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Document 31986H0666

86/666/EWG: Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1986 über den Brandschutz in bestehenden Hotels

ABl. L 384 vom 31.12.1986, p. 60–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1986/666/oj

31986H0666

86/666/EWG: Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1986 über den Brandschutz in bestehenden Hotels

Amtsblatt Nr. L 384 vom 31/12/1986 S. 0060 - 0068


EMPFEHLUNG DES RATES vom 22. Dezember 1986 über den Brandschutz in bestehenden Hotels (86/666/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus- schusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nicht in sämtlichen Mitgliedstaaten bestehen Rechtsvorschriften für den Brandschutz in allen Hotels. Bestehende Vorschriften sind oftmals unvollständig und auf verschie- dene Gesetze verteilt, so daß eine klare Vorstellung davon nur schwer zu gewinnen ist. Ausserdem ist ihre lückenlose Anwendung nicht immer gewährleistet.

Bei ständiger Zunahme des Fremdenverkehrs und der Geschäftsreisen müssen immer mehr Menschen in Hotels übernachten, die in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsland liegen. Diese Personen haben auch in dem Gastland Anspruch auf ausreichenden Schutz sowie darauf, die Art und den Umfang dieses Schutzes zu kennen. Der Schutz der Hotelgäste muß mit der Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz vereinbar sein.

Auch unter Berücksichtigung der Unterschiede in Art und Bauweise der Hotels in den Mitgliedstaaten lässt sich ein Mindestniveau von Brandschutz für sämtliche Hotels festlegen. Das Vorhandensein dieses Mindestniveaus ist eine wesentliche Voraussetzung für ihren weiteren Betrieb, und es ist zweckmässig, die Hotels regelmässig zu überprüfen.

Aus wirtschaftlichen, technischen und bautechnischen Gründen bedarf es bis zu einer umfassenden Sicherung von Hotels gegen Brandgefahren einiger Zeit. Damit das gesteckte Ziel erreicht wird, muß die entsprechende Frist jedoch in vernünftigen Grenzen bleiben.

Derzeit gibt es auf Gemeinschaftsebene keine harmonisierten Bestimmungen über die Verwendung und den Einsatz von Baustoffen unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes. Dies rechtfertigt jedoch nicht, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die die technischen Handelshemmnisse verstärken könnten. Vielmehr muß die Verwirklichung des Brandschutzes in den Hotels auf der Grundlage eines Mindestsicherheitsniveaus dazu dienen, die bereits laufenden Harmonisierungsarbeiten vorzubereiten und zu fördern.

Es liegt sowohl im wirtschaftlichen Interesse als auch im Interesse der Sicherheit der Touristen und der aus anderen Gründen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Reisenden, die Verbreitung und Weitergabe von Informationen über die einzelstaatlichen Maßnahmen betreffend den Brandschutz in Hotels zu fördern. Der Kommission fällt bei der Verbreitung und Weitergabe solcher Informationen eine Schlüsselrolle zu -

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

1)Soweit die geltenden Rechtsvorschriften nicht bereits ausreichen, um den Anforderungen dieser Empfehlung zu genügen, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die bestehenden Hotels hinsichtlich des Brandschutzes Vorschriften unterliegen, die auf den nachstehenden Grundsätzen beruhen:

Ziel des Brandschutzes in bestehenden Hotels und Mittel zu seiner Gewährleistung 1.Der Brandschutz in bestehenden Hotels zielt darauf ab:

1.1.die Gefahren eines Brandausbruchs einzuschränken;

1.2.die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern;

1.3.es allen Anwesenden zu ermöglichen, das Hotel unversehrt zu verlassen;

1.4.das Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen.

