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Document 31990R0761

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 761/90 DER KOMMISSION vom 26. Maerz 1990 zur Einfuehrung eines vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens gegenueber den Einfuhren mit Ursprung in Hongkong

    ABl. L 83 vom 30.3.1990, p. 23–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/02/1002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/761/oj

    31990R0761

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 761/90 DER KOMMISSION vom 26. Maerz 1990 zur Einfuehrung eines vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens gegenueber den Einfuhren mit Ursprung in Hongkong

    Amtsblatt Nr. L 083 vom 30/03/1990 S. 0023 - 0028


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 761/90 DER KOMMISSION

    vom 26. März 1990

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Hongkong

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

    nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Die Kommission erhielt im Juli 1988 von dem Comité de Liaison des Industries de Métaux Non Ferreux de la Communauté européenne einen Antrag im Namen des Unternehmens Beralt Tin & Wolfram, auf das die gesamte Produktion von Wolframerzen und ihren Konzentraten in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt genügend Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten des KN-Code 2611 00 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von diesem Land oder von Hongkong ausgeführt werden, und leitete eine Untersuchung ein.

    (2) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Antragsteller. Sie sandte den unmittelbar betroffenen Parteien Fragebögen zu und gab ihnen ausserdem Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (3) Der EWG-Produzent und zwei unabhängige Einführer (die die betreffende Ware auch verarbeiten) sandten der Kommission den Fragebogen ordnungsgemäß ausgefuellt zurück. Keine der beiden bekannten chinesischen Exportorganisationen China National Non-Ferrous Metals Import & Export Corporation (CNIEC) und China National Metals and Minerals Import & Export Corporation (MINMETALS) beantwortete den Fragebogen der Kommission. Die Sachaufklärung erfolgte daher für CNIEC, MINMETALS und andere Parteien, die den Fragebogen nicht beantwortet hatten, (gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88) auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, in diesem Fall der Rechnungen, die von den Einführern zur Verfügung gestellt wurden, der amtlichen Einfuhrstatistiken der Gemeinschaft und der Statistiken des Antragstellers.

    (4) Der EWG-Produzent und ein Einführer (der die Ware auch verarbeitet) legten ebenfalls ihren Standpunkt dar. MINMETALS stellte einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

    (5) Die Kommission prüfte alle Informationen in dem für die vorläufige Sachaufklärung für notwendig erachteten Umfang nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

    a) EWG-Produzent:

    Beralt Tin & Wolfram Ltd, London, Vereinigtes Königreich;

    b) Einführer/Verarbeiter in der Gemeinschaft:

    Hermann C. Starck Berlin GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Deutschland;

    c) Produzent im Vergleichsland:

    North Broken Hill Peko Ltd, King Island, Australien.

    (6) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988.

    (7) Bei der Untersuchung wurde wegen der langwierigen Konsultationen im Beratenden Ausschuß der normale Zeitraum von einem Jahr überschritten.

    B. WARE

    (8) Die wichtigsten in der Natur vorkommenden Wolframerze sind Wolframit, eine Verbindung von Wolfram mit Eisen und Mangan, sowie Scheelit, eine Verbindung auf Kalkbasis. Zur Konzentration werden je nach der betreffenden Erzlagerstätte verschiedene Methoden verwendet, wie Flotation, Schwereaufbereitung, chemische und magnetische Trennung usw., die im allgemeinen ein Konzentrat liefern, das zwischen 65 % und 75 % Wolframtrioxyd (WO3) enthält. Wolframkonzentrat ist die erste Phase in den verschiedenen Verfahren für die Herstellung weiterer Wolframprodukte.

    Was die materiellen und technischen Eigenschaften, die Verwendungen und die Märkte dieser Erzeugnisse anbetrifft, so kam die Kommission zu dem Schluß, daß die aus China eingeführten Waren und die in der EWG hergestellten Waren gleichartige Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sind.

