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Document 31991D0251

91/251/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1991 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M042 - Alcatel/Telettra) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 122 vom 17.5.1991, p. 48–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/251/oj

31991D0251

91/251/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1991 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M042 - Alcatel/Telettra) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 122 vom 17/05/1991 S. 0048 - 0055


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12 . April 1991 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ( Fall IV/M042 - Alcatel/Telettra ) gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 4064/89 des Rates ( Nur der englische Text ist verbindlich ) ( 91/251/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG) Nr . 4064/89 des Rates vom 21 . Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 21 . Januar 1991 zur Einleitung des Verfahrens in diesem Fall,

nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Stellungnahmen zu den von der Kommission vorgesehenen Auflagen vorzutragen,

nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Zusammenschlüsse ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

I . SACHVERHALT

Verfahren

( 1 ) Dieses Verfahren betrifft einen Zusammenschluß, der am 10 . Dezember 1990 gemäß Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4064/89 angemeldet wurde und aus dem Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung von 69,2 % der Anteile an Telettra SpA ( Telettra ) durch Alcatel NV ( Alcatel ) von Fiat SpA ( Fiat ) besteht . Telettra wird seinerseits sämtliche Anteile an der Alcatel-Tochtergesellschaft Alcatel Face SpA erwerben . Fiat wird im Besitz von 25,4 % der Anteile an Telettra verbleiben . Die übrigen Anteile an Telettra befinden sich gegenwärtig im Besitz des spanischen Telekommunikationsunternehmens Telefónica de España ( Telefónica ).

Die Parteien

( 2 ) Alcatel befindet sich zu 70 % im Besitz der zuvor unter dem Namen CGE bekannten Alcatel Alsthom Compagnie Générale d'Électricité ( Alcatel Alsthom ). Es stellt überwiegend Telekommunikationssysteme und -ausrüstungen her und erzielte im Jahr 1989 einen Weltumsatz von 12,8 Milliarden ECU . Der Konzernumsatz von Alcatel Alsthom belief sich in diesem Jahr auf 20,7 Milliarden ECU; der restliche Umsatzanteil wurde überwiegend in den Bereichen Energie und Verkehr, Kernenergie, Elektrotechnik und Batterien erzielt . Der gemeinschaftsweite Umsatz von Alcatel Alsthom betrug im Jahr 1989 16,5 Milliarden ECU; hiervon wurden nicht mehr als zwei Drittel in einem einzigen Mitgliedstaat erzielt .

( 3 ) Telettra stellt hauptsächlich Telekommunikationssysteme und -ausrüstungen her . Im Jahr 1989 erzielte es einen Weltumsatz von 1,1 Milliarden ECU, hiervon entfielen 0,95 Milliarden ECU auf die Gemeinschaft . Nicht mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Umsatzes wurde in einem einzigen Mitgliedstaat erzielt .

Die Vereinbarung

( 4 ) Die Vereinbarung über den Erwerb der Kontrolle an Telettra ist Bestandteil des zwischen Fiat und Alcatel Alsthom geschlossenen "Rahmenabkommens ". Die übrigen Bestandteile dieses Abkommens sind :

- der Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung an CEAC, dem Batteriebereich von Alcatel Alsthom durch Magneti Marelli, einer Tochtergesellschaft von Fiat . Dieser Zusammenschluß, der vom Vollzug der Vereinbarung Alcatel/Telettra abhängt, wurde bei der Kommission angemeldet und wird in dem getrennten Verfahren IV/M 043 ( 3 ) behandelt;

- der vorgesehene Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung an Fiat Ferroviaria, dem Eisenbahnbereich von Fiat, durch GEC-Alsthom, einer von GEC und Alcatel Alsthom gemeinsam kontrollierten Gesellschaft, und

- die Gründung einer europäischen Holdinggesellschaft, die zu gleichen Teilen Fiat und Alcatel Alsthom gehören wird und gemeinsame Vorhaben im Bereich von Forschung und Entwicklung durchführen soll .

Die verschiedenen Bestandteile des "Rahmenabkommens" sind jeweils in getrennten Verfahren entweder nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 4064/89 oder nach Artikel 85 EWG-Vertrag zu prüfen .

Die sachlich relevanten Märkte

( 5 ) Von dem Zusammenschluß betroffen sind vier Produktmärkte im Bereich der Telekommunikationssysteme und -ausrüstungen : öffentliche Vermittlungssysteme, leitungsgebundene Übertragungssysteme, Richtfunksysteme und private Vermittlungssysteme.