2.Um diesen Zielen gerecht zu werden, sollte sichergestellt werden, daß in dem Hotel alle erforderlichen Vorkehrungen dafür getroffen werden, daß 2.1.sichere Fluchtwege vorhanden sind, die eindeutig bezeichnet sind und offen und frei von Hindernissen gehalten werden;

2.2.bei Brandeinwirkungen die Standsicherheit des Gebäudes mindestens so lange Zeit gewährleistet ist, wie die Anwesenden benötigen, um das Gebäude unversehrt zu verlassen;

2.3.das Vorhandensein oder die Verwendung leicht entflammbarer Materialien bei den Wand- und Deckenverkleidungen sowie beim Fußboden- belag und bei den Innendekorationen sorgfältig begrenzt werden;

2.4.die technischen Ausrüstungen und Apparate (Strom-, Gas-Heizungsanlage usw.) funktions- sicher sind;

2.5.die Anwesenden in geeigneter Weise alarmiert werden können; das einwandfreie Funktionieren des Alarmsystems muß gewährleistet sein;

2.6.die Sicherheitsvorschriften und ein Bauplan des Gebäudes mit Darstellung der Fluchtwege in jedem von den Gästen und vom Personal gewöhnlich benutzten Raum aushängen;

2.7.geeignete Notgeräte (Feuerlöscher usw.) vorhanden sind und ihr einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist;

2.8.das Personal in geeigneter Form unterrichtet und ausgebildet ist.

3.Bei der Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf bestehende gewerbliche Betriebe, die ein Gebäude vollständig oder teilweise einnehmen und unter der Bezeichnung Hotel, Pension, Herberge, Gasthaus, Motel oder einer gleichwertigen Bezeichnung mindestens zwanzig zahlenden Reisenden Unterkunft bieten, sollten die Mitgliedstaaten die im Anhang enthaltenen technischen Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können andere oder strengere als die im Anhang aufgeführten Maßnahmen treffen, sofern sie damit ein mindestens gleichwertiges Ergebnis erreichen. Insbesondere muß die Einhaltung des allgemeinen Mindestsicherheitsniveaus gemäß den Bestimmungen des Anhangs auf sonstige Weise sichergestellt werden, falls einzelne dieser Bestimmungen aus wirtschaftlichen, technischen - einschließlich Gründen des Erdbebenschutzes - oder bautechnischen Gründen nicht angewandt werden können.

Für Betriebe, die weniger als zwanzig zahlenden Reisenden Unterkunft bieten, sollten die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen, die am besten geeignet sind, die Sicherheit der Reisenden gemäß den in den Nummern 1 und 2 festgelegten Grundsätzen unter Berücksichtigung der Höhe des Risikos zu gewährleisten.

2)Die Hotels werden regelmässig daraufhin überprüft, ob sie den auf vorstehenden Grundsätzen beruhenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

3)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Jahren über alle einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, daß die Hotels den vorstehenden Anforderungen entsprechen, sowie über die Maßnahmen, die sie in den nächsten fünf Jahren in dieser Hinsicht zu treffen beabsichtigen. Die Kommission erstattet dem Rat binnen sechs Monaten über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen Bericht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

Im Namen des RatesDer PräsidentG. SHAW

(1)ABl. Nr. C 49 vom 21. 2. 1984, S. 7.

(2)ABl. Nr. C 262 vom 14. 10. 1985, S. 20 und ABl. Nr. C 36 vom 17. 2. 1986, S. 155.

(3)ABl. Nr. C 248 vom 17. 9. 1984, S. 4.

ANHANG TECHNISCHE LEITLINIEN

1.FLUCHTWEGE 1.1.Allgemeines 1.1.1.Die Fluchtwege müssen so ausgebaut und verteilt sein, daß sie voneinander unabhängig entweder in eine Strasse oder in einen freien Raum führen, der groß genug ist, damit sich die Personen von dem Gebäude entfernen können, und müssen eine rasche und sichere Evakuierung der Personen nach aussen ermöglichen.

1.1.2.Türen, Treppen, Ausgänge und die zu den Fluchtwegen führenden Wege sind durch einheitliche, Tag und Nacht sichtbare Hinweisschilder zu kennzeichnen.

Hierzu werden insbesondere die zur Unterrichtung des Publikums bestimmten Symbole benutzt, die gemäß der Norm ISO/DIS 6309.2 vom 11. Dezember 1985 festgelegt worden sind.

1.1.3.Türen, die vom Publikum im Falle eines Brandes nicht benutzt werden können und die direkt zu den Fluchtwegen führen und gewöhnlich nicht verschlossen sind, müssen geschlossen bleiben oder selbsttätig schließen und eine entsprechende einheitliche Kennzeichnung tragen.