    C. AUSFUHREN AUS HONGKONG

    (9) In dem Antrag wurde behauptet, daß Wolframerze und ihre Konzentrate aus Hongkong ausgeführt wurden. Diese Behauptung wurde durch Gemeinschaftsstatistiken belegt, denen zufolge Wolframerze und ihre Konzentrate in dem Zeitraum 1984 bis 1986 aus Hongkong importiert worden sind. Da es in Hongkong keine Wolframgruben gibt, musste die Kommission den Schluß ziehen, daß diese Einfuhren in Wirklichkeit chinesischen Ursprungs waren. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen ging jedoch hervor, daß die chinesische Regierung inzwischen geeignete Maßnahmen getroffen hat, um zu verhindern, daß Wolframerze und ihre Konzentrate mit Ursprung in der Volksrepublik China als Ursprungswaren Hongkongs ausgeführt werden. Zwar wird ein Teil der Ausfuhren weiterhin über Hongkong versandt, aber auf den Ursprungszeugnissen als chinesische Ware angegeben; die Gemeinschaftsstatistiken weisen für 1987 und 1988 keine Einfuhren aus Hongkong aus. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß für die angeblichen Ausfuhren mit Ursprung in Hongkong während des Untersuchungszeitraums keine Belege beigebracht worden sind.

    D. DUMPING

    (10) Bei der Klärung der Frage, ob die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China zu Dumpingpreisen erfolgten, musste die Kommission berücksichtigen, daß dieses Land nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, und den Normalwert folglich anhand eines Marktwirtschaftslandes ermitteln. Dazu hatte der Antragsteller vorgeschlagen, den rechnerisch ermittelten Wert der Ware in King Island, Australien, zugrunde zu legen.

    (11) Ein unabhängiger Einführer, der die betreffende Ware auch verarbeitet, erhob gegen diesen Vorschlag den Einwand, daß die Verkäufe von Wolframkonzentraten auf der Grundlage der im Fachblatt über Nichteisenmetalle London Metal Bulletin veröffentlichten Preise getätigt werden und daß diese Preise allgemein als Richtwerte für die Preise von Wolframkonzentraten auf dem freien Markt gelten und deshalb bei der Ermittlung des Normalwertes zugrunde gelegt werden sollten.

    Die Kommission konnte diesem Vorschlag nicht zustimmen. Im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft muß gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 der Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Wertes der Ware in einem Drittland bestimmt werden. Ferner hatte die Kommission Grund zu der Annahme, daß die im London Metal Bulletin angegebenen Preise die Produktionskosten in Marktwirtschaftsländern nicht deckten.

    (12) Ausserdem erhob der Einführer gegen den vorgeschlagenen Bezug auf die australische Wolframgrube den Einwand, daß dort Scheelit gefördert werde, während die Ausfuhren Chinas nach der Gemeinschaft und die Gemeinschaftsproduktion auf Konzentraten aus Wolframit basieren.

    Die Kommission konnte auch diesen Einwand nicht akzeptieren. Erstens werden Wolframkonzentrate nach ihrem Gehalt an Wolframtrioxyd (WO3) gehandelt, das sowohl in Scheelit als auch in Wolframit enthalten ist. Zweitens sind Scheelit und Wolframit ungeachtet ihres stets schwankenden Preisunterschieds chemisch einander so ähnlich, daß sie für die Mehrheit der Endverwendungen austauschbar sind und die Preise von Scheelit- und Wolframitkonzentraten insofern eng zusammenhängen. Auch entstehen für Scheelit und Wolframit in etwa vergleichbare Förder- und Aufbereitungskosten, da diese nur geringfügig von der Zusammensetzung der Minerale abhängen.

    (13) Ausserdem stellte die Kommission bei einer Untersuchung in der australischen Wolframgrube fest, daß ihre Verkaufspreise unter den Produktionskosten lagen, da sie zur Sicherung ihrer Existenz zu Preisen verkaufen musste, die die Produktionskosten von 1988 nicht in vollem Umfang deckten. Da dieses Unternehmen als eines der leistungsfähigsten in Marktwirtschaftsländern gilt, kam die Kommission daher zu dem Schluß, daß es zweckmässig und angemessen wäre, den Normalwert einstweilen unter Zugrundelegung des für Australien rechnerisch ermittelten Wertes zu bestimmen.

