestimmungen für den Fall festzulegen, in dem ein gemeinschaftliches Verfahren für Zwecke einer durch einen Steuerpflichtigen als solchen vor dem 1. Januar 1993 bewirkten Lieferung von Gegenständen, die in einen anderen Mitgliedstaat zu versenden oder zu befördern waren, vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde und am 31. Dezember 1992 nicht abgeschlossen war. Diese Bestimmungen sind auch auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1993 unter Inanspruchnahme einer besonderen Befreiung ausgeführt worden sind, mit der Folge, den Zeitpunkt des Steuertatbestands zu übertragen. Es ist auch erforderlich, Sonderbestimmungen für Beförderungsmittel festzulegen, die beim Erwerb oder bei der Einfuhr nicht den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats unterworfen wurden, sondern in Anwendung nationaler Maßnahmen in den Genuß einer Befreiung wegen vorübergehender Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat gekommen sind. Die Anwendung dieser Übergangsregelungen sowohl auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf Umsätze mit Drittlandsgebieten setzt die Vervollständigung der Definition der steuerbaren Umsätze ab 1. Januar 1993 und die Präzisierung der Konzepte für den Ort der Besteuerung, den Steuertatbestand und den Steueranspruch voraus. Aus Gründen der Wirtschaftskonjunktur haben das Königreich Spanien und die Italienische Republik beantragt, vorläufig Bestimmungen anzuwenden, die von dem Grundsatz des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen sofortigen Abzugs abweichen. Diesem Antrag ist für einen Zeitraum von zwei Jahren stattzugeben, der nicht verlängert werden kann. Die vorliegende Richtlinie sieht gemeinsame Vorschriften zur Vereinfachung der Behandlung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze vor. In manchen Fällen ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Bestimmungen festzulegen. Manche Mitgliedstaaten können das notwendige Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung ihrer Mehrwertsteuergesetzgebung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht abschließen. Deshalb ist eine zusätzliche Frist für die Anwendung dieser Richtlinie vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist eine Hoechstfrist von zwölf Monaten ausreichend. Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Abweichend von Absatz 1 gelten das Fürstentum Monaco und die Insel Man angesichts der Abkommen und Verträge, die sie mit der Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossen haben, für die Anwendung dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit - Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Fürstentum Monaco liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik liegt; - Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort auf der Insel Man liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegt." 2. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) wenn ein nicht unter Buchstabe a) fallender Gegenstand mit Herkunft aus einem Drittlandsgebiet in die Gemeinschaft verbracht wird." 3. Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: - In Unterabsatz 1 werden nach den Worten "Artikel 16 Absatz 1 Teil B" die Worte "Buchstaben a), b), c) und d)" eingefügt; - Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Unterliegt ein Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft an einer der Regelungen nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b) oder c), so erfolgt die Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gegenstand nicht mehr diesen Regelungen unterliegt." 4. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) für den Fall, daß die Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn und während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt, der Abgangsort des Personenbeförderungsmittels. Im Sinne dieser Bestimmung gilt als - 'innerhalb der Gemeinschaft stattfindender Teil einer Beförderung` der Teil einer Beförderung zwischen Abgangsort und Ankunftsort des Personenbeförderungsmittels ohne Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft; - 'Abgangsort eines Personenbeförderungsmittels` der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft; - 'Ankunftszielort eines Personenbeförderungsmittels` der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft. Im Fall einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens 30. Juni 1993 einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen zum Ort der Besteuerung der Lieferungen von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind, und der Dienstleistungen, einschließlich Bewirtung, die an Reisende an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn erbracht werden. Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen Parlaments vor dem 31. Dezember 1993 einstimmig über den Vorschlag der Kommission. Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1993 Lieferungen von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind und deren Besteuerungsort gemäß den vorstehenden Bestimmungen festgelegt wird, mit dem Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreien oder weiterhin befreien." 