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Document 31988L0609
Council Directive 88/609/EEC of 24 November 1988 on the limitation of emissions of certain pollutants into the air from large combustion plants
Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
ABl. L 336 vom 7.12.1988, p. 1–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 26/11/2002; Aufgehoben durch 32001L0080
Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
Amtsblatt Nr. L 336 vom 07/12/1988 S. 0001 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0027
RICHTLINIE DES RATES vom 24 . November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft ( 88/609/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s, auf Vorschlag der Kommission(1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses(3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Umweltschutzes von 1973(4 ), 1977(5 ), 1983(6 ) und 1987(7 ) wird die Bedeutung der Verhütung und der Verringerung der Luftverunreinigung herausgestellt . Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung zum Aktionsprogramm für den Umweltschutz ( 1987-1992 ) betont, daß sich die Tätigkeit der Gemeinschaft vorrangig auf die Verringerung der Ursachen der Luftverunreinigung konzentrieren muß, unter anderem durch den Erlaß und die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Emissionen von Großfeuerungsanlagen . Die Gemeinschaft ist ferner durch den Beschluß 81/462/EWG(8 ) Vertragspartei des Übereinkommens über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung geworden . In der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28 . Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen(9 ) ist vorgesehen, verschiedene Verfahren und Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, insbesondere durch diejenigen Anlagen, die zu den aufgeführten Kategorien gehören, so auch Großfeuerungsanlagen, einzuführen . Nach Artikel 8 der Richtlinie 84/360/EWG legt der Rat, soweit erforderlich, auf Vorschlag der Kommission einstimmig auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen fest, die keine unverhältnismässig hohen Kosten verursachen, und berücksichtigt dabei Art, Mengen und Schädlichkeit der betreffenden Emissionen . In Artikel 13 derselben Richtlinie ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten Politiken und Strategien unter Anwendung geeigneter Maßnahmen verfolgen, um die bestehenden Anlagen, die zu den aufgeführten Kategorien gehören, unter Berücksichtigung der verschiedenen besonderen Gegebenheiten schrittweise an die beste verfügbare Technologie anzupassen . Die Schädigung der Umwelt durch die Luftverunreinigung macht es dringend erforderlich, Emissionen von neuen und bestehenden Großfeuerungsanlagen zu verringern und zu überwachen; hierzu müssen Gesamtziele für eine schrittweise, in Phasen eingeteilte Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen von Schwefeldioxid und Stickoxiden aus bestehenden Großfeuerungsanlagen sowie Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub im Falle von Neuanlagen im Einklang mit dem Grundsatz des Artikels 8 der Richtlinie 84/360/EWG festgelegt werden . Diese Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen sind zu einem späteren Zeitpunkt im Lichte der technologischen Entwicklungen und des Stands der Umwelterfordernisse zu überprüfen; hierzu wird die Kommission Vorschläge unterbreiten . Bei der Festlegung der jährlichen Gesamthöchstmengen an Emissionen für bestehende Großfeuerungsanlagen wurde gebührend berücksichtigt, daß - unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten - in den Mitgliedstaaten vergleichbare Anstrengungen unternommen werden müssen . Bei der Festlegung der Anforderungen zur Verringerung der Emissionen von Neuanlagen wurde besonderen technischen und wirtschaftlichen Zwängen gebührend Rechnung getragen, damit unverhältnismässig hohe Kosten vermieden werden . Für Spanien wurde eine vorübergehende, begrenzte Abweichung von der vollen Anwendung der für Neuanlagen festgelegten Schwefeldioxid-Emissions - grenzwerte vorgesehen, da dieser Mitgliedstaat der Ansicht ist, daß er aufgrund seines steigenden Energieverbrauchs und des industriellen Wachstums einen besonders hohen Bedarf an neuer Energieerzeugungskapazität hat - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie findet auf Feuerungsanlagen Anwendung, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff ( fest, fluessig oder gasförmig ) darin verfeuert wird . Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind : 1."Emission" die Ableitung von Stoffen aus der Feuerungsanlage in die Luft; 2."Abgase" gasförmige Ableitungen mit festen, fluessigen oder gasförmigen Emissionen; ihr Volumenstrom wird bezogen auf Normbedingungen ( Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa ) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf und wird angegeben in Kubikmeter je Stunde ( Nm3/h ); 3."Emissionsgrenzwert" die zulässige Menge eines in den Abgasen der Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf; sie wird als Masse pro Volumen der Abgase in mg/Nm3 ausgedrückt, bezogen auf einen Volumenanteil an Sauerstoff in den Abgasen von 3 v . H . bei fluessigen und gasförmigen Brennstoffen und 6 v . H . bei festen Brennstoffen; 4."Schwefelabscheidegrad" das Verhältnis der Schwefelmenge, die am Standort der Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nach speziell hierfür entwickelten Verfahren ausgeschieden wird, zu der Schwefelmenge des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird . 5."Betreiber" jede natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt . 6."Brennstoff" alle festen, fluessigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung der Feuerungsanlage mit Ausnahme von Hausmüll und giftigen oder gefährlichen Abfällen . 7."Feuerungsanlage" jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden . Diese Richtlinie betrifft nur Feuerungsanlagen zum Zwecke der Energieerzeugung mit Ausnahme derjenigen, die die Verbrennungsprodukte unmittelbar bei Herstellungsverfahren verwenden . Insbesondere gilt diese Richtlinie nicht für folgende Anlagen : -Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z . B . Wärmöfen, Wärmebehandlungsöfen; -Nachverbrennungsanlagen, d . h . technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; -Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; -Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; -in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; -Koksöfen; -Winderhitzer ( Cowper ). Ferner fallen Anlagen, die von Diesel -, Benzin - oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff, nicht unter diese Richtlinie . Werden zwei oder mehr gesonderte Neuanlagen derart errichtet, daß ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Urteil der zuständigen Behörden über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Einheit . 8."Mehrstoffeuerung" eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehreren Brennstoffen beschickt werden kann . 9."Neuanlage" eine Feuerungsanlage, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder, falls ein solches Verfahren nicht besteht, die erste Betriebsgenehmigung ab dem 1 . Juli 1987 erteilt worden ist . 10."Bestehende Anlage" eine Feuerungsanlage, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder, falls ein solches Verfahren nicht besteht, die erste Betriebsgenehmigung ab dem 1 . Juli 1987 erteilt worden ist . Artikel 3 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten stellen spätestens zum 1 . Juli 1990 geeignete Programme zur schrittweisen Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen auf . Diese Programme enthalten neben den Terminplänen die Einzelheiten ihrer Durchführung . ( 2 ) Die Programme sind mit der Zielvorgabe aufzustellen und durchzuführen, daß durch entsprechende Emissionsbegrenzungen zumindest die Einhaltung der für Schwefeldioxid in Anhang I Spalten 1 bis 6 und für Stickstoffoxide in Anhang II Spalten 1 bis 4 festgelegten Emissionshöchstmengen und entsprechenden Vomhundertsätze der Verringerung zu dem in diesen Anhängen jeweils angegebenen Termin sichergestellt werden soll . ( 3 ) Während der Laufzeit der Programme stellen die Mitgliedstaaten auch die jährlichen Gesamtemissionen gemäß Anhang IX Abschnitt C fest . ( 4 ) 1994 übermittelt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgelegten zusammenfassenden Berichte dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Verringerungen und gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung der Zielwerte und/oder des Zeitpunkts für die Verringerung der Schwefeldioxid-Emissionen für Phase 3 und der Zielwerte und/oder des Zeitpunkts für die