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Document 31990R3677

Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

ABl. L 357 vom 20.12.1990, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2005; Aufgehoben durch 32005R0111

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3677/oj

31990R3677

Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

Amtsblatt Nr. L 357 vom 20/12/1990 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0026
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0026


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3677/90 DES RATES vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 19. Dezember 1988 wurde in Wien das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend "UN-Übereinkommen" genannt, angenommen. Dieses Übereinkommen ist Bestandteil der weltweiten Anstrengungen zur Drogenbekämpfung. Die Gemeinschaft war an den Verhandlungen zu diesem Übereinkommen beteiligt und hat dadurch ihren politischen Willen bekundet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig zu werden.

Das UN-Übereinkommen enthält einen Artikel 12 über den Handel mit Vorprodukten, d.h. Stoffen, die häufig bei der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden. Die Durchführung dieses Artikels stellt einen Beitrag der Industrieländer zu den anderweitig von den zumeist wesentlich ärmeren Drogenproduktionsländern geforderten Anstrengungen dar. Die Bestimmungen über den Handel mit diesen Vorprodukten betreffen die Zollregelung der Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage ist das UN-Übereinkommen am 8. Juni 1989 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden. Am 22. Oktober 1990 hat der Rat sodann auf dieser Grundlage beschlossen, das UN-Übereinkommen abzuschließen. Um diesen politischen Willen praktisch sichtbar werden zu lassen, ist es angebracht, eine Gemeinschaftsregelung für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu treffen.

Artikel 12 des UN-Übereinkommens beruht auf einem System zur Überwachung des Handels mit den betreffenden Stoffen. Der weit überwiegende Teil dieses Handels dient erlaubten Zwecken. Unterlagen und eventuelle Etikettierung bezueglich Sendungen dieser Stoffe müssen hinreichend klar gefasst sein. Darüber hinaus erscheint es wichtig, daß nicht nur den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse eingeräumt, sondern gleichzeitig auch im Geiste des UN-Übereinkommens Mechanismen entwickelt werden, die auf enge Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten ebenso wie auf die Entwicklung der Sammlung von Erkenntnissen gegründet sind.

Ein Vorausunterrichtungssystem über die Versendung bestimmter Stoffe, das unter bestimmten Voraussetzungen das Verbot der betreffenden Vorgänge ermöglicht, erscheint den gegebenen Umständen am besten zu entsprechen. Verschiedene Länder haben mit einem derartigen Ansatz bereits sehr günstige Ergebnisse erzielt.

Es kommt darauf an, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über vergleichbare Handlungsmöglichkeiten verfügen. Daher ist es unerläßlich, auf Gemeinschaftsebene gemeinsame Zielvorgaben aufzustellen. Dieser Gesichtspunkt ist von grundlegender Bedeutung im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und die Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der aufgestellten Regeln. Von ebensolcher Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, daß die Mitgliedstaaten hinreichend abschreckende Sanktionen vorsehen.

Es kommt darauf an, Formen verwaltungsmässiger Zusammenarbeit sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch im Verhältnis zu Drittländern, die diesem Übereinkommen ebenfalls beigetreten sind, vorzusehen. Hinsichtlich der in der Gemeinschaft zuständigen Behörden erscheint es insoweit zweckmässig, sich an die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 über die gegenseitige Unterstützung zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung der Zoll- und Agrarregelung (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (2), anzulehnen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei der Vertraulichkeit der erlangten und ausgetauschten Erkenntnisse zu widmen.

Im Sinne des UN-Übereinkommens ist es wichtig, daß die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Anstrengungen der Erzeugerländer bei der Bekämpfung des Drogenhandels leistet. In diesem Rahmen sind spezielle Mechanismen vorzusehen, welche die Überwachung der in (1) ABl. Nr. L 144 vom 2.6.1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 90 vom 2.4.1987, S. 3. Tabelle II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gewährleisten, sofern sie Gegenstand des Handels mit diesen Ländern sind, auch wenn feststeht, daß diese Erzeugnisse generell Gegenstand eines umfangreichen Handels zu erlaubten Zwecken sind. Um eine bessere Überwachung des betreffenden Handels zu gewährleisten, ist die Mitwirkung der genannten Länder anzustreben.

