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Document 31990R3653
Council Regulation (EEC) No 3653/90 of 11 December 1990 introducing transitional measures governing the common organization of the market in cereals and rice in Portugal
Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal
Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal
ABl. L 362 vom 27.12.1990, pp. 28–30
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2003
Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal
Amtsblatt Nr. L 362 vom 27/12/1990 S. 0028 - 0030
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3653/90 DES RATES vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Preispolitik, die die Gemeinschaft seit dem Beitritt verfolgt und insbesondere die Stabilisatorenregelung macht die in Artikel 285 der Beitrittsakte vorgesehene Annäherung der portugiesischen Getreidepreise an den gemeinsamen Preis unmöglich. Der Europäische Rat hat im Februar 1988 anerkannt, daß die jüngsten Änderungen der gemeinsamen Agrarpolitik zu unerwarteten Schwierigkeiten führen und besonders auf dem Gebiet der Beihilfen und der Fristen eine Verbesserung der Übergangsvorschriften erforderlich machen. Durch die Gewährung einer zeitlich begrenzten, degressiven Beihilfe, deren Ausgangsbetrag entsprechend dem den portugiesischen Erzeugern zum Ende der ersten Stufe garantierten Einkommen festgesetzt wird, sollen die Preise für Futtergetreide in Portugal auf das Niveau der gemeinsamen Preise gesenkt und so die Integration des portugiesischen Marktes in die gemeinsame Marktorganisation erleichtert werden. Bei Hartweizen kann das gleiche Ergebnis erreicht werden, indem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90(3), vorgesehene Beihilfe zugunsten der portugiesischen Erzeuger in vollem Umfang gewährt und nicht, wie in Artikel 323 der Beitrittsakte vorgesehen, schrittweise vom Beginn der zweiten Stufe an eingeführt wird. Bei Weichweizen ist der Unterschied zwischen dem in Portugal anwendbaren Preis und dem gemeinsamen Preis so groß, daß trotz der Beihilfegewährung die Annäherung nicht in einem Schritt erfolgen kann. Es ist deshalb angezeigt, für dieses Erzeugnis einen über dem gemeinsamen Preis liegenden Preis festzusetzen und die Annäherung an den gemeinsamen Preis in mehreren Wirtschaftsjahren vorzusehen. Für Reis, bei dem der Unterschied der portugiesischen Preise zum gemeinsamen Preis die Gewährung einer Beihilfe nicht rechtfertigt, sollte zu Beginn der zweiten Stufe ein Preis angewandt werden, der auf dem am Ende der ersten Stufe in Portugal anwendbaren Preis basiert und dann an den gemeinsamen Preis angenähert wird. Sowohl bei Weichweizen wie bei Reis macht die jüngste Politik der Gemeinschaft die in Artikel 285 Absatz 4 Buchstabe a) der Beitrittsakte vorgesehene Annäherung durch eine Erhöhung der gemeinsamen Preise unwahrscheinlich. Es empfiehlt sich daher, das Verfahren und die Frist für die Annäherungen festzulegen und dabei die unterschiedliche Situation der Preise dieser Erzeugnisse in bezug auf die gemeinsamen Preise zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Degressivität der Beihilfe ist eine Regelung vorzusehen, die es erlaubt, den Änderungen der Interventionspreise von einem Wirtschaftsjahr zum anderen und insbesondere den Senkungen aufgrund der Stabilisatoren Rechnung zu tragen. Weiterhin sollte sich diese Verringerung auf einen ausreichend langen und an dem für die Annäherung der Preise für Weichweizen ausgerichteten Zeitraum erstrecken. Für die Gewährung der Beihilfe ist die Dauer des Wirtschaftsjahres so festzusetzen, daß die Erntezeit in Portugal berücksichtigt wird. Das gemeinschaftliche Interesse an einer schnellen Integration des portugiesischen Getreidemarktes in die gemeinsame Marktorganisation rechtfertigt eine Teilfinanzierung der Beihilfe durch den EAGFL Abteilung Garantie; der Rest wird von Portugal getragen. Aufgrund der Anwendung der gemeinsamen Preise für die meisten Getreidearten sollte die in den anderen Mitgliedstaaten geltende zusätzliche Mitverantwortungsabgabe auch für die portugiesischen Erzeuger gelten. Um den Übergang von der in Portugal vor Beginn der zweiten Stufe bestehenden Interventionsregelung zu der in der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Regelung zu erleichtern, ist vorzusehen, daß für das Wirtschaftsjahr 1991/92 in diesem Land die Intervention schon zu Beginn des Wirtschaftsjahres einsetzt und daß für drei Wirtschaftsjahre das für die Agrarwirtschaft Portugals wichtige Getreide Triticale zur Intervention zugelassen werden kann. Wegen der in der Verarbeitungsindustrie Portugals herrschenden Schwierigkeiten sollten die in Artikel 286 Absatz 3 der Beitrittsakte vorgesehenen festen Teilbeträge zum Schutz der Industrie innerhalb von zehn Jahren abgebaut