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Document 31985R1660

    Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    ABl. L 160 vom 20.6.1985, p. 1–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 31997R0118

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/1660/oj

    31985R1660

    Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    Amtsblatt Nr. L 160 vom 20/06/1985 S. 0001 - 0006
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0142
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0142
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0061
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0061


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1660/85 DES RATES

    vom 13. Juni 1985

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (4) und (EWG) Nr. 574/72 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 (6), bedürfen einiger Änderungen, die sich aus geänderten nationalen Vorschriften über die soziale Sicherheit ergeben bzw. technischen Charakter haben und die Verordnungen aufgrund der bei ihrer Durchführung gesammelten Erfahrungen verbessern sollen.

    Da die dänischen Rechtsvorschriften über die Sozialrenten geändert wurden, ist es erforderlich, Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechend anzupassen.

    Es ist erforderlich, in dem genannten Anhang VI festzuhalten, daß im Zusammenhang mit dem Erwerb des Rentenanspruchs bei Arbeitnehmern, Selbständigen oder deren Hinterbliebenen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark wohnen, auf die Voraussetzung des Wohnens in Dänemark verzichtet und dabei sichergestellt wird, daß von Arbeitnehmern oder Selbständigen in Dänemark zurückgelegte Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Rente des hinterbliebenen Ehegatten berücksichtigt werden.

    Es ist erforderlich, in dem genannten Anhang VI eine Regelung vorzusehen, die es den deutschen Trägern ermöglicht, die Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten, die von gleichzeitig in Deutschland und in Griechenland versicherten griechischen Lehrern entrichtet wurden.

    Neue Rechtsvorschriften in Griechenland über Systeme freiwilliger Versicherung machen eine Regelung in dem genannten Anhang VI erforderlich, wodurch das besondere Verfahren zur Anwendung dieser Rechtsvorschriften und deren Erfassungsvoraussetzungen auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als Griechenland einbezogen wird.

    Die in dem genannten Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die es einer verheirateten oder ehemals verheirateten Frau ermöglichen, von ihrem Ehemann oder ehemaligen Ehemann in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten an die Stelle ihres eigenen Versicherungsverlaufs zu setzen, soweit dies für sie günstiger ist, sind zu ändern, um der Erstreckung dieser fallweisen Vergünstigung hinsichtlich der Anrechnung der von der früheren Ehefrau zurückgelegten Versicherungszeiten auf den Ehemann Rechnung zu tragen und um einzelne Unzulänglichkeiten am jetzigen Wortlaut zu korrigieren.

    Die Wechselwirkung zwischen den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Berechnung der Altersrente und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung in

    anderen Mitgliedstaaten zurückgelegter Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten führt in Fällen, in denen diese Zeiten nach dem 6. April 1975 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt wurden, in Verbindung mit dem in dem genannten Anhang VI erfassten besonderen Verfahren zu regelwidrigen und ungerechten Ergebnissen.

    Es ist daher erforderlich, eine zusätzliche Regelung zu dem bestehenden besonderen Verfahren in dem genannten Anhang VI vorzusehen, damit die genannten Rechtsvorschriften so Anwendung finden, daß die erwähnten Auswirkungen korrigiert werden.

    Zahl und Bereich der Fälle, in denen eine Person als Ausnahme von der allgemeinen Regel gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, sind so klein wie möglich zu halten.

    Die Nummer 6 des Anhangs VII, in dem die Fälle aufgeführt sind, in denen diese Ausnahmen zuzulassen sind, ist mit selbständiger Tätigkeit in Griechenland unnötig weit gefasst und sollte stärker zielgerichtet sein, um zum Ausdruck zu bringen, daß Selbständige, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat einem System für Arbeitnehmer angehören, in Griechenland nur in der Rentenversicherung pflichtzuversichern sind.

    Die Nummer 6 des Anhangs VII ist daher entsprechend zu ändern.

    Die bei der Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gesammelten Erfahrungen lassen die Notwendigkeit erkennen, die Vorschriften über das Zusammentreffen von Familienleistungen oder Familienbeihilfen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu verbessern.

    Die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehene Regelung, wonach sich der Anspruch auf Familienbeihilfe aus den Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Kinder ergibt, gilt nur dann, wenn es sich bei der Person, die die Berufstätigkeit in dem betreffenden Wohnland ausübt, um den Ehegatten oder früheren Ehegatten des Arbeitnehmers handelt, gleichgültig, ob dieser Ehegatte selbst Anspruch auf die Leistung hat oder nicht.