Zur Erörterung etwaiger Schwierigkeiten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung sowie zur besseren Durchführung und Weiterentwicklung der betreffenden Verwaltungszusammenarbeit empfiehlt es sich, daß die Kommission besondere Sitzungen abhält -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1

(1) Durch diese Verordnung werden Maßnahmen zur Überwachung des Handels mit häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendeten Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festgelegt, um zu verhindern, daß derartige Stoffe abgezweigt werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "erfasste Stoffe" : alle Stoffe, die im Anhang aufgeführt sind, einschließlich Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind pharmazeutische Zubereitungen und Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, daß diese Stoffe nicht ohne weiteres anhand leicht anwendbarer Mittel verwendet oder wiedergewonnen werden können.

b) "Einfuhr" : die körperliche Verbringung von erfassten Stoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

c) "Ausfuhr" : die körperliche Verbringung von erfassten Stoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollausfuhranmeldung erforderlich ist.

d) "Durchfuhr" : die Beförderung von erfassten Stoffen zwischen Drittländern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie die Umladung in diesem Gebiet.

e) "Wirtschaftsbeteiligte" : natürliche oder juristische Personen, die in der Gemeinschaft mit der Herstellung, der Weiterverarbeitung, dem Handel oder der Verteilung von erfassten Stoffen befasst sind oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, insbesondere im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, als Makler oder im Bereich der Warenaufbereitung von erfassten Stoffen. Eingeschlossen sind insbesondere Personen, die als selbständige Erwerbstätige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes Zollanmeldungen abgeben.

f) "Internationales Suchtstoffkontrollamt" : das aufgrund des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der geänderten Fassung des Protokolls von 1972 eingerichtete Amt.

TITEL II ÜBERWACHUNG DES HANDELS

Artikel 2

Unterlagen, Aufzeichnungen und Etikettierung

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr erfasster Stoffe unterliegt folgenden Erfordernissen: 1. Alle Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrvorgänge betreffend erfasste Stoffe sind ordnungsgemäß zu dokumentieren. Insbesondere müssen Handelsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Zollunterlagen, Frachtbriefe oder sonstige Beförderungsunterlagen ausreichende Angaben enthalten, die sicheren Aufschluß geben über: - Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang;

- Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und bei Zubereitungen Menge und Gewicht des/der im Anhang aufgeführten Stoffs/Stoffe;

- Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Händlers und, soweit bekannt, des Endempfängers.

2. Bei der Etikettierung erfasster Stoffe durch Wirtschaftsbeteiligte, mit Angabe der Art der Ware und ihrer handelsüblichen Bezeichnung bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr muß die Bezeichnung gemäß dem Anhang verwendet werden.

3. Wirtschaftsbeteiligte, die mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erfasster Stoffe befasst sind, müssen ausführliche gewerbliche Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten führen.

4. Die in den Ziffern 1 und 3 bezeichneten Unterlagen und Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem der in Ziffer 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen für etwaige Kontrollen unmittelbar zur Verfügung stehen.

Artikel 3

Unterrichtung

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsbeteiligten herbeigeführt wird und letztere die zuständigen Behörden unmittelbar von Umständen wie ungewöhnliche Bestellungen oder Transaktionen bezueglich erfasster Stoffe unterrichten, die darauf hindeuten, daß solche zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmten Stoffe möglicherweise zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden.

Artikel 4

Benachrichtigung vor der Ausfuhr - In Tabelle I des Anhangs aufgeführte Stoffe -

(1) Den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Zollabfertigung zu erfolgen hat, sind vor der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Tabelle I des Anhangs entsprechende Unterlagen vorzulegen. Über ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 hinaus haben die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sich zu vergewissern, daß die betreffenden Behörden mindestens 15 Werktage vor der Einreichung der Zollausfuhranmeldung die entsprechenden Unterlagen tatsächlich erhalten haben.

Die zuständigen Behörden bestätigen unverzueglich den Eingang der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen enthalten folgende Angaben: - Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter, die an dem Ausfuhrvorgang oder der Versendung beteiligt sind, sowie Name und Anschrift des Endempfängers, soweit diese dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten bekannt sind;

- Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß der Tabelle I des Anhangs;

- Menge und Gewicht des erfassten Stoffs sowie im Falle von Zubereitungen Menge und Gewicht des/der im Anhang aufgeführten Stoffs/Stoffe;

- Einzelheiten der Sendung, wie vorgesehenes Versanddatum, Zolldienststelle, bei der die Zollabfertigung erfolgt, Beförderungsart und, soweit bekannt, Beförderungsweg, vorgesehener Ort der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls Ort der Verbringung in das Einfuhrland.

(3) Unbeschadet etwaiger technischer Maßnahmen der Strafverfolgung untersagen die zuständigen Behörden durch schriftliche Anordnung, deren Empfang zu bestätigen ist, die Ausfuhr erfasster Stoffe der Tabelle I des Anhangs, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Stoffe zur unerlaubten Herstellung eines Suchtstoffs oder einer psychotropen Substanz bestimmt sind.

