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Document 31990L0423

    Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern

    ABl. L 224 vom 18.8.1990, p. 13–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2016; Aufgehoben durch 32016R0429

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/423/oj

    31990L0423

    Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 224 vom 18/08/1990 S. 0013 - 0018
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0129
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0129


    RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (90/423/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Richtlinie 85/511/EWG (4) wurden Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche eingeführt.

    Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes zum

    1. Januar 1993 müssen die auf Gemeinschaftsebene bereits getroffenen Maßnahmen zur gemeinschaftsweiten Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche geändert werden. Eine einheitliche Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich ist unerläßlich.

    Eine Studie der Kommission über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche hat ergeben, daß eine Politik der Nicht-

    impfung für die Gemeinschaft insgesamt einer Impfpolitik vorzuziehen wäre. Wegen der möglichen Ansteckung empfänglicher Tiere aus lokalen Beständen sind Virusmanipulationen in Laboratorien und die Verwendung von Impfstoffen, deren Unbedenklichkeit nicht durch Inaktivierung gewährleistet ist, riskant.

    In bezug auf die Impfpolitik hat die Kommissionsstudie unmißverständlich ergeben, daß von einem bestimmten Zeitpunkt an ein amtliches Impfverbot eingeführt und gleichzeitig die Tötung und unschädliche Beseitigung der betroffenen Tiere vorgeschrieben werden sollte.

    Die Entscheidung 88/397/EWG der Kommission vom

    12. Juli 1988 zur Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates getroffenen Maßnahmen (5) enthält bereits ein Minimum an

    Vorschriften, die von allen Mitgliedstaaten zu beachten sind, wenn Ausnahmen von der für Seuchenbetriebe geltenden Keulungsregelung gewährt werden.

    In ganz extremen Fällen, in denen die Seuche verschleppt zu werden droht, muß möglicherweise eine Notimpfung durchgeführt werden. Deshalb müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Impfung erfolgen kann.

    Die Genehmigung einer einheitlichen Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche impliziert eine Änderung der Vorschriften über den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und über die Einfuhr lebender Tiere sowie bestimmter tierischer Erzeugnisse aus Drittländern.

    Finanzhilfen an Mitgliedstaaten für die Tötung, die unschädliche Beseitigung und sonstige Dringlichkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Änderungen sollten mit gesonderten Maßnahmen festgelegt werden.

    Die Kommission sollte die Anwendung der neuen Maßnahmen überprüfen und dem Rat jährlich Bericht erstatten -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 85/511/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Diese Richtlinie legt die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche fest, die unabhängig vom Virustyp bei Auftreten der Seuche zu ergreifen sind."

    2. In Artikel 5

    a) werden in Nummer 2 die einleitenden Worte "a) In Mitgliedstaaten oder Regionen, in denen die Impfung untersagt ist" sowie der gesamte Buchstabe b) gestrichen;

    b) wird in Nummer 3 der Ausdruck "findet keine Anwendung" ersetzt durch "kann unberücksichtigt bleiben".

    3. In Artikel 6

    a) werden in Absatz 1 Unterabsatz 1 die Worte "Artikels 5 Nummer 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) Ziffer i)" durch die Worte "Artikels 5 Nummer 2 erster und zweiter Gedankenstrich" ersetzt;

    b)

    werden in Absatz 1 Unterabsatz 2 die Worte "Buchstabe a)" gestrichen;

    c)

    erhält Absatz 2 folgender Fassung:

    "(2) Bei Anwendung von Absatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung 88/397/EWG der Kommission (*) vorgesehenen Maßnahmen.

    (*) ABl. Nr. L 189 vom 20. 7. 1988, S. 25."

    4. In Artikel 9

    a) erhält der letzte Satz in Absatz 1 folgende Fassung:

    "Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten und technologische Fortschritte, aufgrund deren sich die mögliche Verbreitung des Virus durch die Luft oder auf anderem Wege abschätzen lässt, zu berücksichtigen; die Abgrenzung der Zonen ist erforderlichenfalls anhand dieser Faktoren zu überprüfen.";

    b) wird in Absatz 2 der erste Gedankenstrich unter Buchstabe a) durch folgenden Text ersetzt:

    "- Alle Betriebe mit Tieren der empfänglichen Arten sind einer Zählung zu unterwerfen;

    "- die der Zählung unterworfenen Betriebe sind periodisch einer tierseuchenrechtlichen Untersuchung zu unterziehen;".