1.2.Öffnungsrichtung der Türen - Versperren der Fluchtwege 1.2.1.Soweit wie möglich müssen sich die an den Fluchtwegen gelegenen Türen in der Richtung öffnen, in der das Gebäude verlassen werden soll.

1.2.2.Die Ausgangstür eines Fluchtweges muß sich von einer Person, die das Hotel verlässt, von innen stets leicht öffnen lassen.

1.2.3.Zu einer Dreh- oder Schiebetür muß zusätzlich eine Tür eingebaut werden, die sich in der für die Räumung des Hotels vorgesehenen Richtung öffnet.

1.2.4.Die Fluchtwege müssen frei von Hindernissen (Ablagen, Mobiliar usw.) sein, die den Durchgang versperren und durch die sich das Feuer ausbreiten könnte.

1.2.5.An den Fluchtwegen dürfen keine Spiegel angebracht sein, durch die die anwesenden Personen hinsichtlich der Richtung, in der die Ausgänge und Treppen liegen, getäuscht werden könnten.

1.3.Mindestzahl der Treppen 1.3.1.Ob ein bestehendes Hotel über eine ausreichende Anzahl von Treppen verfügt, lässt sich nach verschiedenen Kriterien beurteilen:

1.3.1.1.entweder nach der Gesamtzahl der Personen, die sich in dem Hotel aufhalten können,

1.3.1.2.oder nach der bis zu den Treppen zurückzulegenden Entfernung.

1.3.2.In den Fällen, in denen die Anzahl der Personen zugrunde gelegt wird, müssen zwei- oder mehrstöckige Hotels, die insgesamt mehr als 50 Personen aufnehmen können, über mindestens zwei Treppen verfügen.

1.3.3.In den Fällen, in denen die zurückzulegende Entfernung zugrunde gelegt wird:

1.3.3.1.dürfen Sackgassen nicht länger als 10 m sein;

1.3.3.2.darf, wenn ein Hotel über mehrere Treppen verfügt, die von einem beliebigen Punkt eines Fluchtwegs bis zu einer der Treppen zurückzulegende Entfernung nicht mehr als 35 m betragen.

1.3.4.In der Regel muß ein Hotel in einem mehr als dreistöckigen Gebäude mindestens zwei Treppen aufweisen.

1.3.5.Die Hoechstwerte von 10 m für Sackgassen und 35 m für die bis zu einer Treppe zurückzulegende Entfernung müssen in jedem Falle eingehalten werden.

1.3.6.Eine Aussentreppe kann als zweite Treppe akzeptiert werden, wenn sie ausreichend sicher ist.

1.3.7.Alle in einem Hotel vorhandenen Treppen müssen so breit sein, daß eine Evakuierung der in dem Hotel anwesenden Personen unter zufriedenstellenden Bedingungen möglich ist. Sollte es sich jedoch als erforderlich erweisen, für den Schutz eines bestehenden Hotels zusätzliche Treppen einzubauen, so muß jede dieser neuen Treppen mindestens 0,80 m breit sein.

2.BAUMERKMALE 2.1.Es ist darauf zu achten, daß die Baumerkmale bestehender Hotels folgendes gewährleisten.

2.1.1.Der Feuerwiderstand der tragenden Elemente muß bei einem Brand die Standsicherheit des Gebäudes für eine hinreichend lange Zeit gewährleisten;

2.1.2.Die Abschottung muß der Ausbreitung von Feuer und Rauch Einhalt gebieten, so daß die Fluchtwege hinreichend lange zugänglich und benutzbar sind.

2.1.3.Generell ist die Situation im Einzelfall gemäß den nachstehend aufgeführten Mindestanforderungen zu beurteilen.

2.2.Gebäudestruktur 2.2.1.In Gebäuden mit bis zu drei Stockwerken muß die Feuerwiderstandsdauer (R) der Gebäudestruktur mindestens 30 Minuten entsprechen (R 30); eine Ausnahme hiervon bilden einstöckige Gebäude ohne Untergeschoß.

2.2.2.In Gebäuden mit mehr als drei Stockwerken muß die Feuerwiderstandsdauer (R) der Gebäudestruktur mindestens 60 Minuten entsprechen (R 60).