5. Artikel 11 Teil B Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Besteuerungsgrundlage ist, auch für die Einfuhr von Gegenständen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b), der Wert, der durch die geltenden Gemeinschaftsvorschriften als Zollwert bestimmt ist." 6. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) ist in den in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht." 7. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "(3) a) Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen identisch ist. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 darf dieser Satz nicht niedriger als 15 % sein. Auf der Grundlage des Berichts über das Funktionieren der Übergangsregelung sowie der Vorschläge für die endgültige Regelung, die dem Rat gemäß Artikel 28l von der Kommission zu unterbreiten sind, befindet der Rat vor dem 31. Dezember 1995 einstimmig über die Mindesthöhe, die für den Normalsatz nach dem 31. Dezember 1996 gelten soll. Die Mitgliedstaaten können ausserdem einen oder zwei ermässigte Sätze anwenden. Diese Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar." 8. Artikel 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: - Buchstabe c) wird gestrichen; - dem Buchstaben d) wird folgender Unterabsatz angefügt: "Diese Steuerbefreiung gilt auch für die Einfuhr von Gegenständen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Befreiung fallen würden, wenn sie nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) eingeführt worden wären." 9. Artikel 15 wird wie folgt geändert: - An Nummer 2 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: "Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge zur Festlegung gemeinschaftlicher Steuerregeln, mit denen der Geltungsbereich und die Einzelheiten der Anwendung dieser Steuerbefreiung in der Praxis für Lieferungen festgelegt werden, die auf der Einzelhandelsstufe erfolgen und sich auf Gegenstände erstrecken, die von Reisenden im Handgepäck mitgeführt werden können. Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen gilt folgendes: - Die Steuerbefreiung kann nur auf Vorlage eines mit einem Stempelvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehenen Rechnungsexemplars oder entsprechenden Belegs gewährt werden; - die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Anwendung dieser Steuerbefreiung zu begrenzen; sie können Lieferungen an Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Gemeinschaft haben, von der Steuerbefreiung ausnehmen; sie können die Steuerbefreiung auf ihre Gebietsansässigen ausdehnen. Bei der Anwendung des zweiten Gedankenstrichs gilt als 'Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort` der Ort, der im Reisepaß, im Personalausweis oder in jedem sonstigen Dokument eingetragen ist, das in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, als Identitätsnachweis anerkannt ist." - In Nummer 3 werden die Worte "in einem Drittland ansässigen" durch die Worte "nicht im Inland ansässigen" ersetzt. - Nummer 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge zur Festlegung gemeinschaftlicher Steuerregeln, in denen der Anwendungsbereich und die praktischen Einzelheiten der Durchführung dieser Steuerbefreiung sowie der in den Nummern 5 bis 9 vorgesehenen Steuerbefreiungen präzisiert wird. Bis zum Inkrafttreten dieser Regeln können die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in dieser Nummer vorgesehenen Steuerbefreiung beschränken." - In Nummer 10 Unterabsatz 2 werden die Worte "Voraussetzungen und Beschränkungen" durch das Wort "Beschränkungen" ersetzt. - Nummer 10 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Bei Gegenständen, die nicht in das Ausland versandt oder befördert werden, oder bei Dienstleistungen kann die Steuerbefreiung im Wege der Steuererstattung erfolgen." - Nummer 13 erhält folgende Fassung: "13. Dienstleistungen, einschließlich der Beförderungsleistungen und der dazugehörigen Leistungen - jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 13 von der Steuer befreiten Dienstleistungen - wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern oder der Einfuhr von Gütern stehen, für die die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder gemäß Artikel 16 Absatz 1 Teil A gelten;". 10. Artikel 28a wird wie folgt geändert: - Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Abweichend von Unterabsatz 1 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der unter den Bedingungen von Absatz 1a durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, nicht der Mehrwertsteuer." - An Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: "c) der innergemeinschaftliche Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die unter die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 fällt, bewirkt wird und bei dem die Verbrauchsteuer nach der Richtlinie 92/12/EWG (1) im Inland entsteht. (1) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1." - Es wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Unter die in Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung fällt a) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung im Inland nach Artikel 15 Nummern 4 bis 10 steuerfrei wäre; b) der nicht unter Buchstabe a) fallende innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen - durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs, der der Pauschalregelung gemäß Artikel 25 unterliegt, durch einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen ausführt oder Dienstleistungen erbringt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, - im Rahmen oder in Höhe eines Gesamtbetrags einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwelle, die nicht unter dem Gegenwert von 10 000 ECU in Landeswährung liegen darf und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, - sofern der Gesamtbetrag des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im vorangegangenen Kalenderjahr die im zweiten Gedankenstrich genannte Schwelle nicht überschritten hat. Die für die Anwendung der obenstehenden Bestimmungen maßgebliche Schwelle errechnet sich aus dem Gesamtbetrag des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, ausgenommen neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren, ohne die Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, geschuldet oder entrichtet wird." - An Absatz 5 Buchstabe b) wird folgender Unterabsatz angefügt: "Liegt jedoch eine der Voraussetzungen, an die die Inanspruchnahme der vorstehenden Bestimmungen geknüpft ist, nicht mehr vor, so wird davon ausgegangen, daß der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist. In diesem Fall gilt die Verbringung als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr vorliegt." - An Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist ferner die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben wurden, durch die Streitkräfte von Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser Gegenstände nicht die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g) vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann." 11. An Artikel 28b Teil A Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für die Anwendung von Unterabsatz 1 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen unter folgenden Voraussetzungen als nach Absatz 1 besteuert: - Der Erwerber weist nach, daß der innergemeinschaftliche Erwerb für Zwecke einer nachfolgenden Lieferung erfolgt ist, die in dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat bewirkt wurde und für die der Empfänger nach Artikel 28c Teil E Absatz 3 als Steuerschuldner bestimmt worden ist; - der Erwerber ist der in Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) letzter Unterabsatz vorgesehenen Erklärungspflicht nachgekommen." 12. Artikel 28c Teil A wird wie folgt geändert: - Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die an den Käufer durch den Verkäufe, durch den Käufer oder für ihre Rechnung nach Orten ausserhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, für Steuerpflichtige oder für nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, wenn der Versand oder die Beförderung der Gegenstände gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/12/EWG durchgeführt worden ist. Die Befreiung findet keine Anwendung auf die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Steuerpflichtige, die unter die Befreiung nach Artikel 24 fallen." - Folgender Buchstabe wird hinzugefügt: "d) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 28a Absatz 5 Buchstabe b), für die die vorstehende Steuerbefreiung gelten würde, wenn sie für einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden wären." 13. Artikel 28c Teil E erhält folgende Fassung: "E. Sonstige Befreiungen 1. In Artikel 16 wird folgender Absatz eingefügt: ,(1a) Mitgliedstaaten, die von der Erleichterung nach Absatz 1 Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die unter eine der Regelungen oder unter die Gegebenheiten nach Artikel 16 Absatz 1 Teil B fallen, denselben Vorschriften unterliegt, die auf Lieferungen von Gegenständen Anwendung finden, die unter gleichen Bedingungen im Inland bewirkt werden.' 2. Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: - Nach den Worten 'Artikel 29` werden die Worte 'den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen` eingefügt; nach dem Wort 'verarbeitet` werden die Worte 'nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft` eingefügt. - Folgende Unterabsätze werden hinzugefügt: 'Mitgliedstaaten, die von dieser Erleichterung Gebrauch machen, befreien vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 auch den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, die Einfuhren und die Lieferungen von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine Lieferung mit oder ohne vorhergehende Verarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen, bis zu einem Betrag, der dem Wert seiner Lieferungen von Gegenständen, die er unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen vorgenommen hat, in den vorangegangenen zwölf Monaten entspricht. Die Mitgliedstaaten können für Umsätze, die sie nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 und nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 befreien, einen gemeinsamen Hoechstbetrag festsetzen.