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Document 31990R3500
Council Regulation (EEC) No 3500/90 of 27 November 1990 amending Regulation (EEC) No 2261/84 laying down general rules on the granting of aid for the production of olive oil and of aid to olive oil producer organizations
Verordnung (EWG) Nr. 3500/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen
Verordnung (EWG) Nr. 3500/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen
ABl. L 338 vom 5.12.1990, p. 3–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005
Verordnung (EWG) Nr. 3500/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen
Amtsblatt Nr. L 338 vom 05/12/1990 S. 0003 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0179
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3500/90 DES RATES vom 27 . November 1990 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr . 136/66/EWG des Rates vom 22 . September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3499/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr . 136/66/EWG wird die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl nach Maßgabe der tatsächlich erzeugten Olivenölmenge den Olivenbauern gewährt, die je Wirtschaftsjahr durchschnittlich mindestens 500 kg erzeugen, während sie den anderen Olivenbauern je nach Anzahl und Erzeugungspotential der Olivenbäume und den pauschal festgesetzten Erträgen dieser Bäume sowie unter der Bedingung gewährt wird, daß die erzeugten Oliven verarbeitet wurden . Um die gesamte Tätigkeit der Ölmühlen und der beihilfefähigen Mengen besser zu kontrollieren, ist die Gewährung der Beihilfe jeweils davon abhängig zu machen, daß die Oliven in einer zugelassenen Ölmühle ausgepresst worden sind und daß der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung vorlegt . Um das Stützungsniveau der Pauschalbeihilfe zu stabilisieren und starke Ertragsschwankungen von einem Wirtschaftsjahr zum anderen zu vermeiden, sollte die Beihilfe auf der Grundlage des Ertragsdurchschnitts der letzten vier Wirtschaftsjahre gezahlt werden . Bei Ölbauern, die mindestens 500 kg je Wirtschaftsjahr erzeugen, scheint es angemessener, den Vorschuß nach der von dem einzelnen Ölbauern erzeugten Menge zu bemessen . Ausserdem sollte ein System vorgesehen werden, das eine schnellere Zahlung des Vorschusses an angeschlossene Erzeuger ermöglicht, da deren Unterlagen von den Erzeugerorganisationen überprüft werden . Zur besseren Verwaltung der Beihilferegelung ist es angezeigt, die den Erzeugerorganisationen obliegende Prüfung und die von den Mitgliedstaaten für die Zahlung der Beihilfe durchzuführenden Kontrollen genauer zu beschreiben . Portugal sollte wegen der dort bestehenden besonderen Lage ermächtigt werden, während einer begrenzten Zeit für zugelassene Mühlen und für den Fall des Verkaufs der Oliven durch die Erzeuger Sondermaßnahmen zu treffen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2261/84 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1226/89 ( 4 ), ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2261/84 wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 2 a ) erhält Absatz 4 folgende Fassung : "( 4 ) Bei Olivenbauern, die im Durchschnitt mindestens 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen, wird die Beihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr . 136/66/EWG für die in einer zugelassenen Mühle tatsächlich erzeugte Olivenölmenge gewährt . Bei den anderen Olivenbauern wird die Beihilfe unter der Bedingung, daß die Oliven in einer zugelassenen Mühle zu Öl verarbeitet wurden, gemäß Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr . 136/66/EWG gewährt; sie ergibt sich aus der Anwendung des Durchschnitts der gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung pauschal festgesetzten Oliven - und Ölerträge der letzten vier Wirtschaftsjahre auf die Anzahl im Ertrag stehender Olivenbäume ."; b ) Absatz 5 Unterabsatz 1 wird die Zahl "400" durch "500" ersetzt . 2 . In Artikel 3 a ) erhält Absatz 3 folgende Fassung : "( 3 ) Olivenbauern, die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind, legen der entsprechenden Organisation vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt einen individuellen Beihilfeantrag mit dem Nachweis über das Auspressen der Oliven in einer zugelassenen Mühle vor ."; b ) erhält Absatz 6 folgende Fassung : "( 6 ) Olivenbauern, die nicht Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind, legen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt einen Beihilfeantrag mit dem Nachweis über das Auspressen der Oliven in einer zugelassenen Mühle vor .". 