    (14) Die Ausfuhrpreise wurden anhand der Preise errechnet, die für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Ware tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

    (15) Beim Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission, soweit angemessen, alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, wie Zahlungsbedingungen, Transport- und Versicherungskosten. Alle Vergleiche erfolgten auf der Stufe ab Werk.

    (16) Die vorläufige Sachaufklärung ergab, daß bei den Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten mit Ursprung in der Volksrepublik China Dumping vorlag, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert den Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft übersteigt. Die Dumpingspannen waren je nach Ausführer unterschiedlich hoch; die gewogenen mittleren Dumpingspannen betrugen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises der Ware frei Grenze der Gemeinschaft, für

    - CNIEC: 47,4 %,

    - MINMETALS: 53,2 %.

    (17) Im Falle der Ausführer, die sich nicht meldeten, wurde die Dumpingspanne nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten ermittelt. Dabei war die Kommission der Auffassung, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchung die beste Grundlage für die Bestimmung der Dumpingspanne darstellten und daß eine Gelegenheit zur Umgehung des Zolls geschaffen würde, wenn für diese Ausführer eine niedrigere Dumpingspanne festgesetzt würde als die höchste der beiden oben ermittelten Dumpingspannen. Die Kommission hält es daher für angemessen, für diese Ausführer die letztgenannte Dumpingspanne von 53,2 % zu wählen.

    E. SCHÄDIGUNG

    a) Menge und Preise der Einfuhren

    (18) Zu der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren stellte die Kommission fest, daß die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten aus China in die Gemeinschaft von 2 268 Tonnen Wolfram 1984 auf 477 Tonnen 1986 zurückgegangen waren, 1988 aber auf 1 414 Tonnen angestiegen sind. Dies entspricht einem Rückgang des Marktanteils von 37 % 1984 auf 13 % 1986 und einem Anstieg auf 47 % 1988.

    (19) Die Prüfung der Preisentwicklung im Zeitraum 1984 bis 1986 ergab einen scharfen Preisverfall auf dem Gemeinschaftsmarkt. China ist weltweit der grösste Lieferant von Wolfram und hat als solcher beträchtlichen Einfluß auf die Verkaufspreise. Die Kommission ist der Auffassung, daß der Preisrückgang vor allem mit der Dezentralisierung der Exportverkäufe in China zusammenhängt, wo zahlreiche Organisationen und Vertretungen auf Landes- und Provinzebene zur Erwirtschaftung von Devisen mit dem Verkauf von Wolframkonzentraten begannen, und daß dieser harte interne Preiswettbewerb unter den Lieferanten in China zu einem rapiden Preisverfall auf dem Wolframmarkt führte. Die Preise der chinesischen Ware lagen in dieser Zeit weit unter denen, die zur Deckung der Produktionskosten der Unternehmen in der Gemeinschaft erforderlich waren, und mehrere Bergwerke in der Gemeinschaft mussten die Produktion vorübergehend einstellen. Zwar hatte die Regierung von China Ende 1986 Maßnahmen zur stärkeren Zentralisierung der Verkäufe über CNIEC und MINMETALS getroffen, so daß sich die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt etwas erholten, jedoch waren die Preise der aus China eingeführten Ware 1987 und 1988 noch immer weit niedriger als die Preise, die das einzige noch verbleibende Unternehmen in der Gemeinschaft zur Deckung seiner Kosten und Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns erzielen musste.

