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Document 31990D0155

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Maerz 1990 ueber die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolfram-Metallpulver mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea (90/155/EWG)

ABl. L 83 vom 30.3.1990, p. 124–127 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/03/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/155/oj

31990D0155

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Maerz 1990 ueber die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolfram-Metallpulver mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea (90/155/EWG)

Amtsblatt Nr. L 083 vom 30/03/1990 S. 0124 - 0127


*****

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. März 1990

über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolfram-Metallpulver mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea

(90/155/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

nach Konsultationen in dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Im Juli 1988 erhielt die Kommission einen Antrag von dem Comité de liaison des industries de métaux non ferreux de la Communauté Européenne im Namen von Herstellern, auf die der grösste Teil der Produktion von Wolfram-Metallpulver in der Gemeinschaft entfällt.

Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolfram-Metallpulver des KN-Code 8101 10 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea in die Gemeinschaft.

(2) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer sowie die Antragsteller.

Sie forderte die betroffenen Parteien auf, den ihnen zugesandten Fragebogen zu beantworten, und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(3) Alle antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen, legten ihren Standpunkt schriftlich dar und stellten bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(4) Keine der drei wichtigsten chinesischen Exportorganisationen oder ihrer zwanzig regionalen Nebenstellen und auch keiner der acht chinesischen Hersteller, denen die Kommission den Fragebogen zugesandt hatte, haben diesen, sei es auch nur teilweise, beantwortet und zurückgesandt. Dagegen meldete sich die China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters, nachstehend Handelskammer Chinas genannt, bei der Kommission und teilte ihr mit, daß sie die Fragebögen im Namen aller vorgenannten chinesischen Ausführer und Hersteller zu beantworten beabsichtige. Die Handelskammer Chinas erhielt auf Antrag zweimal eine Fristverlängerung zur Beantwortung der Fragebögen. Aber auch nach dieser Frist hat die Kommission keine Antwort auf die Fragebögen erhalten, sondern lediglich allgemeine Argumente.

Die Handelskammer Chinas stellte ferner bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. Bei dieser Gelegenheit brachte sie Argumente entweder allgemeiner Art oder zu einem anderen Wolfram-Zwischenprodukt vor, für das eine gesonderte Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurde.

Keines der neun Unternehmen, die in dem Antrag als Einführer von Wolfram-Metallpulver mit Ursprung in der Volksrepublik China genannt wurden, beantwortete den Fragebogen der Kommission.

(5) Der koreanische Hersteller/Ausführer, die Firma Korea Tungsten Mining Co. Ltd (KTMC), Seoul und Dägu, beantwortete ordnungsgemäß den Fragebogen in ihrem Namen und im Namen ihrer Verkaufsstellen in der Gemeinschaft und sandte ihn der Kommission zurück.

Die Firma KTMC stellte ausserdem einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde, und legte ihren Standpunkt schriftlich dar.

(6) Im Falle der Parteien, die den Fragebogen nicht beantworteten und sich auch nicht anderweitig meldeten, wurden folglich die Feststellungen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Informationen getroffen. Das sind im vorliegenden Fall die Informationen des Antragstellers sowie die amtlichen Statistiken der Gemeinschaft.

(7) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumpingaufklärung und Schadensermittlung erforderlichen Informationen bei den zur Mitarbeit bereiten Parteien ein und prüfte sie nach. Zu diesem Zweck führte sie Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

a) Gemeinschaftshersteller

- Hermann C. Stark Berlin, GmbH & CO KG, Düsseldorf und Goslar, Bundesrepublik Deutschland,

- Murex Ltd, Rainham, Vereinigtes Königreich,

- Eurotungstène Poudres SA, Grenoble, Frankreich;

b) Koreanischer Hersteller/Ausführer

- Korea Tungsten Mining Co. Ltd (KTMC) Seoul und Dägu.

Die Kommission führte auch eine Untersuchung bei dem Hersteller des von dem Antragsteller vorgeschlagenen Bezugslandes vor. Das ist die Firma Wolfram Bergbau- und Hüttengesellschaft mbH, Wien, Österreich.

(8) Die Dumpinguntersuchung umfasste die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 30. September 1988.

Die Einjahresfrist in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurde bei diesem Verfahren wegen der langwierigen Konsultationen im Beratenden Ausschuß überschritten.