Verringerung der Stickstoff-Emissionen für Phase 2 . Der Rat befindet einstimmig über diese Vorschläge . ( 5 ) Sollte eine wesentliche und unerwartete Änderung der Energienachfrage oder der Verfügbarkeit bestimmter Brennstoffe oder bestimmter Energieerzeugungsanlagen zu schwerwiegenden technischen Problemen bei der Durchführung des gemäß Absatz 1 aufgestellten Programms eines Mitgliedstaats führen, so beschließt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Angaben in dem Antrag eine Änderung der in den Anhängen I und II für diesen Mitgliedstaat festgelegten Emissionshöchstmengen und/oder Termine und teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Ein Mitgliedstaat kann den Rat binnen drei Monaten mit der Entscheidung der Kommission befassen . Der Rat kann binnen drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit jede Errichtungsgenehmigung oder, falls ein solches Verfahren nicht besteht, jede Betriebsgenehmigung für eine Neuanlage Bestimmungen über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß den Anhängen III bis VII enthält . ( 2 ) Die Kommission legt unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Umwelterfordernisse vor dem 1 . Juli 1995 Vorschläge zur Neufestsetzung der geltenden Grenzwerte vor . Der Rat beschließt einstimmig über diese Vorschläge . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung von strengeren als in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Emissionsgrenzwerten sowie von kürzeren Durchführungsfristen verlangen; sie können weitere Schadstoffe einbeziehen sowie zusätzliche Anforderungen oder eine Anpassung der Anlagen an den technischen Fortschritt vorschreiben . Artikel 5 Abweichend von Anhang III gilt folgendes : 1.Für Neuanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 400 MW oder mehr, die höchstens 2 200 Stunden jährlich ( im Betriebsdurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren ) in Betrieb sind, gilt für die Schwefeldioxid-Emissionen ein Grenzwert von 800 mg/Nm ³. 2.Neuanlagen, die mit einheimischen festen Brennstoffen befeuert werden, dürfen in den Fällen, in denen der für diese Anlagen festgesetzte Schwefeldioxid-Emissionsgrenzwert aufgrund der besonderen Eigenschaften der Brennstoffe ohne den Einsatz von unverhältnismässig teurer Technologie nicht eingehalten werden kann, die Emissionsgrenzwerte des Anhangs III überschreiten . Diese Anlagen müssen mindestens die in Anhang VIII aufgeführten Schwefelabscheidegrade erreichen . 3.Das Königreich Spanien kann bis 31 . Dezember 1999 neue, mit einheimischen oder eingeführten festen Brennstoffen befeuerte Kraftwerke mit einer thermischen Nennleistung von 500 MW oder mehr genehmigen, die vor Ende des Jahres 2005 in Betrieb gehen und folgenden Anforderungen genügen : -bei importierten festen Brennstoffen ein Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid von 800 mg/Nm³, -bei einheimischen festen Brennstoffen ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 v . H ., vorausgesetzt, die zugelassene Gesamtkapazität solcher Anlagen, für die die Ausnahmeregelung gilt, beträgt höchstens -2 000 MWel im Falle der mit einheimischen festen Brennstoffen befeuerten Anlagen, -im Falle von mit importierten festen Brennstoffen befeuerten Anlagen: entweder 7 500 MWel oder 50 v . H . der gesamten Neukapazität aller mit festen Brennstoffen befeuerten Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1999 genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Wert niedriger ist . Artikel 6 Die Mitgliedstaaten können eine Überschreitung der gemäß Artikel 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte bei mit einheimischer Braunkohle befeuerten Anlagen zulassen, wenn trotz Anwendung der besten verfügbaren, aber nicht unverhältnismässig teuren Technologie erhebliche Schwierigkeiten wegen der Beschaffenheit dieses Brennstoffs dies erfordern und Braunkohle eine wesentliche Brennstoffquelle für die Anlagen ist . Derartige Fälle werden unverzueglich der Kommission mitgeteilt; die erforderlichen Maßnahmen werden mit der Kommission abgestimmt . Artikel 7 Um die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide gemäß Anhang VI sicherzustellen, können die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigungen unter anderem geeignete technische Bauvorschriften vorschreiben . Ergeben die Überwachungsmessungen, daß wegen unvorhergesehener Gründe der Emissionsgrenzwert nicht eingehalten wird, so muß die zuständige Behörde von dem Betreiber verlangen, alle geeigneten primären Maßnahmen zu ergreifen, um so schnell wie möglich und spätestens innerhalb eines Jahres die Einhaltung sicherzustellen . Die Kommission wird sofort von solchen Fällen sowie von den Ergebnissen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen unterrichtet . Die Bestimmungen dieses Artikels werden anhand eines Vorschlags überprüft, den die Kommission dem Rat zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vorschlägen übermittelt . Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigung geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden . Eine Betriebsstörung ist unverzueglich der zuständigen Behörde zu melden; sie entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind . Die zuständige Behörde muß insbesondere den Betreiber veranlassen, den Betrieb der Anlage so bald wie praktisch möglich und bis zur Wiederherstellung normaler Betriebsbedingungen einzuschränken oder gänzlich einzustellen, oder aber die Anlage mit einem schadstoffarmen Brennstoff weiterzubetreiben, ausser wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Stromversorgung gegeben ist . Ausserdem trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, daß der Betreiber alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Abgasreinigungsanlage so bald wie möglich wieder in Betrieb zu nehmen . ( 2 ) Die zuständige Behörde kann die Verpflichtung zur Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei Anlagen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten aussetzen, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten . ( 3 ) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine Anlage, die normalerweise nur gasförmigen Brennstoff verfeuert, und die andernfalls mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise während eines kurzen Zeitraums auf andere Brennstoffe ausweichen muß. Die zuständigen Behörden sind über jeden einzelnen Fall sofort nach dessen Eintreten zu unterrichten . ( 4 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission umgehend über derartige Fälle. Artikel 9 ( 1 ) Für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigung für eine mit einer Mehrstoffeuerung ausgerüsteten Neuanlage, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt wird, setzen die zuständigen Behörden die Emissionsgrenzwerte wie folgt fest : -zunächst wird der Emissionsgrenzwert für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der thermischen Nennleistung der Anlage gemäß den Anhängen III bis VII bestimmt; -sodann werden die gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe festgelegt; diese Werte erhält man durch Multiplikation der einzelnen Grenzwerte mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe, dividiert durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung; -schließlich werden die gewichteten Emissionsgrenz - werte für die einzelnen Brennstoffe addiert . ( 2 ) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten bei Mehrstoffeuerungsanlagen, die Destillations - und Konversionsrückstände von Erdölraffinerien allein oder mit anderen Brennstoffen zum Eigenverbrauch verwenden, die Vorschriften für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert ( maßgeblicher Brennstoff ), wenn während des Betriebs der Anlage der von diesem Brennstoff stammende Wärmeanteil mindestens 50 v . H . der Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung ausmacht . Beträgt der Anteil des maßgeblichen Brennstoffs weniger als 50 v . H ., so wird der Emissionsgrenzwert unter Berück - sichtigung der Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung proportional zu der von jedem einzelnen Brennstoff gelieferten Wärme wie folgt bestimmt : -zunächst wird der Emissionsgrenzwert für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der thermischen Nennleistung der Anlage gemäß den Anhängen III bis VII bestimmt; -sodann wird der Emissiongrenzwert für den maßgeblichen Brennstoff berechnet ( der Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert gemäß den Anhängen III bis VII oder - im Falle von zwei Brennstoffen mit gleichem Grenzwert - derjenige, der die grösste Wärmemenge liefert ); diesen Wert erhält man, indem der in den