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Document 31990R1057

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1057/90 DES RATES vom 27. April 1990 zur Festsetzung des vom 1. bis zum 13. Mai 1990 geltenden Zielpreises fuer Trockenfutter

ABl. L 108 vom 28.4.1990, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/05/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1057/oj

31990R1057

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1057/90 DES RATES vom 27. April 1990 zur Festsetzung des vom 1. bis zum 13. Mai 1990 geltenden Zielpreises fuer Trockenfutter

Amtsblatt Nr. L 108 vom 28/04/1990 S. 0011 - 0011


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1057/90 DES RATES

vom 27. April 1990

zur Festsetzung des vom 1. bis zum 13. Mai 1990 geltenden Zielpreises für Trockenfutter

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2275/89 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 5 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 muß für bestimmte Trockenfuttererzeugnisse ein Zielpreis festgesetzt werden, der den Erzeugern ein angemessenes Einkommen sichert. Dieser Preis ist auf eine Standardqualität zu beziehen, die für die durchschnittliche Qualität des in der Gemeinschaft erzeugten Trockenfutters repräsentativ ist.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 entspricht die in Absatz 1 des genannten Artikels vorgesehene Beihilfe einem Prozentsatz der Differenz zwischen dem Zielpreis und dem durchschnittlichen Weltmarktpreis der betreffenden Erzeugnisse. Angesichts der besonderen Merkmale dieses Marktes ist dieser Prozentsatz für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster und dritter Gedankenstrich und Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannten Erzeugnisse auf 100 v. H. festzusetzen.

Die Anwendung von Artikel 68 der Beitrittsakte hat in Spanien zu Preisen geführt, die von den gemeinsamen Preisen abweichen. Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die spanischen Preise jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres den gemeinsamen Preisen anzunähern. Die Kriterien für diese Annäherung führen zur Festsetzung der spanischen Preise in nachstehender Höhe.

Es hat sich gezeigt, daß der gesamte Fragenkreis der Festsetzung der Preise für das Wirtschaftsjahr 1990/91 erneut geprüft werden muß, wodurch sich eine Verzögerung bei der Preisfestsetzung ergibt. Deshalb muß der Zielpreis für Trockenfutter, dessen Wirtschaftsjahr am 30. April 1990 ausläuft, für die Zeit vom 1. bis zum 13. Mai 1990 festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. bis zum 13. Mai 1990 wird der Zielpreis für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannten Erzeugnisse wie folgt festgesetzt:

- 170,09 ECU/t für Spanien,

- 178,92 ECU/t für die anderen Mitgliedstaaten.

Dieser Preis bezieht sich auf ein Erzeugnis

- mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 v. H.

und

- mit einem Gesamtgehalt an rohen Eiweißstoffen von 18 v. H. der Trockenmasse.

Artikel 2

Für die Zeit vom 1. bis zum 13. Mai 1990 wird der Prozentsatz, der bei der Berechnung der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannten Beihilfe zu berücksichtigen ist, auf 100 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster und dritter Gedankenstrich und Buchstabe c) der Verordnung genannten Erzeugnisse festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 218 vom 24. 7. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

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