Auf diese vier Märkte entfallen 72 % des gesamten Telekommunikationstechnik-Marktes, der im Jahr 1989 in der Gemeinschaft einen Umfang von 16,7 Milliarden ECU einschließlich verwandter Bereiche wie Sprechfunk, Teilnehmersprechstellen, Bodenfunkstellen und Fernsprechkabel erreichte .

Die öffentlichen Vermittlungsanlagen stellen wertmässig den wichtigsten Anteil am Telekommunikationsmarkt mit einem Umfang von 5,6 Milliarden ECU im Jahr 1989, entsprechend 34 % des gesamten Telekommunikationstechnik-Marktes .

In demselben Jahr wurden auf den Märkten der leitungsgebundenen Übertragungssysteme 3,9 Milliarden ECU ( 23 %), der privaten Vermittlungsanlagen 2 Milliarden ECU ( 12 %) und der Richtfunksysteme 0,6 Milliarden ECU ( 3 %) umgesetzt .

( 6 ) Die Marktanteile der beteiligten Unternehmen und ihrer wichtigsten Wettbewerber sind im Anhang aufgeführt ( 4 ).

Die öffentlichen Telekommunikationstechnik-Märkte

( 7 ) Die Herstellung von Telekommunikationsgeräten ist durch einen sehr hohen und weiter zunehmenden FuE-Aufwand gekennzeichnet, der auf den ständig ansteigenden Softwareanteil an den Geräten und die Verkürzung der Lebenszyklen der Erzeugnisse zurückzuführen ist . Technisch fügt sich Telettra reibungslos in die bestehende Erzeugnispalette von Alcatel ein, das seinerseits Zugang zu der Querverbindungstechnik von Telettra erhält .

( 8 ) Die Märkte der Vermittlungsanlagen, der leitungsgebundenen Übertragungstechnik und der Richtfunkausrüstungen zeichnen sich im wesentlichen dadurch aus, daß die Telekommunikationsunternehmen die einzigen oder die weitaus wichtigsten Abnehmer sind . Das spanische Telekommunikationsunternehmen Telefónica ist z . B . der einzige Abnehmer von öffentlichen Vermittlungsanlagen in Spanien und bezieht 90 % der Übertragungsanlagen und gegenwärtig 60 % der Richtfunkanlagen in diesem Mitgliedstaat .

( 9 ) Öffentliche Fernmeldeunternehmen sind grundsätzlich um die Diversifizierung bei ihren Beschaffungen bemüht, wobei sie ein Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Schaffung und Aufrechterhaltung des Wettbewerbs innerhalb ihrer Lieferanten einerseits und der Senkung der sich aus Produktunterschieden ergebenden Kosten andererseits anstreben . Bei öffentlichen Vermittlungsanlagen greifen sie angesichts der hohen Kosten und der technischen Aufwendigkeit dieser Art von Systemen auf nicht mehr als zwei oder drei Ausrüster zurück . Bei der Übertragungstechnik hingegen ist es üblich, zwischen drei und fünf Unternehmen in den Lieferantenkreis aufzunehmen, diese Zahl jedoch aus praktischen Gründen nicht weit zu überschreiten .

( 10 ) Die Beschaffungsverfahren unterscheiden sich je nach Unternehmen und je nach Art der Anlage, bestehen in der Regel jedoch aus einer Mischung von freihändig vergebenen Verträgen und Ausschreibungen .

( 11 ) Diese Gepflogenheiten sind in der Gemeinschaft gegenwärtig einem Wandel unterworfen . Bisher war es in allen Mitgliedstaaten üblich, daß die öffentlichen Netze von staatlichen Fernmeldebehörden betrieben wurden, die ihre Aufträge für Fernmeldeausrüstungen einer kleinen Gruppe inländischer Hersteller erteilten .

Hierfür galten in der Regel nationale technische Normen, die ausländischen Anbietern Anpassungskosten verursachten .

( 12 ) Der Wandel in der Beschaffungspolitik vollzieht sich in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell. In diesem Zusammenhang steht die auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes eingeleitete Liberalisierung und Deregulierung des Telekommunikationssektors . Die Richtlinien der Kommission über die Liberalisierung der Telekommunikationsdienstleistungen bezwecken u . a . die Intensivierung des Wettbewerbs durch die Beseitigung der Monopole der Netzebetreiber bei der Bereitstellung von Diensten . Auf der Angebotsseite zielen die Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen und die gegenseitige Anerkennung der Zulassung von Endgeräten auf die Öffnung der Märkte für Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten ab . Schließlich werden im Rahmen des European Telecommunications Standards Institute ( ETSI ) Bemühungen zur gemeinschaftsweiten Normierung von Telekommunikationsausrüstungen unternommen .

