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Document 31988L0314

Richtlinie 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln

ABl. L 142 vom 9.6.1988, p. 19–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/03/2000; Aufgehoben durch 398L0006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/314/oj

31988L0314

Richtlinie 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln

Amtsblatt Nr. L 142 vom 09/06/1988 S. 0019 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0080


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 7. Juni 1988

über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln

(88/314/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Programme der Gemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (4) sehen die Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze für die Angabe der Preise vor.

Die Richtlinie 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise (5), enthält die Pflicht zur Angabe der Lebensmittelpreise. In der Entschließung des Rates vom 19. Juni 1979 über die Angabe des Preises bei Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen des kurzfristigen Verbrauchs in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen (6) wird die Kommission ersucht, einen Vorschlag für die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Masseinheit bei anderen Erzeugnissen des täglichen Bedarfs als Lebensmitteln vorzulegen.

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, damit der Binnenmarkt schrittweise bis spätestens 31. Dezember 1992 verwirklicht wird.

Mit der Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Masseinheit bei anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln werden Verbrauchern Preisvergleiche an der Verkaufsstelle erleichtert. Auf diese Weise wird die Transparenz der Märkte erhöht und ein verstärkter Schutz der Verbraucher gewährleistet.

Die Pflicht zur Angabe dieser Preise muß grundsätzlich auf alle anderen Erzeugnisse als Lebensmittel Anwendung finden, die dem Letztverbraucher zum Kauf angeboten werden; sie muß auch für geschriebene oder gedruckte Werbeanzeigen und Warenkataloge gelten, sofern darin der Verkaufspreis der Waren angegeben wird.

Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit müssen in einer der jeweiligen Gruppen von Erzeugnissen entsprechenden Weise angegeben werden, damit die Etikettierung den Einzelhändler nicht übermässig belastet.

Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit sollten die Mitgliedstaaten diejenigen Erzeugnisse ausnehmen können, bei denen eine solche Preisangabe nur von geringer Bedeutung wäre.

Bei fertig verpackten Erzeugnissen sollte in allen Fällen, in denen dies möglich ist, die Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit durch die Standardisierung der Mengen ersetzt werden. Die auf Gemeinschaftsebene auf dem Gebiet der Standardisierung der Wertereihen für Erzeugnisse in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen erzielten Fortschritte sind zu berücksichtigen; daher ist die Freistellung der zu diesem Zweck festgelegten Wertereihen vorzusehen.

Mit der Richtlinie 80/232/EWG (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/356/EWG (8), wurden die zulässigen Reihen von Nennfuellmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen festgelegt.

Ziel der in der vorliegenden Richtlinie getroffenen Regelung sind die Unterrichtung und der Schutz der Verbraucher -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Masseinheit bei anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln, die dem Letztverbraucher in losem Zustand oder in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten oder mit unterschiedlichen Füllmengen zum Kauf angeboten werden oder für die unter Angabe von Preisen geworben wird.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung

- auf Erzeugnisse, die in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gekauft werden,

- auf bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse,

- auf Privatverkäufe,

- auf Versteigerungen sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) in losem Zustand in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse: Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und/oder nur in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgemessen oder abgewogen werden;

b) stückweise in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse: Erzeugnisse, die nicht aufgeteilt werden können, ohne ihre Beschaffenheit oder Eigenschaften zu ändern;

c) Erzeugnisse in Fertigpackungen: in Abwesenheit des Verbrauchers verpackte Erzeugnisse, gleichviel ob die Verpackung sie ganz oder teilweise umschließt;

d) Erzeugnisse in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen: vorverpackte Erzeugnisse mit einer Füllmenge, die einem im voraus festgelegten Wert entspricht;

e) Erzeugnisse in Fertigpackungen mit unterschiedlichen Füllmengen: vorverpackte Erzeugnisse mit einer Füllmenge, die nicht einem im voraus festgelegten Wert entspricht;

f) Verkaufspreis: der Preis für eine bestimmte Menge des Erzeugnisses;

g) Preis je Masseinheit: der Preis für 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter des Erzeugnisses, vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 2.