` 3. Jeder Mitgliedstaat ergreift besondere Maßnahmen, damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, der im Sinne von Artikel 28c Teil A Absatz 1 innerhalb seines Gebiets getätigt wird, nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wird, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: - Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen wird von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht im Inland ansässig ist, aber für Zwecke der Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist; - der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung dieser Gegenstände, die von dem betreffenden Steuerpflichtigen im Inland bewirkt wird; - die auf diese Weise von dem betreffenden Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände werden von einem anderen Mitgliedstaat aus als dem, in dem der Steuerpflichtige für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, unmittelbar an die Person, für die er die anschließende Lieferung bewirkt, versandt oder befördert; - Empfänger der anschließenden Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Mehrwertsteuer im Inland erfasst ist; - dieser Empfänger ist nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 als Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Lieferung, die von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird, bestimmt worden." 14. Artikel 28d Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Abweichend von Absatz 2 tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 oder des an deren Stelle tretenden Dokuments ein, wenn diese Rechnung oder dieses Dokument dem Erwerber vor dem 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt worden ist." 15. Artikel 28d Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Der Steueranspruch tritt jedoch bei der Ausstellung der Rechnung nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 oder des an deren Stelle tretenden Dokumentes ein, wenn diese Rechnung oder dieses Dokument vor dem 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt worden ist." 16. Artikel 28e Absatz 1 wird wie folgt geändert: - Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Insbesondere wird die Besteuerungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Sinne des Artikels 28a Absatz 6 gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) sowie den Absätzen 2 und 3 bestimmt." - An Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Erhält der Erwerber nach dem Zeitpunkt der Bewirkung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen Verbrauchsteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versendet oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die Besteuerungsgrundlage im Mitgliedstaat des innergemeinschaftlichen Erwerbs entsprechend vermindert." 17. In Artikel 28e werden die Absätze 2 und 3 zu den Absätzen 3 und 4; folgender neue Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Für die Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe d) wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) sowie den Absätzen 2 und 3 bestimmt." 18. Artikel 28f wird wie folgt geändert: - In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b) wird der Satzteil "sowie Artikel 28c Teil A" ersetzt durch "sowie Artikel 28c Teil A und Teil C". - In Artikel 17 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Bei Anwendung dieser Vorschrift gilt folgendes: a) In Artikel 1 der Richtlinie 79/1072/EWG genannte Steuerpflichtige, die im Inland ausschließlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die gemäß Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a) der Empfänger als Steuerschuldner bestimmt worden ist, gelten bei Anwendung der genannten Richtlinie ebenfalls als nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige. b) In Artikel 1 der Richtlinie 86/560/EWG genannte Steuerpflichtige, die im Inland ausschließlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die gemäß Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a) der Empfänger als Steuerschuldner bestimmt worden ist, gelten bei Anwendung dieser Richtlinie ebenfalls als nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige. c) Die Richtlinien 79/1072/EWG und 86/560/EWG finden keine Anwendung auf die Lieferungen von Gegenständen, die von der Steuer befreit sind oder gemäß Artikel 28d Teil A befreit werden könnten, wenn die gelieferten Gegenstände vom Erwerber oder für seine Rechnung versendet oder befördert werden." 19. Artikel 28g wird wie folgt geändert: - Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt, mit Ausnahme der Dienstleistungen nach Buchstabe b). Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht, so können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Regelungen treffen, nach denen die Steuer von einer anderen Person geschuldet wird. Als solche kann unter anderem ein Steuervertreter oder der Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen bzw. der steuerpflichtigen Dienstleistung bestimmt werden. Die Steuer wird jedoch vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Der steuerpflichtige Umsatz ist eine Lieferung von Gegenständen nach Maßgabe des Artikels 28c Teil E Absatz 3. - Der Empfänger dieser Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person, die im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. - Die von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung entspricht Artikel 22 Absatz 3. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsehen, wenn der nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige einen Steuervertreter in diesem Land bestimmt hat. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß eine andere Person als der Steuerpflichtige die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat;". - Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) der Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Dienstleistung oder der Empfänger einer in Artikel 28b Teile C, D und E genannten Dienstleistung, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, wenn die Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß der Dienstleistungserbringer die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat;". 20. Artikel 28h wird wie folgt geändert: - In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich sind den Worten "gemäß Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe b) die Steuer schuldet" die Worte "oder um andere Umsätze als eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die der Empfänger oder der Abnehmer die Steuer schuldet" hinzuzufügen. - In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) wird nach dem zweiten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich angefügt: "- der im Inland den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für Zwecke seiner Umsätze bewirkt, die sich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergeben, die er im Ausland erbringt,". - An Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- bei Anwendung der in Artikel 28c Teil E Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bestimmungen sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Steuerpflichtige den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers dieser Lieferung von Gegenständen." - In Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c) erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "- zum anderen den Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen nach Artikel 28a Absätze 1 und 6, die im Inland bewirkt wurden und für die der Steueranspruch eingetreten ist. Ausserdem ist folgendes anzugeben: der Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 und Artikel 28b Teil B Absatz 1, die im Inland bewirkt wurden und für die der Steueranspruch im Laufe des Erklärungszeitraums eingetreten ist, wenn der Abgangsort des Versands oder der Beförderung der Gegenstände im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt, sowie der Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der Lieferungen von Gegenständen, die im Inland bewirkt wurden und für die der Steuerpflichtige als Steuerschuldner gemäß Artikel 28c Teil E Absatz 3 bezeichnet wurde und für die während des Erklärungszeitraums der Steueranspruch eingetreten ist." - Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "b) Jeder Steuerpflichtige mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muß ausserdem eine Aufstellung vorlegen, die Angaben über die Erwerber mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält, denen er Gegenstände nach Maßgabe des Artikels 28c Teil A Buchstaben a) und d) geliefert hat, sowie über die Empfänger mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der in den Unterabsätzen 5 und 6 genannten Umsätze." - In Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich werden die Worte "gemäß Artikel 28c Teil A" durch die Worte "gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe a)" ersetzt. - In Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich werden die Worte "nach Artikel 28c Teil A Buchstabe c)" durch die Worte "nach Artikel 28c Teil A Buchstabe d)" und die Worte "sowie den nach Artikel 28e Absatz 1 festgelegten Wert des entnommenen Gegenstandes" durch die Worte "sowie den nach Artikel 28e Absatz 2 festgelegten Gesamtbetrag dieser Lieferungen" ersetzt. - Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) wird folgender Unterabsatz angefügt: "In den Fällen gemäß Artikel 28b Teil A Absatz 2 Unterabsatz 3 hat der Steuerpflichtige mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland in der Aufstellung folgende Einzelangaben zu machen: - seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat; - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der vom Steuerpflichtigen bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der Versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist; - und für jeden einzelnen dieser Empfänger den Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der auf diese Weise vom Steuerpflichtigen im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für das Quartal anzugeben, in dem der Steueranspruch eingetreten ist." - In Artikel 22 Absatz 11 werden nach dem Wort "Hinsichtlich" die Worte "des innergemeinschaftlichen Erwerbs verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c) sowie" eingefügt. 21. Artikel 28i erhält folgende Fassung: "Artikel 28i Sonderregelung für Kleinunternehmen In Artikel 24 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: 'Auf jeden Fall sind die Lieferungen von neuen Fahrzeugen, die unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A bewirkt werden, sowie die Lieferungen von Gegenständen bzw. die Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland ansässig ist, bewirkt bzw. erbracht werden, von der Befreiung gemäß Absatz 2 ausgeschlossen.