( 13 ) Es wird davon ausgegangen, daß die Anwendung der Richtlinie 90/531/EWG des Rates ( 5 ) über die Auftragsvergabe zu einem weiteren Abbau des weitgehend innerstaatlich orientierten Beschaffungsverhaltens der Telekommunikationsunternehmen beitragen wird . Diese Richtlinie muß in Spanien bis 1 . Januar 1996, in Griechenland und Portugal bis 1 . Januar 1998, in den übrigen Mitgliedstaaten jedoch bereits bis 1 . Januar 1993 umgesetzt und in Kraft getreten sein .

( 14 ) In seinem Arbeitsprogramm für die Jahre 1990 bis 1993 plant das 1987 gegründete europäische Normungsinstitut ETSI die Herausgabe von 22 Normen und 11 technischen Berichten für die von dem vorliegenden Verfahren betroffenen Märkte für Übertragungstechnik . Die Übernahme der ETSI-Normen durch die Telekommunikationsunternehmen ist in diesem Bereich vorläufig noch freiwillig und wird in unterschiedlichem Ausmaß vollzogen . Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 90 /531/EWG werden diese Unternehmen jedoch verpflichtet sein, für die Spezifikationen in ihren Ausschreibungen die europäischen Telekommunikationsnormen zugrunde zu legen .

( 15 ) Der Umfang der einzelstaatlichen Spezifikationen unterscheidet sich je nach Mitgliedstaat und Erzeugnis . So gibt es in Spanien z . B . fast keine, in Italien jedoch recht umfangreiche Spezifikationen für Übertragungsgeräte .

Die Märkte für Übertragungstechnik in Spanien

( 16 ) Angesichts der Bedeutung von Alcatel und Telettra als konkurrierende Anbieter von Übertragungstechnik in Spanien hat die Kommission eine eingehende Untersuchung der strukturellen Auswirkungen dieses Zusammenschlusses in diesem Mitgliedstaat vorgenommen .

( 17 ) Spanien ist derzeit der am schnellsten wachsende Telekommunikationsmarkt in der Gemeinschaft . Im Zuge des derzeit durchgeführten Modernisierungsprogramms wird in den nächsten fünf Jahren mit einem jährlichen Gesamtwachstum von weiterhin real 5 % gerechnet . Im Jahr 1989 betrug der Wert des Marktes für leitungsgebundene Übertragungstechnik 531 Millionen ECU, entsprechend 13 % des gesamten EG-Marktes, und der des Marktes für Richtfunkgeräte 117 Millionen ECU, entsprechend 20 % des Gemeinschaftsmarktes . Entgegen der allgemeinen Entwicklung der Märkte für Telekommunikationstechnik ist der Markt für Richtfunkausrüstungen rückläufig .

Die Reaktion von Telefónica auf den Zusammenschluß

( 18 ) Telefónica, das von dem Zusammenschluß am meisten betroffene Telekommunikationsunternehmen, hat keine Bedenken geltend gemacht . Wie alle anderen Telekommunikationsunternehmen greift es für seine Beschaffungen auf mehrere Bezugsquellen zurück, um nicht in eine übermässige Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter zu geraten . In seiner ersten Erwiderung auf die Nachfragen der Kommission teilte Telefónica mit, daß es in seinem Beschaffungsverhalten von dem Zusammenschluß zwischen Alcatel und Telettra nicht betroffen sein würde .

( 19 ) In Beantwortung der sich daran anschließenden Fragen der Kommission hat Telefónica erläutert, daß es bei der Diversifizierung seiner Beschaffungsquellen für Übermittlungsanlagen u . a . folgende Grundsätze anwende :

- Die Aufträge werden auf der Grundlage von Jahres - oder Zweijahresprogrammen vergeben, und die Lieferanten sind mit den Ausschreibungen vertraut . Die für die Auftragsvergabe maßgeblichen Faktoren sind Qualität, Lieferfristen, Zuverlässigkeit und Preis;

- Telefónica ist bereit, mit Anbietern auf deren Wunsch Kontakt aufzunehmen und ihnen die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, damit sie auf gleichberechtigter Grundlage bieten können;

- neue oder potentielle Lieferanten können die technische Zulassung ihrer Erzeugnisse beantragen . Die zugelassenen Erzeugnisse werden in das von Telefónica herausgegebene, käufliche Verzeichnis der geeigneten Erzeugnisse aufgenommen . Die endgültige Wahl eines Erzeugnisses erfolgt nach Maßgabe verschiedener Bewertungsmerkmale wie z . B . die technische Leistungsfähigkeit;

- die industrielle unternehmerische Präsenz in Spanien wird in Zukunft kein ausschlaggebender Faktor mehr sein; die Unternehmen werden jedoch Service-Einrichtungen in Spanien unterhalten müssen;

- das Strategiepapier von Telefónica für die Jahre 1991 bis 1995 sieht u . a . die Öffnung des spanischen Marktes für neue Anbieter vor .