Anhängen III bis VII für diesen Brennstoff genannte Emissionsgrenzwert mit zwei multipliziert und von dem Ergebnis der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert abgezogen wird; -anschließend werden die gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe berechnet; diese Werte erhält man, indem man den berechneten Emissionsgrenzwert des maßgeblichen Brennstoffs mit der von diesem Brennstoff gelieferten Wärmemenge multipliziert und indem man die anderen Emissionsgrenzwerte jeweils mit der von den einzelnen Brennstoffen gelieferten Wärmemenge multipliziert und das Ergebnis jeder einzelnen Multiplikation durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert; -zuletzt werden die gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe addiert . ( 3 ) Anstatt des in Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwertes kann wahlweise als Mittelwert für alle Neuanlagen der Raffinerie und ungeachtet des verwendeten Brennstoffgemischs ein Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid von 1 000 mg/Nm³ angewendet werden . Die zuständigen Behörden stellen sicher, daß die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu einer Erhöhung der Emission von bestehenden Anlagen führt . ( 4 ) Für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigung für eine mit Mehrstoffeuerung ausgerüstete Neuanlage, die abwechselnd mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt wird, gelten die in den Anhängen III bis VII festgelegten Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen verwendeten Brennstoffe . Artikel 10 Die Ableitung der Abgase aus Feuerungsanlagen erfolgt auf kontrollierte Weise über einen Schornstein . In der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigung sind die die Abgasableitung betreffenden Bedingungen festzulegen . Insbesondere hat die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, daß die Schornsteinhöhe so berechnet wird, daß Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben . Artikel 11 Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MW erweitert, so wird der Emissionsgrenzwert für den neuen Teil der Anlage nach Maßgabe der thermischen Nennleistung der Gesamtanlage festgelegt . Diese Bestimmung gilt nicht in den in Artikel 9 Absätze 2 und 3 genannten Fällen . Artikel 12 Im Falle der Errichtung von Feuerungsanlagen, die insbesondere die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats wesentlich beeinträchtigen könnten, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß gemäß Artikel 7 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27 . Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(10 ) alle sachdienlichen Informationen erteilt werden und die entsprechenden Konsultationen stattfinden . Artikel 13 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Emissionen der von der vorliegenden Richtlinie betroffenen Feuerungsanlagen sowie alle übrigen zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Werte nach Maßgabe des Anhangs IX überwacht werden . Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß diese Überwachung zu Lasten des Betreibers durchgeführt wird. ( 2 ) Die Meßverfahren und/oder -einrichtungen, die zur Ermittlung der Konzentration an Schwefeldioxid, Staub, Stickstoffoxiden und an Sauerstoff sowie der übrigen Daten benutzt werden, die für die Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind, sowie alle anderen für die Bewertung der Ergebnisse benutzten Geräte müssen dem Stand der industriellen Messtechnik entsprechen und reproduzierbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen . Die Bestimmungsverfahren müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden . ( 3 ) Die zuständigen Behörden stellen Informationen über die Leistungskriterien der zu diesem Zweck benutzten Einrichtungen oder Verfahren zur Messung, Kalibrierung und Datenauswertung zur Verfügung und übermitteln diese Informationen der Kommission . Artikel 14 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit der Betreiber die zuständigen Behörden innerhalb angemessener Fristen über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen, der Überwachung der Meßgeräte und der Einzelmessungen sowie über alle sonstigen Messungen zur Beurteilung der Einhaltung dieser Richtlinie unterrichtet. Artikel 15 ( 1 ) Im Falle