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Document 31989D0412

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juni 1989 über ein spezifisches Programm zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung (VALUE) (1989-1992) (89/412/EWG)

ABl. L 200 vom 13.7.1989, p. 23–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/06/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/412/oj

31989D0412

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juni 1989 über ein spezifisches Programm zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung (VALUE) (1989-1992) (89/412/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 200 vom 13/07/1989 S. 0023 - 0029


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20 . Juni 1989 über ein spezifisches Programm zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung ( VALÜ ) ( 1989-1992 ) ( 89 /412/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 q Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 130 g Buchstabe c ) des Vertrages hat die Gemeinschaft unter anderem die Aufgabe, die Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration zu verbreiten und auszuwerten .

Nach Artikel 130 k des Vertrages erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms im Wege spezifischer Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden .

Mit seinem Beschluß 87/516/Euratom, EWG ( 4 ), in der Fassung des Beschlusses 88/193/EWG, Euratom ( 5 ), verabschiedete der Rat ein gemeinschaftliches Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991 ); darin sind auch Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen mit dem Ziel, die Effizienz der Tätigkeit der Forschung und technologischen Entwicklung selbst zu verbessern sowie Innovation und industrielle Nutzung in Europa zu stimulieren .

Zugleich beschloß der Rat, diesen horizontalen Aktionen, die einen wesentlichen Bestandteil der wissenschaftlichen und technologischen Gemeinschaftsstrategie darstellen, verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen .

Der Beschluß 87/516/Euratom, EWG sieht als spezifisches Ziel der gemeinschaftlichen Forschung die Stärkung der technologischen und wissenschaftlichen Grundlagen der

europäischen Industrie, insbesondere in strategischen Sektoren der fortgeschrittenen Technologie, vor sowie die Unter -

stützung der Industrie, um sie auf internationaler Ebene wettbewerbsfähiger zu machen; ausserdem heisst es in

demselben Beschluß, daß eine Gemeinschaftsaktion dann gerechtfertigt ist, wenn sie, unter Beachtung des Strebens nach wissenschaftlicher und technischer Qualität, unter anderem zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft und zur Förderung ihrer harmonischen Gesamtentwicklung beiträgt . Das VALÜ-Programm soll zum Erreichen dieser Ziele beitragen .

Ein spezifisches Programm für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung sollte die Tätigkeiten ergänzen, die auf diesem Gebiet im Rahmen anderer spezifischer Forschungs - und Entwicklungsprogramme der Gemeinschaft durchgeführt werden; es sollte ferner mit anderen Gemeinschaftsprogrammen für verwandte Bereiche koordiniert werden, z . B . mit dem Programm SPRINT und dem Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen .

Die Kooperation zwischen Forschungs - und Entwicklungsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und EUREKA-Vorhaben sollte gefördert werden . Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Programm sollten geeignete Verbindungen zu dem EUREKA-Projekt COSINE hergestellt werden .

Im Rahmen dieses Programms müssen die neuesten Technologien des Telekommunikations - und Informationsbereichs zur Erreichung der Programmziele eingesetzt werden,

z . B . bei der Herstellung von Computernetzen .

Bei der Verbreitung der Ergebnisse sollten die technologisch-strategischen Interessen der Teilnehmer in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie etwaige Erfordernisse hinsichtlich der Vertraulichkeit berücksichtigt werden .

Den besonderen Bedürfnissen kleinerer und mittlerer Unternehmen in bezug auf technische Information und Hilfestellung für die Nutzung der Ergebnisse ist Rechnung zu tragen .

In Durchführung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl führt die Kommission Tätigkeiten im Kohle - und Stahlbereich aus, die nicht unter das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung fallen und deren Ergebnisse über entsprechende eigenständige Tätigkeiten verbreitet und genutzt werden müssen .

Die Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse aus den im Rahmenprogramm ( 1987-1991 ) festgelegten spezifischen Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung sind diesen spezifischen Programmen nachgeschaltet .

Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung ( CREST) wurde gehört -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Ein spezifisches Programm zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung, bekannt als VALÜ-Programm und nachstehend "Programm" genannt, wird für einen Anfangszeitraum von 4 Jahren, beginnend am 27 . Juni 1989, angenommen .