( 20 ) Telefónica hält Minderheitsbeteiligungen an einigen seiner Lieferanten . Hierzu zählt ein Aktienbesitz von 21 % an Alcatel Standard Electrica SA, einer Tochtergesellschaft von Alcatel, eine 10%-Beteiligung an Telettra Española SA, einer Tochtergesellschaft von Telettra, und eine Beteiligung von 5,4 % an Telettra .

( 21 ) Als Voraussetzung für den Erwerb von Telettra durch Alcatel wurde bereits vertraglich vereinbart, daß diese den 5,4%-Anteil von Telefónica an Telettra erwirbt . Eine weitere Bestimmung dieser Vereinbarung gibt Alcatel eine Kaufoption für den Erwerb der Anteile von Telefónica an Telettra Española SA .

Telefónica hat ferner erklärt, daß es keinen strategischen Grund an der Beibehaltung von Minderheitsbeteiligungen an seinen Lieferanten mehr sehe und bereit sei, geeignete Kaufangebote zu prüfen .

( 22 ) Alcatel machte der Kommission am 6 . Februar 1991 folgende Zusagen :

- den 5,4%-Anteil von Telefónica an Telettra mit dem Erwerb der Kontrolle an diesem Unternehmen zu übernehmen;

- seine Kaufoption für den 10%-Anteil von Telefónica an Telettra Española SA auszuüben und

- unverzueglich nach besten Kräften geführte Verhandlungen mit Telefónica mit dem Ziel aufzunehmen, den 21%-Anteil von Telefónica an Alcatel Standard Electrica SA zu einem angemessenen Preis zu erwerben .

Reaktion der Wettbewerber auf den Zusammenschluß

( 23 ) American Telephone and Telegraph Company ( AT & T ) ist weltweit der grösste Anbieter von Übertragungstechnik . Sie führt ihre Geschäfte in Spanien mit dem im Jahr 1987 gegründeten Gemeinschaftsunternehmen AT & T-NS España . Diese Gesellschaft befindet sich zu 51 % im Besitz von AT & T und zu 49 % im Besitz von Amper SA . Das Gemeinschaftsunternehmen nahm seine Verkaufstätigkeit im Jahr 1988 auf und setzte diese in den beiden folgenden Jahren mit starken Zuwachsraten fort . AT & T-NS España bietet gegenwärtig die vollständige Palette der Übertragungserzeugnisse in Spanien an .

AT & T sieht sich in der Lage, Übertragungstechnik in Spanien in einem höheren als angenommenen Umfang aus überschüssigen Kapazitäten von AT & T-NS España und aus der Produktion anderer Tochtergesellschaften zu liefern .

AT & T setzt gegenwärtig in Spanien keine Richtfunkübertragungsgeräte ab . AT & T-NS España beteiligt sich jedoch weiterhin an öffentlichen Ausschreibungen für Richtfunkausrüstungen .

( 24 ) Telefonaktiebolaget LM Ericsson (Ericsson ) ist ein schwedisches Unternehmen, das angesichts seines kleinen Inlandsmarktes auf den internationalen Märkten stets aktiv präsent war . Es erzielt fast die Hälfte seines Umsatzes in Europa ausserhalb von Schweden . Ericsson ist auf dem spanischen Markt bereits vertreten . Es beliefert zwar in erster Linie Telefónica mit öffentlichen Vermittlungsanlagen, bietet jedoch auch digitale Übertragungsgeräte an .

Ericsson glaubt, sein bestehendes Produktangebot ausweiten und seine Kapazitäten in Spanien ohne grossen Aufwand erhöhen bzw . Erzeugnisse aus anderen Tochtergesellschaften in Spanien liefern zu können .

Auf dem Richtfunkgerätemarkt in Spanien setzt Ericsson gegenwärtig eine Kurzstrecken-Funkverbindung einer geringen Kapazität in einem begrenzten Umfang ab . Es hat die Absicht bekundet, seine Stellung in diesem Mitgliedstaat auszubauen; grössere Produktanpassungen seien hierfür nicht erforderlich .

( 25 ) Siemens ist gegenwärtig auf den Übertragungsmärkten in Spanien nur in geringem Umfang vertreten; im Jahr 1989 setzte es dort Richtfunkgeräte für rund 10 Millionen ECU ab . Da Siemens in nur geringem Abstand zu Alcatel und AT & T weltweit der drittgrösste Anbieter von Telekommunikationsausrüstungen ist, ist es als bedeutender potentieller Wettbewerber auf den Übertragungsmärkten in Spanien anzusehen .