2.3.Decken 2.3.1.In Gebäuden mit bis zu drei Stockwerken muß die Feuerwiderstandsdauer (REI) der Decken mindestens 30 Minuten entsprechen (REI 30).

2.3.2.In Gebäuden mit mehr als drei Stockwerken muß die Feuerwiderstandsdauer (REI) der Decken mindestens 60 Minuten entsprechen (REI 60).

2.4.Treppenschächte 2.4.1.In der Regel müssen die Treppen in bestehenden Hotels mit mehr als zwei Stockwerken in Schächten untergebracht sein.

2.4.1.1.Die Schachtwand muß eine Feuerwiderstandsdauer (REI) von mindestens 30 Minuten aufweisen (REI 30).

2.4.1.2.Die Türen zu diesen Schächten müssen eine Feuerwiderstandsdauer (RE) von mindestens 30 Minuten haben (RE 30), selbstschließend und mit dem Hinweis versehen sein, daß sie geschlossen zu halten sind.

2.4.2.Führt ein und derselbe Treppenschacht sowohl zu den für das Publikum zugänglichen Etagen als auch zu den Untergeschossen, so muß der Schacht so beschaffen sein, daß die Untergeschosse von dem übrigen Treppenschacht isoliert werden können.

2.4.3.Der obere Teil jedes Treppenschachts muß mit einem Glasdach oder einem Fenster aus Dünnglas von etwa einem Quadratmeter Grösse versehen sein, die sich - wenn sie nicht direkt zugänglich sind - durch eine entsprechende Vorrichtung vom Erdgeschoß aus leicht öffnen lassen.

2.4.4.Die Schächte der nur für das Personal zugänglichen Treppen des Hotels müssen nach den gleichen Grundsätzen geschützt werden wie die für das Publikum zugänglichen Treppenschächte.

2.5.Trennwände 2.5.1.In der Regel müssen die (vom Fußboden zur Decke reichenden) Trennwände, die die Zimmer von den Fluchtwegen trennen, eine Feuerwiderstandsdauer (REI) von mindestens 30 Minuten aufweisen (REI 30); ihre Türen müssen eine Feuerwiderstandsdauer (RE) von mindestens 15 Minuten haben (RE 15).

2.5.2.In der Regel müssen die Strukturen (Böden, vom Fußboden zur Decke reichende Trennwände sowie Decken), die die Zimmer und die Fluchtwege von den eine besondere Brandgefahr darstellenden Räumen trennen, eine Feuerwiderstandsdauer (REI) von mindestens 60 Minuten aufweisen (REI 60); ihre Türen müssen eine Feuerwiderstandsdauer (RE) von mindestens 60 Minuten haben (RE 60), selbstschließend und mit dem Hinweis versehen sein, daß sie geschlossen zu halten sind.

3.WANDVERKLEIDUNGEN UND DEKORATIONEN 3.1.In den bestehenden Hotels müssen die Verkleidungen der Innenwände und die Dekorationen hinsichtlich ihres Brandverhaltens so beschaffen sein, daß sie kein besonderes Risiko im Hinblick auf eine Ausbreitung des Feuers und eine Rauchentwicklung darstellen.

3.1.1.Diese Anforderung betrifft vor allem folgende Teile des Betriebes:

3.1.1.1.die Fluchtwege, insbesondere die Flure, die Treppen und die freien Flächen wie die Eingangshallen;

3.1.1.2.die dem Publikum, insbesondere den Hotelgästen, zugänglichen Räume mit Ausnahme der Zimmer.

3.1.2.In den unter Nummer 3.1.1 genannten Räumlichkeiten sind vor allem folgende Verkleidungen der Innenwände und folgende Dekorationen betroffen:

3.1.2.1.der Fußbodenbelag,

3.1.2.2.die Wandverkleidungen und -dekorationen,

3.1.2.3.die Deckenverkleidungen und -dekorationen.

3.1.3.Da die Methoden zum Testen und Klassifizieren der Materialien in bezug auf ihre Feuerfestigkeit zur Zeit nicht harmonisiert sind, werden die Mindestanforderungen, die die Verkleidungen der Innenwände und die Dekorationen in den bestehenden Hotels erfuellen müssen, unter Bezugnahme auf die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen formuliert.