B. BESCHREIBUNG DER WARE - WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(9) Wolfram-Metallpulver wird durch Reduktion von Ammoniumparawolframat (ATP) oder Wolframoxid (im allgemeinen in Öfen mit Wasserstoffatmosphäre) gewonnen. Es wird in verschiedenen Qualitäten, je nach der Partikelgrösse und den Verwendungen, vermarktet.

Es handelt sich um ein Zwischenprodukt, das entweder für die Verarbeitung zu Wolfram-Carbiden bestimmt ist oder als solches zur Herstellung bestimmter Teile wie elektrischer Kontakte verwendet wird. Die Ware fällt unter den KN-Code 8101 10 00.

Nach den von der Kommission eingeholten Informationen können die von der Volksrepubik China und der Republik Korea ausgeführte Ware und die Ware der Gemeinschaftshersteller im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 als gleichartig angesehen werden.

(10) Die Kommission stellte fest, daß während des Untersuchungszeitraums der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion an Wolfram-Metallpulver auf die Gemeinschaftshersteller entfiel, in deren Namen der Antrag eingereicht worden war.

Die Kommission war daher der Auffassung, daß die antragstellenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 bilden.

C. SCHÄDIGUNG

1. Volumen und Marktanteil

a) Republik Korea

(11) Die Firma KTMC hatte in ihrer Antwort auf den Fragebogen Zahlen über ihre Lieferungen von Wolfram-Metallpulver in die Gemeinschaft angegeben, die leicht von den Eurostat-Zahlen über die Einfuhren aus Korea abwichen.

Aufgrund der Nachweise, die KTMC anläßlich der Kontrolle an Ort und Stelle über ihre Lieferungen an Wolfram-Metallpulver in die Gemeinschaft vorlegte, war die Kommission der Auffassung, daß für die Zwecke der Untersuchung die Zahlen über die tatsächlichen Lieferungen von KTMC in die Gemeinschaft in den Jahren 1984 bis 1987 und in den ersten neun Monaten von 1988 berücksichtigt werden sollten anstelle der von Eurostat veröffentlichten Zahlen, die in dem Antrag genannt wurden.

(12) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, daß die Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in Korea von 118 Tonnen 1986 auf 58 Tonnen während des Untersuchungszeitraums zurückgegangen waren, also umgerechnet auf Jahresbasis das Niveau von 1984, 1986 und 1987 nicht mehr erreichten.

Was den Marktanteil der koreanischen Einfuhren der betreffenden Ware in der Gemeinschaft anbetrifft, so war dieser nach Auffassung der Kommission anhand der Gesamtmengen zu beurteilen, die innerhalb der Gemeinschaft gehandelt worden sind (also Summe der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller und sämtlicher Einfuhren aus Drittländern).

Dabei zeigt sich, daß der Marktanteil des koreanischen Ausführers von 5,8 % 1984 inzwischen auf weniger als 4 % zurückgegangen ist.

b) Volksrepublik China

(13) Nach den Zahlen von Eurostat, die im Falle Chinas die beste Informationsquelle sind, fanden Einfuhren aus China erst 1985 statt. Sie erreichten während des Untersuchungszeitraums nur 35 Tonnen.

Dementsprechend lag der Marktanteil dieser Einfuhren während des Zeitraums 1985 bis 1988 immer unter 3 % des gesamten Handelsvolumens bei Wolfram-Metallpulver. c) Andere drittländische Lieferanten

(14) Die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern blieben während der Zeit 1984-1988 konstant (und erreichten etwa 900 Tonnen im Jahresdurchschnitt), was einem Anteil an den Einfuhren von 87 % entspricht.

2. Preise

(15) In der Zeit von 1985 bis 1988 senkte der koreanische Ausführer seine Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft um 11 %, was gegenüber dem allgemeinen Preisrückgang von 28 % bei den Einfuhren von Wolfram-Metallpulver relativ wenig ist.

(16) Von 1985 bis 1988 haben die Ausführer in der Volksrepublik China insgesamt ihre Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft um mehr als 28 % verringert.

(17) Um den Unterschied zwischen den Verkaufspreisen von Wolfram-Metallpulver aus der Volksrepublik China und der Republik Korea einerseits und der Gemeinschaftshersteller andererseits in der Gemeinschaft festzustellen, verglich die Kommission den durchschnittlichen Preis der aus China eingeführten Ware und den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis der aus Korea eingeführten Ware (frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt) mit dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis - ohne Transportkosten - der Waren der Gemeinschaftshersteller.

