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Document 31992D0157

92/157/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange) (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 68 vom 13.3.1992, p. 19–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/157/oj

31992D0157

92/157/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 068 vom 13/03/1992 S. 0019 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange) (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/157/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3,

im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung vom 4. Januar 1988 durch die Agricultural Engineers Association Ltd einer Vereinbarung über den Austausch von Informationen mit der Bezeichnung "UK Agricultural Tractor Registration Exchange", die mit und zwischen acht im Bereich der landwirtschaftlichen Zugmaschinen tätigen Unternehmen geschlossen wurde,

gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 11. November 1988 über die Einleitung eines Verfahrens in diesem Fall,

nachdem den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (2) ihre Stellungnahme zu den von der Kommission beanstandeten Punkten vorzutragen,

nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

Einleitung

(1) Am 4. Januar 1988 hat die Agricultural Engineers Association Ltd ( "ÄA"), die britische Vereinigung der Hersteller und Einführer von Landwirtschaftsmaschinen, der Kommission eine Vereinbarung über den Austausch von Informationen mit der Bezeichnung "UK Agricultural Tractor Registration Exchange" gemeldet. Inhalt der Vereinbarung ist der Austausch von Informationen über den Einzelhandelsabsatz und die Marktanteile von acht Herstellern und Einführern landwirtschaftlicher Zugmaschinen im Vereinigten Königreich. Die Verwaltung dieses Systems liegt in den Händen der Agricultural Engineers Association, die hierfür auf die Dienste des EDV-Hauses Systematics International Group of Companies Ltd ( "SIL") zurückgreift.

(2) Das Austauschsystem besteht zumindest seit November 1975. Die Kommission hatte ihre diesbezueglichen Überprüfungen im Jahr 1984 aufgenommen. Im Verlauf von Untersuchungen aufgrund von Beschwerden betreffend Eingriffe in den Parallelhandel durch einzelne Hersteller hat die Kommission von dem Vorhandensein des Austauschsystems bei Nachprüfungen in den Geschäftsräumen einiger Mitglieder des Systems, des ÄA und von SIL Kenntnis erhalten. Im Anschluß an diese Untersuchung hat der ÄA das Austauschsystem angemeldet und ein Negativattest bzw. eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag beantragt. Die Kommission übermittelte ihre Beschwerdepunkte betreffend das System am 11. November 1988, worauf sich eine mündliche Anhörung vom 25. bis 28. April 1989 anschloß.

(3) Die Teilnehmer am Austauschsystem sind folgende Hersteller bzw. Alleineinführer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten Königreich:

- Ford (Ford New Holland Ltd, vor kurzem von Fiat übernommen),

- Massey-Ferguson (Massey-Ferguson United Kingdom Ltd),

- Case (J. I. Case Europe Ltd),

- John Deere (John Deere Ltd),

- Renault (Renault Agriculture Ltd),

- Watveare Ltd (Importeur von Deutz),

- Fiatagri (Fiatagri UK Ltd),

- Same-Lamborghini (Same-Lamborghini UK Ltd).

Marktstruktur

(4) Auf den britischen Traktorenmarkt gelangen jährlich rund 20 000 neue Zugmaschinen. Die im Vereinigten Königreich verkauften Traktoren stammen überwiegend aus Deutschland, Belgien, Frankreich und Italien. Die Traktoreneinfuhren aus den EG-Ländern nach dem Vereinigten Königreich machen mehr als 50 % des gesamten britischen Marktes aus.

(5) Der britische Traktorenmarkt wird von vier Herstellern beherrscht, auf die zusammen zwischen 76 und 77 % des gesamten Marktes entfielen. Es handelt sich hierbei um die Unternehmen Ford, Case, Massey-Ferguson und John Deere. Seit der Übernahme von Ford New Holland durch Fiat haben diese vier Lieferfirmen einen Gesamtanteil an dem Markt des Vereinigten Königreichs von ungefähr 80 %. An diese Marktführer, von denen jeder einen Marktanteil zwischen 15 und 25 % hält, schließen sich Anbieter mit Marktanteilen zwischen 2 und 3 % an. Diese sind Renault, Deutz und Same-Lamborghini. Auf die ursprünglich an dem Austausch beteiligten Unternehmen entfallen zwischen 87 und 88 % des britischen Marktes, der verbleibende Marktanteil von 12 % teilt sich auf eine Anzahl kleiner Hersteller auf, die an dem System nicht teilnehmen.

(6) Dieser hohe Konzentrationsgrad auf dem britischen Traktorenmarkt ist in kleineren Absatzgebieten, insbesondere auf der Ebene der Händlergebiete, noch ausgeprägter, da nicht alle Anbieter ein flächendeckendes Vertriebs- oder Vertreternetz unterhalten. Die kleineren Anbieter auf dem britischen Markt, d. h. Renault, Deutz und Same-Lamborghini, unterhalten ein beschränkteres Vertriebsnetz als die vier Grossanbieter. Ihr geringer Umsatz ermöglicht nicht den Aufbau eines flächendeckenden Vertriebsnetzes von 120 auf dem britischen Traktorenmarkt als dafür erforderlich angesehenen Verkaufsstellen.

Das Austauschsystem ermöglicht die Zusammenfassung der Händlergebiete aller beteiligten Unternehmen auf der Grundlage der 8 250 Postleitzahleneinheiten im Vereinigten Königreich.

Der bereits hohe Konzentrationsgrad (vier Unternehmen mit Marktanteilen von mehr als 70 bis ± 80 %) wird noch dadurch verschärft, daß in den höheren PS-Gruppen die Anzahl der Anbieter auf drei bis vier schrumpft, was zusammen mit der unausgewogenen Händlerdichte in bestimmten Gebieten und bei bestimmten PS-Gruppen dazu führen kann, daß lediglich zwei oder drei Anbieter in bestimmten räumlichen und/oder Produktmärkten im Wettbewerb miteinander stehen.

(7) Die Anbieter auf dem britischen Markt sind ebenfalls auf den übrigen EG-Märkten vertreten, so daß die Einfuhren aus diesen Märkten nach dem Vereinigten Königreich weitgehend von denselben Anbietern kontrolliert werden.

(8) Der Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen zeichnet sich aus folgenden Gründen durch hohe Zutrittsschranken aus:

- Der Verkauf von Traktoren erfordert ein dichtes Vertriebs- und Servicenetz. Die Händler müssen in einem Radius von 25 bis 35 km von den Landwirten erreichbar sein, damit das Zuggerät bei Bedarf sofort repariert werden kann. Um ein flächendeckendes Vertriebsnetz im Vereinigten Königreich aufzubauen, muß ein Hersteller rund 120 Vertriebsstellen errichten. Bei geringen Umsätzen erhöhen sich die Schwierigkeiten der Finanzierung dieses optimalen Vertriebsnetzes; die Vertriebsnetze erfordern umfangreiche Investitionen und bringen erhöhte Geschäftsrisiken mit sich.

- Der Traktorenmarkt ist durch geringe Umsätze, eine stagnierende bzw. zurückgehende Nachfrage und verbreitete Überschußkapazitäten gekennzeichnet; auf einem solchen Markt sind Neuinvestitionen seitens der Hersteller oder Händler unwahrscheinlich; die Händler sind wenig geneigt, für Vertriebsverhältnisse mit beschränkten Geschäftsaussichten zu investieren.

- Die Markentreue ist auf dem Traktorenmarkt ein maßgebender Faktor bei der Kaufentscheidung der Verbraucher; die Landwirte bevorzugen in der Regel angestammte Marken mit einer Qualitätsgarantie, die den Wiederverkaufswert erhöht. Bei den Teilnehmern am System handelt es sich um Hersteller mit einem hohen Markenansehen; für einen neuen Wettbewerber würde der Aufbau eines gleichwertigen Ansehens sehr viel Zeit und umfangreiche Investitionen erfordern.

Diese Schwierigkeit erhöht sich noch dadurch, daß die ursprünglich acht und jetzt sieben Teilnehmer am System fast neun Zehntel des Marktes auf sich vereinen. Dieser hohe Marktanteil hat sich seit 1976 kaum verändert und dazu geführt, daß fast neun von zehn im Vereinigten Königreich abgesetzten Zugmaschinen bei den Teilnehmern erworben wurden; dieser hohe Marktdurchdringungsgrad hat weitreichende Auswirkungen auf einem Markt, der überwiegend durch Ersatzkäufe gekennzeichnet ist.

- Schließlich werden mit dem Informationssystem die Marktzutrittsschranken noch erheblich erhöht, indem es den angestammten Lieferanten die Möglichkeit gibt, Neuzugänge auf dem britischen Markt oder Absatzsteigerungen von Nichtmitgliedern unverzueglich zu erkennen, darauf zu reagieren und ihre Marktstellung zu verteidigen. Es ist hervorzuheben, daß seit dem Bestehen des Austauschsystems der Marktanteil der Nichtteilnehmer im wesentlichen unverändert geblieben ist.

(9) Der Traktorenmarkt im Vereinigten Königreich und der Gemeinschaft insgesamt zeichnet sich ferner dadurch aus, daß im Gegensatz zum Kfz-Markt kein spürbarer Preis- oder Qualitätswettbewerb durch Einfuhren aus dritten Ländern vorhanden ist. Die Einfuhren landwirtschaftlicher Zugmaschinen aus Ländern ausserhalb der Gemeinschaft sind auf den Bereich der Traktoren einer Stärke von weniger als 30 PS begrenzt, die überwiegend ausserhalb der Landwirtschaft eingesetzt werden, bzw. auf Marken osteuropäischer Hersteller, die keine gleichwertigen Wettbewerber für die Qualitätserzeugnisse der EG-Hersteller sind. Dies gilt insbesondere für das Vereinigte Königreich, das überwiegend ein Markt für hochmotorige Zugmaschinen ist, in dem die osteuropäischen Anbieter noch stärker benachteiligt sind.

