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Document 31989L0465

Achtzehnte Richtlinie 89/465/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Aufhebung bestimmter in Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehener Ausnahmeregelungen

ABl. L 226 vom 3.8.1989, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/465/oj

31989L0465

Achtzehnte Richtlinie 89/465/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Aufhebung bestimmter in Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehener Ausnahmeregelungen

Amtsblatt Nr. L 226 vom 03/08/1989 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0014
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0014


ACHTZEHNTE RICHTLINIE DES RATES vom 18 . Juli 1989 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Aufhebung bestimmter in Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehener Ausnahmeregelungen ( 89/465/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf den Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17 . Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 4 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu -

gals, ermöglicht den Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit einige Abweichungen vom normalen gemein -

samen Mehrwertsteuersystem . Diese Übergangszeit wurde ursprünglich auf fünf Jahre festgesetzt . Der Rat hat sich verpflichtet, vor Ablauf dieses Zeitraums auf Vorschlag der Kommission über die vollständige oder teilweise Abschaffung dieser Abweichungen zu entscheiden .

Viele dieser Ausnahmen verursachen im Rahmen des Systems der eigenen Mittel der Gemeinschaften Schwierigkeiten bei der Berechnung der in der Verordnung ( EWG, Euratom )

Nr . 1553/89 des Rates vom 29 . Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel ( 5 ) vorgesehenen Ausgleichsleistungen . Um ein besseres Funktionieren dieses Systems zu gewährleisten, sollten die Ausnahmeregelungen aufgehoben werden .

Dies wird auch dazu beitragen, das Mehrwertsteuersystem auf Gemeinschaftsebene neutraler zu gestalten .

Einige dieser Ausnahmen sollten ab 1 . Januar der Jahre 1990, 1991, 1992 bzw . 1993 aufgehoben werden .

Aufgrund der Beitrittsakte kann die Portugiesische Republik die Aufhebung der Befreiung für die in Anhang F Nummern 3 und 9 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Umsätze bis längstens 1 . Januar 1994 zurückstellen .

Der Rat wird vor dem 1 . Januar 1991 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission erneut die Lage hinsichtlich der verbleibenden Ausnahmeregelungen des Artikels 28 Absatz 3 der Richtlinie 77 /388/EWG einschließlich der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie prüfen und auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen, die durch diese Ausnahmeregelungen entstanden sind oder die sich im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes ergeben könnten, über die Aufhebung dieser Ausnahmeregelungen entscheiden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert :

1 . In Anhang E werden die unter den Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 genannten Umsätze mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 gestrichen .

Die Mitgliedstaaten, die zum 1 . Januar 1989 die Mehrwertsteuer auf die in Anhang E Nummern 4 und 5 genannten Umsätze erhoben haben, können Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a ) letzter Gedankenstrich auch auf solche in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben m ) und n ) genannten Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen anwenden, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden .

2 . In Anhang F werden

a ) die unter den Nummern 3, 14 und 18 bis 22 genannten Umsätze mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 gestrichen;

b ) die unter den Nummern 4, 13, 15 und 24 genannten Umsätze mit Wirkung vom 1 . Januar 1991 gestrichen;

c ) die unter Nummer 9 genannten Umsätze mit Wirkung vom 1 . Januar 1992 gestrichen;

d ) die unter Nummer 11 genannten Umsätze mit Wirkung vom 1 . Januar 1993 gestrichen .

Artikel 2 Die Portugiesische Republik kann die in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ) bzw . Buchstabe c ) genannten Zeitpunkte für die Streichung von Nummer 3 bzw . Nummer 9 in Anhang F bis spätestens 1 . Januar 1994 verschieben .

Artikel 3 Der Rat prüft vor dem 1 . Januar 1991 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission erneut die Lage hinsichtlich der verbleibenden Ausnahmeregelungen des Artikels 28 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG einschließlich der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie und entscheidet auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen, die durch diese Ausnahmeregelungen entstanden sind oder die sich im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes ergeben könnten, über die Aufhebung dieser Ausnahmeregelungen .

Artikel 4 Die Mitgliedstaaten können bei den in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Umsätzen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abzug der Mehrwertsteuer ergreifen, um

ganz oder teilweise zu verhindern, daß die betreffenden Steuerpflichtigen ungerechtfertigte Vorteile erhalten oder ungerechtfertigte Nachteile erleiden .

Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zu den in den Artikeln 1 und 2 genannten Zeitpunkten nachzukommen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 18 . Juli 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . DUMAS

( 1 ) ABl . Nr . C 347 vom 29 . 12 . 1984, S . 3, und ABl . Nr . C 183 vom 11 . 7 . 1987, S . 9 .

( 2 ) ABl . Nr . C 125 vom 11 . 5 . 1987, S . 27 .

( 3 ) ABl . Nr . C 218 vom 29 . 8 . 1985, S . 11 .

( 4 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977, S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 155 vom 7 . 6 . 1989, S . 9 .

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