    Es hat sich herausgestellt, daß diese Regelung sich immer dann ungerecht verhielt, wenn die leistungsberechtigte Person, die die Berufstätigkeit ausübt, nicht oder nicht mehr der Ehegatte des Arbeitnehmers oder des früheren Arbeitnehmers war; sie ist daher so zu ändern, daß diese Ungereimtheit beseitigt wird.

    Infolge der vorerwähnten Änderungen in den dänischen Rechtsvorschriften ist es erforderlich, einige Textänderungen in den Anhängen 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorzunehmen.

    Es ist erforderlich, Anhang 9 von Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ändern, um bei der Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen der Ausweitung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 auf Selbständige Rechnung zu tragen.

    Da sich die Zuständigkeit für die Zahlung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern in Deutschland geändert hat, ist es erforderlich, Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 entsprechend zu berichtigen.

    Es ist erforderlich, in dem genannten Anhang 10 Regelungen vorzusehen, um das zuständige System für freiwillige Weiterversicherung in Griechenland für den Fall anzugeben, daß die Voraussetzungen für den Beitritt zu mehr als einem solchen System erfuellt sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

    1. Anhang VI:

    a) In Abschnitt B. DÄNEMARK:

    i) erhält Nummer 3 folgende Fassung:

    »3. a) Die Bestimmungen in den dänischen Rechtsvorschriften über Sozialrenten, die den Rentenanspruch davon abhängig machen, daß der Berechtigte in Dänemark wohnt, gelten nicht für Arbeitnehmer, Selbständige und deren Hinterbliebene, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark wohnen. b) Für die Berechnung der Renten gelten die von einem Grenzgänger oder Saisonarbeiter in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegten Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Grenzgänger oder Saisonarbeiter ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.

    c) Für die Berechnung der Renten gelten die von einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der weder Grenzgänger noch Saisonarbeiter ist, vor dem 1. Januar 1984 in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeit mit dem Arbeitnehmer oder Selbständigen ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.

    d) Gemäß Buchstaben b) und c) zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch ausser Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffene Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt.

    Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.";

    ii) wird Nummer 4 gestrichen;

    iii) werden unter Nummer 8 die Worte »Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten" durch »Invaliditätsrenten, Frührenten, Altersrenten und Witwenrenten" ersetzt;

    iv) wird die Numerierung von 5 bis 10 entsprechend geändert.

    b) In Abschnitt C. DEUTSCHLAND wird folgender Punkt hinzugefügt:

    »16. Personen, die als griechische beamtete Lehrkräfte aufgrund ihrer Beschäftigung im deutschen Schuldienst neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben und nach dem 31. Dezember 1978 aus der deutschen Pflichtversicherung ausgeschieden sind, erhalten in bezug auf diese Pflichtbeiträge auf Antrag eine Beitragserstattung entsprechend § 1303 Reichsversicherungsordnung bzw. § 82 Angestelltenversicherungsgesetz. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Der Anspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn seit dem Entfallen der Versicherungspflicht noch keine zwei Jahre verstrichen sind.

    § 1303 Absatz 7 Reichsversicherungsordnung und § 82 Absatz 7 Angestelltenversicherungsgesetz gelten nur für Zeiten, für die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte entrichtet worden sind sowie für die an diese Pflichtbeiträge anschließenden Ausfallzeiten." c) In Abschnitt E. GRIECHENLAND wird folgender Punkt hinzugefügt:

    »3. Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung von griechischen Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen griechischer Abstammung gilt für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, gemäß Unterabsatz 2.