Austausch von Informationen über den britischen Traktorenmarkt

(10) Die ursprünglich acht und jetzt sieben Hauptanbieter auf dem britischen Traktorenmarkt haben mit Hilfe von ÄA und SIL einen Informationsaustausch aufgebaut, der die Angaben über Einzelhandelsumsätze und Marktanteile jedes Teilnehmers am britischen Markt, aufgeschlüsselt nach Erzeugnis, Gebiet und Zeiträumen, bereitstellt.

(11) Seit der am 4. Januar 1988 erfolgten Anmeldung untersteht der Austausch unmittelbar dem ÄA. Bis zu jenem Zeitpunkt betrachtete sich der ÄA lediglich als Sekretariat des von den acht Mitgliedern des Austauschs innerhalb des ÄA gebildeten "Tractor Registration Exchange Committee". Dieser Ausschuß, dessen Bestehen in der angemeldeten Vereinbarung bestätigt wird, setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitglieds zusammen und ist für die Verwaltung des Austauschsystems zuständig. Er veranstaltet unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder zumindest eine jährliche Sitzung.

(12) Der über ÄA und SIL laufende Informationsaustausch erfolgt hauptsächlich anhand des Vordrucks V55, der vom britischen Department of Transport für die Zulassung von Traktoren im Vereinigten Königreich verwendet wird. Bei Traktoren, die nicht auf öffentlichen Strassen verkehren und deshalb keiner Zulassung bedürfen, muß sich der Händler verpflichten, ein ausgefuelltes Formblatt V55 direkt an SIL zu senden, wo dessen Inhalt gemeinsam mit den Daten über die zulassungspflichtigen Traktoren in die Datenbank eingegeben wird.

(13) Das Department of Transport hat sich bereiterklärt, seine Zulassungsunterlagen dem ÄA für die Zwecke der gewerblichen Auswertung bereitzustellen. Es gibt jedoch keine Unterlagen darüber, daß das Ministerium der Weiterleitung an Privatunternehmen von Zulassungsunterlagen zugestimmt hätte, aus denen der Absatz und die Marktanteile von Wettbewerbern in der eingehenden Form hervorgehen, wie sie von dem ÄA den Teilnehmern am Austausch zugeleitet wurden. Einem internen Vermerk des ÄA vom 31. August 1979, wonach "es zweifelhaft ist, ob die Zulassungsangaben vom Department of Transport einer Gruppe von Einzelunternehmen bereitgestellt würden, die nicht denselben Einfluß wie ein Berufsverband ausüben, dessen Aufgabe die Vertretung allgemeiner gewerblicher Interessen ist . . .", ist eher das Gegenteil zu entnehmen.

(14) Die von SIL für seine Auswertung verwendeten Zulassungsvordrucke V55 enthalten folgende Angaben:

- Hersteller (Marke),

- Modellnummer,

- Serien-/Fahrgestellnummer,

- Ersthändler (Codenummer, Name, Anschrift und Postleitzahl),

- verkaufender Händler (Codenummer, Name, Anschrift und Postleitzahl),

- Postleitzahl des eingetragenen Fahrzeughalters,

- Name und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters (Angabe auf dem freiwilligen statistischen Abschnitt).

(15) Diese Angaben werden den Teilnehmern von ÄA und SIL in Form der nachstehend beschriebenen Berichte und Auswertungen oder in Form des direkten EDV-Zugangs gemäß den jeweiligen Anforderungen bereitgestellt.

Industrielle Gesamtdaten

(16) Jeder Teilnehmer kann Angaben zu den Gesamtabsatzzahlen, aufgeschlüsselt nach PS-Gruppen oder Fahrzeugtyp, erhalten. Diese Gesamtdaten können nach Absatzgebieten wie z. B. den zehn Regionen des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung, nach Einsatzzweck (Ackerland/Gartenbau - Viehzucht - gemischte Verwendung - Weideland - städtische Verwendung), Grafschaften, Händlergebieten und den Postleitzahleinheiten im Vereinigten Königreich untergliedert werden. Die Angaben sind für Jahres-, Vierteljahres-, Monats- und Wochenzeiträume erhältlich.

Die Kommission hat die Bereithaltung der Gesamtdaten nicht beanstandet, da aus ihnen die Einzelhandelsumsätze der Teilnehmer an dem Austauschsystem nicht abzulesen sind. Die Kommission hat jedoch Bedenken gegen den Austausch der industriellen Gesamtdaten insoweit erhoben, als hinsichtlich bestimmter geographischer Gebiete, der Aufschlüsselung nach Produkten oder nach Zeiträumen die SIL-Berichte bis zu einer Grösseneinheit von weniger als zehn verkauften Traktoren gehen. Unterhalb dieser Mindestzahl für Verkäufe insgesamt besteht ein grosses Risiko, daß selbst zusammengefasste Daten direkt oder indirekt die Ermittlung des genauen Absatzes einzelner Wettbewerber erlauben.

Datenangaben über den Absatz einzelner Wettbewerber

(17) Zusätzlich zu diesen Gesamtindustriedaten kann jeder Teilnehmer Einzelangaben zu den Einzelhandelsumsätzen und Marktanteilen jedes anderen Mitglieds, aufgeschlüsselt nach Modellen, Produktgruppen (PS-Gruppen und Schleppertyp), nach räumlichen Gebieten (Grafschaften, Händlergebieten und Postleitzahleinheiten) und Jahres-, Vierteljahres-, Monats- und Tagszeiträumen, erhalten.

(18) Die über ÄA und SIL zwischen den Teilnehmern ausgetauschten Daten enthalten für jedes einzelne Mitglied folgende Angaben:

- die Einzelhandelsumsätze und Marktanteile jedes Mitglieds/Wettbewerbers auf dem britischen Markt auf nationaler und regionaler Ebene nach Grafschaften, Händlergebieten und Postleitzahleinheiten. Diese Untergliederung ermöglicht einen Vergleich der Marktdurchdringung und -leistung jedes einzelnen Anbieters bis zur kleinsten geographischen Einheit und einen Vergleich der Leistungsergebnisse der Hersteller sowie ihrer Händler in jedem einzelnen Händlergebiet;

- die Absatzzahlen und Marktanteile für jedes einzelne von jedem Mitglied verkaufte Modell. Dies ermöglicht den Vergleich der Leistungsergebnisse für jedes von den einzelnen Mitgliedern verkaufte Modell. Der Vergleich erstreckt sich auch auf die von jedem Mitglied zu ermittelnden geographischen Gebiete;

- die Absatzzahlen und Marktanteile nach PS-Gruppen für jedes einzelne Mitglied. Dies ermöglicht den Vergleich der Leistungsergebnisse und der Marktdurchdringung jedes Mitglieds/Wettbewerbers in bestimmten PS-Bandbreiten, die in der Regel in zehn PS-Gruppen unterteilt werden. Es kann auch nach Fahrzeugtyp (Zweirad-/Vierrad-/Gelenkfahrzeuge) aufgeschlüsselt werden;

- die Tages- und Monatseinzelhandelsumsätze und Marktanteile im Vereinigten Königreich in bezug auf jedes Mitglied. Dies ermöglicht den Vergleich der jüngsten Verkaufsergebnisse jedes beteiligten Lieferanten auf dem britischen Markt und die Auswertung dieser Ergebnisse im laufenden Monat.

(19) Diese Angaben werden auf Jahresgrundlage (Kalenderjahr, Geschäftsjahr, laufendes Jahr), für den jeweils abgelaufenen Teil eines Jahres, nach Quartalen und Monaten und, für die Gesamtabsatzzahlen im Vereinigten Königreich, sogar auf Tagesgrundlage bereitgestellt. Damit kann jedes Mitglied die Verkaufsergebnisse und die Marktdurchdringung jedes teilnehmenden Wettbewerbers auf Jahres-, Vierteljahres-, Monats- und Tagesgrundlage für alle Erzeugnisse und Spezialerzeugnisse innerhalb kleinster räumlicher Gebiete verfolgen.

(20) Ferner überlassen die Teilnehmer ihren Händler diese Marktangaben hinsichtlich der Absatzgebiete der Händler, der verkauften Stückzahlen und der Marktanteile jedes Mitglieds auf nationaler Ebene. Diese empfindlichen Angaben werden nicht nur zwischen den Traktorenherstellern ausgetauscht, sondern auch den Einzelhändlern am Markt bereitgestellt. Dadurch wird eine vollständige Transparenz zwischen Wettbewerbern auf der Hersteller- und der Händlerebene innerhalb jedes einzelnen Händlergebiets hergestellt.

(21) Schließlich werden mit dem Austauschsystem allen Teilnehmern Gesamtangaben über Einzelhandelsumsätze und Marktanteile von Nichtmitgliedern (als "andere" bezeichnet - rund 12 % Anteil am britischen Markt - siehe Randziffer 5) bereitgestellt. Die Absatzzahlen einzelner Nichtmitglieder werden nicht angegeben, die Teilnehmer am Austausch haben jedoch anhand des Systems Zugang zu aktuellen Angaben über Veränderungen in den Marktanteilen der "anderen" für dieselben Zeiträume wie im Fall der Teilnehmerangaben (Jahres-, Vierteljahres-, Monats- und Tagesangaben).