    5. In Artikel 11 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Anhang" durch "Anhang B" ersetzt.

    6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 13

    (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

    - der Gebrauch von MKS-Impfstoffen verboten wird;

    - der Umgang mit MKS-Viren zu Forschungszwecken, zur Diagnose und/oder zur Herstellung von Impfstoffen nur in den in den Listen der Anhänge A und B angegebenen zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien erfolgt;

    - die Lagerung, die Bereitstellung, die Verteilung und der Verkauf von Impfstoffen im Gebiet der Gemeinschaft einer amtlichen Überwachung unterliegen;

    - die im zweiten Gedankenstrich genannten Einrichtungen nur zugelassen werden, wenn sie den von der FAO empfohlenen Mindestanforderungen für Laboratorien, die mit MKS-Viren in vitro und in vivo arbeiten, genügen.

    (2) Veterinärsachverständige der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Schutzsysteme in den in den Listen der Anhänge A und B genannten zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien den FAO-Mindestanforderungen entsprechen.

    Die Kommission führt diese Kontrollen mindestens einmal jährlich durch, wobei die erste Kontrolle vor dem 1. Januar 1992 erfolgt, und legt dem Ständigen Veterinärausschuß, ebenfalls vor diesem Datum, einen ersten Bericht vor. Die Liste der in den Anhängen A

    und B genannten Einrichtungen und Laboratorien kann aufgrund der Ergebnisse dieser Kontrollen von der Kommission spätestens am 31. Dezember 1991 nach dem Verfahren des Artikels 17 überprüft werden. Nach dem gleichen Verfahren wird die Liste regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.

    Nach dem gleichen Verfahren kann auch ein einheitlicher Verhaltenskodex für die Schutzsysteme beschlossen werden, die in den in den Anhängen A und B genannten Einrichtungen und Laboratorien Anwendung finden.

    (3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 über die Verwendung von MKS-Impfstoffen kann beschlossen werden, daß mit Techniken, die eine volle Immunität der Tiere gewährleisten, bei bestätigtem MKS-Befund und drohender Seuchenverschleppung die Notimpfung durchgeführt werden kann. In diesem Fall ist insbesondere folgendes festzulegen:

    - die geographische Abgrenzung des Gebiets, in dem eine Notimpfung durchzuführen ist,

    - die Art und das Alter der zu impfenden Tiere,

    - die Dauer der Impfkampagne,

    - eine Verbringungssperre für geimpfte Tiere und ihre Erzeugnisse,

    - die besondere Identifizierung und die besondere Registrierung der geimpften Tiere,

    - andere der Notlage entsprechende Vorkehrungen.

    Die Notimpfung wird von der Kommission im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 16 beschlossen. Dabei ist der Bestandsdichte in bestimmten Regionen und der Notwendigkeit, spezielle Rassen zu schützen, in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Beschluß zur Durchführung einer Notimpfung im Umkreis des Krankheitsherdes jedoch von dem betroffenen Mitgliedstaat nach Unterrichtung der Kommission getroffen werden, sofern grundlegende Gemeinschaftsinteressen nicht berührt werden. Dieser Beschluß wird unverzueglich im Ständigen Veterinärausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 16 überprüft.

    7. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 14

    (1) Bis zur Bildung von Gemeinschaftsreserven von Impfstoff gegen Maul- und Klauenseuche sind die

    Mitgliedstaaten befugt, Reserven von Antigenen in einem der Betriebe im Sinne der Anhänge vorzusehen.

    Zur Durchführung des Unterabsatzes 1 werden Verträge zwischen der Kommission und den von den Mitgliedstaaten angewiesenen Einrichtungen geschlossen; in diesen Verträgen werden insbesondere die erforderlichen Dosismengen unter Berücksichtigung des im Rahmen der Pläne nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/423/EWG (*) veranschlagten Bedarfs für bis zu zehn Arten von Seren bestimmt.

