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Document 31990L0119

    Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht

    ABl. L 71 vom 17.3.1990, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2018; Aufgehoben durch 32016R1012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/119/oj

    31990L0119

    Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht

    Amtsblatt Nr. L 071 vom 17/03/1990 S. 0036 - 0036
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0084
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0084


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 5. März 1990

    über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht

    (90/119/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine (1), insbesondere auf Artikel 8,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Richtlinie 88/661/EWG soll insbesondere der innergemeinschaftliche Handel mit hybriden Zuchtschweinen schrittweise liberalisiert werden. Dies erfordert eine ergänzende Harmonisierung hinsichtlich der Zulassung solcher Tiere zur Zucht.

    Die Bestimmungen über die Zulassung zur Zucht betreffen sowohl die Tiere selbst als auch den Samen, die Eizellen und die Embryonen der Tiere.

    Dabei muß vermieden werden, daß einzelstaatliche Bestimmungen über die Zulassung hybrider Zuchtschweine sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen zur Zucht den innergemeinschaftlichen Handel verbieten, beschränken oder behindern; dies gilt sowohl für die natürliche Deckung als auch für die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen oder Embryonen.

    Für weibliche und männliche hybride Zuchtschweine sowie ihre Eizellen und Embryonen dürfen hinsichtlich der Zucht keine Verbote, Beschränkungen oder Behinderungen bestehen.

    Die Vorschrift, daß mit dem Samen, den Eizellen und den Embryonen nur amtlich anerkanntes Personal umgehen darf, dürfte gewährleisten, daß das gewünschte Ziel erreicht wird.

    In Anbetracht der besonderen Bedingungen in Spanien und Portugal muß eine zusätzliche Frist zur Durchführung dieser Richtlinie in diesen Mitgliedstaaten vorgesehen werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß - unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Regeln - folgendes nicht verboten, beschränkt oder behindert wird:

    - die Zulassung hybrider weiblicher Zuchtschweine zur Zucht,

    - die Zulassung hybrider männlicher Zuchtschweine zur natürlichen Deckung,

    - die Zulassung hybrider männlicher Zuchtschweine, deren Linie einer Leistungskontrolle und genetischen Bewertung unterworfen worden ist, zur künstlichen Besamung,

    - die Verwendung des Samens der im dritten Gedankenstrich genannten Tiere,

    - die Zulassung hybrider männlicher Zuchtschweine zu amtlichen Prüfungszwecken oder die Verwendung ihres Samens in den Mengen, die zur Durchführung ihrer Leistungskontrolle und genetischen Bewertung erforderlich sind,

    - die Verwendung von Eizellen und Embryonen hybrider weiblicher Zuchtschweine.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß - unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Regeln - Samen, Eizellen und Embryonen, die vermarktet werden sollen, von einer amtlich anerkannten Stelle oder von amtlich anerkanntem Personal gewonnen, behandelt und aufbewahrt werden.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik wird jedoch eine zusätzliche Frist von zwei Jahren eingeräumt, um dieser Richtlinie nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 5. März 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. WALSH

    (1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36.

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