(22) Wie aus den nachstehenden Dokumenten hervorgeht, stufen die Teilnehmer an dem Austausch die zwischen ihnen über ÄA und SIL ausgetauschten Informationen, aus denen die Umsätze jedes einzelnen Mitglieds hervorgehen, als empfindlich und vertraulich ein, weshalb diese nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ausgetauscht werden. Es handelt sich hierbei um folgende Unterlagen:

- Strategiepapier des ÄA vom 12. Januar 1979: "Es ist die Politik des Verbandes, die Interessen der Unternehmen zu wahren, weshalb keine Untersuchung, die Einzelangaben über Erzeugnisse eines bestimmten Unternehmens enthält, ohne die Zustimmung der betroffenen Unternehmen vorgenommen wird . . . Die Unternehmen haben ferner die Möglichkeit, über den ÄA die weitergehende Auswertung ihrer eigenen Angaben gruppenweise zu vereinbaren. Die Angaben zu den Mitgliedern einer solchen Gruppe werden nach besonderen Anforderungen auf einer gegenseitigen Grundlage ausgewertet. Die Mitglieder einer solchen Gruppe werden zu keiner Zeit Zugang zu Einzelangaben (Marke oder Modell) über Erzeugnisse von Unternehmen, die an einer Gruppe nicht beteiligt sind, direkt oder auf dem Wege der Schlußfolgerung erhalten."

- Von dem ÄA am 12. Januar 1979 erstellter Vermerk zu dem Austauschsystem: "Das EDV-Büro wertet daraufhin die Formblätter der an dem System beteiligten Unternehmen gemäß den Anweisungen der Unternehmen aus. Als vertraulich eingestufte Angaben (z. B. Marke und Modell) sind deshalb nur auf den Maschinen verfügbar, die von beteiligten Unternehmen bereitgestellt wurden . . . Die Teilnehmer erhalten keine vertraulichen Angaben über Unternehmen, die nicht der Gruppe angehören."

- Bericht einer Zusammenkunft der Teilnehmer vom 8. November 1979, auf der die ausgetauschten Informationen in empfindliche und nichtempfindliche Angaben unterteilt wurden. Gesamtzulassungszahlen nach PS-Gruppen ohne Hinweis auf die Hersteller oder Modelle werden als nichtempfindliche Angaben angesehen, sofern sie auf der Ebene des Vereinigten Königreichs oder der Regionen des Landwirtschaftsministeriums auf jährlicher oder vierteljährlicher Grundlage ausgewiesen sind. Angaben, aus denen die Hersteller oder Modelle hervorgehen, werden hingehend als empfindlich eingestuft und nur auf vertraulicher und gegenseitiger Grundlage ausgetauscht.

- Bericht einer Zusammenkunft der Teilnehmer vom 24. Juni 1980, auf der folgendes zur Weitergabe von Angaben an die Händler vereinbart wurde: "Die Teilnehmer sehen die Notwendigkeit, den Händlern deutlich zu machen, daß eingehende Zulassungsangaben nur als Ergebnis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Herstellern verfügbar sind. Jeglicher Mißbrauch könnte die Vereinbarungen gefährden, weshalb die Informationen nur vertraulich auszutauschen sind."

- Bericht einer Zusammenkunft der Mitglieder vom 28. Oktober 1980: "Der Firma Deutz gegenüber wurde klargestellt, daß die ausschließliche Grundlage des Systems der gegenseitige Austausch von Informationen ist . . ."

- Schreiben von Massey-Ferguson an seine britischen Händler vom 30. April 1981: "Wir erhalten die Angaben über einen gegenseitigen und vertraulichen Austausch von Daten zwischen teilnehmenden Herstellern. Ein Teilnehmer kann sich zurückziehen, wenn z. B. die Vertraulichkeit nicht gewahrt bleibt. Die Erstellung der Daten ist angesichts der erforderlichen Verarbeitungskosten teuer, weshalb die Weitergabe an die dafür zahlenden Hersteller beschränkt ist . . . Sie sind deshalb aufgefordert, die Ihnen bereitgestellten Angaben über Ihr eigenes Gebiet und die britischen Gesamtdaten als äusserst vertraulich zu behandeln."

- Schreiben von Ford an alle Teilnehmer: "Ich muß Sie nicht daran erinnern, welchen Wert diese statistischen Angaben für uns haben. Sie sind streng vertraulich und ausschließlich auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens aller die Vertraulichkeit wahrenden Teilnehmer verfügbar."

- Schreiben von International Harvester an seine Händler vom 22. April 1981: ". . . diese Angaben werden auf streng vertraulicher Grundlage weitergegeben und sind nur von International Harvester geschäftsintern zu verwenden. Formblätter, aus denen Stückzahlen und Marktanteile hervorgehen, sind als streng geheime Dokumente zu behandeln. Deren Weitergabe an die Presse oder an sonstige könnte zum Zusammenbruch des für Sie und für uns so vorteilhaften Systems führen."

- Bericht einer Zusammenkunft der Teilnehmer vom 20. April 1983: der Vorsitzende spricht sich u. a. aus folgenden Gründen gegen die Weitergabe von Markenangaben aus:

- "In jüngster Zeit hat ein statistischer Krieg im Kfz-Gewerbe stattgefunden, der durch die Veröffentlichung von Marktanteilen wahrscheinlich weiter angefacht würde. Das Austauschsystem wird nur fortbestehen, solange zwischen seinen Teilnehmern freundschaftliche Beziehungen bestehen."

- "Die Grundlage des Systems besteht darin, daß z. B. Massey-Ferguson und International Harvester (von Case im Jahr 1985 übernommen) ihre Zulassungszahlen austauschen. Es kann deshalb als eine Sammlung von Austauschbeschlüssen beschrieben werden."

- Schreiben des ÄA an den britischen Bauernverband vom 27. Mai 1983: "Was die Weitergabe anderer Angaben betrifft, stehen wir vor kaum überwindbaren Schwierigkeiten. Gewerbliche Angaben werden uns auf vertraulicher Grundlage bereitgestellt, weshalb es uns nicht freisteht, diese ohne die Zustimmung aller Teilnehmer weiterzugeben."

(23) Die Teilnehmer haben erwogen, die Marktangaben auch an die Presse weiterzugeben, doch bis April 1987 wurden lediglich Gesamtangaben zum britischen Markt und den Regionen des Landwirtschaftsministeriums veröffentlicht. Von April 1987 bis Oktober 1988, als die Funktionsweise des Austauschsystems im Zuge der Eröffnung des Verfahrens ausgesetzt wurde, wurden Angaben über Marktanteile einzelner Teilnehmer in bezug auf die britischen Gesamtdaten auf Jahres- und Vierteljahresgrundlage mit einer Verzögerung von drei Monaten veröffentlicht. Alle sonstigen den Teilnehmern bereitgestellten Angaben werden weiterhin als vertraulich behandelt.

Angaben über die Umsätze der firmeneigenen Händlernetze

(24) Zusätzlich zu den Angaben über den Absatz anderer Wettbewerber stellen ÄA und SIL den einzelnen Herstellern Daten über die firmeneigenen Händlerumsätze zur Verfügung.

(25) Die Angaben zu den firmeneigenen Händlerumsätzen können ebenfalls dem Vordruck V55 anhand eines einfachen Vergleichs zwischen Auslieferung und Zulassung jedes einzelnen Traktors entnommen werden. In dem Formblatt sind für jeden Traktor die Serien-/Fahrgestellnummer, der Ersthändler, der Verkäufer (falls dieser ein anderer Händler ist) und die Postleitzahl des Endkäufers aufgeführt.

(26) Das Formblatt V55 besteht in zwei Varianten: die vorausgefuellte Variante V55/1-4, die von den Händlern für die Zulassung der ihnen von britischen Herstellern gelieferten Traktoren verwendet werden muß, und die Variante V55/5, die von den Einführern für die Zulassung aller neuen in das Vereinigte Königreich eingeführten Traktoren zu verwenden ist.

Die Formblätter V55/1-4 werden von SIL so ausgewertet, daß für jeden einzelnen Hersteller die folgenden Verkaufsdaten seines firmeneigenen Händlernetzes erkennbar sind:

- Trendauswertung: Vergleich des Absatzes eines Unternehmens mit den Gesamtumsätzen dieses Sektors auf nationaler Ebene, den Gebieten des Landwirtschaftsministeriums, nach Grafschaft, Händlergebiet und Postleitzahlbereich, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugen (PS-Gruppen) auf Monatsgrundlage. Auf der Ebene der Händlergebiete und Postleitzahlbereiche können sich für einzelne Erzeugnisgruppen sehr geringe Absatzzahlen ergeben, so daß ein Feststellen der Verkäufe der Wettbewerber auf dieser Ebene nicht auszuschließen ist;

- Einfuhranalyse: Ermittlung der Anzahl der von anderen Händlern in einem bestimmten Händlergebiet eingeführten Traktoren und Vergleich dieser Einfuhren mit den von dem Händler in seinem eigenen Gebiet getätigten Verkäufen;

- Ausfuhranalyse: Ermittlung der Anzahl der von einem Händler in Gebiete anderer Händler ausgeführten Traktoren und Vergleich dieser Ausfuhren mit den gebietseigenen Verkäufen des Händlers;

- Händleranalyse: Ermittlung der in einem Postleitzahlbereich verkaufenden Händler und Vergleich der Umsätze dieser Händler mit den Gesamtabsatzzahlen in einem jeweiligen Postleitzahlbereich.