3.2.Fluchtwege 3.2.1.Für die Verkleidungen der Innenwände und die Dekorationen an den Fluchtwegen der bestehenden Hotels gelten die in der folgenden Tabelle aufgeführten Materialklassifizierungen als dem Mindest-Sicherheitsniveau entsprechend:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.2.2.In der Tabelle nach Nummer 3.2.1 wird auf folgende einzelstaatlichen Bestimmungen Bezug genommen:

(a)Deutschland Norm DIN 4103, erster Teil:

Brandverhalten der Baustoffe und Bauteile.

(b)Dänemark Bauvorschriften 1977, Anhang 3.

(c)Frankreich Erlaß vom 4. Juni 1973 über die Klassifizierung der Baumaterialien und Bauteile nach ihrem Brandverhalten und Beschreibung der Testmethoden (Amtsblatt der Französischen Republik vom 26. Juli 1973).

(d)Italien Ministerialerlaß vom 26. Juni 1984:

Klassifizierung der Materialien in bezug auf ihre Feuerfestigkeit und Bauartgenehmigung im Hinblick auf den Brandschutz (Amtsblatt lt. 234 der Italienischen Republik vom 25. August 1984).

(e)Niederlande Norm NEN 3883.

(f)Vereinigtes Königreich Norm BS 476, sechster Teil, 1981:

Feuerausbreitungstest bei Produkten.

Norm BS 476, siebter Teil, 1971:

Test der Flammenausbreitung an der Oberfläche von Materialien.

(g)Irland 1.Norm BS 4790, 1972:

Feststellung der Auswirkungen eines begrenzten Brandherdes auf den Textil-Fußbodenbelag (sog. "hot-nut"-Verfahren) - ermittelt gemäß der Norm BS 5287, 1976.

2.Norm BS 5867, zweiter Teil, 1980:

Anforderungen in bezug auf das Entzuenden - Spezifikation für Fasern für Vorhänge und Wandbespannungen.

3.Norm BS 5852, erster Teil, 1979;

Norm BS 5852, zweiter Teil, 1982:

Testmethoden für die Entflammbarkeit von Polstersitzen.

3.3.Dem Publikum zugängliche Räume mit Ausnahme der Zimmer 3.3.1.Entspricht der Raum den Bestimmungen nach Nummer 2.5.2, so müssen die Verkleidungen der Innenwände und die Dekorationen die einzelstaatlichen Vorschriften erfuellen, die entsprechend der Nutzung des Raumes gelten.

3.3.2.Entspricht der Raum nicht den Bestimmungen nach Nummer 2.5.2, so müssen die Verkleidungen der Innenwände und die Dekorationen zumindest die Bestimmungen für die Fluchtwege nach Nummer 3.2 erfuellen.

3.3.3.Für die unter Nummer 3.1.1 nicht genannten, dem Publikum zugänglichen Räume müssen die Fluchtwege zumindest sämtlichen für die Fluchtwege des Hotels geltenden Bestimmungen entsprechen, die der Lage des jeweiligen Falles anzupassen sind.

4.ELEKTRISCHE BELEUCHTUNG 4.1.Hauptbeleuchtungssystem 4.1.1.Das Hauptbeleuchtungssystem eines Hotels muß ein elektrisches Beleuchtungssystem sein.

4.1.2.Die elektrische Anlage eines bestehenden Hotels muß so angelegt und installiert sein, daß vor allem der Ausbruch und die Ausbreitung eines Brandes vermieden werden. Die Anlage muß geerdet sein.

4.1.3.Nummer 4.1.2 gilt auch für den Fall, daß das Hotel über eine autonome Stromquelle verfügt.

4.2.Sicherheitsbeleuchtungssystem 4.2.1.Jeder Hotelbetrieb muß mit einem angepassten elektrischen Sicherheitsbeleuchtungssystem ausgestattet sein, das sich bei Ausfall des Hauptbeleuchtungssystems einschaltet.

4.2.2.Die elektrische Sicherheitsbeleuchtung eines Hotelbetriebes muß solange funktionieren können, daß bei Ausfall des Hauptbeleuchtungssystems alle im Hotel befindlichen Personen evakuiert werden können.

