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Document 31986L0017

Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

ABl. L 27 vom 1.2.1986, p. 71–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/17/oj

31986L0017

Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

Amtsblatt Nr. L 027 vom 01/02/1986 S. 0071 - 0071
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0088


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 27. Januar 1986

zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

(86/17/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Beitritts Portugals müssen einige weitere technische Anpassungen an der Richtlinie 85/384/EWG (1), in der Fassung der Richtlinie 85/614/EWG (2), vorgenommen werden, um eine einheitliche Anwendung durch die Portugiesische Republik und die anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals können die Gemeinschaftsorgane die in Artikel 396 der Beitrittsakte genannten Maßnahmen erlassen. Diese treten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Vertrages in Kraft -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 wird Artikel 11 Buchstabe k) der Richtlinie 85/384/EWG durch die Hinzufügung des folgenden Textes geändert:

- die vom Höheren Technischen Institut der Technischen Universität Lissabon ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em engenharia civil);

- die von der Wissenschaftlichen und Technischen Fakultät der Universität Porto ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em engenharia civil);

- die von der Wissenschaftlichen und Technischen Fakultät der Universität Coimbra ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em engenharia civil);

- die von der Universität des Minho ausgestellte Ingenieurlizenz (Produktion) (licenciatura em engenharia civil, produção)."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb der in Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG genannten Frist nachzukommen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. van den BRÖK

(1) ABl. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1985, S. 1.

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