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Document 31988R4078

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4078/88 DES RATES vom 19. Dezember 1988 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit Ursprung in Israel (1988/89)

ABl. L 359 vom 28.12.1988, p. 8–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4078/oj

31988R4078

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4078/88 DES RATES vom 19. Dezember 1988 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit Ursprung in Israel (1988/89) -

Amtsblatt Nr. L 359 vom 28/12/1988 S. 0008 - 0010


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4078/88 DES RATES vom 19 . Dezember 1988 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit Ursprung in Israel ( 1988/89 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel ( 1 ) sieht vor, daß für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, der in Artikel 1 genannten KN-Code mit Ursprung in Israel bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von 17 000 Tonnen herabgesetzte Zollsätze gelten .

Im Rahmen dieser Mengen werden die geltenden Zollsätze in den Zeiträumen und in der Zeitfolge schrittweise abgebaut, die in den Artikeln 75 und 243 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehen sind . Für den Zeitraum vom 1 . Dezember 1988 bis 31 . Oktober 1989 betragen die Kontingentszollsätze 62,5 % der Ausgangszollsätze für den Zeitraum vom 1 . Dezember bis 31 . Dezember 1988 und 50 % der Ausgangszollsätze für den Zeitraum vom 1 . Januar bis 31 . Oktober 1989 .

In den Grenzen dieses Zollkontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 4162/87 des Rates vom 21 . Dezember 1987 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Israel und zur Änderung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 449/86 und ( EWG ) Nr . 2573/87 ( 2 ) berechnet werden . Das betreffende Zollkontingent ist somit für den Zeitraum vom 1 . Dezember 1988 bis zum 31 . Oktober 1989 zu eröffnen; aufgrund der in dem genannten Protokoll enthaltenen Pro-rata-temporis-Klausel beläuft es sich für diesen Zeitraum auf 15 583 Tonnen .

Großblütige und kleinblütige Rosen sowie einblütige und mehrblütige Nelken fallen nur nach den Bedingungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 4088/87 des Rates vom 21 . Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel und Jordanien ( 3 ) unter dieses Kontingent; diese Tarifvorteile gelten nur für Einfuhren, bei denen bestimmte Preisbedingungen eingehalten werden . Ferner hat sich Israel verpflichtet, die herkömmliche Aufteilung der Handelsströme zwischen Rosen und Nelken zu beachten .

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden . Es sollte keine Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, unbeschadet der Möglichkeit, unter noch festzulegenden Bedingungen und nach einem noch zu bestimmenden Verfahren Ziehungen von ihrem Bedarf entsprechenden Mengen aus dem Kontingent vorzunehmen . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß .

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der von dieser Wirtschaftsunion gezogenen Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 ( 1 ) Für den Zeitraum vom 1 . Dezember 1988 bis zum 31 . Oktober 1989 werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltenden Zollsätze für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Israel im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf folgende Höhe ausgesetzt :

Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Ursprungs - land Kontingents - menge ( t ) Kontingentszollsatz (%) 09.1306 0603 10 51 0603 10 53 0603 10 55 0603 10 61 0603 10 65 0603 10 69 0603 10 11 0603 10 13 0603 10 15 0603 10 21 0603 10 25 0603 10 29 Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde - oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet :

- frisch :

vom 1 . November bis 31 . Mai vom 1 . Juni bis 31 . Oktober Israel 15 583 vom 1 . Dezember bis 31 . Dezember 1988 : 10,6 vom 1 . Januar bis 31 . Mai 1989 : 8,5 vom 1 . Juni bis 31 . Oktober 1989 : 12 In den Grenzen dieses Zollkontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 4162/87 berechnet werden .

( 2 ) Die Inanspruchnahme des in Absatz 1 genannten Zollkontingents kann für Rosen mit grossen und kleinen Blüten und für ein - und mehrblütige Nelken ausgesetzt werden, wenn auf Gemeinschaftsebene festgestellt wird, daß die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 4088/87 festgelegten Preisbedingungen nicht eingehalten werden .

In derartigen Fällen führt die Kommission im Verordnungswege die geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren wieder ein und wendet gegebenenfalls die vorliegende Verordnung zu den Zeitpunkten und für die Waren und Zeiträume, die in den betreffenden Verordnungen angegeben sind, wieder an .

Artikel 2 Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission verwaltet, die alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann .

Artikel 3 Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor .

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln .

Bei der Gewährung der Ziehungen folgt die Kommission der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht .

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie sobald wie möglich auf die Kontingentsmenge zurückzuübertragen .

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im pro-rata-Verhältnis der Anträge . Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission nach den gleichen Modalitäten unterrichtet .

Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 3 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können .

( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an .

( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt .

Artikel 5 Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent angerechnet worden sind .

Artikel 6 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .

Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Dezember 1988 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident Th . PANGALOS ( 1 ) ABl . Nr . L 327 vom 30 . 11 . 1988, S . 36 .

( 2 ) ABl . Nr . L 396 vom 31. 12 . 1987, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1987, S . 22 .

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