` " 22. Folgender Artikel wird hinzugefügt: "Artikel 28n Übergangsbestimmungen (1) Für Gegenstände, die - vor dem 1. Januar 1993 in das Gebiet eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 3 ausgeführt wurden und - bei der Einfuhr in diesen Mitgliedstaat für eine der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) genannten Regelungen angemeldet oder unter eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil A genannten Regelungen gestellt worden sind und - diese Regelung nicht vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben, bleibt die Anwendung der für diese Gegenstände relevanten Sondervorschriften für die Dauer weiterhin in Kraft, für die die Gegenstände noch unter die Regelung gestellt sind und die nach Maßgabe dieser Vorschriften zu bestimmen ist. (2) Die nachstehenden Vorgänge werden einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gleichgestellt: a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmässigen Verlassens, der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Regelung, unter die die betreffenden Gegenstände vor dem 1. Januar 1993 gemäß den Bedingungen von Absatz 1 gestellt worden sind; b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmässigen Verlassens, der in Artikel 16 Absatz 1 Teil A genannten Regelung, unter die die betreffenden Gegenstände vor dem 1. Januar 1993 gemäß den Bedingungen von Absatz 1 gestellt worden sind; c) die Beendigung eines internen gemeinschaftlichen Transitvorgangs, der vor dem 1. Januar 1993 in der Gemeinschaft für die Zwecke einer vor dem 1. Januar 1993 in der Gemeinschaft gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen als solchen begonnen wurde; d) die Beendigung eines externen Transitvorgangs, der vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde; e) jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoß anläßlich oder im Verlauf eines externen Transitvorgangs, der den unter Buchstabe c) genannten Bedingungen unterliegt, oder eines externen Transitvorgangs nach Buchstabe d); f) jede durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung von Waren im Inland, die ihm innerhalb eines anderen Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 1993 geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: - die Lieferung dieser Gegenstände war nach Artikel 15 Nummern 1 und 2 befreit oder befreiungsfähig; - die Gegenstände wurden nicht vor dem 1. Januar 1993 ins Inland verbracht. Im Sinne des Buchstabens c) gilt als 'interner gemeinschaftlicher Transitvorgang` der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder unter Verwendung des Dokuments T2 L, des innergemeinschaftlichen Warenverkehrscarnets oder im Rahmen des Versands von Gegenständen auf dem Postweg. (3) Für die in Absatz 2 Buchstaben a) und e) genannten Fälle gilt die Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Gegenstände aus der Regelung ausscheiden, unter die sie vor dem 1. Januar 1993 gestellt worden sind. (4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 stellt die Einfuhr von Gegenständen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels keinen Steuertatbestand dar, a) wenn der eingeführte Gegenstand nach ausserhalb der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 versendet oder befördert wird oder b) wenn im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) eingeführte Gegenstände, mit Ausnahme von Fahrzeugen, in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert werden oder c) wenn der im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 3 geltenden Steuerbedingungen vor dem 1. Januar 1993 erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei seiner Ausfuhr keine Befreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist. Diese Bedingung gilt als erfuellt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist." 23. Artikel 33a Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Für Gegenstände gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b), die aus einem Gebiet in die Gemeinschaft verbracht werden, das zwar zum Zollgebiet der Gemeinschaft zählt, im Sinne dieser Richtlinie aber als Drittlandgebiet eingestuft wird, gelten folgende Bestimmungen: a) Für die Formalitäten zur Verbringung dieser Gegenstände in die Gemeinschaft sind die geltenden gemeinschaftlichen Zollbestimmungen für die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet der Gemeinschaft maßgebend. b) Wenn der Ankunftsort des Versandes oder der Beförderung dieser Gegenstände nicht in dem Mitgliedstaat liegt, in dessen Hoheitsgebiet sie sich zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft befanden, fallen sie in der Gemeinschaft unter das in den geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehene interne gemeinschaftliche Versandverfahren, sofern sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft zu diesem Verfahren angemeldet wurden. c) Gilt für Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einer der Umstände, gemäß denen sie bei einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) unter eine der Zollregelungen nach Artikel 16 Teil B Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) oder unter eine Zollregelung der