5.HEIZANLAGEN 5.1.Allgemeine Vorschrift 5.1.1.Die Heizung erfolgt entweder durch ortsfeste Sammel-Wärmeerzeuger oder durch ortsfeste Einzel-Wärmeerzeuger.

5.1.2.Die Heizanlage eines Hotelbetriebs muß so angelegt und installiert sein, daß vor allem der Ausbruch und die Ausbreitung eines Brandes vermieden werden.

5.2.Heizraum Liegt die Nutzleistung eines Verbrennungs-Wärmeerzeugers bei 70 kW oder mehr, so ist dieser in einem von den anderen Räumen isolierten Heizraum zu installieren.

5.2.1.Dieser Raum muß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

5.2.2.Die Wände des Heizraums müssen eine Feuerwiderstandsdauer (REI) von mindestens 60 Minuten haben; die Türen müssen eine Feuerwiderstandsdauer (RE) von mindestens 60 Minuten aufweisen (RE 60), selbstschließend und mit dem Hinweis versehen sein, daß sie geschlossen zu halten sind.

5.3.Verteilung der fluessigen oder gasförmigen Brennstoffe 5.3.1.Unbeschadet der Bestimmungen nach Nummer 5.1.2 muß es möglich sein, die Zufuhr der fluessigen oder gasförmigen Brennstoffe zum Betrieb der Wärmeerzeuger zumindest durch eine manuell betätigte Regelvorrichtung zu unterbrechen.

5.3.1.1.Bei ortsfesten Einzel-Wärmeerzeugern muß diese Vorrichtung in der Nähe des Gerätes angebracht sein.

5.3.1.2.Bei Sammel-Wärmeerzeugern innerhalb eines Heizraums muß diese Regelvorrichtung an einer leicht zugänglichen und gut gekennzeichneten Stelle ausserhalb des Heizraums angebracht sein.

5.3.2.Wenn das Gebäude über eine allgemeine Gaszuleitung verfügt, muß diese darüber hinaus mindestens mit einer manuellen Absperrvorrichtung ausgerüstet sein, die direkt an der Zuleitung am Gebäude anzubringen und gut zu kennzeichnen ist.

5.3.3.Werden fluessige Brennstoffe innerhalb eines Raumes gelagert, so muß dieser zumindest den Bestimmungen nach Nummer 5.2.2 entsprechen und den gegebenenfalls ausgelaufenen Brennstoff zurückhalten können.

5.3.4.Flüssiggas muß im Freien gelagert werden.

5.4.Ortsfeste Einzel-Wärmeerzeuger 5.4.1.Unbeschadet der Bestimmungen nach Nummer 5.1.2 müssen, wenn die Verwendung von ortsfesten Einzel-Wärmeerzeugern in bestehenden Hotels genehmigt ist, diese Wärmeerzeuger so angebracht sein, daß die Brandgefahr vermieden wird und daß sie keine Gefahr für die Personen in den Räumen darstellen, in denen sich diese Geräte befinden.

5.4.2.Diese ortsfesten Einzel-Wärmeerzeuger müssen in geeigneter Weise regelmässig gewartet und ihre Gebrauchsanweisung muß deutlich angegeben werden.

6.LÜFTUNGSSYSTEME 6.1.Verfügt ein bestehendes Hotel über ein Lüftungssystem, so müssen insbesondere Maßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung eines Brandes sowie die Ausbreitung von heissem Gas und Rauch durch die Verteilerrohre eines solchen Systems zu verhindern.

6.2.Die Lüftungssysteme müssen über eine allgemeine Stoppvorrichtung verfügen, die an einer leicht zugänglichen und gut gekennzeichneten Stelle angebracht ist.

7.ERSTE-HILFE-, WARN- UND ALARMANLAGEN 7.1.Notgeräte 7.1.1.Mit den Notgeräten soll ein beginnender Brand bekämpft werden; sie sind von grösseren Geräten zur Bekämpfung eines bereits entwickelten Brandes zu unterscheiden, die im allgemeinen von Brandbekämpfungsspezialisten verwendet werden.

7.1.2.Die Notgeräte bestehen aus tragbaren Feuerlöschern und ähnlichen ortsfesten Geräten. Sie müssen den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften oder Normen beziehungsweise gegebenenfalls den sie betreffenden europäischen Normen entsprechen.