Siemens hat gegenüber der Kommission geltend gemacht, daß auf dem spanischen Markt gegenwärtig zwei wichtige Zutrittsschranken bestuenden, die zum einen in der vertikalen Integration von Telefónica mit seinen Lieferanten und zum anderen in der Tatsache zu sehen seien, daß die Richtlinie 90/531/EWG über die Auftragsvergabe in Spanien erst ab 1996 anwendbar ist .

( 26 ) Alcatel hat in seiner Anmeldung auf die Möglichkeit hingewiesen, daß in die Märkte der Gemeinschaft Grossunternehmen aus dritten Ländern wie z . B . Northern Telecom of Canada und die japanischen Unternehmen Fujitsu und NEC stossen könnten . Hierzu müssten diese jedoch umfangreiche Aufwendungen für technische Anpassungen angesichts der gegenwärtig noch erheblichen Abweichungen bei den Spezifikationen erbringen .

II . RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Zusammenschluß

( 27 ) Das angemeldete Vorhaben ist ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 4064/89, da mit der Übernahme von 69,2 % der Aktienanteile an Telettra Alcatel die Kontrolle über dieses Unternehmen erworben wird .

Gemeinschaftsweite Bedeutung

( 28 ) Indem Alcatel Alsthom und Telettra weltweit gemeinsam mehr als 5 Milliarden ECU und in der Gemeinschaft einzeln mehr als 250 Millionen ECU und davon nicht mehr als zwei Drittel in einem einzigen Mitgliedstaat umsetzen, sind die Aufgreifschwellen von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4064/89 erfuellt . Der Zusammenschluß hat somit gemeinschaftsweite Bedeutung .

Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

a ) Sachlich relevante Märkte

( 29 ) Der Zusammenschluß führt zu einer Erhöhung der Marktanteile in den vier Märkten öffentliche Vermittlungssysteme, leitungsgebundene Übertragungstechnik, Richtfunksysteme und private Vermittlungssysteme . Jeder dieser Einzelmärkte ist für die Prüfung nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 4064/89 ein sachlich relevanter Markt .

b ) Räumlich relevante Märkte

( 30 ) Die Telekommunikationsmärkte in der Gemeinschaft waren bisher weitgehend in nationale Märkte aufgesplittert . Die wichtigsten Gründe hierfür waren u . a .:

- der Betrieb der öffentlichen Netze durch staatliche Fernmeldebehörden, die ihre Aufträge für Telekommunikationsausrüstungen in der Regel stets an eine kleine Gruppe inländischer Lieferanten vergeben haben, und

- unterschiedliche nationale Normen, die den ausländischen Anbietern erhebliche Anpassungskosten verursachten .

Wie in den Randnummern 7 bis 15 dargestellt, sind diese Verhältnisse gegenwärtig einem Wandel unterworfen .

( 31 ) Es ist allgemein festzustellen, daß die Normierung bei der Übertragungstechnik schneller vorankommt als bei öffentlichen Vermittlungsanlagen . Auch werden im Zuge der Ersetzung der Analogtechnik durch die digitale Technik einige der bestehenden technischen Zutrittsschranken mittel - bis langfristig weiter abgebaut werden .

( 32 ) Mittelfristig ist zwar davon auszugehen, daß die technischen Zutrittsschranken an Bedeutung abnehmen werden, die tatsächliche Geschwindigkeit des Wandels in dem Beschaffungsverhalten der Netzebetreiber weicht jedoch innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander ab .

( 33 ) Die Zusammenfassung von Alcatel und Telettra hat erhebliche wettbewerbliche Auswirkungen lediglich auf den Märkten für Übertragungstechnik in Spanien . Es genügt daher, der Frage nachzugehen, ob die spanischen Märkte als eigene geographisch relevante Märkte anzusehen sind .

( 34 ) Die wichtigsten strukturellen Merkmale dieser Märkte bestanden bisher darin, daß

- das spanische Fernmeldeunternehmen Telefónica seine Ausrüstungen gewöhnlich von in Spanien niedergelassenen Unternehmen bezogen hat . In diesem Verhalten zeichnen sich jedoch erste Änderungen ab;

- Spanien nicht verpflichtet ist, die in der Richtlinie 90/531/EWG vorgesehenen Beschaffungsverfahren innerhalb der nächsten fünf Jahre anzuwenden;

- über Minderheitsbeteiligungen vertikale Verbindungen zwischen Telefónica und seinen wichtigsten Lieferanten, insbesondere Alcatel und Telettra, bestehen . Solche Bindungen zwischen Telekommunikationsunternehmen und ihren Lieferanten können jedoch die normalen Wettbewerbsbedingungen insofern verfälschen, als diesen Lieferanten eine Vorzugsstellung auf dem Markt eingeräumt wird .