(27) Bis 1. September 1988 wurden die für die Einfuhr neuer Traktoren in das Vereinigte Königreich verwendeten Vordrucke V55/5 von SIL an die einzelnen Hersteller weitergegeben. Anhand dieser Unterlagen können die Einführer, die Seriennummer des eingeführten Traktors, das Modell und die Herkunft des eingeführten Traktors, d. h. der verkaufende Händler in dem anderen Mitgliedstaat, bei Einfuhren aus der Gemeinschaft ermittelt werden. Mit diesen Formblättern können die Hersteller somit den Ursprung von Paralleleinfuhren auf dem britischen Markt feststellen. SIL stellte am 1. September 1988 die Versendung dieser Formblätter an die einzelnen Hersteller ein.

(28) In einem Telefaxschreiben an John Deere beschrieb SIL das Austauschsystem im Jahr 1984 wie folgt: "Unsere Datenbank erfasst alle für die Strassenverwendung im Vereinigten Königreich zugelassenen Traktoren, d. h. 98 % der Traktoren über 30 PS jeglicher Herkunft. Für die am Austausch beteiligten Unternehmen speichern wir ferner Angaben zu den Verkäufen durch die einzelnen Händler und senden jedem Unternehmen die gespeicherten Unterlagen zurück. Damit hat z. B. John Deere Vereinigtes Königreich Einblick in die Unterlagen (Seriennummer usw.), wenn ein Traktor dieser Marke von einem EG-Händler eingeführt wird."

(29) Massey-Ferguson hat das System in einem Vermerk vom 4. Mai 1981 wie folgt dargestellt: "Das Austauschsystem ermöglicht uns, für alle Traktoren unserer Marke die Zulassungsdaten zu verfolgen und zu überprüfen; dies gilt auch für einige andere an unsere britischen Vertriebshändler gelieferten Erzeugnisse. Ferner haben wir einen genauen Überblick über die Zulassungsdaten der vor einiger Zeit sowie über die Erstzulassung von kürzlich ausgelieferten Traktoren. Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die sich in jüngster Zeit ausbreitende graue Einfuhr wird es sein, daß wir Einblick in die V55/5-Zulassungsvordrucke bei MF-Erzeugnissen einschließlich deren Seriennummer haben werden."

(30) Bei jüngst durchgeführten Nachprüfungen wurden Unterlagen aufgefunden, aus denen hervorgeht, daß einige Teilnehmer anhand der von SIL bereitgestellten V55/5-Vordrucke die Herkunft von Paralleleinfuhren verfolgt und, im Fall von dritten Ländern, solchen Einfuhren ein Ende gesetzt haben. Es handelt sich um die Unterlagen in der Anlage 3 zu den Beschwerdepunkten der Kommission und um die von der Kommission mit Schreiben vom 22. Mai 1989 den Parteien im Anschluß an die Anhörung zugesandten Dokumente (Dokumente Nrn. 1, 5 bis 8, 16 und 18 bis 48).

Aussetzung der Funktionsweise des Austauschsystems

(31) Am 24. November 1988 haben die Teilnehmer die Funktionsweise des Austauschsystems ausgesetzt, nachdem ihnen die Kommission ihre Beschwerdepunkte am 11. November 1988 übermittelt hatte. Der Einführer von Deutz-Traktoren, Watveare, zog sich im Dezember 1988 von dem Austausch zurück.

(32) Im Anschluß an die Anhörung teilte die Kommission den Parteien mit Schreiben vom 25. Oktober 1989 ihre Stellungnahme mit. Dieser am 28. November in einigen Punkten klargestellten Stellungnahme stimmten die Teilnehmer Watveare und Case grundsätzlich zu.

(33) Am 12. März 1990 meldeten die fünf Teilnehmer Ford, Fiat, John Deere, Renault und Massey-Ferguson ein geändertes Austauschsystem mit der Bezeichnung "UK Tractor Registration Data System" an. Am 9. Juli 1990 teilte Massey-Ferguson der Kommission mit, daß es ebenfalls deren Stellungnahme vom 28. November 1989 zustimme und seinen Antrag auf Negativattest bzw. Freistellung vom 12. März 1990 zurückzöge.

Die vier verbleibenden Teilnehmer haben ein Informationsaustauschsystem angemeldet, das sie nicht zur Anwendung gebracht haben. Gemäß dieser neuen Anmeldung werden die den Teilnehmern bereitgestellten Angaben geringfügig eingeschränkt, jedoch weiterhin Informationen über Verkäufe und Marktanteile der Teilnehmer für Zeiträume bis zu einem Jahr, d. h. monatliche Informationen für das gesamte Vereinigte Königreich und die Regionen des Landwirtschaftsministeriums, untergliedert nach Verwendungszweck, Grafschaft, Händlergebiet und Postleitzahlbereichen und aufgeschlüsselt nach Modellen, bereitgestellt. In dem geänderten Austauschsystem werden ferner den einzelnen Teilnehmern Angaben zu den Fahrgestellnummern und Zulassungsdaten aller von einem Teilnehmer verkauften Traktoren bereitgestellt. Einzelangaben zu dem Austauschsystem in seiner geänderten Funktionsweise sind in Anlage 2 der neuen Anmeldung enthalten.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Rechtliche Beurteilung der Funktionsweise des Austauschsystems vor und nach seiner Anmeldung vom 4. Januar 1988 nach Artikel 85 Artikel 1

(34) Der ÄA und die ursprünglich acht, jetzt sieben Teilnehmer an dem Austausch (3) sind Parteien einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Die Parteien haben sich auf ein gemeinsames System der Organisation von Händlergebieten geeinigt (vgl. Randziffer 6), und die ÄA darf Informationen über die Umsätze der einzelnen Teilnehmer nur auf der Grundlage einer gegenseitigen Anerkennung der Veröffentlichung durch jedes einzelne Mitglied herausgeben. Die Vereinbarung wurde mit der Anmeldung des Informationsaustauschsystems durch den ÄA im Januar 1988 förmlich in Kraft gesetzt. Auch die Weitergabe von Informationen über Umsätze der firmeneigenen Händlernetze an die einzelnen Teilnehmer wird durch eine Vereinbarung zwischen den Teilnehmern, ÄA und SIL geregelt. Für die Weitergabe dieser Daten werden von ÄA und SIl Gebühren erhoben.

Während SIL seine EDV-Dienstleistungen dem ÄA und den acht Teilnehmern gegen Gebühr erbringt, liegt die Zuständigkeit für den Austausch überwiegend bei ÄA und den einzelnen Teilnehmern. Die Kommission hält es deshalb nicht für angebracht, SIL in dieses Verfahren weiter einzubeziehen.

Datenangaben zu den Umsätzen der einzelnen Wettbewerber

(35) Bei der Beurteilung des Bestandteils des Austauschsystems, mit dem die Umsätze der einzelnen Teilnehmer ermittelt werden, berücksichtigt die Kommission

- die Marktstruktur, die gekennzeichnet ist durch:

- hohe Konzentration, da vier Unternehmen ungefähr 80 % und sieben Unternehmen 87 % bis 88 % des Marktes auf sich vereinen und die Konzentration in kleineren räumlichen Einheiten und bei bestimmten Produktgruppen noch ausgeprägter ist. Ferner sind die Teilnehmer auch wichtige Anbieter in anderen EG-Märkten. Hinzu kommt der Abstand zu den Anteilen der Nichtmitglieder und deren weite Streuung, auf die zusammen lediglich etwa 12 % des Marktes entfallen,

- hohe Zutrittsschranken: Erfordernis eines weitverzweigten Vertriebs- und Dienstleistungsnetzes, niedrige Absatzzahlen und stagnierender bzw. zurückgehender Markt, der Vorteil der Markentreue gegenüber angestammten Anbietern und die Auswirkungen des Informationsaustausches,

- das Fehlen grösserer Einfuhren aus dritten Ländern von Zugmaschinen mit mehr als 30 PS;

- die Art der ausgetauschten Informationen: genaue Zahlenangaben zu Umsätzen und Marktanteilen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse zwischen Wettbewerbern in einem hochkonzentrierten Markt handelt;

- die Informationstiefe der ausgetauschten Angaben: eingehende Aufschlüsselung nach Erzeugnissen, Absatzgebieten und Zeiträumen unterhalb eines Jahres, d. h. tägliche, monatliche und vierteljährliche marktempfindliche Angaben über Wettbewerber, und

- die Tatsache, daß die Teilnehmer regelmässig im Rahmen des ÄA-Ausschusses zusammentreffen, der ihnen als Forum für Kontakte dient.

(36) Der Austausch bewirkt Wettbewerbsbeschränkungen aus zwei Gründen:

a) Nichtentfaltung der Wettbewerbsreserven in einem hochgradig konzentrierten Markt

(37) Der Austausch beschränkt den Wettbewerb insofern, als er ein Ausmaß an Markttransparenz zwischen Anbietern auf einem hochgradig konzentrierten Markt schafft, das die Entfaltung der verbliebenen Wettbewerbsreserven angesichts des Risikos und der Leichtigkeit der Offenlegung eines eigenständigen wettbewerblichen Vorgehens verhindert. In diesem hochkonzentrierten Markt bestehen die Wettbewerbsreserven im wesentlichen aus der Ungewißheit und Geheimhaltung zwischen den Hauptanbietern hinsichtlich der Marktbedingungen, die den erforderlichen Spielraum für ein wettbewerblich wirksames Vorgehen schaffen.