kontinuierlicher Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte nach den Anhängen III bis VII als eingehalten, wenn die Auswertung der Ergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, daß a)keiner der Kalendermonatsmittelwerte die Emissionsgrenzwerte überschreitet und b)-bei Schwefeldioxid und Staub 97 v . H . aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 v . H . der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten; -bei Stickoxid 95 v . H . aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 v . H . der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten . Die Zeitabschnitte nach Artikel 8 sowie die An - und Abfahrzeiten bleiben unberücksichtigt . ( 2 ) Sind nur Einzelmessungen oder andere geeignete Bestimmungsverfahren vorgeschrieben, so gelten die in den Anhängen III bis VII festgesetzten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Meßserie oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten . ( 3 ) In den Fällen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 gelten die Schwefelabscheidegrade als eingehalten, wenn sich bei der Auswertung der entsprechend dem Anhang IX Abschnitt A.2 durchgeführten Messungen ergibt, daß alle Kalendermonatsmittelwerte oder alle gleitenden 30-Tage-Mittelwerte dem vorgeschriebenen Schwefelabscheidegrad entsprechen . Die Zeitabschnitte nach Artikel 8 sowie die Zeitabschnitte des An - und Abfahrens bleiben unberücksichtigt . Artikel 16 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission spätestens am 31 . Dezember 1990 von den nach Artikel 3 Absatz 1 erstellten Programmen in Kenntnis . Binnen Jahresfrist nach Abschluß der verschiedenen Phasen zur Verringerung der Emissionen bestehender Anlagen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Durchführung dieser Programme . Nach Ablauf der Hälfte jeder Phase sind ferner Zwischenberichte vorzulegen . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Berichte vermitteln einen Gesamtüberblick über -sämtliche von dieser Richtlinie betroffenen Feuerungsanlagen, -ihre Schwefeldioxid - und Stickstoffoxid-Emissionen, ausgedrückt in Jahrestonnen und als Konzentrationen dieser Stoffe in den Abgasen, -die getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Verringerung dieser Emissionen und die Umstellung auf andere Brennstoffe, -die durchgeführten oder geplanten Umstellungen auf andere Betriebsweisen, -die erfolgten oder geplanten endgültigen Stillegungen von Feuerungsanlagen -und gegebenenfalls die in den Programmen für bestehende Anlagen vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte . Bei der Ermittlung der jährlichen Emissionsmengen und der Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen halten sich die Mitgliedstaaten an die Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 15 . ( 3 ) Die Kommission führt zusammen mit den Mitgliedstaaten regelmässig einen Vergleich der in Artikel 3 Ab - satz 1 genannten Programme durch, damit diese auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden können . Die Kommission trägt insbesondere dafür Sorge, daß die Durchführung der genannten Programme zu den erwarteten Ergebnissen hinsichtlich einer umfassenden Verringerung der Emissionen führt, und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge . ( 4 ) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 anwenden, erstatten der Kommission hierüber jährlich Bericht . Artikel 17 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30 . Juni 1990 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 18 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 24 . November 1988 . Im Namen des RatesDer PräsidentV . KEDIKOGLOU ( 1)ABl . Nr . C 49 vom 21 . 2 . 1984, S . 1, und ABl . Nr . C 76 vom 22 . 3 . 1985, S . 6 . ( 2)ABl . Nr . C 337 vom 17 . 12 . 1984, S . 446, und ABl . Nr . C 175 vom 15 . 7. 1985, S . 297 . ( 3)ABl . Nr . C 25 vom 28 . 1 . 1985, S . 3 . ( 4 )ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973, S . 1 . ( 5)ABl . Nr . C 139 vom 13 . 6 . 1977, S . 1 . ( 6)ABl . Nr . C 46 vom 17 . 2 . 1983, S . 1 . ( 7)ABl . Nr . C 328 vom 7 . 12 . 1987, S . 1 . ( 8)ABl . Nr . L 171 vom 27 . 6 . 1981, S . 11 . ( 9)ABl . Nr . L 188 vom 16 . 7 . 1984, S . 20 . ( 10)ABl . Nr . L 175 vom 5 . 7 . 1985, S . 