    b) Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft

    (20) Die Kommission prüfte, ob die gedumpten Einfuhren Produktion, Kapazitätsauslastung und Marktanteil des Unternehmens in der Gemeinschaft beeinträchtigt hatten, und stellte fest, daß sich hier die Situation von 1984 bis 1986 verbesserte, anschließend aber wieder verschlechterte, so daß Produktion, Kapazitätsauslastung und Marktanteil 1988 praktisch wieder auf dem Stand von 1984 angelangt waren. Die Kommission stellte jedoch fest, daß die gedumpten Einfuhren einen Preisverfall auf dem Gemeinschaftsmarkt bewirkt hatten, wo das Unternehmen der Gemeinschaft seine Preise an die der chinesischen Ausführer angleichen musste. Zur Verteidigung seines Marktanteils musste das Unternehmen der Gemeinschaft infolgedessen bedeutende finanzielle Verluste in der Zeit von 1986 bis 1988 hinnehmen und 40 % seiner Belegschaft bzw. 500 Arbeitnehmer entlassen, und dies trotz der Tatsache, daß dieses Unternehmen hochwertige Vorkommen besitzt und seine Einheitskosten von 1984 bis 1988 um mehr als 25 % gesenkt hat.

    c) Ursächlicher Zusammenhang

    (21) Angesichts des Anstiegs der gedumpten Einfuhren und des Zusammenhangs zwischen ihren Preisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Randnummer 19) kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere seine schweren finanziellen Verluste, durch die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft hervorgerufen worden sind.

    (22) Die Kommission prüfte die Frage, ob andere Faktoren für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich wären.

    Der Verbrauch von Wolframerzen und ihren Konzentraten hat sich in der Gemeinschaft während des Untersuchungszeitraums 1984 bis 1988 im Zuge der Substitution durch andere Wolframerzeugnisse und der rückläufigen Nachfrage für bestimmte Verwendungen erheblich verringert. Dementsprechend gingen von 1984 bis 1988 sowohl die Verkäufe des EWG-Produzenten als auch die Einfuhren aus China zurück. Der Marktanteil des EWG-Produzenten blieb jedoch von 1984 bis 1988 konstant, während der Anteil der Einfuhren aus China am Gemeinschaftsmarkt in diesem Zeitraum von 37 % auf 47 % anstieg. Die Kommission prüfte auch die Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern und stellte fest, daß sich diese Einfuhren von 2 428 Tonnen Wolfram 1984 auf 514 Tonnen Wolfram 1988 ständig verringert hatten; dies entspricht einem Rückgang des Marktanteils von 40 % auf 17 %. Die Verkaufspreise dieser Einfuhren entsprachen denjenigen der chinesischen Einfuhren, da die chinesischen Ausführer Preisführer waren und auch andere Lieferanten ihre Preise an die chinesischen Preise angeglichen hatten.

    Obwohl diese Faktoren möglicherweise Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten, ist die Kommission der Auffassung, daß ihre Auswirkungen die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur zu einem geringen Teil erklären konnten.

    d) Schlußfolgerung

    (23) Die Kommission kam deshalb zu dem Schluß, daß die Menge der gedumpten Einfuhren aus China und die Preise, zu denen sie auf dem EG-Markt angeboten werden, für sich genommen als die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

    F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    a) Allgemeine Erwägungen

    (24) Die Antidumpingzölle zielen darauf ab, das Dumping zu beseitigen, das dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht, und damit einen offenen und lauteren Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherzustellen, der grundsätzlich im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt.

    Die Kommission erkennt an, daß die Einführung von Antidumpingzöllen das Preisniveau der betroffenen chinesischen Ausführer beeinträchtigen und folglich in gewissem Umfang die relative Wettbewerbsfähigkeit ihrer Waren beeinflussen wird, glaubt aber nicht, daß sich der Wettbewerb zwischen Unternehmen, die Wolframerze und ihre Konzentrate auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen, erheblich verringern wird, da derzeit neben dem einzigen Unternehmen in der Gemeinschaft noch andere Ausfuhrländer die fragliche Ware auf dem EG-Markt anbieten. Die einzige Auswirkung auf den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wird darin bestehen, daß die durch die Dumpingpraktiken der chinesischen Ausführer gewonnenen unlauteren Vorteile beseitigt werden.