Ungewißheit und Geheimhaltung zwischen Anbietern sind wesentliche Bestandteile zur Gewährleistung des Wettbewerbs auf dieser Art von Markt. Ein aktiver Wettbewerb ist unter diesen Marktbedingungen nur möglich, wenn es den einzelnen Wettbewerbern gelingt, ihr Vorgehen geheimzuhalten bzw. ihre Konkurrenten sogar zu täuschen.

Diese Erwägungen sollen jedoch nicht den Blick auf die positiven Nutzwirkungen der Transparenz in einem Markt verstellen, der durch das Vorhandensein einer Vielzahl von Abnehmern und Anbietern gekennzeichnet ist. Bei einem geringen Maß an Konzentration kann durch Markttransparenz der Wettbewerb insofern gesteigert werden, als die Verbraucher bei umfassender Kenntnis des Marktangebots ihre Wahl treffen können. Der britische Traktorenmarkt zeichnet sich jedoch weder durch eine niedrige Konzentration aus, noch wird mit dem Austauschsystem Transparenz zugunsten der Verbraucher hergestellt. Vielmehr beseitigt die auf dem britischen Traktorenmarkt mit dem Austausch hergestellte Transparenz den mit dem Vorgehen eines Wettbewerbers verbundenen Überraschungseffekt, was zu kürzeren Reaktionszeiten führt und vorübergehende Vorteile weitgehend ausschaltet. Wenn ein Wettbewerbsvorsprung unmittelbar an den Absatzsteigerungen abgelesen werden kann, wird ein schnelles Reagieren auf die Preisnachlässe oder sonstigen Kaufanreize dieses Unternehmens möglich, wodurch der Vorsprung des Wettbewerbers eingeholt werden kann. Von dieser neutralisierenden und stabilisierenden Auswirkung auf die Marktstellung der Oligopolisten ist insofern auszugehen, als von ausserhalb kein Wettbewerbsdruck auf die Teilnehmer an dem Austausch mit Ausnahme der Paralleleinfuhren ausgeuebt wird, die jedoch, wie bereits erläutert, ebenfalls überwacht werden.

(38) Der britische Traktorenmarkt zeichnet sich eindeutig durch einen hohen Konzentrationsgrad aus, auf dem der Wettbewerb aufgrund folgender Faktoren bereits geschwächt ist:

- Vier Firmen beherrschen den Markt mit einem Marktanteil, der zusammengezählt etwa 80 % beträgt.

- Diese vier Unternehmen haben einen Informationsaustausch mit vier anderen gut eingeführten Anbietern aufgebaut, die in der Lage wären, deren Marktstellung anzugreifen, so daß damit die Voraussetzungen für ein enges Oligopol zwischen den acht am besten auf diesem Markt eingeführten Unternehmen durch die Bereitstellung von Angaben über Veränderungen bei Umsätzen und Marktanteilen von Herstellern und Händlern geschaffen wurden.

- Diese acht Anbieter sind auf allen übrigen EG-Märkten vertreten und kennen die Handelsstrukturen und die auf dem britischen Markt angebotenen Erzeugnisse schon seit langem. Es bereitet ihnen insbesondere keine Schwierigkeiten, die Preise der einzelnen Marktteilnehmer in Erfahrung zu bringen, da dieser Wirtschaftszweig Listenpreise verwendet und mit einer telefonischen Nachfrage die Höhe der von den einzelnen Herstellervertriebsnetzen gewährten Rabatte ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden kann. Diese Angaben sind auch bei den Abnehmern verfügbar, die den Händler die Preise der Wettbewerber in ihrem Absatzgebiet mitteilen.

- Der Markt wird durch die hohen Zutrittsschranken vor Wettbewerbern aus Ländern ausserhalb des Vereinigten Königreichs geschützt, so daß die Einfuhren aus dritten Ländern unerheblich sind.

(39) Ferner ist zu bedenken, daß die Nachfrage weit gestreut ist. Es gibt eine Vielzahl von Kunden, die überwiegend nicht in der Lage sind, angesichts der Transportschwierigkeiten, Einfuhrförmlichkeiten, Zulassungsbestimmungen, Dienstleistungsprobleme usw. Traktoren in anderen Mitgliedstaaten zu erwerben. Somit ist die Beweglichkeit der Nachfrage in diesem Markt sehr gering, was den Wettbewerbsdruck von dieser Seite auf die begrenzte Anzahl der Anbieter auf dem britischen Markt schwächt und damit deren Wirtschaftskraft auf diesem Markt stärkt.

(40) Auf dem britischen Traktorenmarkt beziehen sich deshalb die einzigen schwierig erhältlichen, jedoch sehr wichtigen Marktangaben auf die genauen Absatzzahlen jedes Herstellers/Händlers, mit denen Änderungen in den Absatzzahlen und Marktanteilen jedes Teilnehmers am Oligopol und jedes Händlers in bezug auf seine Absatzgebiete sofort erkannt werden können. Diese Marktkenntnis erlaubt es jedem Teilnehmer und Händler, unmittelbar zu reagieren und damit jegliche Initiative eines Teilnehmers/Händlers zur Steigerung seiner Umsätze zu neutralisieren (siehe Randziffer 37). Dies hat jedoch zur Folge, daß solche Initiativen kaum ergriffen werden, da jeder Anbieter die Lage seiner Wettbewerber genau kennt, und jegliche Initiative aufgrund der mit dem System geschaffenen Transparenz von den anderen Teilnehmern sofort entdeckt werden kann.

(41) Die sehr eingehenden Umsatzzahlen in bezug auf die sachlichen und räumlichen Märkte, die auf Tages-, Monats- oder Quartalsebene verfügbar sind (siehe Randziffern 17 bis 23), verschaffen jedem Hersteller und Händler zuverlässige Marktkenntnisse; sie erlauben ihnen,

- die Marktstellung und Leistungsergebnisse ihrer Wettbewerber sowie Änderungen darin genau zu ermitteln;

- festzustellen, ob ein Wettbewerber seine Umsätze erhöht hat, in welchem Gebiet diese Absatzsteigerung erfolgt ist, mit welchen Modellen sie erzielt wurde und welche Preis- oder Absatzstrategien der Wettbewerber erfolgreich sind;

- den Preiswettbewerb weitgehend einzuschränken, da die Anbieter und Händler auf Preisunterbietungen oder sonstige Marktstrategien selektiv reagieren können, indem sie ihre Antwort auf das absolut erforderliche Mindestmaß hinsichtlich Erzeugnissen und Gebieten beschränken und sich ihrer Zielgrössen gewiß sind;

- schneller zu reagieren, wenn sich die Marktstellungen zu verändern beginnen.

(42) Der Austausch ermöglicht ferner den angestammten Anbietern und Händlern mit erheblichen Marktanteilen, d. h. den vier grössten Unternehmen mit Anteilen von etwa 80 % am britischen Markt, ihre Marktstellung wirksamer zu verteidigen, als dies ohne die eingehenden Angaben über die Absatzzahlen ihrer Konkurrenten und Änderungen in deren Marktstellung möglich wäre. Aufgrund ihrer grösseren Marktbreite und ihrer Absatzzahlen verfügen diese Unternehmen und Händler bereits über bessere Marktkenntnisse, weshalb sie auf steigende Absatzzahlen der kleineren Wettbewerber umso wirksamer reagieren können. Diese Erkenntnis wird durch die Tatsache erhärtet, daß die vier Hauptlieferanten im Verlauf ihrer Teilnahme am Austausch ihren gemeinsamen Marktanteil im Vereinigten Königreich gegenüber den anderen Teilnehmern im wesentlichen halten konnten.

(43) Ohne das Austauschsystem müssten die Unternehmen mit einem gewissen Maß an Ungewißheit hinsichtlich des Ortes, des Ausmasses und der Mittel eines möglichen Angriffs ihrer Wettbewerber vorgehen. Diese Unsicherheit ist ein übliches Wettbewerbsrisiko, das zur Stärkung des Wettbewerbs beiträgt, da die Reaktion und die Preissenkungen nicht auf das zur Verteidigung einer angestammten Stellung erforderliche Mindestmaß beschränkt werden können. Ungewißheit veranlasst die Unternehmen, wettbewerbsbewusster vorzugehen, da sie nicht genau wissen, welches Maß an Erwiderung erforderlich ist, um den Wettbewerb zu bestehen. Das Hinausgehen über eine Mindestreaktion würde z. B. darin bestehen, daß günstigere Rabatte zum Lagerabbau oder Rabatte für eine grössere Anzahl von Erzeugnissen und Händlergebieten gewährt werden.

Der Austausch verringert die Ungewißheit, indem er das Vorgehen und die Reaktionen aller beteiligten Wettbewerber enthüllt, auf die 87 bis 88 % des britischen Marktes entfallen. Mit dem Austauschsystem kann somit die Entfaltung der Wettbewerbsreserven verhindert werden.

b) Erhöhung der Zutrittsschranken für Nichtteilnehmer

(44) Das Austauschsystem schwächt nicht nur den Wettbewerb zwischen den Teilnehmern und zwischen ihnen und ihren Händlern, es beschränkt auch den Wettbewerb zwischen Teilnehmern und Nichtteilnehmern, selbst wenn grundsätzlich alle Hersteller oder Einführer Mitglied werden können.