    Nach dieser Übergangszeit sind die Mitgliedstaaten unter Aufsicht der Gemeinschaft befugt, Betriebe für die Verpackung und Lagerung von gebrauchsfertigen Impfstoffen für die Notimpfung vorzusehen.

    (2) Vor dem 1. April 1991 bestimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Spezialinstitut, das mit der Kontrolle der Impfstoffe und der Kreuzimmunität beauftragt ist, und legt dessen Aufgabenbereich fest.

    (3) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. April 1991 einen Bericht mit etwaigen Vorschlägen für die Vorschriften über die Verpackung, die Herstellung, den Vertrieb und die Lagerhaltung von Maul- und Klauenseucheimpfstoffen in der Gemeinschaft sowie Vorschlägen zur Bildung mindestens zweier Gemeinschaftsreserven für Maul- und Klauenseucheimpfstoffe.

    (*) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13."

    8. Artikel 15 wird gestrichen.

    9. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 18

    Binnen zwei Jahren nach Genehmigung der Richtlinie 90/423/EWG (*) prüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission über die Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls mit Vorschlägen, erneut die Lage.

    (*) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13."

    10. Es wird ein Anhang A hinzugefügt, dessen Text im Anhang zu der vorliegenden Richtlinie wiedergegeben ist. Der jetzige Anhang "Einzelstaatliche für die Maul- und Klauenseuche zuständige Laboratorien" wird Anhang B.

    Artikel 2

    Artikel 4a der Richtlinie 64/432/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (7), wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    iii) in der zweiten und dritten Zeile muß es heissen: "die seit mindestens zwölf Monaten keine Impfungen mehr durchführen".

    iii) Buchstabe B erhält folgende Fassung:

    "B. bei Tieren aus einem Mitgliedstaat, der im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate prophylaktische Impfungen oder unter besonderen Umständen in seinem Hoheitsgebiet Notimpfungen durchgeführt hat."

    iii) Am Ende von Buchstabe B und am Ende des Absatzes 1 Nummer 2 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    "In diesem Fall können die genannten Garantien für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung der Notimpfungen verlangt werden."

    2. In Absatz 1 Nummer 2 lautet der einleitende Teil wie folgt:

    "2. Mitgliedstaaten, die in Ausnahmefällen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Notimpfungen durchführen und geimpfte Rinder in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, machen das Verbringen von lebenden Rindern in ihr Hoheitsgebiet von folgenden Bedingungen abhängig:".

    3. Vor dem letzten Absatz ist folgender Absatz einzufügen:

    "Wird ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG (*), geändert durch die Richtlinie 90/423/EWG (**), ermächtigt, in einem begrenzten Teil seines Hoheitsgebiets Notimpfungen durchzuführen, so wird das restliche Hoheitsgebiet in seinem Status davon nicht berührt, sofern die Sperrmaßnahmen für geimpfte Tiere während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Impfung wirksam sind.

    *(*) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.

    (**) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13."

    Artikel 3

    Die Richtlinie 72/462/EWG (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (9), wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 6

    (1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unter diese Richtlinie fallenden Tieren nur aus Drittländern zu,

    a) die von den Krankheiten frei sind, für die die Tierart empfänglich ist, und zwar

    - seit zwölf Monaten von Rinderpest, ansteckender Lungenseuche der Rinder, Blauzungenkrankheit, afrikanischer Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit);

    - seit sechs Monaten von Stomatitis vesicularis specifica;

    b) in denen seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) erster Gedankenstrich aufgeführten Krankheiten, für die die Tierart empfänglich ist, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten lassen das Verbringen von Tieren einer für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Art aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes in ihr Hoheitsgebiet nur unter folgenden Bedingungen zu:

    1. bei Tieren aus einem Drittland, das seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche frei ist, seit mindestens zwölf Monaten keine Impfungen mehr durchführt und in seinem Hoheitsgebiet keine in den letzten zwölf Monaten geimpften Tiere zulässt, Garantie, daß diese Tiere nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind;