    (25) Die Kommission berücksichtigte ferner, inwieweit sich Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten aus der Volksrepublik China auf die besonderen Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer interessierter Parteien, z. B. der Verarbeitungsunternehmen, auswirken werden.

    b) Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (26) 1985 wurden Wolframerze und ihre Konzentrate in der Gemeinschaft von 11 Gruben (2 in Frankreich, 2 in Spanien und 7 in Portugal) produziert, die mit ihren Verkäufen innerhalb der Gemeinschaft einen Marktanteil von 25 % 1985 und 50 % 1986 erreichten. Zehn dieser Bergwerke mussten unter dem Preisdruck der chinesischen Einfuhren stillgelegt werden. Nur ein Unternehmen in Portugal produziert weiterhin, allerdings nach wie vor mit Verlust, obwohl es seine Betriebskosten erheblich gesenkt und einen Personalabbau mit 500 Entlassungen vorgenommen hat. 1988 betrug der Marktanteil dieses noch verbleibenden Unternehmens in der Gemeinschaft nur noch 6,5 %, was in erster Linie der Schädigung zuzuschreiben ist, die die chinesischen Einfuhren dem Wolframbergbau in der Gemeinschaft in den letzten fünf Jahren verursacht haben.

    Ohne Schutzmaßnahmen gegen die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China wäre das Überleben des einzigen Unternehmens in der Gemeinschaft gefährdet, und die Gemeinschaft wäre für ihre Versorgung mit Wolframkonzentraten gänzlich vom Ausland abhängig.

    (27) Ein Einführer machte geltend, daß es bei einem Rückgang der Lieferungen aus der Volksrepublik China für das einzige Unternehmen in der Gemeinschaft schwierig würde, den Bedarf in der Gemeinschaft zu decken.

    Die der Kommission vorliegenden Beweismittel zeigen jedoch, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einem etwaigen Nachfrageanstieg im Zuge der Wiederherstellung normaler Wettbewerbsbedingungen durchaus gewachsen ist, daß das verbleibende Unternehmen in der Gemeinschaft über eine ausreichende Produktionskapazität verfügt und daß es die derzeitig für den Export bestimmten Mengen künftig auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen könnte, um einen Teil der gegenwärtigen chinesischen Einfuhren in die Gemeinschaft abzulösen.

    c) Interessen anderer Parteien

    (28) Ein Einführer, der die betreffende Ware auch verarbeitet, machte geltend, daß die Antidumpingzölle auf chinesische Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten die Kosten der Verarbeitungsindustrie für Zwischenerzeugnisse aus Wolfram, hauptsächlich Ammoniumparawolframat, erhöhen und daß ihr daraus Wettbewerbsnachteile gegenüber drittländischen Herstellern und Ausführern von Wolframzwischenprodukten entstehen würden, die die chinesischen Wolframerze und ihre Konzentrate weiterhin zu Niedrigpreisen beziehen.

    Dies ist zwar kurzfristig gesehen ein stichhaltiges Argument, kann aber das vollständige Verschwinden der Produktion von Wolframerzen und ihrer Konzentrate in der Gemeinschaft nicht rechtfertigen, wo das Fortbestehen des einzigen verbleibenden Unternehmens derzeit auf dem Spiel steht. Die Verarbeitungsunternehmen in der Gemeinschaft können auch nicht erwarten, auch künftig in den Genuß von Preisvorteilen zu kommen, die auf unlauterem Wettbewerb beruhen. Ausserdem gibt es keinerlei Garantie für die Verarbeitungsindustrie, daß sie weiterhin von Dumpingpreisen profitieren könnte, da die Stellung der chinesischen Ausführer im Falle der völligen Einstellung der EG-Produktion noch beherrschender würde, mit allen negativen Folgen für das Angebot von Wolframerzen und ihren Konzentraten in der Gemeinschaft. Die Kommission ist der Auffassung, daß die begrenzten Nachteile, die der Verarbeitungsindustrie durch einen möglichen Preisanstieg entstehen, aufgewogen werden durch die mittel- und langfristigen Vorteile, die mit einem Schutz der Produktion von Wolframerzen und ihren Konzentraten in der Gemeinschaft gegen unlautere Handelspraktiken und mit der Erhaltung einer Lieferquelle in der Gemeinschaft für die Wolframverarbeitung verbunden sind.