(45) Ein an dem Austausch nicht beteiligter Anbieter ist insofern benachteiligt, als er nicht über die eingehenden und genauen Marktangaben über andere Anbieter verfügt. Eingehende Kenntnisse der Verkaufsstrukturen für Traktoren auf dem britischen Markt verbessern jedoch die Fähigkeit der Teilnehmer, ihre Stellung gegenüber den Nichtteilnehmern zu verteidigen.

(46) Ein Anbieter, der dem Austauschsystem beitreten möchte, muß seine genauen Umsätze je Erzeugnis und geographischer Einheit mitteilen, die dann über das System den angestammten Anbietern mit erheblichen Marktanteilen und grossen Händlernetzen bekanntgemacht werden, so daß diese unverzueglich die Marktdurchdringung des neuen Mitglieds erfahren. Anhand der Marktinformationen über neue Mitglieder können die angestammten Lieferanten ihre Stellung verteidigen und selektive Maßnahmen treffen, um den neuen Teilnehmer in Schach zu halten.

(47) Für einen kleinen Anbieter ist es deshalb weder von Vorteil, Teilnehmer an dem System zu werden, noch diesem fernzubleiben. In beiden Fällen bevorteilt der Austausch die bereits teilnehmenden Grossanbieter. Die Teilnahme der kleineren Lieferfirmen an dem Austausch ist ein Beweis dafür, daß diese Anbieter nicht in der Lage waren, die Stellung der vier Grossanbieter Ford, Case, Massey-Ferguson und John Deere anzugreifen, und dafür, daß eine Vergrösserung der Marktanteile nur durch den Erwerb von Wettbewerbern möglich ist, so wie die vor kurzem erfolgte Übernahme von Ford durch Fiat gezeigt hat. Die Teilnahme vier kleinerer Anbieter kann nur dadurch erklärt werden, daß der britische Informationsaustausch Bestandteil eines Netzes ähnlicher Systeme in anderen EG-Ländern ist und die acht Anbieter an verschiedenen Austauschsystemen auf gegenseitiger Grundlage beteiligt sind. Diese anderen Systeme werden gegenwärtig einer Prüfung unterzogen.

(48) Mit dem Austauschsystem können seine Teilnehmer somit den Marktzutritt neuer Wettbewerber verhindern und die Ausdehnung anderer, am System nicht beteiligter Anbieter auf dem britischen Markt eindämmen. Hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Beschränkung der Entwicklung neuen Wettbewerbs auf einem übermässig konzentrierten, durch hohe Wettbewerbsschranken gekennzeichneten Markt, die dazu führt, daß die Teilnehmer an dem Austausch gemeinsam ihre Gewinne zum Nachteil der Abnehmer steigern können. Diese Beschränkung beeinträchtigt insbesondere die kleinen Anbieter aus anderen EG-Ländern, denen die Möglichkeit genommen wird, auf dem britischen Markt ihre Erzeugnisse abzusetzen oder ihren Absatz auf diesem Markt zu steigern.

c) Die wichtigsten Argumente der Antragsteller

(49) Die Antragsteller haben vorgebracht, daß der Informationsaustausch auf den vom britischen Verkehrsministerium bereitgestellten Zulassungsdaten beruhe und es sich bei diesen Angaben nicht um Geschäftsgeheimnisse handele. Diesem Argument kann nicht zugestimmt werden. Erstens benutzt der Informationsaustausch keine Schätzungen, sondern korrekte Zahlenangaben über die von jedem seiner Mitglieder und deren Händler abgesetzten Mengen und deren Marktanteile. Angaben dieser Art verleihen Geschäftsvorteile und sind dem Geschäftsgeheimnis zuzuordnen, weshalb sie nicht mit Wettbewerbern geteilt oder an diese weitergegeben werden dürfen (siehe Urteil in der Rechtssache 236/81 - Celanese Chemical Company Inc. (4); Rechtssache Nr. T-30/89 - Hilti (5); Siebter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Kapitel I Absatz 2 Ziffern 5 bis 8; Entscheidungen der Kommission: Fettsäuren (87/1/EWG) (6); Cobelpa/VNP (77/592/EWG) (7); Bleiweiß (79/90/EWG) (8)). Im Unterschied zu Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, die über telefonische Nachfragen oder Kundengespräche in Erfahrung gebracht werden können, zählen genaue Angaben über abgesetzte Mengen und Marktanteile als Kennziffern für die Marktstruktur und deren Veränderungen zu den am schwierigsten in Erfahrung zu bringenden Marktangaben.

Zweitens haben die Parteien selbst Angaben dieser Art als empfindlich und vertraulich eingeordnet, indem diese nur auf einer gegenseitigen Grundlage und mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Unternehmen ausgetauscht werden dürfen (siehe Randziffer 22).

Drittens könnten die Zulassungsdaten des britischen Verkehrsministeriums nicht auf die beschriebene Weise nur mit dem Austausch ausgewertet werden, selbst wenn sie jedem einzelnen Hersteller zugänglich gemacht werden. Das Austauschsystem schlüsselt die Angaben nach Erzeugnissen, Absatzgebieten und Zeiträumen in bezug auf die Umsätze und Marktanteile aller Teilnehmer auf, wodurch die Hersteller jederzeit die Entwicklung der Marktstellung jedes Teilnehmers verfolgen können.

Ferner haben die Teilnehmer ihre Händlergebiete gemäß den Postleitzahleinheiten aufgebaut, wodurch der Vergleich der vorgelegten Angaben erleichtert wird. Hinsichtlich der verkauften, jedoch nicht zugelassenen Traktoren haben die Händler zugesichert, die ausgefuellten Formblätter V55 dem Hersteller zurückzugeben, der sie wiederum an SIL zur Verarbeitung weiterleitet. Damit sind die Zulassungszahlen nur mit der Zustimmung des Austauschs verwertbar, unabhängig davon, ob sie auch einzelnen bereitgestellt werden.

Schließlich berührt die Tatsache, daß ein Ministerium Angaben über Umsätze einzelner Wettbewerber in einem gegebenen Markt im Gegensatz zu nicht aufgeschlüsselten Gesamtdaten für einen gesamten Wirtschaftszweig zur Verfügung stellt, nicht die Anwendbarkeit von Artikel 85 EWG-Vertrag auf das Vorgehen der beteiligten Unternehmen. Vielmehr setzt sich die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen damit ebenfalls dem Vorwurf der Vertragsverletzung aus, in diesem Fall Artikel 5 EWG-Vertrag, da gemäß Artikel 85 Artikel 3 Buchstabe f) in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag die Bestimmungen des nationalen Rechts oder die Vorgehensweise der nationalen Behörden die uneingeschränkte Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht beeinträchtigen dürfen (siehe Gerichtshof in der Rechtssache 45/85 - Verband der Sachversicherer (9), Erwägungsgrund Nr. 20).

(50) Die Parteien haben ferner vorgebracht, daß sich die Datenangaben lediglich auf abgeschlossene Vorgänge und nicht auf ein zukünftiges Vorgehen bezögen, weshalb es sich bei den ausgetauschten Angaben um historische Informationen ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betreffenden Markt handele. Auch diesem Argument kann nicht zugestimmt werden.

In einem Markt mit stabiler oder sinkender Nachfrage wie dem britischen Traktorenmarkt können Vorhersagen über das zukünftige Vorgehen der Wettbewerber weitgehend auf der Grundlage der vergangenen Vorgänge getroffen werden. Die vorstehend beschriebenen beschränkenden Auswirkungen des Austauschsystems sind aus der Beobachtung des Vorgehens der Wettbewerber und deren Leistungsergebnisse in der Vergangenheit herzuleiten. Je genauer und jünger die Zahlenangaben über abgesetzte Mengen und Marktanteile sind, desto grösser ist die Auswirkung dieser Informationen auf das zukünftige Verhalten der Unternehmen im Markt (siehe auch Gerichtshof in der Rechtssache 172/80 - Zuechner (10), Erwägungsgrund Nr. 21).

Die Kommission stimmt jedoch darin überein, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt die Angaben über abgeschlossene Vorgänge zu historischen Informationen werden, die keine nachvollziehbaren Auswirkungen auf zukünftige Verhaltensweisen mehr haben. In dem vorliegenden Fall glaubt die Kommission, daß ein jährlicher Austausch von einem Jahr alten Umsatzzahlen einzelner Wettbewerber mit ihren Unterteilungen Vereinigtes Königreich, Regionen des Landwirtschaftsministeriums und Einsatzort, aufgeschlüsselt nach Modellen, als Geschäftsdaten angesehen werden kann, die keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Herstellern oder zwischen den Händlern auf dem britischen Traktorenmarkt haben.

(51) Die Parteien haben ferner geltend gemacht, daß die Kommission vorhandene Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund des Austauschsystems nicht nachweisen könne und daß die erfolgten Veränderungen in den Marktanteilen der Unternehmen am britischen Traktorenmarkt nicht mit den von der Kommission in ihren Beschwerdepunkten beanstandeten wettbewerbswidrigen Auswirkungen in Einklang zu bringen seien. Diesem Argument kann ebensowenig zugestimmt werden.

Mit den ausgetauschten, detailgenauen Informationen wird ein Ausmaß an Transparenz in einem hochkonzentrierten, vom Wettbewerb durch Dritte abgeschirmten Markt (hohe Zutrittsschranken, kaum Einfuhren von ausserhalb der Gemeinschaft) geschaffen, die unweigerlich zu einem Nachlassen des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen führt.

