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Document 31991L0174
Council Directive 91/174/EEC of 25 March 1991 laying down zootechnical and pedigree requirements for the marketing of pure-bred animals and amending Directives 77/504/EEC and 90/425/EEC
Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung rein- rassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG
Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung rein- rassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG
ABl. L 85 vom 5.4.1991, p. 37–38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2018; Aufgehoben durch 32016R1012
Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung rein- rassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG
Amtsblatt Nr. L 085 vom 05/04/1991 S. 0037 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0232
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0232
RICHTLINIE DES RATES vom 25 . März 1991 über zuechterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG ( 91/174/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Reinrassige Tiere sind als lebende Tiere in der Liste in Anhang II des Vertrages aufgeführt . Die Aufzucht reinrassiger Tiere erfolgt allgemein im Rahmen der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit . Sie stellt eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung dar und sollte daher gefördert werden . Für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sind im Gemeinschaftsrahmen besondere Harmonisierungsvorschriften vorgesehen . Um eine rationelle Entwicklung der Aufzucht reinrassiger Tiere sicherzustellen und dadurch die Produktivität dieses Sektors zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für die Vermarktung dieser Tiere festgelegt werden . Grundsätzlich darf der innergemeinschaftliche Handel nicht untersagt, eingeschränkt oder behindert werden . Die für reinrassige Zuchtrinder geltenden Vorschriften sind auf reinrassige Zuchtbüffel auszudehnen; die Richtlinie 77/504/EWG ( 4 ) muß daher entsprechend geändert werden . Es ist vorzusehen, daß die Richtlinie 90/425/EWG ( 5 ) auf diesen Sektor Anwendung findet . Es ist festzulegen, daß die Einfuhr reinrassiger Tiere aus Drittländern nicht unter vorteilhafteren Bedingungen erfolgen darf als innerhalb der Gemeinschaft - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "reinrassige Tiere" alle von Anhang II des Vertrages erfassten Zuchttiere, für deren Vermarktung noch keine spezifischeren zuechterischen Gemeinschaftsvorschriften bestehen und die in einem Register oder Stammbuch, das von einer anerkannten Zuechterorganisation oder -vereinigung geführt wird, eingetragen oder registriert sind . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß - die Vermarktung reinrassiger Tiere und ihres Samens, ihrer Eizellen oder Embryonen aus zuechterischen oder genealogischen Gründen weder untersagt noch eingeschränkt oder behindert wird; - die Kriterien für die Zulassung und die Anerkennung von Zuechterorganisationen oder -vereinigungen, die Kriterien für die Eintragung in die Register und Stammbücher, die Kriterien für die Zulassung reinrassiger Tiere zu Zuchtzwecken und die Verwendung ihres Samens, ihrer Eizellen oder Embryonen sowie die bei der Vermarktung dieser Tiere und Erzeugnisse vorzulegende Bescheinigung im Hinblick auf die Einhaltung der Erfordernisse nach dem ersten Gedankenstrich unter Ausschluß jeglicher Diskriminierung und unter Wahrung der von der Organisation oder Vereinigung, die das Register oder Stammbuch führt, festgelegten Grundsätze aufgestellt werden . Bis zum Inkrafttreten etwaiger Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 6 bleiben die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages anwendbar . Artikel 3 In Artikel 1 Buchstabe a ) der Richtlinie 77/504/EWG wird nach den Worten "jedes Rind" folgendes angefügt : "sowie jeder Büffel ". Artikel 4 In Anhang A Kapitel II der Richtlinie 90/425/EWG wird folgender Hinweis aufgenommen : "Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25 . März 1991 über zuechterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere . ABl . Nr . L 85 vom 5 . 4 . 1991, S . 37 .". Artikel 5 Bis zur Anwendung entsprechender Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dürfen die Bedingungen, die für die Einfuhr reinrassiger Tiere und ihres Samens, ihrer Eizellen und Embryonen aus Drittländern gelten, nicht vorteilhafter sein als die entsprechenden Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Handel . Artikel 6 Die Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 88/661/EWG ( 6 ) erlassen . Artikel 7 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 25 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . C 304 vom 29 . 11 . 1988, S . 6 . ( 2 ) ABl . Nr . C 12 vom 16 . 1 . 1989, S . 365 . ( 3 ) ABl . Nr . C 56 vom 6 . 3 . 1989, S . 25 . ( 4 ) ABl . Nr . L 206 vom 12 . 8 . 1977, S . 8, zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3768/85 ( ABl . Nr . L 362 vom 31 . 12 . 1985, S . 8 ). ( 5 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/675/EWG ( ABl . Nr . L 373 vom 31 . 12 . 1990, S . 1 ). ( 6 ) ABl . Nr . L 382 vom 31. 12 . 1988, S . 36 .