3 . Artikel 6 erhält folgende Fassung : "Artikel 6 ( 1 ) Die anerkannten Erzeugerorganisationen, die einer in Artikel 20c Absatz 2 der Verordnung Nr . 136/66/EWG genannten Vereinigung nicht beitreten, - reichen gemäß Artikel 3 Absatz 1 die Anbaumeldungen aller ihrer Mitglieder ein, - reichen einmal monatlich die Beihilfeanträge der Mitglieder in einheitlicher und für die Datenverarbeitung gemäß Artikel 16 geeigneter Form ein . Diese Anträge beziehen sich auf die erzeugte Menge derjenigen Mitglieder, die ihre Ölerzeugung abgeschlossen haben, und werden eingereicht, wenn die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Kontrollen erfolgt und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen eingehalten worden sind . Alle sich auf die Erzeugung eines Wirtschaftsjahres beziehenden Anträge müssen vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt eingereicht werden; andernfalls werden sie von der Beihilfe ausgeschlossen; - erhalten vom betreffenden Mitgliedstaat die Vorschüsse auf die Erzeugungsbeihilfe und den Restbetrag der Beihilfen und teilen sie unverzueglich auf die ihnen angehörenden Erzeuger auf . ( 2 ) Tritt eine Erzeugerorganisation einer Vereinigung bei, so müssen die Anbaumeldungen und die Beihilfeanträge der ihr angehörenden Olivenbauern von der Vereinigung vorgelegt werden .". 4 . Artikel 7 wird aufgehoben . 5 . Artikel 8 erhält folgende Fassung : "Artikel 8 ( 1 ) Vor Einreichung des Beihilfeantrags kontrolliert jede Erzeugerorganisation, - ob die von ihren einzelnen Mitgliedern vorgelegten Unterlagen den Anforderungen des Artikels 3 genügen, insbesondere, ob der Nachweis über das Auspressen der Oliven in einer zugelassenen Mühle geführt ist; - ob bei den einzelnen Olivenbauern, die im Durchschnitt mindestens 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen, die Angaben über die Menge ausgepresster Oliven und die Menge gewonnenen Olivenöls den Angaben über die Olivenmenge und die Ölmenge in dem Nachweis über das Auspressen entsprechen . ( 2 ) Die Erzeugerorganisation leitet die Unterlagen ihrer Mitglieder an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats weiter, wenn die Übereinstimmung nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich nicht erwiesen ist .". 6 . Artikel 10 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung : "- koordinieren die Tätigkeiten der ihnen angehörenden Organisationen, sorgen dafür, daß diese Tätigkeiten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, und überprüfen insbesondere im Rahmen eines noch festzusetzenden Prozentsatzes unmittelbar, wie die Kontrollen nach Artikel 8 Absatz 1 durchgeführt worden sind ;". 7 . Artikel 12 erhält folgende Fassung : "Artikel 12 ( 1 ) Jeder Olivenbauer, der im Durchschnitt mindestens 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugt, kann einen Vorschuß auf die beantragte Beihilfe erhalten . ( 2 ) Bei Olivenbauern, die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind, - entspricht der Vorschuß der Summe, die errechnet wird, indem die gemäß Artikel 17 a Absatz 2 festgesetzte Einheitsbeihilfe mit 90 v . H . der in dem Beihilfeantrag angegebenen Ölmenge multipliziert wird; - darf der Vorschuß nur gewährt werden, wenn die Kontrollen nach Artikel 8 Absatz 1 und die Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 3a zweiter Gedankenstrich unbeschadet anderer gegebenenfalls erforderlicher Kontrollen erfolgt sind . ( 3 ) Bei Olivenbauern, die nicht Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind, und bei zusammengeschlossenen Olivenbauern, die von Absatz 2 keinen Gebrauch machen, a ) entspricht der Vorschuß der Summe, die errechnet wird, indem die gemäß Artikel 17 a Absatz 2 festgesetzte Einheitsbeihilfe mit der in dem Beihilfeantrag angegebenen Menge multipliziert wird; b ) darf der Vorschuß nur gewährt werden, wenn - die Oliven - und Ölerträge für das laufende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 18 festgesetzt wurden; - die Kontrollen nach Artikel 8 Absatz 1 und nach Artikel 14 Absatz 3a erfolgt sind .". 8 . In Artikel 14 a ) erhält Absatz 2 folgende Fassung : "( 2 ) Die Erzeugermitgliedstaaten überprüfen die Tätigkeit jeder Erzeugerorganisation und jeder Vereinigung, insbesondere die von ihnen durchgeführten Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 10 erster Gedankenstrich ."; b ) wird folgender Absatz eingefügt : "( 3a ) Im Hinblick auf die Zahlung der Beihilfe an Olivenbauern, die im Durchschnitt mindestens 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen, kontrollieren die Erzeugermitgliedstaaten - die Richtigkeit der Anbaumeldungen aufgrund noch festzulegender Kriterien, - ob die Angaben über die Ölmenge in dem Beihilfeantrag und in der Bestandsbuchführung der zugelassenen Mühlen übereinstimmen, - ob die von jedem Olivenbauern als in einer zugelassenen Mühle gepresst angegebene Olivenmenge gemäß noch festzulegenden Kriterien mit den Angaben in seiner jeweiligen Anbaumeldung übereinstimmt ."; c ) Absatz 4 erhält folgende Fassung : "( 4 ) Bei dem unter Nummer 1 des Anhangs der Verordnung Nr . 