7.1.3.Die Notgeräte müssen in jedem Stockwerk in der Nähe der Treppen oder Ausgänge, an den Fluchtwegen in einem Abstand von höchstens 25 m voneinander sowie in der Nähe der Räume aufgestellt sein, die eine besondere Gefahr darstellen.

7.1.Die Notgeräte müssen leicht zugänglich und stets betriebsbereit sein.

7.2.Warnanlagen 7.2.1.Die Hotelbetriebe müssen mit einer zuverlässigen akustischen Warnanlage ausgerüstet sein, deren Zeichen sich deutlich von dem der Telefonanlage unterscheidet.

7.2.2.Diese Anlage muß den Baumerkmalen des Hotels angepasst sein und im Falle eines Brandes die rechtzeitige Warnung aller Personen, die sich in den verschiedenen Teilen des Hotels befinden, ermöglichen.

7.3.Alarmsystem 7.3.1.Die Rettungsdienste müssen entweder über das öffentliche Telefonnetz, über eine Direktleitung oder über ein anderes geeignetes Mittel ohne Schwierigkeiten alarmiert werden können.

7.3.2.Das Rufverfahren muß direkt neben jeder Rufstelle deutlich ausgewiesen sein. In der Nähe des Hotelfernsprechers muß ein deutliches Hinweisschild mit der Telefonnummer und gegebenenfalls der Anschrift des Rettungszentrums aushängen.

7.4.Anweisungen für das Personal 7.4.1.Die Leitung des Hotels muß dafür sorgen, daß das Hotelpersonal im Brandfalle die Feuerlöschgeräte, die Warnanlage und die Alarmanlage einwandfrei bedienen kann.

7.4.2.Im Brandfalle muß das Hotelpersonal in der Lage sein:

7.4.2.1.die erhaltenen Anweisungen zu befolgen;

7.4.2.2.sich wirksam an der Evakuierung aller in dem Hotel anwesenden Personen zu beteiligen.

7.4.3.Das Hotelpersonal hat mindestens zweimal jährlich, in einer mit den Betriebsbedingungen verein- baren Weise und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Saisonrhythmus an, Schulungen und Übungen zur Bedienung der Notgeräte sowie der Warn- und Alarmanlagen und an Übungen zur Räumung des Gebäudes teilzunehmen.

8.SICHERHEITSBESTIMMUNGEN 8.1.Am Hoteleingang 8.1.1.Genaue Vorschriften für das Verhalten des Personals und des Publikums im Brandfalle müssen gut sichtbar ausgehängt werden.

8.1.2.In einem Lageplan zur Orientierung der Rettungsdienste müssen vor allem angegeben sein:

-Treppen und Fluchtwege,

-Feuerlöschgeräte,

-Absperrvorrichtungen der Gas- und Stromleitungen,

-gegebenenfalls die Abstellvorrichtung des Lüftungssystems,

-gegebenenfalls die allgemeine Übersicht über die Feuermelde- und Alarmanlage,

-gegebenenfalls die Anlagen und Räume, die eine besondere Gefahr darstellen.

8.2.Auf jeder Etage In Hotels mit zwei oder mehr Stockwerken ist auf jeder Etage ein vereinfachter Orientierungsplan nahe am Eingang anzubringen.

8.3.In jedem Zimmer 8.3.1.Genaue Vorschriften über das Verhalten im Brandfalle müssen gut sichtbar ausgehängt sein; diese Vorschriften müssen ausser in den Landessprachen in Fremdsprachen abgefasst sein, die der Herkunft der üblichen Hotelgäste Rechnung tragen.

8.3.2.Ausserdem ist ein vereinfachter Plan des Stockwerks auszuhängen, aus dem die Lage des Zimmers und der Fluchtwege, der Treppen und/oder Ausgänge ersichtlich ist.

8.4.In diesen Bestimmungen ist vor allem darauf hinzuweisen, daß im Brandfalle die Benutzung der Aufzuege, mit Ausnahme der besonders geschützten und ausschließlich zur Evakuierung von Behinderten bestimmten Aufzuege, verboten ist.

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