Artikel 2 Das Programm umfasst zwei Unterprogramme .

Die Zielsetzung und der wissenschaftliche und technische Inhalt dieser Unterprogramme sind in Anhang I im einzelnen beschrieben .

Artikel 3 ( 1 ) Der zur Durchführung des Programms für erforderlich gehaltene Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich einschließlich der Ausgaben für einen Personalbestand von 20 Bediensteten auf Zeit auf 38 Millionen ECU .

( 2 ) Die vorläufige Aufschlüsselung des veranschlagten Gesamtbetrags auf die in Anhang I aufgeführten Aktionen ist in Anhang II festgelegt .

Artikel 4 Die Einzelheiten der Durchführung des Programms und die Höhe des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft sind in Anhang III festgelegt .

Artikel 5 ( 1 ) Die Kommission sorgt für die Durchführung des Programms .

( 2 ) Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

Artikel 6 ( 1 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann .

( 2 ) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird .

( 3 ) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat .

Artikel 7 Das Verfahren des Artikels 6 gilt insbesondere für

- den Inhalt von Ausschreibungen;

- die Beurteilung der vorgeschlagenen Projekte und die geschätzte Höhe des Gemeinschaftsbetrags dazu;

- Kriterien hinsichtlich der Vertraulichkeit bei der Verbreitung der Ergebnisse;

- Abweichungen von den in Anhang III enthaltenen allgemeinen Regeln für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft;

- etwaige Anpassungen der ersten Mittelverteilung gemäß Anhang II;

- die genauen Durchführungsverfahren aufgrund von Abkommen mit dritten Ländern;

- die Maßnahmen zur Bewertung des Programms .

Artikel 8 ( 1 ) In der ersten Hälfte des dritten Jahres der Programmdurchführung nimmt die Kommission eine Überprüfung des Programms einschließlich der Frage, inwieweit die in Anhang I genannten Ziele erreicht wurden, vor . Sie übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung oder zur Verlängerung der Laufzeit des Programms unter Berücksichtigung der erzielten Zwischenergebnisse .

( 2 ) Nach Abschluß des Programms berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Bewertung der erreichten Ergebnisse .

( 3 ) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Berichte sind unter Berücksichtigung der in Anhang I definierten

Zielsetzung gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 87/516/Euratom, EWG zu erstellen .

Artikel 9 ( 1 ) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel

130 n des Vertrages Abkommen mit Drittländern, die an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung ( COST ) beteiligt sind, auszuhandeln, um diese ganz oder teilweise an dem Programm zu beteiligen . Für diese Abkommen soll das Kriterium des gegenseitigen Nutzens maßgeblich sein .

( 2 ) Vor der Aufnahme der Verhandlungen nach Absatz 1 konsultiert die Kommission den Rat zur Zweckmässigkeit

solcher Verhandlungen und zu Verhandlungsrichtlinien; sie trägt dem Standpunkt des Rates weitestgehend Rechnung .

Artikel 10 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 20 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . SOLANA MADARIAGA

( 1 ) ABl . Nr . C 184 vom 14 . 7 . 1988, S . 12, und ABl . Nr . C 27 vom 2 . 2 . 1989, S . 10 .

( 2 ) ABl . Nr . C 326 vom 19 . 12 . 1988, S . 144, und ABl . Nr . L 158 vom 26 . 6 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 337 vom 31 . 12 . 1988, S . 12 .

( 4 ) ABl . Nr . L 302 vom 24 . 10 . 1987, S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 89 vom 6 . 4 . 1988, S . 35 . ANHANG I ZIELSETZUNG SOWIE WISSENSCHAFTLICHER UND TECHNISCHER INHALT Das allgemeine Ziel des VALÜ-Programms besteht in der Förderung der tatsächlichen Nutzung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen FTE-Tätigkeiten, um die Erreichung des erklärten Ziels des Rahmenprogramms einer Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der europäischen Industrie zu erleichtern und um die Industrie durch Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu unterstützen sowie zur Vollendung des einheitlichen Binnenmarktes und zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beizutragen .

UNTERPROGRAMM I

Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen FTE-Tätigkeiten

1 .