Artikel 3

(1) Bei den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen ist der Verkaufspreis nach Maßgabe des Artikels 4 anzugeben.

(2) Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen und bei den Erzeugnissen in Fertigpackungen mit unterschiedlichen Füllmengen ist vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 auch der Preis je Masseinheit anzugeben.

(3) Der Preis je Masseinheit von in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen muß angegeben werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Bedingungen festlegen, unter denen für bestimmte Gruppen dieser Erzeugnisse der Verkaufspreis für das einzelne Stück angegeben werden kann.

(4) Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit beziehen sich unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen auf den Endpreis des Erzeugnisses.

Artikel 4

Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit müssen dem Erzeugnis eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben sein. Jeder Mitgliedstaat kann die spezifischen Einzelheiten dieser Preisangabe - etwa durch Anschlag, Auszeichnung am Warenregal oder Etikettierung - festlegen.

Artikel 5

Bei geschriebenen oder gedruckten Werbeanzeigen und Warenkatalogen, in denen der Verkaufspreis der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 angegeben wird, ist vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 2 auch der Preis je Masseinheit anzugeben.

Artikel 6

(1) Der Preis je Masseinheit wird bei nach Volumen in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen je Liter oder je Kubikmeter, bei nach Gewicht in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen je Kilogramm oder je Tonne, bei den nach Länge in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen je Meter und bei nach Fläche in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen je Quadratmeter angegeben.

(2) Mit Rücksicht auf die Mengen, in denen bestimmte Erzeugnisse üblicherweise in den Verkehr gebracht werden, können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, daß der Preis je Masseinheit in Dezimalzahlen angegeben wird, die ein Vielfaches der in Absatz 1 genannten Einheiten darstellen oder in diesen aufgehen.

(3) Der Preis je Masseinheit bezieht sich bei Erzeugnissen in Fertigpackungen in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Vorschriften auf die angegebene Füllmenge.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten können Erzeugnisse, die in losem Zustand oder in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, von der Angabe des Preises je Masseinheit ausnehmen, wenn eine solche Angabe nur geringe Bedeutung hätte.

(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnissen handelt es sich insbesondere um

a) von der Angabe des Gewichts oder des Volumens ausgenommene Erzeugnisse (insbesondere stückweise in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse);

b) unterschiedliche Erzeugnisse, die in ein und derselben Verpackung in den Verkehr gebracht werden;

c) mittels Automaten vermarktete Erzeugnisse;

d) Erzeugnisse, die im Hinblick auf eine Zubereitung vermischt werden müssen und sich in derselben Verpackung befinden; e) Sammelpackungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/232/EWG, sofern sie aus Einzelerzeugnissen bestehen, die einem der in einer gemeinschaftlichen Wertereihe genannten Werte entsprechen.

Artikel 8

(1) Die Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit gilt nicht für die in Anhang I Nummern 5, 8.2, 8.3, 8.5, 8.6, 9, 10 und 11 der Richtlinie 80/232/EWG genannten Erzeugnisse, sofern sie gemäß den in diesem Anhang genannten Reihen für Nennfuellmengen in den Verkehr gebracht werden.

(2) Von der Angabe des Preises je Masseinheit können die Mitgliedstaaten folgende Erzeugnisse ausnehmen:

- die in Anhang I Nummern 4, 6, 7, 8.1 und 8.4 der Richtlinie 80/232/EWG genannten Erzeugnisse, sofern sie gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Wertereihen für Nennfuellmengen in den Verkehr gebracht werden;

- die in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 80/232/EWG genannten Erzeugnisse, sofern sie in formbeständigen Behältnissen gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Wertereihen für Behältnisvolumen in den Verkehr gebracht werden und nicht in Anhang I der Richtlinie 80/232/EWG aufgeführt sind;

- die in Anhang I der Richtlinie 80/232/EWG genannten Erzeugnisse, sofern sie in formbeständigen Behältnissen gemäß den in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführten Wertereihen für Behältnisvolumen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Von der Angabe des Preises je Masseinheit können die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Erzeugnisse in Fertigpackungen ausnehmen, sofern sie in Mengen in den Verkehr gebracht werden, die kleiner als der niedrigste bzw. grösser als der höchste Wert der gemeinschaftlichen Wertereihen sind.

