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Document 31991L0338

Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

ABl. L 186 vom 12.7.1991, p. 59–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/338/oj

31991L0338

Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 186 vom 12/07/1991 S. 0059 - 0063
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0198
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0198


RICHTLINIE DES RATES vom 18 . Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 91/338/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung des Binnenmarktes müssen bis zum 31 . Dezember 1992 erlassen werden . Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist .

In seiner Entschließung vom 25 . Januar 1988 ( 4 ) fordert der Rat die Kommission auf, unverzueglich gezielte Maßnahmen für ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium auszuarbeiten . Darüber hinaus ist es geboten, die menschliche Gesundheit zu schützen, so daß es einer umfassenden Strategie bedarf, zu der insbesondere die Beschränkung der Verwendung von Cadmium und Anreize zur Erforschung von Substitutionsprodukten gehören .

Auf dem Gebiet der Substitution sind Kenntnisse und Technik in der Entwicklung begriffen; die Lage muß daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse wissenschaftlicher und technischer Untersuchungen im Sinne der genannten Entschließung systematisch neu bewertet werden .

Polyvinylchlorid ( PVC ) darf nicht mit Farbstoffen auf Cadmiumbasis gefärbt werden . Für manche besonderen Anwendungszwecke ist beim gegenwärtigen Stand der Technik die Verwendung von Stabilisierungsmitteln auf Cadmiumbasis noch immer notwendig .

Die von einigen Mitgliedstaaten bereits eingeführten Beschränkungen der Verwendung oder des Inverkehrbringens der genannten Stoffe oder sie enthaltender Zubereitungen beeinflussen die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes unmittelbar . Deshalb ist eine Angleichung der diesen Bereich betreffenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und demzufolge eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/678/EWG ( 6 ), notwendig -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert . Die neuen Bestimmungen gelten jedoch nicht für Cadmium enthaltende Erzeugnisse, die bereits von anderen Gemeinschaftsvorschriften erfasst sind .

Artikel 2

Angesichts der Entwicklung der Kenntnisse und Techniken auf dem Gebiet von Substitutionsprodukten, die im Vergleich zu Cadmium und Cadmiumverbindungen weniger gefährlich sind, nimmt die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten zum ersten Mal nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und danach in regelmässigen Abständen eine Neubewertung der Lage nach dem in Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG genannten Verfahren vor .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31 . Dezember 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 18 . Juni 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

G . WOHLFART

( 1 ) ABl . Nr . C 8 vom 13 . 1 . 1990, S . 8, und am 26 . November 1990 übermittelte Änderung . ( 2 ) ABl . Nr . C 260 vom 15 . 10 . 1990, S . 92, und ABl . Nr . C 129 vom 20 . 5 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 7 . 5 . 1990, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . C 30 vom 4 . 2 . 1988, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr. L 262 vom 27 . 9 . 1976, S . 201 . ( 6 ) ABl . Nr . L 398 vom 30 . 12 . 1989, S . 24 .

ANHANG

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt ergänzt :

« 24 . Cadmium ( CAS-Nr . 7440-43-9 )

und Cadmiumverbindungen 1.1 . Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden : - Polyvinylchlorid ( PVC ) [3904 10] [3904 21] [3904 22] - Polyurethan ( PUR ) [3909 50] - Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen ( " master batch ") verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [3901 10] ( 1 ) - Celluloseacetat ( CA ) [3912 11] [3912 12] - Celluloseacetobutyrat ( CAB ) [3912 11] [3912 12] - Epoxydharze [3907 30] Das Inverkehrbringen von mit Cadmium gefärbten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus den vorstehend genannten Ausgangstoffen und Zubereitungen hergestellt werden, ist auf jeden Fall - unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung - verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt ( CD-Metall ) 0,01 % Massenanteile des Kunststoffs übersteigt . 1.2 . Nummer 1.1 gilt mit Wirkung vom 31 . Dezember 1995 auch für a ) die aus folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse : - Melaminharzformaldehyd ( MF ) [3909 20] - Harnstofformaldehyd ( UF ) [3909 10] - ungesättigte Polyester ( UP ) [3907 91] - Polyethylenterephtalat ( PET ) [3907 60] - Polybuthylenterephtalat ( PBT ) - Polystyrol glasklar/Standard [3903 11] [3903 19] ( 1 ) - Acrylnitrilmethylmetacrylat ( AMMA) - vernetztes Polyethylen ( VPE ) - Polystyrol, schlagfest ( SB ) - Polypropylen ( PP ) [3902 10] b ) Anstrichfarben und Lacke [3208] [3209] Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1 % übersteigen . 1.3 . Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen . 2.1 . Nicht zugelassen als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren : - Verpackungsmaterial ( Tüten, Behälter, Flaschen, Deckel ) [3923 29 10]