Auch müssen nicht nur die unmittelbar sichtbaren Auswirkungen einer Vereinbarung, sondern auch ihre anzunehmenden Wirkungen und die Tatsache berücksichtigt werden, daß mit einer Vereinbarung Strukturen geschaffen werden, die für wettbewerbswidrige Vorgehensweisen benutzt werden könnten.

Artikel 85

Absatz 1 ist so auszulegen, daß auch anzunehmende wettbewerbswidrige Auswirkungen unter sein Verbot fallen, da er die Aufrechterhaltung einer wettbewerbswirksamen Struktur im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f) bezweckt. Dieses Ziel ist besonders vordringlich in einem hochgradig konzentrierten Markt, auf dem mit dem Austauschsystem ein Ausmaß an Transparenz geschaffen wird, das die Entfaltung von Wettbewerbsreserven verhindert und die Marktzutrittsschranken für Nichtteilnehmer erhöht.

Hinsichtlich der Veränderungen in den Marktanteilen ist darauf hinzuweisen, daß die Anteile der Teilnehmer des Austauschs am britischen Gesamtmarkt in der Wirkungszeit des Systems sich nur geringfügig verändert haben. Schwankungen der Marktanteile waren jedoch auf nationaler und regionaler Ebene zwar zu verzeichnen, diese schließen aber ein Nachlassen des Wettbewerbs auf dem britischen Traktorenmarkt als Ergebnis des Informationsaustausches nicht aus. Um wettbewerbsbeschränkend wirken zu können, muß mit dem Austauschsystem weder eine absolute Stabilität der Marktanteile geschaffen, noch ein ausgeprägter Wettbewerb in bestimmten Bereichen verhindert werden. Die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Systems sind vielmehr darin zu sehen, daß mit hinreichender Gewißheit davon ausgegangen werden kann, daß die Marktanteile und Marktstellung seiner Teilnehmer sich ohne das Austauschsystem anders entwickelt hätten und in Zukunft auch anders verlaufen würden, falls das System nicht fortgeführt wird. Der praktische Nachweis dieser Erwägung ist jedoch unmöglich. Vielmehr legen das wirtschaftliche Umfeld, die Struktur des Marktes und die Art der ausgetauschten Informationen die Schlußfolgerung nahe, daß ein Nachlassen des Wettbewerbs als Ergebnis des Austauschsystems unvermeidlich ist.

(52) Schließlich haben die Parteien geltend gemacht, daß durch die Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse auf dem Traktorenmarkt ein ausgeprägter Qualitätswettbewerb geschaffen werde, indem jeder Hersteller bestrebt sei, seine Erzeugnisse von denen seiner Wettbewerber abzusetzen, um die Gunst der Verbraucher zu erlangen.

Dieses Argument verkennt die Tatsache, daß der Kauf eines Traktors für die Landwirte einen beträchtlichen finanziellen Aufwand erfordert. Bei der Kaufentscheidung spielt der Preis weiterhin eine wichtige Rolle, insbesondere weil alle von den Teilnehmern am Austauschsystem hergestellten Traktoren trotz der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede dieselben Funktionen erfuellen und auf den Anschluß der gleichen Zusatzgeräte abgestimmt sind. Bei der Kaufentscheidung der Landwirte werden somit nicht nur die Zuverlässigkeit und die Markentreue in Betracht gezogen. Der Preiswettbewerb spielt auf diesem Markt nach wie vor eine wichtige Rolle. Die Hersteller und Händler können sich einen Spielraum für die Verringerung der Intensität des Wettbewerbs schaffen, indem sie Preiskämpfe vermeiden, die ihre Gewinnspannen beschneiden würden. Durch die Erhöhung der Transparenz in einem hochgradig konzentrierten Markt und die Stärkung des Zusammenhalts zwischen den Hauptanbietern auf diesem Markt über regelmässige und geheime Kontakte ist es möglich, ein allgemein hohes Preisniveau auch bei fortbestehenden Preisunterschieden aufrechtzuerhalten.

Umsatzzahlen der firmeneigenen Händlernetze

(53) Das Austauschsystem ermittelt für jeden Hersteller genaue Angaben über die Umsätze seines firmeneigenen Händlernetzes. Hieran ist solange nichts auszusetzen, wie anhand dieser Angaben weder die Umsätze der Wettbewerber festgestellt, noch Eingriffe in die Tätigkeiten anderer Händler oder der Paralleleinführer vorgenommen werden.

(54) Die Möglichkeit der Feststellung der Umsätze einzelner Wettbewerber besteht dann, wenn je aufgeschlüsseltes Gebiet, Erzeugnis oder Zeitraum weniger als zehn Traktoren abgesetzt werden. In diesen Fällen kann ein Vergleich zwischen den Gesamtverkaufszahlen und den firmeneigenen Verkäufen die Ermittlung der Absatzzahlen der einzelnen Wettbewerber oder deren Händler erleichtern.

(55) Hinsichtlich des Eingreifens in die Tätigkeit anderer Händler oder der Paralleleinführer vermag der Austausch folgende wettbewerbswidrige Wirkungen zu zeitigen:

- In den Händlereinfuhr- und -ausfuhranalysen ist für jedes Händlergebiet die genaue Anzahl der Verkäufe sowohl des Gebietshändlers als auch anderer Händler desselben Vertriebsnetzes ausgewiesen. Aus diesen Analysen geht ferner hervor, in welchen Gebieten ein Händler ausserhalb seines eigenen Gebiets Umsätze tätigt. Der Austausch enthüllt somit die Zielbestimmung jedes Traktors und die Ausfuhren der einzelnen Händler in andere Händlergebiete im Vereinigten Königreich. Diese Überwachung der Verkäufe ausserhalb der angestammten Händlergebiete ermöglicht es den Herstellern, Druck auf diejenigen Händler auszuüben, die als übermässig wahrgenommene Ausfuhren tätigen. Solche Analysen können ihrem Wesen nach mißbraucht werden, da sich deren Folgen in den meisten Fällen einer nachherigen Kontrolle entziehen (ein Hersteller kann z. B. die Lieferungen an einen Händler kürzen, der zu viele Traktoren in anderen Händlergebieten absetzt. Diese "Einfuhr-Ausfuhr-Analysen" sind deshalb im hohen Masse geeignet, den markeninternen Wettbewerb zu verringern, so daß den Händlern und den Herstellern höhere Gewinnspannen gewährleistet werden können.

- Bis September 1988 übermittelte SIL an die Teilnehmer eine Kopie jedes Zulassungsvordrucks V55, anhand dessen die Hersteller sämtliche Paralleleinfuhren erkennen und die Herkunft dieser Traktoren verfolgen konnten (siehe Randziffern 27 bis 30). Aus den in Randziffer 30 erwähnten Unterlagen geht hervor, daß die jedem Teilnehmer bereitgestellten Angaben dazu verwendet wurden, um Paralleleinfuhren von Traktoren aus anderen EG-Ländern nach dem Vereinigten Königreich zu unterbinden. Das Austauschsystem hat somit Eingriffe in Paralleleinfuhren erleichtert, von denen ein Wettbewerbsdruck auf die Händler im Vereinigten Königreich ausging.

(56) Hinsichtlich der Beschränkung von Paralleleinfuhren bezieht sich diese Entscheidung lediglich auf die mit dem Austauschsystem geschaffene Möglichkeit des Eingriffs in solche Einfuhren. Deren Unterbindung durch einige Teilnehmer an dem Austausch aufgrund dieser Möglichkeit wird in einem gesonderten Verfahren behandelt.

Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(57) Ein Austausch von Angaben über die Einzelhandelsumsätze und Marktanteile von 88 % der Anbieter auf einem nationalen Markt sowie aller wichtigen Einführer für die übrigen EG-Länder, der die Entfaltung der Wettbewerbsreserven in einem hochgradig konzentrierten Markt verhindert und die Schranken für den Zutritt von Nichtteilnehmern erhöht, ist insofern geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in hohem Masse zu beeinträchtigen, als die sich aus diesem System ergebende Schwächung des Wettbewerbs unweigerlich Auswirkungen auf die Einfuhren nach dem Vereinigten Königreich zeitigen muß.

Würde das Austauschsystem nicht bestehen, so könnte sich der Traktorenhandel zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen EG-Staaten nach einem anderen Muster entwickeln. Ferner ist das System in der Vergangenheit dazu benutzt worden und könnte auch in Zukunft dazu benutzt werden, Paralleleinfuhren nach dem Vereinigten Königreich zu unterbinden.

(58) Die spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten wird noch dadurch verschärft, daß die Angaben nicht nur zwischen zwei oder drei Marktteilnehmern, sondern innerhalb der Hauptteilnehmer eines gesamten Wirtschaftszweiges ausgetauscht werden, auf die neun Zehntel eines nationalen Marktes entfallen, der wiederum einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt. Gleichzeitig ermöglicht das Austauschsystem ein Eingreifen in den Parallelhandel nicht nur durch ein oder zwei Unternehmen, sondern durch fast alle Anbieter auf dem britischen Markt. Schließlich verringert die Möglichkeit des Eingreifens in die Tätigkeiten der Händler innerhalb des Vereinigten Königreiches durch den Mißbrauch der Händlereinfuhr- und -ausfuhranalysen den markeninternen Wettbewerb im Vereinigten Königreich. Dadurch wird es möglich, die Preise im Vereinigten Königreich für landwirtschaftliche Zugmaschinen dem Wettbewerb zu entziehen und gleichzeitig die Traktoreneinfuhren von Nichtmitgliedern in das Vereinigte Königreich zu erschweren, und zwar als Ergebnis der durch den Austausch verbesserten Marktkenntnisse der wichtigsten britischen Anbieter.