136/66/EWG genannten Olivenöl, das von Olivenbauern erzeugt wurde, die im Durchschnitt weniger als 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen, muß sich mit der Kontrolle folgendes überprüfen lassen : - die Richtigkeit der Anbaumeldungen aufgrund noch festzulegender Kriterien; - das Vorliegen des Nachweises über das Auspressen der Oliven in einer zugelassenen Mühle .". 9 . Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung : "( 3 ) Lassen sich durch die Kontrollen nach den Artikeln 13 und 14 die Angaben der Bestandsbuchführung einer zugelassenen Mühle nicht bestätigen, so legt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen den betreffenden Mühlenbetrieb fest, welche Ölmenge für jeden einzelnen Erzeuger, der im Durchschnitt mindestens 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugt und seine Olivenerzeugung in der betreffenden Mühle auspressen ließ, für die Beihilfe in Betracht kommt .". 10 . Artikel 17a erhält folgende Fassung : "Artikel 1 a ( 1 ) Vor dem 1 . Dezember ermittelt die Kommission für das laufende Wirtschaftsjahr den Durchschnitt der Oliven - und Ölerträge der letzten vier Wirtschaftsjahre . ( 2 ) Vor dem 1 . April wird nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr . 136/66/EWG für das laufende Wirtschaftsjahr folgendes ermittelt : - die geschätzte Erzeugung, - der Betrag der Einheitsbeihilfe, der als Vorschuß gezahlt werden kann . Dieser Betrag muß so bemessen sein, daß unter Berücksichtigung der Erzeugungsvorausschätzungen für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Gefahr ungerechtfertigter Zahlungen an Olivenbauern besteht . ( 3 ) Spätestens sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres wird nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren für dieses Wirtschaftsjahr folgendes festgesetzt : - die tatsächliche Erzeugung, die als beihilfefähig anerkannt worden ist; - der Betrag der Einheitsbeihilfe nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 Buchstabe b ) der Verordnung Nr . 136/66/EWG, der den Erzeugern zu zahlen ist, die im Durchschnitt mindestens 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen; - die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragende Menge, wenn die Erzeugung nach dem ersten Gedankenstrich unter der festgesetzten Hoechstmenge liegt . ( 4 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15 . März die Angaben betreffend die Erzeugungsvorausschätzungen für Olivenöl für das laufende Wirtschaftsjahr mit . Die Kommission kann auf andere Informationsquellen zurückgreifen und gegebenenfalls Studien oder Erhebungen über die Olivenölerzeugung durchführen lassen .". 11 . In Artikel 21 wird das Datum "1 . Januar 1990" durch "1. Januar 1995" ersetzt . Artikel 2 ( 1 ) Zur Gewährleistung eines harmonischen Übergangs von der zur Zeit geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung kann die Kommission für das Wirtschaftsjahr 1990/91 nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr . 136/66/EWG alle erforderlichen Maßnahmen beschließen . ( 2 ) In Abweichung von dieser Verordnung gilt für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 folgendes : - Portugal kann in seinem Hoheitsgebiet gelegene Mühlen vorläufig zulassen, sofern in ihrer täglichen Bestandsbuchführung für jede Person, die Oliven in diesen Mühlen auspressen lässt, mindestens die ausgepressten Olivenmengen und die gewonnenen Ölmengen ausgewiesen werden . - Die Erzeugungsbeihilfe kann einem Olivenbauern in Portugal gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2261/84 gewährt werden, wenn er seine Olivenerzeugung ganz oder teilweise verkauft hat und nicht in der Lage ist, den Nachweis über das Auspressen in einer zugelassenen Mühle zu erbringen, jedoch die Rechnung über den Verkauf der Oliven vorlegt . Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 27 . November 1990 . Im Namen des Rates Der Präsident V . SACCOMANDI ( 1 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S. 3025/66 . ( 2 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts . ( 3 ) ABl . Nr. L 208 vom 3 . 8 . 1984, S . 3 . ( 4 ) ABl . Nr . L 128 vom 11 . 5 . 1989, S . 17 .