[3920 41] [3920 42] - Bürobedarf und Schulbedarf [3926 10] - Beschläge für Möbel, Karosserien etc . [3926 30] - Bekleidung und Accessoires ( einschließlich Handschuhe ) [3926 20] - Boden - und Wandverkleidungen [3918 10] - imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien [5903 10] - Kunstleder [4202] ( 1 ) - Schallplatten [8524 10] - Rohre und Anschlussteile [3917 23] - Pendeltüren ( Typ "saloon ") - Strassenverkehrsmittel ( innen, aussen, Karosserieboden ) - Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen - Kabelisolierungen

( 1 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987 ).

Das Inverkehrbringen der vorstehend genannten Fertigerzeugnisse oder von Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymeren und -copolymeren mit cadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittel hergestellt worden sind, ist auf jeden Fall - unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung - verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt ( in Cd-Metall ) 0,01 % Massenanteile des Polymers übersteigt . Diese Vorschriften treten am 30 . Juni 1994 in Kraft . 2.2 . Nummer 2.1 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten . 3 . Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung ( Cadmierung ) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedwede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium . 3.1 . Nicht zugelassen zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw . zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse : a ) Geräte und Maschinen - zur Herstellung von Lebensmitteln [8210] [8417 20] [8419 81] [8421 11] [8421 22] [8422] [8435] [8437] [8438] [8476 11] - für die Landwirtschaft [8419 31] ( 1 ) [8424 81] [8432] [8433] [8434] [8436] - für das Gefrieren und Tiefgefrieren [8418] - für die Druckerei und Presse [8440] [8442] [8443] b ) Geräte und Maschinen zur Herstellung von - Haushaltsgeräten [7321] [8421 12] [8450] [8509] [8516] - Möbeln [8465] [8466] [9401] [9402] ( 1 ) [9403] [9404] - sanitären Anlagen [7324] - Zentralheizungen und Klimaanlagen [7322] [8403] [8404] [8415] Das Inverkehrbringen von cadmierten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a ) und b ) genannten Sektoren bzw . zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von gewerblichen Erzeugnissen in den unter vorstehendem Buchstaben b ) genannten Sektoren ist auf jeden Fall - unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung - verboten .

( 1 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987 ).

3.2 . Nummer 3.1 gilt ferner mit Wirkung vom 30 . Juni 1995 für cadmierte Erzeugnisse oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a ) und b ) genannten Sektoren bzw . zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse in den unter nachstehendem Buchstaben b ) genannten Sektoren : a) Geräte und Maschinen zur Herstellung von - Papier und Pappe [8419 32] [8439] [8441] - Textilien und Bekleidung [8444] ( 1 ) [8445] [8447] [8448] [8449] [8451] [8452] b ) Geräte und Maschinen zur Herstellung von - in der Materialflusstechnik eingesetzten Einrichtungen [8425] [8426] [8427] [8428] [8429] [8430] [8431] ( 1 ) - Pkw und landwirtschaftlichen Fahrzeugen [Kapitel 87] - Zuegen [Kapitel 86] - Schiffen [Kapitel 89] 3.3 . Die Nummern 3.1 und 3.2 gelten jedoch nicht für - Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die in der Luft - und Raumfahrt, im Bergbau, in der "off-shore"-Technik sowie im Kernenergiebereich eingesetzt werden, wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in Strassenverkehrsmitteln, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Eisenbahnen und Schiffen : - elektrische Anschlüsse in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie verwendet werden ."

( 1 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987 ).

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