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Documento 31988R2243

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2243/88 DES RATES vom 19. Juli 1988 zur Festlegung vorläufiger Maßnahmen bezüglich der Beihilfe für die Erzeugung von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten

ABl. L 198 vom 26.7.1988, p. 14/16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2243/oj

31988R2243

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2243/88 DES RATES vom 19. Juli 1988 zur Festlegung vorläufiger Maßnahmen bezüglich der Beihilfe für die Erzeugung von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten -

Amtsblatt Nr. L 198 vom 26/07/1988 S. 0014 - 0016


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2243/88 DES RATES vom 19 . Juli 1988 zur Festlegung vorläufiger Maßnahmen bezueglich der Beihilfe für die Erzeugung von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 234 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2242/88(2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(3 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(4 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses(5 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 989/84 des Rates vom 31 . März 1984 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüsse(6 ), in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1354/86(7 ), wird die Erzeugungsbeihilfe herabgesetzt, wenn die Garantieschwelle für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten überschritten wird .

Durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1320/85 des Rates vom 23 . Mai 1985 mit vorübergehenden Maßnahmen betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten(8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1929/87(9 ), wurde die in den Wirtschaftsjahren 1985/86, 1986/87 und 1987/88 zu gewährende Bei- hilfe in den Erzeugermitgliedstaaten auf bestimmte Mengen Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten begrenzt .

Die bereits geltende Einschränkung der Beihilfegewährung sollte während eines auf zwei Wirtschaftsjahre beschränkten Zeitraums aufrecht erhalten werden; dabei sind bestimmte Anpassungen vorzunehmen, die sich nach der gesammelten Erfahrung als erforderlich erweisen . Insbesondere sollten die Erzeugungsquoten unter Zugrundelegung der in den drei letzten Wirtschaftsjahren verarbeiteten Gesamtmengen auf die Verarbeitungsunternehmen aufgeteilt werden .

Unternehmen, die ihre Erzeugung nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87 aufgenommen haben, ist die Regelung der Erzeugungsbeihilfe nicht zugute gekommen . Im Rahmen der Neuregelung sollte ihnen nach Maßgabe eines geeigneten Bezugszeitraums eine Quote zugeteilt werden .

In der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals von 1985 wurden die Mengen Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten bestimmt, für die die Gemeinschaftsbeihilfe für Spanien in den vier ersten Wirtschaftsjahren nach dem Beitritt und für Portugal in den fünf ersten Wirtschaftsjahren nach dem Beitritt gewährt werden kann . Diese Gesamtmengen sollten in die vorliegende Verordnung einbezogen werden; die Aufteilung sollte je nach der Entwicklung der Märkte angepasst werden .

Damit eine gewisse Entwicklung der Erzeugungsstrukturen des betreffenden Sektors möglich ist, sollte ein geringer Anteil der in den Mitgliedstaaten zugeteilten Gesamtmengen den Unternehmen vorbehalten bleiben, die ihre Erzeugung in den Wirtschaftsjahren 1988/89 und 1989/90 aufnehmen werden . Angesichts der begrenzten verfügbaren Mengen sollten diese nur Unternehmen zugeteilt werden, bei denen die Gewähr besteht, daß sie leistungsfähig und bestandskräftig sind .

Solange die die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe einschränkenden Maßnahmen angewandt werden, sollte die Überschreitung der Garantieschwelle nur anhand der Menge gemessen werden, für die die Erzeugungsbeihilfe tatsächlich gewährt worden ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 ( 1 ) In den Wirtschaftsjahren 1988/89 und 1989/90 wird die Erzeugungsbeihilfe bei allen Verarbeitungsunternehmen eines Mitgliedstaats auf die Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten beschränkt, die aus den nachstehenden, in Tonnen frische Tomaten ausgedrückten Mengen gewonnen worden sind :

Gesamtheit der Unternehmen in Tomaten - konzentrat Haltbar gemachte,

ganze geschälte Tomaten Andere Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten Spanien Frankreich Griechenland Italien Portugal 370 000 283 691 967 003 1 655 000 682 945 209 000 58 628 25 000 1 185 000 9 600 88 000 50 087 21 593 453 998 2 192 ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Mengen werden von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 in angemessener Weise auf die Verarbeitungsunternehmen im Verhältnis zu dem Durchschnitt der von ihnen in den Wirtschaftsjahren 1985/86, 1986/87 und 1987/88 tatsächlich erzeugten Mengen aufgeteilt .