Dies kann sogar der Fall sein, wenn Telekommunikationsunternehmen nur über Minderheitsbeteiligungen verfügen, da durch Beziehungen dieser Art in der Regel andere Lieferanten, die nicht in vertikale Bindungen einbezogen sind, benachteiligt werden .

( 35 ) Angesichts der gegenwärtigen strukturellen Merkmale der Übertragungsmärkte in Spanien ist der spanische Markt als getrennter räumlich relevanter Markt für die Prüfung der Frage zugrunde zu legen, ob mit dem Zusammenschluß im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4064/89 eine marktbeherrschende Stellung entstehen könnte, die wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde .

c ) Auswirkungen des vorgesehenen Zusammenschlusses

Gesamtauswirkungen

( 36 ) Im Bereich der öffentlichen Vermittlungssysteme ergeben sich Auswirkungen lediglich in Italien, wo Alcatel und Telettra nach den Angaben für das Jahr 1989 zusammengenommen über 21 % der Marktanteile verfügen würden . Da Italtel auf diesem Markt der weitaus wichtigste Wettbewerber mit einem Marktanteil von 50 % in den vergangenen Jahren ist, kann die Begründung einer beherrschenden Stellung durch die mit dem Zusammenschluß entstehende neue Einheit auf diesem Produktmarkt ausgeschlossen werden, selbst wenn Italien als der räumlich relevante Markt anzusehen wäre .

Bei privaten Vermittlungssystemen ist Telettra auf dem italienischen Markt nur in einem geringen Umfang vertreten und damit in keinem der Mitgliedstaaten ein bedeutender Wettbewerber . Der Zusammenschluß bewirkt keine spürbaren strukturellen Auswirkungen auf dem italienischen Markt oder auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt .

Somit sind lediglich die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Märkten der leitungsgebundenen Übertragungstechnik und der Richtfunkanlagen ( die Übertragungsmärkte ) in Spanien zu untersuchen .

Die Übertragungsmärkte in Spanien

( 37 ) Unter Zugrundelegung der Marktanteile von Alcatel und Telettra im Jahr 1989 führt der Zusammenschluß zu einem sehr hohen gemeinsamen Anteil der neuen Geschäftseinheit an den Übertragungsmärkten in Spanien, da die beiden Unternehmen gegenwärtig die Hauptlieferanten von Telefónica sind .

Die Anteile betragen

- bei leitungsgebundener Übertragungstechnik : Alcatel 40 %, Telettra 41 % und

- bei Richtfunkanlagen : Alcatel 18 %, Telettra 65 %.

Zutrittsmöglichkeiten zu den Übertragungsmärkten in Spanien

( 38 ) Ein sehr hoher Marktanteil auf einem Markt kann ein Hinweis dafür sein, daß eine beherrschende Stellung besteht . Ein solcher Hinweis kann jedoch gleichwohl durch andere Faktoren entkräftet werden, so z . B . im Fall eines Anbieters durch die Nachfragemacht eines monopolistischen Nachfragers .

Im vorliegenden Fall sind die hohen Marktanteile von Alcatel und Telettra auf den Märkten für Übertragungstechnik in Spanien darauf zurückzuführen, daß Telefónica diese Unternehmen als Hauptlieferanten ausgewählt hat . Diese Auswahl erfolgte jedoch auf der Grundlage, daß Alcatel und Telettra in der Vergangenheit aktive Wettbewerber waren .

( 39 ) Da Telefónica sein diversifiziertes Beschaffungsverhalten bisher nicht geändert hat, ist nicht davon auszugehen, daß die neue Einheit die Marktanteile in dem Umfang wird aufrechterhalten können, wie sie von den Parteien als Wettbewerber einzeln zuvor gehalten wurden .

( 40 ) Telefónica wird die Möglichkeit haben, seine Käufe von anderen Anbietern von Übertragungstechnik zu steigern, um das Entstehen einer Abhängigkeit von dem neuen Unternehmen zu verhindern .

AT & T ist in der Lage, seine Lieferungen der gesamten Palette von leitungsgebundener Übertragungstechnik unverzueglich zu erhöhen . Bisher hat es in Spanien noch keine Richtfunkgeräte geliefert, AT & T-NS España wird jedoch weiterhin die Möglichkeit einer Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen prüfen .

