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Document 31986L0651

    Richtlinie 86/651/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Änderung aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

    ABl. L 382 vom 31.12.1986, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/651/oj

    31986L0651

    Richtlinie 86/651/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Änderung aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1986 S. 0013 - 0015
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0115
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0115


    RICHTLINIE DES RATES

    vom 18. Dezember 1986

    zur Änderung aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

    (86/651/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Richtlinie 77/93/EWG (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (3), hat der Rat eine Regelung zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten eingeführt.

    Gemäß den Ergebnissen der Konferenz über den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften sollte den ökologischen Verhältnissen und dem Stand der Pflanzengesundheit Rechnung getragen werden, die für die Gebiete dieser sowie der übrigen Mitgliedstaaten kennzeichnend sind.

    Der Schutz gegen bestimmte Schadorganismen von Bedeutung für die gesamte Gemeinschaft oder für bestimmte Teilgebiete der Gemeinschaft sollte daher auf Spanien und Portugal oder einzelne Gebiete dieser Staaten ausgedehnt werden.

    Der Schutz gegen bestimmte andere Schadorganismen, die für Spanien und Portugal oder einzelne Gebiete dieser Staaten sowie für andere Mitgliedstaaten oder Gebiete mit ähnlichen ökologischen Verhältnissen von Bedeutung sind, muß auf die betreffenden Mitgliedstaaten oder Gebiete ausgedehnt werden.

    Der Schutz gegen bestimmte Pflanzen, von denen bekanntermassen eine besondere Gefahr der Übertragung von Schadorganismen ausgeht, muß dadurch ausgedehnt werden, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik ermächtigt werden, die Einfuhr dieser Pflanzen zu verbieten oder einzuschränken.

    Damit diese beiden Staaten in die Lage versetzt werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen, empfiehlt es sich, eine Übergangsperiode vorzusehen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Diese Richtlinie gilt weder für die französischen überseeischen Departements noch für die Kanarischen Inseln, Ceuta oder Melilla."

    2. Artikel 20 wird durch folgenden Absatz geändert:

    "(5) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. März 1987 nachzukommen.

    Die übrigen Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie in bezug auf Spanien und Portugal spätestens zum gleichen Zeitpunkt nachzukommen."

    3. Anhang I wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt A Buchstabe a) wird folgendes gestrichen:

    9. Rhagoletis cingulata (Löw)

    (1) ABl. Nr. C 68 vom 24. 3. 1986, S. 166.

    (2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (3) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

    und die Portugiesische Republik erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. März 1987 nachzukommen.

    Die übri10. Rhagoletis fausta (Osten-Sacken)

    11. Rhagoletis pomonella (Walsh);

    b) In Abschnitt A Buchstabe a) wird folgende Nummer aufgenommen:

    "17. Trypetidä (nichteuropäisch)

    a) Rhagoletis cingulata (Löw)

    b) Rhagoletis completa Creß

    c) Rhagoletis fausta (Osten-Sacken)

    d) Rhagoletis pomonella (Walsh)

    e) Anastrepha fraterculus (Wied.)

    f) Anastrepha ludens (Löw)

    g) Anastrepha mombinpräoptans

    h) Ceratitis rosa Karsch

    i) Dacus cucurbitä Coq

    j) Dacus dorsalis Hendel

    k) Sonstige Schad-Trypetidä, soweit sie in Europa nicht vorkommen";

    c) In Abschnitt B Buchstabe a) werden folgende Nummern gestrichen:

    2. Anastrepha fraterculus (Wied.)

    3. Anastrepha ludens (Löw)

    5. Dacus dorsalis Hendel;

    d) In Abschnitt B Buchstabe a) Nummern 1, 6, 7, 8, 11, 12, 14 und 15 werden in die rechte Spalte die Worte "Spanien, Portugal" aufgenommen;

    e) In Abschnitt B Buchstabe a) Nummer 10 werden in die rechte Spalte die Worte "Spanien (Menorca und Ibiza), Portugal (Azoren und Madeira)" aufgenommen;

    f) In Abschnitt B Buchstabe a) Nummer 10a wird in die rechte Spalte das Wort "Portugal" aufgenommen;

    g) In Abschnitt B Buchstabe b) werden in die rechte Spalte die Worte "Spanien, Portugal" aufgenommen;

    h) In Abschnitt B Buchstabe c) Nummern 1 bis 5a werden in die rechte Spalte die Worte "Spanien, Portugal" aufgenommen.

    i) In Abschnitt B Buchstabe d) werden in die rechte Spalte die Worte "Spanien, Portugal" aufgenommen.

