Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991L0132

    Richtlinie 91/132/EWG des Rates vom 4. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in Futtermitteln

    ABl. L 66 vom 13.3.1991, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/05/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/132/oj

    31991L0132

    Richtlinie 91/132/EWG des Rates vom 4. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in Futtermitteln

    Amtsblatt Nr. L 066 vom 13/03/1991 S. 0016 - 0017
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0003


    RICHTLINIE DES RATES vom 4 . März 1991 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in Futtermitteln ( 91/132/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Richtlinie 74/63/EWG des Rates ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/238/EWG der Kommission ( 5 ), schließt von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln aus .

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln können jedoch gleichermassen wie die bereits geregelten Rückstände von bestimmten Stoffen und Erzeugnissen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, da es sich bei ihnen in der Regel um giftige Stoffe oder um Zubereitungen mit gefährlicher Wirkung handelt .

    Dabei kann ausser Betracht bleiben, daß Schädlingsbekämpfungsmittel im Gegensatz zur Mehrzahl der bereits geregelten unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse von Menschen wissentlich zum Schutz der Pflanzenerzeugung benutzt werden; sie werden weder den Futtermitteln noch ihren Ausgangserzeugnissen zugesetzt . Ihr Vorhandensein bildet dennoch ebenso wie bei den bereits durch die Richtlinie 74/63/EWG erfassten Stoffen und Erzeugnissen eine Gefahrenquelle für die menschliche Gesundheit .

    Schädlingsbekämpfungsmittel sollten deshalb so verwendet werden, daß sie nicht eine Gefahr für die menschliche Gesundheit mit sich bringen können .

    Soweit einzelne Mitgliedstaaten bereits Hoechstgehalte für Rückstände bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegt haben, weichen sie voneinander ab und hemmen damit den freien Verkehr von Futtermitteln innerhalb der Gemeinschaft . Es ist deshalb geboten, die einschlägigen Bestimmungen einander anzunähern, indem sie in die Richtlinie 74/63/EWG, die dafür den geeigneten Rahmen abgibt, eingefügt werden .

    Als erster Schritt erscheint es gerechtfertigt, für eine Gruppe von sehr persistenten und schädlichen Wirkstoffen, die in Schädlingsbekämpfungsmitteln verwendet werden oder wurden, nämlich Organochlorverbindungen, Hoechstgehalte in Futtermitteln festzulegen . Die Mitgliedstaaten können folglich ihre Hoechstgehalte für andere als die in Anhang I Teil B genannten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln so lange beibehalten, bis nach den für die Änderung der Anhänge vorgesehenen Bestimmungen ein Gemeinschaftsbeschluß gefasst wird .

    Der Gerichtshof hat die Richtlinie 87/519/EWG ( 6 ) mit Urteil vom 16 . November 1989 (Rechtssache 11/88 ) für nichtig erklärt . Somit ist eine neue Richtlinie zu erlassen, die sich auf die geeignete Rechtsgrundlage stützt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

    Die Richtlinie 74/63/EWG wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ) erhält folgende Fassung :

    "c ) Festlegung von Hoechstgehalten für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur Tierernährung bestimmt sind, sofern diese Rückstände nicht von Anhang I Teil B erfasst werden ,".

    2 . Dem Anhang I Teil B werden folgende Nummern angefügt :

    "11 . Aldrin einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin

    12 . Dieldrin Alle Futtermittel, ausgenommen :

    - Fette 0,01

    0,2 13 . Camphechlor ( Toxaphen ) Alle Futtermittel 0,1 14 . Chlordan ( Summe aus CIS - und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan ) Alle Futtermittel, ausgenommen :

    - Fette 0,02

    0,05 15 . DDT ( Summe aus DDT -, TDE - und DDE-Isomeren, berechnet als DDT ) Alle Futtermittel, ausgenommen :

    - Fette 0,05

    0,5 16 . Endosulfan ( Summe aus alpha - und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan ) Alle Futtermittel, ausgenommen :

    - Mais

    - Ölsaaten

    - Alleinfuttermittel für Fische 0,1

    0,2

    0,5

    0,005 17 . Endrin ( Summe aus Endrin und delta-Ketöndrin, berechnet als Endrin ) Alle Futtermittel, ausgenommen :

    - Fette 0,01

    0,05 18 . Heptachlor ( Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor ) Alle Futtermittel, ausgenommen :

    - Fette 0,01

    0,2 19 . Hexachlorbenzol ( HCB ) Alle Futtermittel, ausgenommen :

    - Fette 0,01

    0,2 20 . Hexachlorcyclohexan ( HCH ) 20.1 . alpha-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen :

    - Fette 0,02

    0,2 20.2 . beta-Isomere Mischfuttermittel, ausgenommen :

    - Futtermittel für Milchvieh 0,01

    0,005 Einzelfuttermittel, ausgenommen :

    - Fette 0,01

    0,1 20.3 . gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen :

    - Fette 0,2

    2,0"

    3 . In Anhang I Teil C erhält die Überschrift der dritten Spalte der Tabelle folgende Fassung :

    "Hoechstgehalt in mg/kg ( ppm ), bezogen auf das Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %". Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1 . August 1991 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme . Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1991 . Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . C 210 vom 23 . 8 . 1990, S . 5 . ( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 25 . 2 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . C 31 vom 6 . 2 . 1991, S . 44 . ( 4 ) ABl . Nr . L 38 vom 11 . 2 . 1974, S . 31 . ( 5 ) ABl . Nr . L 110 vom 25 . 4 . 1987, S . 25 . ( 6 ) ABl . Nr . L 304 vom 27 . 10 . 1987, S . 38 .

    Top