Auf Antrag des betreffenden Unternehmens genehmigen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine einzige von drei möglichen Übertragungen :

-Übertragung von höchstens 20 v . H . der Mengen für geschälte Tomaten, ausgedrückt in Gewicht frischer Tomaten, auf die für Tomatenkonzentrat oder andere Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten zugeteilten Mengen;

-Übertragung von höchstens 5 v . H . der Mengen für Tomatenkonzentrat, ausgedrückt in Gewicht frischer Tomaten, auf die für andere Erzeugnisse zugeteilten Mengen;

-Übertragung von höchstens 5 v . H . der für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten vorgesehenen Mengen, ausgedrückt in Gewicht frischer Tomaten, auf die für Tomatenkonzentrat zugeteilten Mengen .

( 3 ) Bezueglich der zu gewährenden Beihilfe erhalten die Verarbeitungsunternehmen, die ihre Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1986/87 aufgenommen haben, eine Quote zugeteilt, die unter Zugrundelegung des Durchschnitts der von ihnen in den Wirtschaftsjahren 1986 /87 und 1987/88 tatsächlich erzeugten und um 10 v . H . herabgesetzten Mengen bestimmt wird .

( 4 ) Verarbeitungsunternehmen, die ihre Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1987/88 aufgenommen haben, erhalten eine Quote zugeteilt, die den in diesem Wirtschaftsjahr verarbeiteten und um 20 v . H . herabgesetzten Mengen entspricht.

( 5 ) Verarbeitungsunternehmen, die in den Wirtschaftsjahren 1988/89 und 1989/90 die Erzeugung eines der in Absatz 1 genannten Enderzeugnisse aus Tomaten aufnehmen, erhalten die Beihilfe unter den nachstehenden Bedingungen, sofern sie den zuständigen Behörden ausreichende Garantien hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Bestandskräftigkeit ihrer Wirtschaftsfähigkeit nachweisen .

Die Erzeugermitgliedstaaten stellen 2 v . H . der für jede Enderzeugnisgruppe festgesetzten Gesamtmengen für die Zuteilung einer Quote an die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen zurück . Die jedem Unternehmen zugewiesene Quote darf seine Verarbeitungskapazität, vermindert um 30 v . H ., nicht überschreiten .

( 6 ) Sind die in Absatz 1 genannten Mengen nicht voll zugeteilt worden, so wird die Restmenge unter Berücksichtigung insbesondere der Unternehmen, die neue Erzeugungsverfahren anwenden, in angemessener Weise auf die in Absatz 2 genannten Verarbeitungsunternehmen aufgeteilt .

Artikel 2 Für die Zehnergemeinschaft ist, abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 989/84, zur Bestimmung der Garantieschwellenüberschreitung der Wirtschaftsjahre 1988/89 und 1989/90 die Erzeugung zu berücksichtigen, für die die Erzeugungsbeihilfe gewährt wurde .

Artikel 3 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 erlassen . Sie betreffen insbesondere die im Fall der Verschmelzung oder Veräusserung von Unternehmen geltenden Regeln .

Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 .

Im Namen des RatesDer PräsidentY . POTTAKIS ( 1)ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 .

( 2)Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts .

( 3)ABl . Nr . C 139 vom 30 . 5 . 1988, S . 61 .

(4)ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 .

( 5)ABl . Nr . C 175 vom 4 . 7 . 1988, S . 33 .

( 6)ABl . Nr . L 103 vom 16 . 4 . 1984, S . 19 .

( 7 )ABl . Nr . L 119 vom 8 . 5 . 1986, S . 54 .

( 8)ABl . Nr . L 137 vom 27 . 5 . 1985, S . 41 .

( 9)ABl . Nr . L 183 vom 3 . 7 . 1987, S . 33 .

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