40 . ANHANG IX METHODEN ZUR MESSUNG DER EMISSIONEN A.Verfahren der Messung und Beurteilung der Emissionen von Neuanlagen 1.Die Messung der Konzentrationen von SO2, Staub, NOx und Sauerstoff erfolgt kontinuierlich bei Neuanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 300 MW oder mehr . Die Überwachung von SO2 und Staub kann jedoch auf Einzelmessungen oder andere geeignete Bestimmungsverfahren beschränkt werden, wenn die Konzentration mit Hilfe dieser Messungen oder Verfahren - die von der zuständigen Behörde überprüft und anerkannt werden müssen - ermittelt werden kann . Im Falle von anderen Anlagen als den im ersten Unterabsatz genannten, können die zuständigen Behörden verlangen, daß kontinuierliche Messungen der drei Schadstoffe und von Sauerstoff durchgeführt werden, wenn sie dies für erforderlich halten . Falls keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, werden in regelmässigen Zeitabständen Einzelmessungen oder andere von den zuständigen Behörden anerkannte geeignete Verfahren angewandt, um die in den Abgasen enthaltene Masse der vorstehend genannten Stoffe zu ermitteln . 2.Bei Anlagen, für die der Schwefelabscheidegrad nach Artikel 5 Nummern 2 und 3 gilt, finden die Vorschriften für Messungen von SO2-Emissionen gemäß Nummer 1 Anwendung . Ferner ist der Schwefelgehalt des verfeuerten Brennstoffs regelmässig zu überwachen . 3.Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder im Betrieb der Anlagen sind die zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen . Sie entscheiden, ob die Überwachungsvorschriften der Nummer 1 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen . 4.Die kontinuierlich arbeitenden Messeinrichtungen müssen in regelmässigen Abständen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden überprüft werden . Die Meßgeräte zur Bestimmung der Konzentrationen von SO2, Staub, NOx und Sauerstoff müssen in regelmässigen angemessenen Abständen einer Kalibrierung und einer Betriebsprüfung unterzogen werden . Die Kalibrierung der kontinuierlich arbeitenden Messeinrichtungen erfolgt nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Meßverfahren . B.Feststellung der jährlichen Gesamtemissionen von Neuanlagen Das Ergebnis der Feststellung der jährlichen Gesamtemissionen an SO2 und NOx wird den zuständigen Behörden mitgeteilt . Bei kontinuierlicher Überwachung muß der Betreiber der Anlage für jeden einzelnen Schadstoff die täglich freigesetzte Schadstoffmasse unter Berücksichtigung des Abgasvolumenstroms aufsummieren . Erfolgt keine kontinuierliche Überwachung, so ermittelt der Betreiber anhand der Vorschriften unter Abschnitt A Nummer 1 und entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden Schätzwerte für die jährlichen Gesamtemissionen . Gleichzeitig mit der unter Abschnitt C Nummer 3 verlangten Mitteilung über die jährlichen Gesamtemissionen bestehender Anlagen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gesamten jährlichen SO2 - und NOx-Emissionen der Neuanlagen . C.Ermittlung der jährlichen Gesamtemissionen bestehender Anlagen 1.Die Mitgliedstaaten fertigen 1990 erstmals und dann für jedes folgende Jahr eine vollständige Aufstellung von den SO2 - und NOx-Emissionen der bestehenden Anlagen, und zwar : -für jede Anlage einzeln bei Anlagen von mehr als 300 MWth und bei Raffinerien; -eine Gesamtaufstellung bei den übrigen Feuerungsanlagen, auf die diese Richtlinie Anwendung findet . 2.Die bei dieser Aufstellung angewandten Methoden müssen mit den 1980 für die Ermittlung der SO2 - und NOx-Emissionen von Anlagen angewandten Methoden übereinstimmen . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ab 1990 im einzelnen mit, welche Methoden und Ausgangsdaten zur Ermittlung der SO2 - und NOx-Emissionen bestehender Feuerungsanlagen gemäß Spalte 0 der Anhänge I und II verwendet werden . 3.Die Ergebnisse dieser Aufstellung werden der Kommission in übersichtlich zusammengefasster Form innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres übermittelt . Die Kommission wird auf ihren Wunsch über die Methoden für die Fertigung dieser Emissionsaufstellungen und über die Einzelheiten der Ausgangsdaten unterrichtet . 4.Die Kommission sorgt für einen systematischen Vergleich der einzelstaatlichen Aufstellungen und unterbreitet dem Rat im Hinblick auf eine wirksame Durchführung dieser Richtlinie erforderlichenfalls Vorschläge zur Harmonisierung der Methode der Emissionsaufstellung .