Ericsson ist zwar nicht im gesamten Bereich der leitungsgebundenen Übertragungstechnik vertreten, jedoch ebenfalls in der Lage, die Lieferungen von Digitalerzeugnissen, dem für Neuanlagen wichtigsten Produktsegment, auszuweiten . Bei Richtfunkanlagen war es in Spanien bisher erst in einem sehr geringen Umfang vertreten, hat jedoch seine Absicht bekundet, seine Sellung in diesem Bereich auszubauen.

Die beiden wichtigsten Wettbewerber sind somit in der Lage, ihre Lieferungen zu steigern .

( 41 ) Ferner scheint es unter den geänderten Voraussetzungen möglich, daß einige Wettbewerber den spanischen Markt beliefern werden, die bisher dort noch nicht in einem spürbaren Umfang vertreten sind . Obwohl die in der Richtlinie 90/531/EWG vorgesehenen Verfahren in Spanien noch nicht in Kraft gesetzt werden müssen, hat Telefónica mitgeteilt, daß

- das Unternehmen bereit sei, Kontakte mit Lieferanten auf deren Wunsch aufzunehmen und ihnen die Informationen zukommen zu lassen, die sie für erforderlich halten, um auf gleichberechtigter Grundlage bieten zu können;

- neue oder potentielle Anbieter die technische Zulassung ihrer Erzeugnisse beantragen können; die zugelassenen Erzeugnisse würden auf das von Telefónica veröffentlichte, käufliche Verzeichnis der geeigneten Erzeugnisse gesetzt; die schließliche Wahl eines Erzeugnisses werde gemäß einer Mischung von Bewertungsmerkmalen vorgenommen, wozu auch die technische Leistungsfähigkeit gehöre;

- eine industrielle Präsenz in Spanien nunmehr kein ausschlaggebender Faktor mehr sein werde .

( 42 ) Unter diesen Voraussetzungen besteht somit keine erhebliche Schranke von seiten der Nachfrage für den Zutritt potenter Wettbewerber wie z . B . Siemens zum spanischen Markt . Siemens ist bereits in einem geringen Umfang auf dem Markt der Richtfunkausrüstungen vertreten .

Die technischen Anpassungskosten stellen heutzutage keine spürbare Schranke für den Marktzutritt von Wettbewerbern aus der Gemeinschaft dar . Es gibt auch vorläufig keinen Anhaltspunkt dafür, daß gewerbliche und Urheberschutzrechte auf eine Weise verwertet werden könnten, die einer Schranke für den Zutritt von Wettbewerbern gleichkommen würde . Die Kommission setzt sich im Rahmen der Normierungsbemühungen von ETSI mit Nachdruck dafür ein, das Entstehen solcher Schranken zu verhindern .

( 43 ) Es ist deshalb nicht erforderlich, der Frage nachzugehen, ob bisher nicht in der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmen wie z . B . Northern Telecom, Fujitsu und NEC in naher Zukunft als mögliche Wettbewerber auf dem spanischen Markt für leitungsgebundene Übertragungstechnik anzusehen sein werden . Es ist davon auszugehen, daß technische Zutrittsschranken so lange bestehen bleiben werden, bis das Normierungsprogramm der Gemeinschaft wirksam wird und Telefónica die von ETSI für diesen Bereich festgelegten Normen uneingeschränkt übernommen hat . Die nordamerikanischen und japanischen Normen weichen gegenwärtig noch erheblich von den Normen der europäischen Netzbetreiber ab . Erst nach der Festlegung und Einführung gemeinsamer europäischer Normen wird der dann die Anpassungen rechtfertigende Mindestumfang des Marktes diesen Anbietern realistischere Möglichkeiten eröffnen .

Strukturelle Bindungen zwischen Telefónica und den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen

( 44 ) Angesichts der starken Stellung von Alcatel und Telettra auf den Übertragungsmärkten in Spanien ist die Beteiligung von Telefónica am Kapitel dieser beiden Gesellschaften als eine Zutrittsschranke für andere Wettbewerber anzusehen .

( 45 ) Alcatel hat der Kommission gegenüber zugesagt, daß es von Telefónica die Minderheitsbeteiligungen an Telettra und Telettra España SA erwerben und Verhandlungen aufnehmen wird, um von Telefónica auch die Minderheitsbeteiligungen an Alcatel Standard Electrica SA zu übernehmen . Die vertikalen Bindungen zwischen Telefónica und Telettra werden damit beseitigt; angesichts der Bereitwilligkeit von Telefónica zur Prüfung geeigneter Angebote und der diesbezueglichen Zusagen von Alcatel ist auch mit der Beseitigung der vertikalen Bindungen zwischen Telefónica und Alcatel zu rechnen .