Ziele

Unter Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen über gemeinschaftliche FTE-Tätigkeiten Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten über geeignete Kanäle, um Verbesserungen des Nutzungsgrades und der daraus resultierenden Aufnahme wirtschaftlicher Tätigkeiten zu erreichen . Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sind die Interessen der KMU zu berücksichtigen, und ihren Bedürfnissen hinsichtlich technologischer Information und Unterstützung für die Nutzung der Ergebnisse soll besonders Rechnung getragen werden .

Maßnahmen :

1.1 .

Sammlung und Verbreitung von Informationen über bestehende oder geplante gemeinschaftliche FTE-Programme unter Anwendung geeigneter Methoden und Mittel wie z . B .:

- rechnergestützte Datenbasen,

- elektronische Informationsdienste,

- Informations - und Verbreitungszentren in den Mitgliedstaaten,

- Herstellung und Verteilung von Druckerzeugnissen ( Mitteilungsblätter, Broschüren, Zeitschriften, Artikel ).

Diese Tätigkeit soll ganz allgemein die Beteiligung an FTE-Tätigkeiten und die Suche nach Partnern erleichtern . Soweit möglich werden bestehende Datenbasen und entsprechende Informationsdienste, gegebenenfalls auch von privaten Organisationen angebotene Dienste, herangezogen .

1.2 .

Ermittlung, Beschreibung und Sichtung ( im Hinblick auf ihre Eignung zur Verbreitung oder Nutzung ) der relevanten Ergebnisse der gemeinschaftlichen FTE-Tätigkeiten durch

- Prüfung von Verträgen und Berichten

- Bewertung des wissenschaftlichen/technischen und Nutzungspotentials

- Prüfung der Notwendigkeit eines Schutzes durch Patentanmeldungen usw .

1.3 .

Maßnahmen zum Rechtsschutz der Ergebnisse durch

- Inanspruchnahme ausgewählter Patentanwälte/berater,

- Prüfung der Berichte, um Vertraulichkeit und entsprechenden Schutz vor ihrer Veröffentlichung zu gewährleisten,

- Unterstützung von Auftragnehmern und Erfindern,

- Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung .

1.4 .

Verbreitung von nicht schutzbedürftigen Ergebnissen durch

- Veröffentlichungen ( Bücher, Berichte, Zusammenfassungen, Mitteilungsblätter usw .),

- Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen, Ausstellungen usw . und Beteiligungen an derartigen Veranstaltungen,

- Verbreitungstätigkeiten für bestimmte Zielgruppen,

- Weitergabe von Wissen durch ( kurzfristige ) Abstellung von Forschern, die an gemeinschaftlichen FTE-Vorhaben beteiligt sind,

- Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Organisationen in den Mitgliedstaaten bei der Einrichtung von Verbreitungssystemen,

- elektronische Mittel wie Datenbasen und dazugehörige Dienste.

1.5 .

Förderung der Nutzung relevanter Ergebnisse durch

- Beurteilung des Nutzungspotentials der Ergebnisse mit Unterstützung von Sachverständigen,

- Beratung durch Sachverständige bei der Planung und Vorbereitung von Nutzungsvorhaben,

- Unterstützung in Angelegenheiten des Rechtsschutzes und des technischen Schutzes,

- Ausstellungen, die bei der Suche nach Partnern für Gemeinschaftsunternehmen oder Arbeiten unter Lizenz hilfreich sein können,

- Gewährung finanzieller und technischer Unterstützung für die Entwicklung von Labor-Prototypen für den kooperativen vorwettbewerblichen Einsatz,

- Beratung der Teilnehmer bei der Suche nach finanzieller Unterstützung von Dritten.

UNTERPROGRAMM II

Rechnergestützte Kommunikationsnetze

2.

Ziele

Zur Verbesserung der Effizienz von europaweit verteilten Forschungs - und Entwicklungstätigkeiten unter gebührender Beachtung der Anforderungen hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit bei Informationen über gemeinschaftliche Forschung und technologische Entwicklung ( siehe nachstehende Nummer 2.2 ), Förderung einer gemeinsamen integrierten Infrastruktur für computergestützte Kommunikation und dazugehörige Dienste mit Zugang für die verschiedenen öffentlichen und privaten Forschungszentren in Europa .