vorübergehenden Einfuhr unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben fallen könnten, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Gegenstände unter den gleichen Bedingungen in der Gemeinschaft verbleiben können, wie sie für die Anwendung dieser Regelungen vorgesehen sind. (2) Für nicht unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) fallende Gegenstände, die aus einem Mitgliedstaat in ein Gebiet versandt oder befördert werden, das zwar zum Zollgebiet der Gemeinschaft zählt, im Sinne dieser Richtlinie aber als Drittlandgebiet eingestuft wird, gelten folgende Bestimmungen: a) Für die Formalitäten zur Ausfuhr dieser Gegenstände aus dem Gebiet der Gemeinschaft sind die geltenden gemeinschaftlichen Zollbestimmungen für die Ausfuhr von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft maßgebend. b) Für Gegenstände, die vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, um wiedereingeführt zu werden, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit für diese Gegenstände bei ihrer Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft die gleichen Bestimmungen gelten, als wenn sie vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden wären." 24. Die Geltungsdauer der Richtlinie 85/362/EWG (1) endet am 31. Dezember 1992. 25. Artikel 6 der Richtlinie 69/169/EWG (2) wird zum 1. Januar 1993 aufgehoben. Artikel 2 (1) Das Königreich Spanien und die Italienische Republik werden ermächtigt, ab 1. Januar 1993 für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von zwei Jahren Bestimmungen anzuwenden, die vom Grundsatz des sofortigen Vorsteuerabzugs nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 abweichen. Diese Bestimmungen dürfen nicht dazu führen, daß sich der Zeitpunkt, zu dem das entstandene Abzugsrecht gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausgeuebt werden darf, um mehr als einen Monat verzögert. Das Königreich Spanien und die Italienische Republik werden jedoch ermächtigt, bei Steuerpflichtigen, die die Steuererklärungen nach Artikel 22 Absatz 4 für vierteljährliche Steuerzeiträume abgeben, vorzusehen, daß das entstandene Abzugsrecht, das gemäß Artikel 18 Absatz 1 während eines bestimmten Quartals ausgeuebt werden könnte, erst im folgenden Quartal ausgeuebt wird. Diese Bestimmung gilt nur für den Fall, daß das Königreich Spanien und die Italienische Republik es diesen Steuerpflichtigen gestattet, ihre Steuererklärungen monatlich abzugeben. (2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 10 Unterabsatz 3 werden die Portugiesische Republik, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 1992 geschlossen wurden, die Steuererstattung in den Fällen, in denen sie durch die Richtlinie untersagt ist, spätestens am 1. Oktober 1993 aufzuheben. Artikel 3 Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 30. Juni 1993 die Bestimmungen für die Besteuerung von Reihengeschäften zwischen Steuerpflichtigen, damit diese Bestimmungen am 1. Januar 1994 in Kraft treten. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten passen ihre derzeitige Mehrwertsteuerrerelgung den Bestimmungen dieser Richtlinie an. Sie erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit ihre angepasste Regelung am 1. Januar 1993 in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die Angaben zu den Umsätzen im Sinne des Artikels 22 Absatz 6 Buchstabe b) letzter Unterabsatz, für die die Steuer in den ersten drei Kalendermonaten des Jahres 1993 fällig wird, spätestens in der Aufstellung für das zweite Quartal des Jahres 1993 gemacht werden müssen. (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um spätestens zum 1. Januar 1994 die Bestimmungen anzuwenden, die in den nachstehenden Nummern von Artikel 1 dieser Richtlinie vorgesehen sind: - Nummer 11, - Nummer 13 betreffend Artikel 28c Teil E Absatz 3, - Nummer 19 betreffend Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3, - Nummer 20 betreffend die Verpflichtungen gegenüber den in den vorangehenden Gedankenstrichen genannten Umsätzen. Die Mitgliedstaaten, die ab dem 1. Januar 1993 Maßnahmen anwenden, die den obengenannten Maßnahmen gleichwertig sind, tragen dafür Sorge, daß die Grundsätze, die in Artikel 22 Absatz 6 und in den geltenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der indirekten Steuern enthalten sind, vom 1. Januar 1993 an jedenfalls eingehalten werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 ist die Bundesrepublik Deutschland befugt, die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um spätestens vom 1. Oktober 1993 an die Bestimmungen des Artikels 1 Nummer 10 betreffend Artikel 28a Absatz 1a Buchstabe a) anzuwenden. (4) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Vorschriften, die sie in Anwendung dieser Richtlinie erlassen, in Kenntnis. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. (6) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident N. LAMONT (1) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1985, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/237/EWG (ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1990, S. 91). (2) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/680/EWG (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1).