( 46 ) Die Zusagen von Alcatel betreffen die Beseitigung einer erheblichen Zutrittsschranke zu den Übertragungsmärkten in Spanien . Die Kommission sieht sich verpflichtet, durch entsprechende Auflagen in dieser Entscheidung zu gewährleisten, daß diese Zusagen nach dem Vollzug des Zusammenschlusses so bald wie möglich erfuellt werden .

d ) Schlußfolgerung

( 47 ) Wie bereits dargelegt, kann man davon ausgehen, daß Wettbewerber von Alcatel und Telettra in der Lage sein werden, ihre Lieferungen von Übertragungstechnik an Telefónica in naher Zukunft zu steigern . Angesichts seines diversifizierten Beschaffungsverhaltens und der Beseitigung seiner vertikalen Bindungen zu Alcatel und Telettra ist ferner zu erwarten, daß Telefónica in naher Zukunft auch in der Lage sein wird, auf andere Bezugsquellen zurückgreifen zu können .

( 48 ) Unter den geschilderten Voraussetzungen ist nicht anzunehmen, daß die gegenwärtigen hohen Marktanteile von Alcatel und Telettra auf den spanischen Märkten für Übertragungstechnik die neue Einheit in die Lage versetzen, sich in einem spürbaren Masse unabhängig von seinen Wettbewerbern und seinem Hauptabnehmer zu verhalten .

( 49 ) Der Zusammenschluß bewirkt somit nicht die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Vorbehaltlich der in Artikel 2 enthaltenen Auflagen wird der vorgesehene Zusammenschluß zwischen Alcatel und Telettra als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt . Artikel 2

Diese Entscheidung ist mit folgenden Auflagen verbunden :

a ) Alcatel erwirbt die 5,4%-Aktienbeteiligung von Telefónica an Telettra SpA mit dem Erwerb der Kontrolle über Telettra SpA und teilt der Kommission den Vollzug dieses Erwerbs mit .

b ) Alcatel übt seine Option zum Erwerb der 10 %-Aktienbeteiligung von Telefónica und Telettra Española SA so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwölf Monate nach dem Erwerb der Kontrolle über Telettra aus und teilt der Kommission den Vollzug dieser Optionsausübung mit .

c ) Alcatel nimmt unverzueglich, d . h . innerhalb einer Woche nach Abschluß der Vereinbarung mit Fiat über den Erwerb von Telettra, nach besten Kräften geführte Verhandlungen mit Telefónica mit dem Ziel auf, die 21,14%-Aktienbeteiligung von Telefónica an Alcatel Standard Electrica SA zu einem angemessenen Preis zu erwerben; es teilt der Kommission die Aufnahme der Verhandlungen mit;

- Alcatel setzt die Kommission unmittelbar nach erfolgreichem Abschluß hiervon in Kenntnis;

- kommt es innerhalb von drei Monaten nicht zu einem erfolgreichen Abschluß, setzt Alcatel die Kommission über den Stand der laufenden Verhandlungen in Kenntnis und wiederholt diese Unterrichtung jeweils alle weiteren drei Monate;

- kommt es nicht innerhalb von zwölf Monaten oder überhaupt nicht zu einem erfolgreichen Abschluß, so teilt Alcatel der Kommission alle Einzelheiten des Kaufangebots einschließlich Preisen und Konditionen mit, so daß die Kommission prüfen kann, ob die Verhandlungen nach besten Kräften geführt worden sind .

d ) Um eine Beeinträchtigung der Wirkung dieser Auflagen zu verhindern, wird Alcatel an Telefónica keine Anteile an einem in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen der Alcatel-Gruppe ohne vorherige Zustimmung der Kommission bis zum Widerruf dieser Auflage veräussern . Diese Auflage verliert ihre Wirksamkeit spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 90/531/EWG uneingeschränkt in Kraft gesetzt worden ist, was am 1 . Januar 1996 zu erfolgen hat . Artikel 3

Diese Entscheidung ist an

Alcatel NV,

Paris Headquarters SA,

33, rü Emeriau,

F-75015 Paris,

und

Telettra SpA,

19 Via E . Cornalia,

I-20124 Milano,

gerichtet . Brüssel, den 12 . April 1991 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr. L 395 vom 30 . 12 . 1989, S . 1 ( berichtigte Fassung im ABl . Nr . L 257 vom 21 . 9 . 1990, S . 13 ). ( 2 ) ABl . Nr . C 127 vom 17 . 5 . 1991, S . 2 . ( 3 ) ABl . Nr . C 315 vom 14 . 12 . 1990, S . 14 . ( 4 ) Dieser Anhang umfasst Geschäftsgeheimnisse und ist gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4064/89 in der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung nicht enthalten . ( 5 ) ABl . Nr . L 297 vom 29 . 10 . 1990, S . 1 .

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