Dieser Vergleich ergab im Falle der Ausführer in der Volksrepublik China während des Untersuchungszeitraums eine Preisunterbietung von 19,5 %. Im Falle des koreanischen Ausführers KTMC wurde dagegen keine Preisunterbietung festgestellt.

3. Andere einschlägige Wirtschaftsfaktoren

a) Produktion

(18) Die Kommission stellte fest, daß sich die Gemeinschaftsproduktion von Wolfram-Metallpulver wie folgt entwickelt hatte: Bei einem Index 1984 = 100 erreichte sie 1985 106, 1986 96, 1987 91 und während des Untersuchungszeitraums 110. Diese Zahlenangaben zeigen, daß sich die Gemeinschaftsproduktion 1988 eindeutig erhöht hat und sogar ihren Stand von 1985 überstieg.

b) Kapazitätsauslastung

(19) Nach der effektiv verfügbaren Jahreskapazität in der Zeit von 1984 bis 1987 und während des Untersuchungszeitraums verringerte sich die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftshersteller zwischen 1984 und 1987 von 86 % auf 70 %, erhöhte sich aber dann während der ersten neun Monate 1988 auf 91 %.

c) Verkäufe

(20) Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt haben sich wie folgt entwickelt: Bei einem Index 1984 = 100 erreichten sie 1985 122, 1986 117, 1987 103 und in den ersten neun Monaten von 1988 126 (umgerechnet auf Jahresbasis). Hier ist zu bemerken, daß die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller von 1985 bis 1988 nicht unter das Niveau von 1984 gefallen sind und daß im Jahre 1988 ein eindeutiger Anstieg gegenüber dem Vorjahr festzustellen ist.

d) Marktanteil

(21) Der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller wurde auf der gleichen Basis wie für die Volksrepublik China und die Republik Korea berechnet und hat sich 1986 und 1987 leicht verringert, aber in dem Untersuchungszeitraum wieder erhöht und sogar das Niveau der Jahre 1984 und 1985 überschritten.

e) Gewinne

(22) Die Kommission stellte fest, daß die finanziellen Ergebnisse der Gemeinschaftshersteller sich 1986 etwas verschlechtert, aber in dem Untersuchungszeitraum wieder eindeutig verbessert hatten.

4. Schlußfolgerungen

(23) Aufgrund sämtlicher vorgenannter Wirtschaftsfaktoren kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Einfuhren von Wolfram-Metallpulver mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea während des Untersuchungszeitraums für sich genommen oder kumuliert dem Antragsteller keinen Schaden verursachten.

D. DROHENDE SCHÄDIGUNG

(24) Da der Antrag zum Teil mit einer drohenden Schädigung begründet wurde, die die betreffenden Einfuhren der Gemeinschaftsproduktion verursachen könnten, prüfte die Kommission, ob eine Veränderung von Bedingungen zu einer Situation führen könnte, in der das angebliche Dumping eine Schädigung verursachen könnte und ob sich eine derartige Veränderung mit Gewißheit voraussehen lässt und unmittelbar bevorsteht.

(25) Dazu stellte die Kommission folgendes fest:

- im Falle der Volksrepublik China waren die Einfuhren nur geringfügig angestiegen und erreichten nur sehr geringe Mengen im Vergleich zu den Lieferungen anderer Länder, die nicht des Dumpings verdächtigt werden;

- im Falle der Republik Korea zeigten die ebenfalls geringen Einfuhren ab 1987 rückläufige Tendenz. (26) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß eine Veränderung der Situation in dem Sinne, daß das angebliche Dumping eine Schädigung verursachen könnte, nicht bevorsteht und sich gegenwärtig auch nicht mit Gewißheit voraussagen lässt.

E. DUMPING

(27) Angesichts der vorgenannten Schlußfolgerungen hinsichtlich der Schädigung und der drohenden Schädigung hielt die Kommission es nicht für notwendig, die Frage zu prüfen, ob die betreffenden Einfuhren zu Dumpingpreisen erfolgt waren.

F. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(28) Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Wolfram-Metallpulver mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea sollte daher ohne Einführung von Schutzmaßnahmen eingestellt werden.

(29) Gegen diese Schlußfolgerungen wurden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben.

(30) Der Antragsteller wurde über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, aus denen heraus die Kommission beabsichtigte, das Verfahren einzustellen. Er erhob dagegen keine Einwände -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Wolfram-Metallpulver mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea wird eingestellt.

Brüssel, den 26. März 1990

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 322 vom 15. 12. 1988, S. 6.

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