Artikel 9

Bei der Verabschiedung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Harmonisierung der Wertereihen für Erzeugnisse in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen oder bei der Überprüfung vorausgehend verabschiedeter Wertereihen ändert der Rat auf Vorschlag der Kommission den Artikel 8.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten haben eine Übergangszeit von sieben Jahren ab Annahme dieser Richtlinie, um die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend die im Anhang genannten Erzeugnisse in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen anzuwenden. Während dieser Übergangszeit können etwaige nationale Maßnahmen oder Gepflogenheiten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehen und diese Erzeugnisse betreffen, beibehalten werden.

Bis zum Ablauf der Übergangszeit, während der die angelsächsischen Masseinheiten aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen über die Einheiten im Meßwesen verwendet werden dürfen, legen die zuständigen Behörden Irlands und des Vereinigten Königreichs für jedes Erzeugnis oder für jede Gruppe von Erzeugnissen die Gewichts-, Volumen-, Längen- oder Flächeneinheiten des internationalen Systems bzw. des angelsächsischen Systems fest, für die die Angabe des Preises je Masseinheit vorgeschrieben ist.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten können Erzeugnisse in Fertigpackungen, die von bestimmten kleinen Einzelhandelsgeschäften verkauft und dem Käufer vom Verkäufer direkt ausgehändigt werden, von der Angabe des Preises je Masseinheit ausnehmen, sofern die Angabe des Preises je Masseinheit

- für diese Einzelhandelsgeschäfte eine übermässige Belastung sein könnte oder

- sich wegen der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Anordnung der Verkaufsstelle oder wegen der spezifischen Bedingungen für bestimmte Handelsformen, wie in einigen besonderen Fällen des ambulanten Verkaufs, nur mit grossen Schwierigkeiten durchführen lässt.

(2) Bei Annahme dieser Richtlinie bereits bestehende strengere Preisangabepflichten aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften bleiben von den in Absatz 1 genannten Ausnahmen unberührt.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 8 vom 13. 1. 1984, S. 2, und ABl. Nr. C 121 vom 7. 5. 1987, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 122 vom 20. 5. 1985, S. 148, und Beschluß vom 18. Mai 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 343 vom 24. 12. 1984, S. 34.

(4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 2, und ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 158 vom 26. 6. 1979, S. 19.

(6) ABl. Nr. C 163 vom 30. 6. 1979, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 51 vom 25. 2. 1980, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 48.

ANHANG

Erzeugnisse in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen nach Artikel 3 Absatz 2

Gebrauchsfertige Anstrichfarben und Lacke gemäß Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 80/232/EWG mit Ausnahme der Farben für Kunstmaler und für den Unterricht;

Klebstoffe einschließlich Leime gemäß Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 80/232/EWG;

Pflegemittel gemäß Nummer 6 des Anhangs I der Richtlinie 80/232/EWG;

Körperpflegemittel, Erzeugnisse zur Schönheitspflege und Toilettenartikel gemäß Nummern 7.1 bis 7.6 des Anhangs I der Richtlinie 80/232/EWG;

Waschmittel gemäß Nummern 8.1 bis 8.6 des Anhangs I der Richtlinie 80/232/EWG und Nummer 3 des Anhangs II derselben Richtlinie,

Lösemittel gemäß Nummer 9 des Anhangs I der Richtlinie 80/232/EWG,

Schmieröl gemäß Nummer 10 des Anhangs I der Richtlinie 80/232/EWG,

Handstrickgarne gemäß Nummer 11 des Anhangs I der Richtlinie 80/232/EWG.

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