    4. Anhang II wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt A Buchstabe a) Nummer 10 muß es statt "Viteus vitifolii (Fitch.)" heissen: "Daktulosphaira vitifoliä (Fitch.);"

    b) In Abschnitt B Buchstabe a) wird folgende Nummer aufgenommen:

    "11 A)Thaumetopöa pityocampa Schiff.Pflanzen von Pinus L., ausgenommen Zapfen und SamenSpanien (Ibiza)";

    c) In Abschnitt B Buchstabe a) Nummern 2, 10a und 12 wird in die rechte Spalte das Wort "Spanien" aufgenommen;

    d) In Abschnitt B Buchstabe a) Nummern 1, 6, 7, 8, 10, 10a und 12 wird in die rechte Spalte das Wort "Portugal" aufgenommen;

    e) In Abschnitt B Buchstabe b) Nummer 1 werden in die rechte Spalte die Worte "Spanien, Portugal" aufgenommen;

    f) In Abschnitt B Buchstabe b) Nummer 2 werden in die rechte Spalte die Worte "Spanien, Frankreich, Italien, Portugal" aufgenommen;

    g) In Abschnitt B Buchstabe c) Nummern 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 wird in die rechte Spalte das Wort "Spanien" aufgenommen;

    h) In Abschnitt B Buchstabe c) Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 wird in die rechte Spalte das Wort "Portugal" aufgenommen;

    uchstabe b) Nummer 1 werden in die rechte Spalte die Worte i) In Abschnitt B Buchstabe c) wird folgende Nummer aufgenommen:

    "6 a)Phytophthora cinnamomi RandsAvocado (Persea Mill.), ausgenommen FrüchteGriechenland (Kreta), Spanien, Italien (Sizilien und Kalabrien), Portugal (Algarve)"

    5. Anhang III wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt B Nummern 1, 2, 9 und 10 werden in die rechte Spalte die Worte "Spanien, Portugal" aufgenommen;

    b) In Abschnitt B wird folgende Nummer aufgenommen:

    "6 a)Abgeschälte Rinde von EukalyptusGriechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal"

    6. Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt B Nummer 7a

    - wird das Wort "Spanien" in der zweiten Spalte bei Nummer A1 und in der dritten Spalte nach dem Wort "Griechenland" eingefügt,

    - wird das Wort "Portugal" in der zweiten Spalte bei Nummer A1 und nach dem Wort "Italien" und in der dritten Spalte nach dem Wort "Luxemburg" eingefügt;

    b) In Abschnitt B Nummer 8 werden in die linke Spalte nach dem Wort "Citrus" die Worte "Fortunella und Poncirus", und in die rechte Spalte die Worte "Spanien, Portugal" aufgenommen;

    c) In Abschnitt B Nummern 9 und 14 werden in die dritte Spalte die Worte "Spanien (Menorca und Ibiza), Portugal (Azoren und Madeira)" aufgenommen;

    d) In Abschnitt B Nummer 17 werden in der rechten Spalte die Worte Spanien, Frankreich, Italien, Portugal" aufgenommen;

    e) In Abschnitt B Nummer 18 wird in die dritte Spalte das Wort "Spanien" aufgenommen.

    f) In Abschnitt B werden folgende Nummern aufgenommen:

    "3 a)Holz von EukalyptusDas Holz ist vor dem Verladen nach einem geeigneten Verfahren behandelt worden oder ist entrindet und stammt aus einem Gebiet, das frei von Phoracantha spp. istGriechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal

    5 a)Pflanzen von Pinus, ausgenommen Zapfen und SamenAmtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das frei von Thaumetopöa pityocampa istSpanien (Ibiza)"

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. März 1987 nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. JOPLING

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