(4) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 15 Werktagen wird gegebenenfalls durch die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung über die von den Wirtschaftsbeteiligten eingereichten Unterlagen entschieden.

Die Ausfuhr ist genehmigt, - sofern nicht innerhalb dieser Frist beschlossen wurde, diese Frist zu verlängern, zusätzliche Angaben angefordert wurden oder eine Anordnung gemäß Absatz 3 erging, oder

- wenn eine förmliche Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird, sofern die zuständige Behörde die Ausstellung eines solchen Dokuments vorsieht.

Auf jeden Fall ist den Zollbehörden bei der Einreichung der Zollausfuhranmeldung die in Absatz 1 genannte Empfangsbestätigung oder die Ausfuhrgenehmigung vorzulegen, sofern die zuständige Behörde die Ausstellung einer solchen Genehmigung vorsieht.

(5) Bei Ersuchen auf Vorausfuhrunterrichtung, die seitens eines Drittlandes gemäß Artikel 12 Absatz 10 des UN-Übereinkommens an die Gemeinschaft gerichtet werden. a) übermittelt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Ersuchen unverzueglich nach Eingang;

b) übermitteln die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates den zuständigen Behörden des ersuchenden Landes die in Absatz 2 bezeichneten Angaben vor jeder Ausfuhr von erfassten Stoffen in dieses Land. Eine Kopie dieser Antwort ist der Kommission zwecks Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln;

c) kann die Behörde, die diese Angaben übermittelt, verlangen, daß die Empfängerbehörde in dem Drittland die Vertraulichkeit aller mit den Angaben verbundenen Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse oder Handelsabläufe sicherstellt.

Artikel 5

Spezifische Mechanismen bei der Ausfuhr - In Tabelle II des Anhangs aufgeführte Stoffe -

Zum Zwecke der Vervollständigung der Regelung zur Überwachung des internationalen Handels mit den erfassten Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern findet Artikel 4 in den Fällen entsprechende Anwendung auf die Ausfuhren von erfassten Stoffen gemäß Tabelle II des Anhangs, in denen diese offenbar unmittelbar oder mittelbar für ein Land bestimmt sind, das der Kommission mitgeteilt hat, daß es vorab über jede Sendung der genannten Stoffe in sein Gebiet unterrichtet zu werden wünscht, da diese der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen dienen könnten.

TITEL III KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 6

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung der Artikel 2, 4 und 5 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht, damit die zuständigen Behörden über folgende Befugnisse verfügen: a) Einholung von Auskünften über alle Bestellungen und Transaktionen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen;

b) Betreten der Geschäftsräume von Wirtschaftsbeteiligten zum Zweck der Sicherstellung von Beweismaterial über Unregelmässigkeiten.

(2) Unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen können die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten die Verbringung von erfassten Stoffen in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen bestimmt sind.

TITEL IV ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN

Artikel 7

Zur Anwendung dieser Verordnung finden unbeschadet des Artikels 10 die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81, insbesondere die Bestimmungen über Vertraulichkeit, entsprechende Anwendung. Jeder Mitgliedstaat benennt gegenüber den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission die zuständigen Behörden, die befugt sind, als Korrespondenzbehörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 zu handeln.

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Jeder Mitgliedstaat legt im einzelnen fest, wie Verstösse gegen diese Verordnung zu ahnden sind. Die Sanktionen müssen hinreichende Gewähr für die Einhaltung dieser Verordnung bieten.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr alle sachdienlichen Angaben über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, sowie die Methoden der Abzweigung und unerlaubten Herstellung, damit das System zur Überwachung des Handels mit erfassten Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erforderlichenfalls angepasst werden kann.

(2) Anhand der Mitteilungen nach Absatz 1 erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den nach Artikel 12 Absatz 12 des UN-Übereinkommens vorgeschriebenen Jahresbericht, der dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt vorzulegen ist.

Artikel 10

Die Kommission beruft Sitzungen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten ein, um alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zu erörtern, die von ihr oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen gemäß dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1991.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ROMITA

ANHANG

TABELLE I

- Ephedrin

- Ergometrin

- Ergotamin

- Lysergsäure

- 1-Phenyl-2-Propanone

- Pseudöphedrin

Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist.

TABELLE II

- Essigsäureanhydrid

- Aceton

- Anthranilsäure

- Ethylether

- Phenylessigsäure

- Piperidin

Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist.

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