Maßnahmen :

2.1 .

Allgemeine Unterstützung für die Entwicklung rechnergestützter Kommunikationsnetze im Bereich von Forschung und technologischer Entwicklung

- Technische Hilfe und Unterstützung für die Assoziation RARE ( Réseaux Associés pour la Recherche Européenne ), insbesondere bei den europaweiten Projekten ( z . B . im Bereich der Mitteilungsübermittlung und Karteiübertragung ), für die Durchführungsphase des EUREKA-Vorhabens COSINE und für Mitgliedstaaten, die Netze für die Zwecke dieses Programms entwickeln oder anpassen wollen .

2.2 .

Untersuchung der Anforderungen hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit bei Informationen über gemeinschaftliche Forschung und technologische Entwicklung .

ANHANG II VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER MITTEL Millionen Ecu

UNTERPROGRAMM I

Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen FTE-Tätigkeiten

1.1 .

Sammlung und Verbreitung von Informationen über bestehende oder geplante gemeinschaftliche FTE-Programme

6,0

1.2 .

Ermittlung, Beschreibung und Sichtung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen FTE-Tätigkeiten

2,0

1.3 .

Maßnahmen zum Rechtsschutz der Ergebnisse ( Patente usw .)

2,0

1.4 .

Verbreitung der Ergebnisse

8,0

1.5 .

Förderung der Nutzung der Ergebnisse

10,0

Insgesamt

28,0

UNTERPROGRAMM II

Rechnergestützte Kommunikationsnetze

2.1 .

Allgemeine Unterstützung für die Entwicklung rechnergestützter Kommunikationsnetze im FTE-Bereich

- Technische Hilfe und Unterstützung für die Assoziation RARE ( Réseaux Associés pour la Recherche Européenne ), insbesondere bei den europaweiten Projekten ( z . B . im Bereich der Mitteilungsübermittlung und Karteiübertragung ), für die Durchführungsphase des EUREKA-Vorhabens COSINE und für Mitgliedstaaten, die Netze für die Zwecke dieses Programms entwickeln oder anpassen wollen

6,0

2.2 .

Untersuchung der Anforderungen hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit bei Informationen über gemeinschaftliche Forschung und technologische Entwicklung

2,0

Insgesamt

8,0

Zuweisung nach Überprüfung des Programms zur halben Laufzeit

2,0

GESAMTBETRAG

38,0

ANHANG III PROGRAMMDURCHFÜHRUNG I . ALLGEMEINES

Bei der Durchführung des Programms prüft, wählt und verwendet die Kommission Methoden für die effiziente Verbreitung und Übernahme technologischer Innovationen . Sie macht sich die Gesamtheit der Erfahrung und die geeignetsten Praktiken europäischer und internationaler Fachleute dieses Bereichs zunutze . Bei den Maßnahmen zur Nutzung der Ergebnisse trägt die Kommission den legitimen Interessen der Auftraggeber Rechnung .

II . EINZELHEITEN DER DURCHFÜHRUNG

1 . Die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten werden unter anderem im Rahmen von Verträgen für Studien und Dienstleistungen für Rechnung der Kommission durchgeführt .

2 . Bei Maßnahmen, die im Rahmen von Verträgen auf Kostenteilungsbasis durchgeführt werden, beträgt die Beteiligung der Gemeinschaft in der Regel bis zu 50 % der Gesamtausgaben .

Werden Vorhaben von Universitäten und Forschungsinstituten durchgeführt, so kann die Gemeinschaft bis zu 100 % der zusätzlichen Kosten übernehmen .

3 . Aufrufe zu Vorschlägen oder ( öffentliche oder beschränkte ) Ausschreibungen sind gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen .

4 . Eine weitere Möglichkeit zur Erreichung der Programmziele ist die Unterstützung europäischer Kooperationsnetze . Die Kommission kann ausserdem Gremien bestimmen, die als ihre Partner bei der Verfolgung der Programmziele an Ort und Stelle in Mitgliedstaaten oder Regionen auftreten, in denen die Infrastruktur für diese Aktivitäten ausbaubedürftig ist .

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