werden HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden die besonderen für Portugal geltenden Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis festgelegt. I. Preisregelung Artikel 2 (1) Ab 1. Januar 1991 finden in Portugal für alle in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten Getreidearten, ausgenommen Weichweizen, die gemeinsamen Preise Anwendung. (2) Der Interventionspreis für Weichweizen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1990/91 auf 210,80 ECU/t festgesetzt. Für die darauffolgenden Wirtschaftsjahre wird der Interventionspreis für Weichweizen unbeschadet von Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 nach den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation so festgesetzt, daß sich der Abstand zu den gemeinsamen Preisen im Wirtschaftsjahr 1991/92 nicht vergrössert; jeweils zu Beginn der Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1999/2000 an den gemeinsamen Preis nacheinander um ein Neuntel, ein Achtel, ein Siebtel, ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen angenähert. (3) Der Interventionspreis für Rohreis wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1991/92 auf 344,57 ECU/t festgesetzt; jeweils zu Beginn der Wirtschaftsjahre 1991/92 bis 1994/95 an den gemeinsamen Preis nacheinander um ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen angenähert. II. Beihilfen zugunsten der portugiesischen Erzeuger Artikel 3 (1) Ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1991/92 und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1999/2000 wird den Erzeugern von Weichweizen, Mais, Gerste, Roggen, Triticale und Sorghum gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75, die entweder vom Erzeuger vermarktet oder von diesem gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung an eine Interventionsstelle verkauft werden, eine Beihilfe gewährt. (2) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 wird der Beihilfebetrag für diese Getreidearten wie folgt festgesetzt: Weichweizen70,74 ECU/Tonne, Mais60,00 ECU/Tonne, Gerste, Triticale und Roggen77,49 ECU/Tonne, Sorghum51,77 ECU/Tonne. (3) Für die darauffolgenden Wirtschaftsjahre wird die Beihilfe vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage des Unterschieds festgesetzt zwischen dem Ergebnis aus der Summe des Interventionspreises und der in Portugal im vorangegangenen Wirtschaftsjahr geltenden Beihilfe und dem in Portugal in dem betreffenden Wirtschaftsjahr anwendbaren Interventionspreis. Dieser Unterschied wird für jedes Wirtschaftsjahr jeweils um ein Neuntel, ein Achtel, ein Siebtel, ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und die Hälfte gekürzt. Artikel 4 Für die Gewährung der in Artikel 3 vorgesehenen Beihilfe läuft das Wirtschaftsjahr für Weichweizen, Gerste, Triticale und Roggen vom 1. Juni bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres. Artikel 5 Die Beihilfe nach Artikel 3 gilt als Interventionsmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70(1). Sie wird zu 65 v. H. vom EAGFL Abteilung Garantie - finanziert. Artikel 6 Vom Wirtschaftsjahr 1991/92 an ist die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 vorgesehene Beihilfe in vollem Umfang in Portugal anwendbar. III. Sonstige Maßnahmen Artikel 7 Abweichend von Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 entspricht die in Portugal anwendbare zusätzliche Mitverantwortungsabgabe der für die anderen Mitgliedstaaten festgesetzten Abgabe. Artikel 8 Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 a)sind im Wirtschaftsjahr 1991/92 vom 1. Juli bis zum 30. April in Portugal Interventionsankäufe von in diesem Mitgliedstaat geerntetem Getreide zulässig; b)kann in den Wirtschaftsjahren 1991/92 bis 1993/94 in Portugal das in diesem Mitgliedstaat geerntete Triticale zu dem für Gerste geltenden Kaufpreis von der Interventionsstelle angekauft werden. Artikel 9 Die in Artikel 286 Absatz 3 der Beitrittsakte genannten festen Teilbeträge werden vor dem 1. Januar 2000 nach einem noch festzulegenden Zeitplan abgebaut. IV. Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 10 Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen. Nach demselben Verfahren werden die Übergangsvorschriften erlassen, die notwendig sind, um den Übergang von der in Portugal geltenden Regelung zu der sich aus der gemeinsamen Marktorganisation ergebenden Regelung nach den Bedingungen dieser Verordnung, insbesondere denjenigen über die Entschädigung für etwaige Bestände von spät geerntetem Getreide, zu erleichtern. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1990. Im Namen des RatesDer PräsidentV. SACCOMANDI (1)Stellungnahme vom 23. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 134 vom 28. 5. 1990, S. 1. (1)ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.