    (29) Was andere möglicherweise interessierte Parteien anbetrifft, z. B. Endabnehmer der Verarbeitungserzeugnisse, vor allem von Wolframkarbiden und Hartmetallen, so dürfte sich mit den vorgeschlagenen Maßnahmen für Wolframerze und ihre Konzentrate der Kaufpreis der Verarbeitungserzeugnisse kaum erhöhen. Die Kommission ist ferner der Auffassung, daß die bisherigen Preisvorteile der Endverbraucher auf unlauteren Handelspraktiken beruhten und daß diese unfairen niedrigen Preise in keiner Weise gerechtfertigt sind.

    d) Schlußfolgerungen

    (30) Nach Abwägung der verschiedenen Argumente aller interessierten Parteien und des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft sowie angesichts der ernsthaften Schwierigkeiten des wirtschaftlich und strategisch wichtigen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist die Kommission der Auffassung, daß im Interesse der Gemeinschaft Maßnahmen getroffen werden müssen. Um eine weitere Schädigung während der Untersuchung zu verhindern, sollten die Maßnahmen in der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls bestehen.

    G. ZOLLSATZ

    (31) Angesichts des Ausmasses der Schädigung sollte der Zollsatz niedriger sein als die vorläufig ermittelten Dumpingspannen, aber zur Beseitigung der Schädigung ausreichen. Der Zollsatz sollte es dem Unternehmen in der Gemeinschaft ermöglichen, seine gesamten Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Angesichts des Investitionsaufwands des Unternehmens in der Gemeinschaft sowie der normalen Rentabilität und dem im Bergbau einzurechnenden Risiko hält die Kommission einen Umsatzertrag von 15 % für eine angemessene und vernünftige Gewinnspanne.

    (32) Die Produktionskosten zuzueglich dieser Gewinnspanne wurden mit den Ausfuhrpreisen frei Grenze der Gemeinschaft vergleichen, und die Differenz wurde als das Ausmaß der zu beseitigenden Schädigung angesehen. Die Kommission war der Auffassung, daß der vorläufige Zoll ad valorem erhoben werden sollte, um die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen zu sichern und die Zollabfertigung zu erleichtern.

    H. EINSTELLUNG

    (33) Was die Einfuhren mit Ursprung in Hongkong anbetrifft, so ist die Kommission unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen unter Randnummer 9 der Auffassung, daß das Verfahren ohne Schutzmaßnahmen einzustellen ist. Der Antragsteller wurde über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, aus denen heraus die Kommission die Einstellung des Verfahrens beabsichtigte, und erhob keine Einwände. Auch im Beratenden Ausschuß wurden keine Einwände gegen diese Lösung erhoben.

    I. FRIST

    (34) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine mündliche Anhörung durch die Kommission beantragen können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten des KN-Code 2611 00 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben.

    (2) Der Zollsatz beträgt 42,4 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (Taric-Zusatzcode 8433); ausgenommen sind die Einfuhren der unter Absatz 1 genannten Waren, die von folgender Organisation zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden und für die folgender Zollsatz gilt:

    1.2 // - China National Non-Ferrous Metals Import & Export Corporation (CNIEC) (Taric-Zusatzcode: 8432) // 37,0 %.

    (3) Die geltenden Zollbestimmungen sind maßgebend.

    (4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Artikel 2

    Das Verfahren gegenüber den Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten des KN-Code 2611 00 00 mit Ursprung in Hongkong wird eingestellt.

    Artikel 3

    Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gilt sie für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. März 1990

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 2 vom 4. 1. 1989, S. 5.

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