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Document 31989D0187
89/187/EEC: Council Decision of 6 March 1989 determining the powers and conditions of operation of the Community reference laboratories provided for by Directive 86/469/EEC concerning the examination of animals and fresh meat for the presence of residues
89/187/EWG: Entscheidung des Rates vom 6. März 1989 zur Festlegung der Befugnisse und Betriebsbedingungen der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien nach der Richtlinie 86/469/EWG über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände
89/187/EWG: Entscheidung des Rates vom 6. März 1989 zur Festlegung der Befugnisse und Betriebsbedingungen der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien nach der Richtlinie 86/469/EWG über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände
ABl. L 66 vom 10.3.1989, p. 37–38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1997; Aufgehoben und ersetzt durch 396L0023
89/187/EWG: Entscheidung des Rates vom 6. März 1989 zur Festlegung der Befugnisse und Betriebsbedingungen der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien nach der Richtlinie 86/469/EWG über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände
Amtsblatt Nr. L 066 vom 10/03/1989 S. 0037 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0173
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0173
***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 6. März 1989 zur Festlegung der Befugnisse und Betriebsbedingungen der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien nach der Richtlinie 86/469/EWG über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (89/187/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 86/469/EWG bestimmt der Rat die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die mit der Koordinierung der Kontrollen auf Rückstände beauftragt werden, und legt ihre Befugnisse und Betriebsbedingungen fest. Diese Befugnisse und Betriebsbedingungen müssen nunmehr festgelegt werden, damit den künftig zu bestimmenden Referenzlaboratorien die von ihnen durchzuführenden Aufgaben und die von ihnen zu erfuellenden Mindestanforderungen bekannt sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien erfuellen folgende Aufgaben: a) Koordinierung der Anwendung einer guten Laborpraxis gemäß den Richtlinien 87/18/EWG (2) und 88/320/EWG (3) in den verschiedenen einzelstaatlichen Referenzlaboratorien; b) Unterrichtung der einzelstaatlichen Referenzlaboratorien über Analysemethoden und durchzuführende Meßvergleichsprüfungen sowie über die dabei erzielten Ergebnisse; c) technische Beratung der darum ersuchenden einzelstaatlichen Referenzlaboratorien über die Analyse der Stoffe, für die sie als Gemeinschaftsreferenzlaboratorien bestimmt wurden; d) Versand von definiert rückstandspositiven sowie rückstandsfreien Blindproben für Meßvergleichsprüfungen in den einzelstaatlichen Referenzlaboratorien; e) Durchführung von Meßvergleichsprüfungen zwischen den verschiedenen Referenzlaboratorien in Abständen, die in den zwischen der Kommission und diesen Laboratorien zu schließenden Verträgen festgelegt werden, sowie bei jeder Einführung neuer Referenzmethoden durch Gemeinschaftsvorschriften; f) Förderung und Koordinierung der Suche nach neuen Analysemethoden und Unterrichtung der einzelstaatlichen Referenzlaboratorien über die Fortschritte bei Analysemethoden und -materialien; g) qualitative und quantitative Bestimmung der Rückstände im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten über ein Analyseergebnis; h) Veranstaltung von Einführungs- und Fortbildungskursen für die Sachverständigen der einzelstaatlichen Laboratorien; i) technische und wissenschaftliche Unterstützung der Kommissionsdienststellen sowie des Referenzbüros der Gemeinschaft; j) Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts, der der Kommission zu übermitteln ist; k) Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Referenzlaboratorien, die von den Drittländern im Rahmen der nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 86/469/EWG vorzulegenden Pläne bestimmt werden, bezueglich der Analysemethoden und -substanzen. Artikel 2 Um die in Artikel 1 festgelegten Arbeiten durchführen zu können, müssen die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien folgenden Mindestanforderungen genügen: a) Vorhandensein von Fachpersonal mit ausreichender Kenntnis der Techniken der Analyse der Rückstände, für die sie als Gemeinschaftsreferenzlaboratorien bestimmt wurden; b) Vorhandensein der Geräte und Reagenzien, die zur Durchführung der verlangten Analysen erforderlich sind; c) Vorhandensein des für die Aufgabe geeigneten Verwaltungsapparates; d) Vorhandensein ausreichender Datenverarbeitungskapazität zur Durchführung der statistischen Aufgaben, die mit der Aufbereitung der Daten zusammenhängen, sowie Möglichkeit der raschen Übermittlung der Ergebnisse sowie anderer Informationen an die einzelstaatlichen Referenzlaboratorien und an die Kommission; e) Verpflichtung ihres Personals zur Wahrung der Vertraulichkeit über bestimmte Aspekte, Ergebnisse und Mitteilungen; f) hinreichende Kenntnis der internationalen Normen und Gepflogenheiten; g) Vorhandensein einer aktuellen Liste der Referenzsub (1) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36. (2) ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 29. (3) ABl. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988, S. 35.