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Document 31985L0073

    Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch

    ABl. L 32 vom 5.2.1985, p. 14–15 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32004R0882

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/73/oj

    31985L0073

    Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch

    Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/1985 S. 0014 - 0015
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0104
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0152
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0104
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0152


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 29. Januar 1985

    über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch

    (85/73/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 64/433/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/90/EWG (5), sieht für frisches Fleisch, das Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs sein kann, zur Vereinheitlichung der dem Verbraucher gebotenen gesundheitlichen Garantien Untersuchungen und Hygienekontrollen vor.

    Die Richtlinie 72/462/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (7), sieht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier innerhalb der Gemeinschaft vor, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Hygienekontrollen bei der Einfuhr von frischem Fleisch vornehmen und daß Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission Kontrollen in den Ausfuhr-Drittländern durchführen.

    Die Richtlinie 64/433/EWG gilt nur für frisches Fleisch für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr. Die Behörden der Mitgliedstaaten haben jedoch einzelstaatliche Regelungen für die Kontrolle von frischem Fleisch eingeführt, das ausschließlich für den einheimischen Markt bestimmt ist.

    Die Richtlinie 71/118/EWG (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/642/EWG (9), sieht für frisches Gefluegelfleisch Untersuchungen und Hygienekontrollen vor.

    Für die genannten Untersuchungen und Kontrollen werden Gebühren erhoben, die in den Mitgliedstaaten derzeit auf unterschiedliche Weise finanziert werden. Diese Unterschiede können den Wettbewerb zwischen Erzeugnissen, die zum grössten Teil Gegenstand gemeinsamer Marktorganisationen sind, beeinträchtigen.

    Zur Abhilfe sind vereinheitlichte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen vorzusehen.

    Aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften und Verwaltungsverfahren bei der Durchführung und Finanzierung ist es angebracht, der Republik Griechenland eine zusätzliche Frist von zwei Jahren zu gewähren, damit sie den für die Untersuchungen und Kontrollen erforderlichen Mechanismus der Gebührenerhebung anwenden kann -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ab 1. Januar 1986

    - bei der Schlachtung von in Absatz 2 genannten Tieren eine Gebühr erhoben wird, um die Kosten zu decken, die durch die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen entstehen;

    - zur Gewährleistung der in Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG vorgesehenen Gleichbehandlung und zur Deckung der in der Richtlinie 72/462/EWG bezeichneten Kosten eine Gebühr für aus Drittländern eingeführtes Fleisch im Sinne der vorgenannten Richtlinien erhoben wird;

    - jede direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren untersagt wird.

    (2) »Tiere" im Sinne dieser Richtlinie sind Haustiere der Gattungen Rinder (einschließlich Büffel), Schweine, Schafe und Ziegen, Einhufer sowie Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse.

    Artikel 2

    (1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1986 mit qualifizierter Mehrheit die jeweilige pauschale Höhe der in Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Gebühren sowie die Einzelheiten und Grundsätze der Durchführung dieser Richtlinie und die Ausnahmen fest.

    Die Festsetzung der Gebührenhöhe für Fleisch aus Schlachthöfen, die gemäß der Richtlinie 64/433/EWG nicht zugelassen sind, erfolgt jedoch erst anläßlich des vom Rat vor diesem Zeitpunkt vorzunehmenden Erlasses von Untersuchungsbestimmungen für dieses Fleisch.

    (2) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag erheben als in Absatz 1 vorgesehen, sofern die erhobene Gesamtgebühr je Mitgliedstaat die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

    Artikel 3

    Die Kommission legt vor dem 1. Januar 1990 einen Bericht über die gesammelten Erfahrungen mit etwaigen Änderungsvorschlägen zu den vorstehenden Artikeln vor.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1986 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Die Republik Griechenland verfügt zur Durchführung dieser Richtlinie über eine zusätzliche Frist von zwei Jahren.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. ANDREOTTI

    (1) ABl. Nr. C 168 vom 28. 6. 1984, S. 4, ABl. Nr. C 97 vom 29. 4. 1981, S. 12, und ABl. Nr. C 162 vom 22. 6. 1984, S. 10.

    (2) ABl. Nr. C 87 vom 5. 4. 1982, S. 116, und Stellungnahme vom 17. Januar 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. C 307 vom 19. 11. 1984, S. 1, und Stellungnahme vom 12. Dezember 1984 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

    (5) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 10.

    (6) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (7) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.

    (8) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

    (9) ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 26.

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