    Soweit die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfuellt sind, können in folgenden Fällen Beiträge entrichtet werden:

    a) Wenn die betreffende Person im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und zugleich in der Vergangenheit beim griechischen Rentenversicherungssystem pflichtversichert war, oder

    b) unabhängig vom Wohnort, wenn der Betreffende entweder in der Vergangenheit 10 aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Jahre lang in Griechenland gewohnt hat oder bei der griechischen Sozialversicherung 1500 Tage pflichtversichert oder freiwillig versichert war."

    d) In Abschnitt J. VEREINIGTES KÖNIGREICH;

    i) erhält Nummer 2 folgende Fassung:

    »2. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn

    a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder

    b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfuellt sind,

    so gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs jeweils unter der Voraussetzung, daß der Ehegatte oder frühere Ehegatte als Arbeitnehmer oder Selbständiger den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf »Versicherungszeiten" in diesem Kapitel 3 als Bezugnahmen auf folgendermassen zurückgelegte Versicherungszeiten:

    i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch von einer verheirateten Frau, einem verwitweten Mann oder einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

    ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch von einer Witwe geltend gemacht wird, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keine Hinterbliebenenleistung bezog oder die nur eine nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht."

    ii) Unter Nummer 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

    »2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung gilt folgendes:

    a) Hat ein Arbeitnehmer in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffer i dazu, daß dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird vermutet, daß er in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist; b) Zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung nicht als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausser acht gelassen."

    Der derzeitige Absatz 2 wird Absatz 3.

    2. Anhang VII:

    Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    »6. Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat."

    Artikel 2

    Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, wird ausgesetzt, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden.

    b) Wird jedoch

    i) in dem Fall, in dem Leistungen nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeuebt, so wird der Anspruch auf die nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen oder -beihilfen ausgesetzt, und es werden lediglich die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnt, zu Lasten dieses Mitgliedstaats gezahlt;

    ii) in dem Fall, in dem Leistungen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf diese Leistungen hat oder an die sie zu zahlen sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeuebt, so wird der Anspruch auf diese Familienleistungen oder -beihilfen, die nach diesen Artikeln im Rahmen der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldet werden, aufgehoben; in diesem Fall hat der Betreffende Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Kinder wohnen, zu Lasten dieses Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls auf nicht unter die Familienbeihilfen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung fallende Leistungen zu Lasten des nach diesen Artikeln zuständigen Staates."

    2. Anhang 2 Abschnitt B. DÄNEMARK wird wie folgt geändert:

    a) Die linke Spalte von Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer i) erhält folgende Fassung:

    »i) Leistungen nach dem Sozialrentenrecht".

    b) Die linke Spalte von Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) erhält folgende Fassung:

    »i) Renten nach dem Sozialrentenrecht".

    3. Anhang 3 Abschnitt B. DÄNEMARK wird wie folgt geändert:

    Die linke Spalte von Nummer 1 Buchstabe c) Ziffer i erhält folgende Fassung:

    »i) Renten nach dem Sozialrentenrecht." 4. Anhang 4 Abschnitt B. DÄNEMARK wird wie folgt geändert:

    Die linke Spalte von Teil I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    »2. Renten und Leistungen nach dem Sozialrentenrecht."

    5. Anhang 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt A. BELGIEN ist folgender Text hinzuzufügen:

    »Für die Anwendung von Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung auf Fälle, in denen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung Anwendung findet, werden jedoch die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen unter Berücksichtigung des Systems der Krankheitsfürsorge-Pflichtversicherung für Selbständige berechnet."

    b) In Abschnitt D. FRANKREICH wird folgender Text hinzugefügt:

    »Für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung in Fällen, in denen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung gilt, werden jedoch die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen unter Berücksichtigung des Systems für Krankheit und Mutterschaft für Selbständige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen berechnet."

    6. Anhang 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt C. DEUTSCHLAND erhält Nummer 7 Buchstabe a) in der linken Spalte folgende Fassung:

    »a) Familienbeihilfen, die nach Artikel 77 und 78 der Verordnung gewährt werden:"

    b) In Abschnitt E. GRIECHENLAND wird folgender Absatz eingefügt:

    1.2 // »1. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: // Ídryma Koinonikón Asfalíseon (IKA), Athína (Sozialversicherungsanstalt, Athen)"

    Die Numerierung der Absätze 1 bis 10 wird entsprechend geändert.

    Artikel 3

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (2) Artikel 1 mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstaben c) und d) sowie Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1984.

    (3) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1985.

    (4) Artikel 2 Absatz 5 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1982.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. DE MICHELIS

    (1) ABl. Nr. C 47 vom 19. 2. 1985, S. 8.

    (2) ABl. Nr. C 141 vom 10. 6. 1985.

    (3) Stellungnahme vom 27. Mai 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

    (5) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6.

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