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Document 31987L0235

    Richtlinie 87/235/EWG der Kommission vom 31. März 1987 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

    ABl. L 102 vom 14.4.1987, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/01/1990; Stillschweigend aufgehoben durch 390L0044

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/235/oj

    31987L0235

    Richtlinie 87/235/EWG der Kommission vom 31. März 1987 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

    Amtsblatt Nr. L 102 vom 14/04/1987 S. 0034 - 0034
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0111
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0111


    *****

    // // // DER KOMMISSION

    vom 31. März 1987

    zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

    (87/235/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/354/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 79/373/EWG ist vorgesehen, daß ihr Anhang ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst wird.

    Der Gehalt an Eisen in Milchaustauschfuttermitteln kann in solchen Fällen nicht immer den Bedarf der Tiere, speziell der Kälber, decken. Es ist notwendig, einen Mindestgehalt bei Milchaustauschfuttermitteln für diese Tierarten festzulegen.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Richtlinie 79/373/EWG wird entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen von Artikel 1 bis spätestens 30. November 1987 nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 31. März 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

    (2) ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27.

    ANHANG

    Im Anhang wird nachstehender Punkt 3a angefügt:

    »3a Der Eisengehalt im Milchaustauschfutter für Kälber mit einem Lebendgewicht von weniger als oder von 70 kg beträgt mindestens 30 mg pro Kilogramm Alleinfuttermittel, bezogen auf einen Wassergehalt von 12 %."

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