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Document 31988R2210

Verordnung (EWG) Nr. 2210/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

ABl. L 197 vom 26.7.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2210/oj

31988R2210

Verordnung (EWG) Nr. 2210/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

Amtsblatt Nr. L 197 vom 26/07/1988 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0031


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2210/88 DES RATES vom 19 . Juli 1988 zur Änderung der Verordnung Nr . 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1915/87 ( 4 ) wurden die monatlichen Zuschläge für Olivenöl aufgehoben . Die Artikel 7 und 11 der Verordnung Nr . 136/66/EWG ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1098/88 ( 6 ), sind infolgedessen anzupassen . Bei dieser Gelegenheit sollte ferner die Definition des Kleinerzeugers nach Artikel 5 der Verordnung Nr . 136/66/EWG geändert werden .

Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr . 136/66/EWG sieht die Möglichkeit vor, Raps - und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne zur Intervention anzukaufen, wenn die Marktpreise unter dem Interventionspreis liegen . Zur Erleichterung der Marktverwaltung sollte diese wenig gerechtfertigte wirtschaftliche Bedingung gestrichen werden . Wegen der Beschränkung des in Artikel 26 Absatz 1 genannten Interventionszeitraums ist Absatz 2 desselben Artikels anzupassen . Für Spanien und Portugal sollte der Beginn der Interventionsankäufe von Sonnenblumenkernen vorverlegt werden, um dem früheren Erntezeitpunkt Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die Verordnung Nr . 136/66/EWG wird wir folgt geändert :

( 7 ) ABl . Nr . C 139 vom 30 . 5 . 1988, S . 23 .

( 8 ) ABl . Nr . C 187 vom 18 . 7 . 1988 .

( 9 ) ABl . Nr . C 175 vom 4 . 7 . 1988, S . 33 .

( 10 ) ABl . Nr . L 183 vom 3 . 7 . 1987, S . 7 .

( 11 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S. 3025/66 .

( 12 ) ABl . Nr . L 110 vom 29 . 4 . 1988, S . 10 .

1 . In Artikel 5 a ) Absatz 1 erhalten Unterabsatz 2 bzw . Unterabsatz 6 folgende Fassung :

"Der Rat setzt jährlich vor dem 1 . August den Einheitssatz der Erzeugungsbeihilfe für das im folgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages fest . Diese Beihilfe kann für Erzeuger, die durchschnittlich weniger als 300 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen, in einer anderen Höhe festgesetzt werden ." "Auf die Einheitsbeihilfe für Erzeuger, die durchschnittlich weniger als 300 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen, wird der Koeffizient jedoch nicht angewandt ." b ) Absatz 2 erster Gedankenstrich wird die Zahl "200" durch "300" ersetzt .

2 . Artikel 7 erhält folgende Fassung :

"Artikel 7 Der repräsentative Marktpreis wird so festgesetzt, daß die Olivenölerzeugung unter Berücksichtigung der Preise der konkurrierenden Erzeugnisse und insbesondere ihrer voraussichtlichen Entwicklung während des Wirtschaftsjahres normal abgesetzt werden kann ." 3 . Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

"( 1 ) Ist der Erzeugungsrichtpreis abzueglich der Erzeugungsbeihilfe höher als der repräsentative Marktpreis für Olivenöl, so wird eine Verbrauchsbeihilfe für das in der Gemeinschaft erzeugte und auf den Markt gebrachte Olivenöl gewährt . Diese Beihilfe ist gleich der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ." 4 . Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung :

"Eine Interventionsstelle kauft zwischen dem 1 . Oktober und dem 31 . Mai unter den gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen die ihr in den Interventions - orten angebotenen Saaten mit Ursprung in der Gemeinschaft an . Bei Sonnenblumenkernen, die in Spanien oder Portugal angeboten werden, beginnt der Ankauf jedoch am 1 . August . Unbeschadet des Artikels 27a erfolgt der Ankauf zu 94 v . H . des Interventionspreises ." 5 . Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

"( 2 ) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die für die Intervention geltenden Bedingungen und legt insbesondere die Grund - sätze fest, nach denen die Interventionsstellen die angekauften Ölsaaten absetzen ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Artikel 1 Nummer 4 gilt ab 1 . Juli 1988 für Raps - und Rübsensamen und ab 1 . August 1988 für Sonnenblumenkerne .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident Y . POTTAKIS EWG:L197UMBA00.95 FF: 3UAL; SETUP : 01; Höhe : 725 mm; 105 Zeilen; 4538 Zeichen;

Bediener : FJJ0 Pr .: A;

Kunde : ................................

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