    2. bei Tieren aus einem seit mindestens zwei Jahren

    von Maul- und Klauenseuche freien Drittland, das Impfungen durchführt und in seinem Hoheitsgebiet geimpfte Tiere zulässt:

    a) Garantie, daß die Tiere nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind;

    b)

    bei Rindern Garantie, daß ein Test zur Feststellung des Maul- und Klauenseuchevirus durch Rachenabstrich (der sogenannte Probang-Test) ein negatives Ergebnis gehabt hat;

    c)

    Garantie, daß ein serologischer Test zur Feststellung von Maul- und Klauenseuche-Antikörpern ein negatives Ergebnis gehabt hat;

    d)

    Garantie, daß die Tiere im Versandland in einer Quarantänestation während 14 Tagen unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes abgesondert gehalten worden sind; diesbezueglich darf kein Tier, das sich in der Quarantänestation befindet, während 21 Tagen vor der Ausfuhr gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein und im selben Zeitraum kein Tier - ausser den zu versendenden Tieren - in die Quarantänestation verbracht worden sein;

    e)

    Haltung unter Quarantäne während 21 Tagen;

    3. bei Tieren aus einem Drittland, das nicht seit mindestens zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche ist:

    a)

    Garantien gemäß Nummer 2;

    b)

    nach dem Verfahren des Artikels 30 zu erlassende zusätzliche Garantien.

    Zur Anwendung dieses Absatzes gilt ein Drittland auch bei Feststellung einer begrenzten Zahl von Krankheitsherden auf einem Teil seines Hoheitsgebiets weiterhin als seit mindestens zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche, sofern die Seuche innerhalb von weniger als drei Monaten beseitigt worden ist.

    (3) Nach dem Verfahren des Artikels 29 wird

    a) unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 eine Liste der Drittländer aufgestellt, die Tiere in die Gemeinschaft ausführen dürfen und die Anforderungen des Absatzes 2 erfuellen;

    b) eine Liste der Quarantänestationen aufgestellt, von denen aus diese Länder solche Tiere in die Gemeinschaft ausführen dürfen;

    c) über etwaige weitere Garantien beschlossen, die von jedem dieser Länder verlangt werden können."

    2. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Buchstabe a) werden die Worte "exotische Maul- und Klauenseuche" gestrichen.

    2. Folgender Absatz wird angefügt:

    "(3) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 wird

    a) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern, in denen

    - MKS des Typs A, O und C endemisch auftritt,

    - im Falle des Auftretens von MKS-Herden keine systematische Schlachtung vorgenommen wird,

    - Impfungen durchgeführt werden,

    nur zugelassen, wenn

    ii) das betreffende Drittland oder eines seiner Gebiete nach dem Verfahren des Artikels 29 zugelassen wurde,

    ii)

    das Fleisch gereift und ausgebeint und sein pH-Wert kontrolliert ist und die wichtigsten Lymphdrüsen entfernt sind.

    Die Einfuhr von Schlachtabfällen für den menschlichen Verzehr wird unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Sachverständigengutachten beschränkt. Besondere Bedingungen

    können für Schlachtabfälle für die Pharma- und Heimtierfuttermittelindustrie gelten. Diese Einschränkungen und Bedingungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen;

    b) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern, in denen gegen MKS des Typs SAT oder ASIA 1 geimpft wird, nur unter folgenden Bedingungen zugelassen:

    iii) Das Drittland weist Gebiete auf, in denen die Impfung nicht zulässig ist und seit zwölf Monaten keine MKS aufgetreten ist; diese Gebiete werden dann nach dem Verfahren des Artikels 29 zugelassen.

    iii)

    Das Fleisch ist gereift und ausgebeint, die wichtigsten Lymphdrüsen sind entfernt, und es ist nicht vor Ablauf von drei Wochen nach der Schlachtung eingeführt worden.

    iii)

    Die Einfuhr von Schlachtabfällen aus diesen Ländern ist nicht zulässig;

    c)

    die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern,

    - in denen Impfungen durchgeführt werden und

    - die seit zwölf Monaten MKS-frei sind,

    unter den nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegten Bedingungen zugelassen;

    d)

    die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern,

    - in denen nicht routinemässig geimpft wird und

    - die als MKS-frei anerkannt sind,

    nach dem Verfahren des Artikels 29 gemäß den für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Vorschriften zugelassen.

    Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Länder werden nach dem Verfahren des Artikels 29 gegebenenfalls zusätzliche Vorschriften erlassen."

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil ihres Hoheitsgebiets prophylaktische Impfungen durchführen, stellen diese Impfungen spätestens am 1. Januar 1992 ein und verbieten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Impfungen das Verbringen von geimpften Tieren in ihr Gebiet.

    (2) Absatz 1 gilt jedoch ab dem Tag, an dem die Beschlüsse gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG und Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG erlassen werden, für maul- und klauenseucheanfällige lebende Tiere und Erzeugnisse aus diesen.

    (3) Sind die in Absatz 2 genannten Beschlüsse bis zum

    30. Juni 1991 nicht erlassen worden, so unterbreitet die Kommission die notwendigen Vorschläge.

    Artikel 5

    (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Notstandsplan mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, die bei Auftreten eines Maul- und Klauenseucheherdes durchzuführen sind.

    Dieser Plan muß Zugang zu den Anlagen, Geräten, dem Personal und allen anderen geeigneten Materialien gewähren, die für eine rasche und wirksame Ausmerzung des Herdes erforderlich sind. In ihm wird der Bedarf an Impfstoffen angegeben, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats für den Fall einer Wiedereinführung der Notimpfung erforderlich sind.

    (2) Die Kommission stellt nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 85/511/EWG vor dem 31. Dezember 1990 die Kriterien für die Ausarbeitung der Pläne auf.

    (3) Die unter Einhaltung der Kriterien nach Absatz 2 erstellten Pläne werden der Kommission vor dem 31. Dezember 1991 vorgelegt.

    (4) Die Kommisson prüft die Pläne, um festzustellen, ob sich mit ihnen das angestrebte Ziel erreichen lässt und schlägt dem Mitgliedstaat etwaige Änderungen vor, insbesondere im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Plänen der anderen Mitgliedstaaten.

    Die Kommission genehmigt die gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 85/511/EWG geänderten Pläne.

    Die Pläne können im weiteren Verlauf nach demselben Verfahren geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

    (5) Nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 82/894/EWG kann die Kommission abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie ein Schnellwarnsystem einführen, damit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Auftreten eines Maul- und Klauenseucheherdes mitgeteilt werden kann.

    Artikel 6

    Zur Berücksichtigung etwaiger Schwierigkeiten, insbesondere bei Inanspruchnahme des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG, die sich gegebenenfalls durch den Übergang von der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden Regelung auf die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführte Regelung ergeben oder falls die Durchführung der Pläne nach Artikel 5 dies erforderlich machen sollte, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 85/511/EWG geeignete Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erlassen. Insbesondere können unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe a) der Richtline 64/432/EWG vor dem 1. Januar 1991 Maßnahmen für die Verbringung von Tieren festgelegt werden, die mehr als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind.

    Artikel 7

    Die Kommission legt vor dem 1. Januar 1992 einen Bericht über die Struktur der tierseuchenrechtlichen Dienste in der Gemeinschaft vor.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 9

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. O'KENNEDY

    (1) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 84.

    (2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 179.

    (3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 44.

    (4) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.

    (5) ABl. Nr. L 189 vom 20. 7. 1988, S. 25.(6) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    (7) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.(8) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (9) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

    ANHANG "ANHANG A

    Mitgliedstaat

    Einrichtungen

    Öffentliche Unternehmen

    Privatunternehmen

    Belgien

    Uccle/Ukkel

    -

    Dänemark

    Lindholm

    -

    Deutschland

    -

    Cooper

    Behringwerke

    Bayer

    Griechenland

    Athen

    -

    Frankreich

    LCRV Alfort

    Rhône-Merieux

    Irland

    -

    -

    Italien

    Brescia

    Padua

    Perugia

    -

    Luxemburg

    -

    -

    Niederlande

    Lelystad

    -

    Portugal

    -

    -

    Spanien

    Madrid

    Cooper

    Hipra

    Sabrino

    Vereinigtes Königreich

    -

    Cooper"

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