B. Rechtliche Beurteilung der Funktionsweise des Austauschsystems vor und nach seiner Anmeldung vom 4. Januar 1988 nach Artikel 85 Absatz 3

(59) Der UK Agricultural Registration Exchange bestand seit 1975 und wurde erst angemeldet, nachdem verschiedene Nachprüfungen das Bestehen und die Funktionsweise dieses branchenweiten Informationsaustauschsystems aufgedeckt hatten.Die Parteien haben diesen Informationsaustausch also mehr als zwölf Jahre lang ohne eine Anmeldung bei der Kommission betrieben. Die Parteien können sich nicht auf Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 berufen, da sich ihr Austauschsystem ebenfalls auf die Einfuhren von Traktoren in das Vereinigte Königreich erstreckt.

(60) In ihrer Anmeldung vom 4. Januar 1988 und den sich anschließenden Darlegungen haben die Parteien geltend gemacht, daß sie die Angaben über die Umsätze der einzelnen Teilnehmer für eine beschleunigte Produktentwicklung, effizientere Produktplanung und die bessere Überwachung der Händler verwenden. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß die sich aus den vorstehend geschilderten Wettbewerbsbeschränkungen ergebenden Nachteile schwerer wiegen als die behaupteten Vorteile.

Davon abgesehen konnten die Parteien nicht nachweisen, daß die ausgetauschten Angaben über die Leistungsergebnisse einzelner Hersteller und Händler unerläßlich sind, um die behaupteten Vorteile zu erzielen. Nach Auffassung der Kommission lassen sich diese Ergebnisse auch mit firmeneigenen und branchenweit zusammengefassten Informationen erreichen.

(61) Die Kommission beanstandet nicht den Austausch gebiets- und produktweise aufgeschlüsselter gewerbeweiter Gesamtangaben, sofern je Bericht wenigstens Angaben zu zehn verkauften Traktoren aufgeführt sind. Das gleiche gilt für firmeninterne Angaben mit Ausnahme bestimmter Berichte mit eindeutig wettbewerbswidrigen Auswirkungen.

Der Zugang der Unternehmen zu eingehenden und aktualisierten gewerbeweiten und firmeneigenen Zahlenangaben ist somit zulässig. Die Kommission hat weiter nichts gegen den jährlichen Austausch von einem Jahr alten Daten einzuwenden, aus denen das Umsatzvolumen und die Marktanteile von individuellen Wettbewerbern aufgeschlüsselt nach dem Gebiet des Vereinigten Königreiches, der Gebietsaufgliederung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAFF) sowie nach den einzelnen Modellen hervorgeht.

Angaben dieser Art ermöglichen es jedem Teilnehmer, die Marktentwicklungen und Nachfrageveränderungen in seinem Wirtschaftszweig zu erkennen, Produktionserfordernisse vorauszusehen, Absatzziele den Händlern vorzugeben und ausreichende Lagerbestände an Traktoren und Ersatzteilen zu halten. Sie versetzen die einzelnen Teilnehmer in die Lage, die Leistungsergebnisse ihrer Erzeugnisse und Händler den Gesamtergebnissen ihres Wirtschaftszweiges gegenüberzustellen.

(62) Nach der mündlichen Anhörung haben die drei Teilnehmer Watveare (für Deutz), Case und Massey-Ferguson der Kommission mitgeteilt, daß sie der Funktionsweise eines Systems zustimmen können, das auf den Austausch rein statistischer Daten beschränkt ist und weder die Stückzahlen noch die Marktanteile der Wettbewerber für Zeiträume unterhalb eines Jahres angibt. Damit wird die Schlußfolgerung der Kommission bestärkt, daß firmeneigene und gewerbeweite Gesamtangaben für das Vorgehen auf dem Markt der landwirtschaftlichen Zugmaschinen ausreichen.

(63) Die Bereitstellung von Zahlenangaben über die Verkäufe der Firmenhändler, anhand deren die Hersteller in die Einzelhandelstätigkeiten der Händler oder Paralleleinführer eingreifen können (Händlereinfuhr- und -ausfuhranalysen/Weitergabe einer Kopie des Zulassungsvordrucks V55/5 an die Hersteller), kommt für eine Freistellung nicht in Betracht. Es ist nicht einzusehen, daß die Weiterleitung solcher Angaben oder solche Verhaltensweisen für die Erzielung von Verbesserungen bei der Herstellung oder Verteilung von Traktoren unerläßlich sind. Die Leistungen eines Händlers können an der Gesamtzahl seiner Verkäufe abgelesen werden, ohne daß der Bestimmungsort jedes einzelnen Traktors angegeben werden müsste.

(64) Ohne der Frage nachzugehen, ob alle vier Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 erfuellt sind, lässt sich feststellen, daß die Bedingung der Unerläßlichkeit weder bei den Angaben über die Verkäufe einzelner Wettbewerber noch der firmeneigenen Händlernetze, die ein Eingreifen in die Einzelhandelstätigkeit von Händlern oder von Paralleleinführern ermöglichen, unerläßlich ist. Das angemeldete Austauschsystem kommt deshalb für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht in Betracht.

C. Rechtliche Beurteilung der geänderten Anmeldung vom 12. März 1990 nach Artikel 85 Absätze 1 und 3

(65) Die vorstehend dargelegten Erwägungen hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 85 Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für die geänderte Anmeldung vom 12. März 1990. Diese zweite Anmeldung wurde lediglich von den vier Unternehmen Ford, Fiat, John Deere und Renault vorgelegt, obwohl davon auszugehen ist, daß die vier anderen Teilnehmer an dem ursprünglichen Austauschsystem weiterhin daran mitarbeiten würden, falls die geänderte Anmeldung von der Kommission im Hinblick auf Artikel 85 akzeptiert würde. Auch diese Anmeldung geht jedoch weit über das von der Kommission als für den betreffenden Markt zulässig angesehene Maß hinaus, da weiterhin Angaben über die Umsätze und Marktanteile der Teilnehmer und Händler nach Monatszeiträumen sowie die Fahrgestellnummer und das Zulassungsdatum jedes verkauften Traktors bereitgestellt werden. Anhand dieser Angaben sowie der Vordrucke V55/5 lassen sich Ursprung und Bestimmung sämtlicher Traktoren ermitteln. Angaben dieser Art, die, wie von den Parteien behauptet, für die Überprüfung von Garantie- oder Prämieansprüchen unerläßlich seien, könnten auf Einzelfälle beschränkt und müssen nicht für alle verkauften Traktoren bereitgestellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 4. Januar 1988 angemeldete und seit November 1975 angewandte Informationsaustauschsystem "UK Agricultural Tractor Registration Exchange" verstösst auch in seiner am 12. März 1990 angemeldeten Form gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, indem es den Austausch von Angaben ermöglicht, aus denen die Umsätze einzelner Wettbewerber, die Absatzzahlen der Händler und die Einfuhren firmeneigener Erzeugnisse hervorgehen.

Artikel 2

Dieses am 4. Januar 1988 angemeldete Austauschsystem erfuellt auch in seiner am 12. März 1990 angemeldeten Form nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag, so daß der entsprechende Antrag auf Freistellung abgelehnt wird.

Artikel 3

Die Agricultural Engineers Association und die acht Teilnehmer an dem Austauschsystem setzen der in Artikel 1 festgestellten Vertragsverletzung, soweit diese noch fortbesteht, unverzueglich ein Ende und verzichten in Zukunft darauf, eine Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einzugehen, mit denen gleichartige oder ähnliche Ziele oder Wirkungen verfolgt werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen und Einrichtungen gerichtet:

1. The Agricultural Engineers Association,

Samülson House,

Paxton Road,

Orton Centre,

UK-Peterborough,

Cambridgeshire PE2 0LT;

2. Ford New Holland Ltd,

Cranes Farm Road,

UK-Basildon,

Essex SS14 3AD;

3. Massey-Ferguson (United Kingdom) Ltd,

Stareton,

UK-Kenilworth,

Warwickshire CV8 2LJ;

4. J. I. Case Europe Ltd,

PO Box 121,

Wheatley Hall Road,

UK-South Yorkshire DN2 4PN;

5. John Deere Ltd,

Langar,

UK-Nottingham NG13 8HT;

6. Renault Agriculture Ltd,

Shipston House,

Darlingscote Road,

UK-Shipston-on-Stour,

Warwickshire CV36 4D7;

7. Watveare Ltd,

Headquarters Road,

West Wilts Trading Estate,

UK-Westbury,

Witshire BA13 4JY;

8. Fiatagri UK Ltd,

Newmarket Raod,

UK-Bury St Edmunds,

Suffolk IP 33 3YA;

9. Same-Lamborghini (UK) Ltd

Barby,

UK-Rugby

Warwickshire CV23 8FA. Brüssel, den 17. Februar 1992 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Die Präsensform wurde gewählt, da die Anmeldung vom 4. Januar 1988 auch nach ihrer geänderten Fassung vom 12. März 1990 nicht zurückgezogen worden ist. (4) Slg. 1982, S. 1183. (5) Slg. 1990, II, S. 163. (6) ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 1987, S. 17. (7) ABl. Nr. L 242 vom 21. 9. 1977, S. 10. (8) ABl. Nr. L 21 vom 30. 1. 1979, S. 16. (9) Slg. 1987, S. 405. (10) Slg. 1981, S. 2021.

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