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Document 31988L0436R(01)

Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 76/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (Begrenzung der Emissionen luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABl. Nr. L 214 vom 6.8.1988)

ABl. L 303 vom 8.11.1988, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/436/corrigendum/1988-11-08/oj

31988L0436R(01)

Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 76/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (Begrenzung der Emissionen luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABl. Nr. L 214 vom 6.8.1988)

Amtsblatt Nr. L 303 vom 08/11/1988 S. 0036 - 0036


BERICHTIGUNG FÜR :

RICHTLINIE DES RATES vom 16. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (Begrenzung der Emissionen luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (88/436/EWG)

BERICHTIGUNG DER RICHTLINIE 88/436/EWG DES RATES VOM 16 . JUNI 1988 ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 76/220/EWG ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSNAHMEN GEGEN DIE VERUNREINIGUNG DER LUFT DURCH ABGASE VON KRAFTFAHRZEUGMOTOREN ( BEGRENZUNG DER EMISSIONEN LUFTVERUNREINIGENDER PARTIKEL AUS DIESELMOTOREN )

( AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NR . L 214 VOM 6 . AUGUST 1988 )

SEITE 3, ANHANG :

PUNKT 1 IST WIE FOLGT ZU ERGÄNZEN :

". . . GEMÄSS ARTIKEL 1, MIT AUSNAHME DER FAHRZEUGE DER KLASSE N1, DIE EINE BETRIEBSERLAUBNIS NACH DER RICHTLINIE 88/77/EWG ( 1 ) ERHALTEN HABEN .

AUF ANTRAG DES HERSTELLERS KANN DIE BETRIEBSERLAUBNIS GEMÄSS DIESER RICHTLINIE VON MIT MOTOREN MIT KOMPRESSIONSZUENDUNG AUSGERÜSTETEN FAHRZEUGEN DER KLASSEN M1 UND N1, FÜR DIE BEREITS EINE BETRIEBSERLAUBNIS ERTEILT WURDE, AUF FAHRZEUGE DER KLASSEN M2 UND N2 AUSGEDEHNT WERDEN, DEREN BEZUGSMASSE 2 840 KG NICHT ÜBERSCHREITET UND BEI DENEN DIE ANFORDERUNGEN VON PUNKT 6 DIESES ANHANGS EINGEHALTEN SIND ( AUSDEHNUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS ).

( 1 ) ABL . NR . L 36 VOM 9 . 2 . 1988, S . 33 ."

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